Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_755/2025 vom 27. November 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_755/2025 vom 27. November 2025)

Parteien: * Beschwerdeführer: A._, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli. * Beschwerdegegnerinnen: 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., 2. B._, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedict Burg.

Gegenstand: Qualifizierte sexuelle Nötigung; Verwahrung.

Vorinstanzen: 1. Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (16. Mai 2023): Freispruch von versuchter Vergewaltigung, versuchter qualifizierter Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens (alles 1. Januar 2022). Schuldspruch wegen qualifizierter sexueller Nötigung (1. Januar 2022), versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung (beides Ende Juni 2018). Widerruf bedingter Vollzug einer Geldstrafe, Umwandlung in Freiheitsstrafe. Verurteilung zu 8 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe und Anordnung der Verwahrung. 2. Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung (20. November 2024): Freispruch von den Vorwürfen Ende Juni 2018. Schuldspruch wegen qualifizierter sexueller Nötigung (1. Januar 2022). Verurteilung zu 4 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe. Widerruf des bedingten Vollzugs. Anordnung der Verwahrung.

Sachverhalt (vom Obergericht festgestellt): Am frühen Morgen des 1. Januar 2022 griff A._ die Beschwerdegegnerin 2 (B._) in U._ unvermittelt an. Er zog sie trotz Gegenwehr ein Wiesenbord herunter, setzte sich mit dem Rücken zu ihrem Gesicht auf ihren Oberkörper und penetrierte sie mit seinen Fingern schmerzhaft mehrmals abwechselnd vaginal und anal. Anschliessend verlagerte er sein Gewicht in Richtung ihres Halses bzw. Kopfes, wodurch sie in Atemnot geriet und zu ersticken glaubte. Auf ihre Frage, ob er sie am Leben lassen würde, bejahte A._ dies, setzte die Handlungen jedoch fort. Er zog ihr Jacke, Oberteil und BH hoch, tastete, streichelte und knetete ihre Brüste. Danach stand er auf, hob B._ mit sich hoch, sodass er hinter ihr stand, kniff und massierte ihre Brüste, was ihr Schmerzen bereitete. Ohne erkennbaren Grund liess er dann von ihr ab. Während des gesamten Vorfalls wehrte sich B._ körperlich (kneifen, kratzen, Beissversuch) und versuchte zu schreien, wobei A._ ihr den Mund zuhielt. B._ erlitt diverse Verletzungen.

Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte die teilweise Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, insbesondere die Dispositiv-Ziffern betreffend Schuldspruch und Verwahrung. Er forderte einen Freispruch in allen Anklagepunkten, die Aufhebung der Verwahrung, eine Entschädigung für die Haft und die Aushändigung beschlagnahmter Vermögenswerte. Seine Rügen konzentrierten sich auf: 1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 2. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtabnahme beantragter Beweise und mangelnde Auseinandersetzung mit seinen Argumenten. 3. Fehlende Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB, insbesondere keine hohe Rückfallgefahr, keine psychische Störung von erheblicher Schwere und eine unzutreffende Annahme bezüglich des Misserfolgs einer Massnahme nach Art. 59 StGB.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in zwei Hauptpunkten: die Sachverhaltsfeststellung/Beweiswürdigung zum Schuldspruch und die Anordnung der Verwahrung.

I. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Schuldspruch)

1. Rechtliche Grundlagen (E. 1.3): * Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG): Das Bundesgericht legt dem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Eine Rüge ist nur zulässig, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und der Mangel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). * Willkür (Art. 9 BV): Liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Eine andere mögliche Lösung oder Präferenz allein genügt nicht; der Entscheid muss auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). * In dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO): Dieser Grundsatz ("Im Zweifel für den Angeklagten") kommt erst zum Tragen, nachdem alle Beweise erhoben und ausgewertet wurden, und verbietet eine Verurteilung, wenn nach objektiver Würdigung ernsthafte, unüberwindliche Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen oder eine günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Er hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung als Beweiswürdigungsregel (BGE 144 IV 345 E. 2.2). * Antizipierte Beweiswürdigung und rechtliches Gehör (Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV): Strafbehörden können auf weitere Beweisabnahmen verzichten, wenn der Sachverhalt bereits genügend abgeklärt ist und ein beantragtes Beweismittel die bereits gewonnene Überzeugung nicht ändern würde. Dies wird unter dem Willküraspekt geprüft. Zum rechtlichen Gehör gehört, dass die Behörde die Vorbringen prüft, berücksichtigt und den Entscheid begründet. Eine Begründung muss die wesentlichen Punkte nennen, nicht jedes einzelne Vorbringen widerlegen.

2. Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 1.4): Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ab, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügten. * Unzulässige appellatorische Kritik (E. 1.4.1 f.): Der Beschwerdeführer beschränkte sich weitestgehend darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen und wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen seien, ohne sich substanziiert mit der detaillierten Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Dies, insbesondere seine Kritik an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wurde als unzulässige appellatorische Kritik qualifiziert. * Zeitlicher Ablauf (E. 1.4.3): Die Vorinstanz hatte detailliert dargelegt, warum die vom Beschwerdeführer geschilderte Version eines einvernehmlichen sexuellen Kontakts auf einer Sitzbank innerhalb des engen Zeitfensters zwischen Verlassen des Restaurants und Erreichen der Tankstelle (insgesamt ca. 14 Minuten für 500 Meter Wegstrecke plus Gespräche der Beschwerdegegnerin 2 mit anderen Personen) völlig unglaubhaft sei. Das Bundesgericht befand diese Würdigung als nicht willkürlich. Auch die Ablehnung der Einvernahme eines Zeugen (E._) war nachvollziehbar, da dessen Aussage das Gespräch der Beschwerdegegnerin 2 im Restaurant betraf und somit für den späteren Vorfall irrelevant war. * DNA-Spuren und Schutzbehauptung (E. 1.4.4 f.): Die Vorinstanz hatte schlüssig erklärt, dass die DNA-Spuren des Beschwerdeführers unter den Fingernägeln der Beschwerdegegnerin 2 mit deren Version einer heftigen Gegenwehr vereinbar sind, aber nicht mit der Version des Beschwerdeführers, wonach sie ihn nicht gekratzt habe. Die Erklärung der Vorinstanz für ein nicht mit A._ übereinstimmendes DNA-Mischprofil im Wangenbereich der Beschwerdegegnerin 2 (z.B. Wangenküsse zu Neujahr) war ebenfalls nicht willkürlich. Die Abweisung weiterer Beweisanträge (Einvernahme eines Zeugen und DNA-Abgleich) wurde als willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung bestätigt, da die Vorinstanz hinreichende Erklärungen für eine allfällige Übereinstimmung der DNA sah und der Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtete. * Unglaubhaftigkeit einvernehmlicher Handlungen (E. 1.4.5): Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Version des Beschwerdeführers eines einvernehmlichen sexuellen Kontakts unter den gegebenen Umständen (kalt, müde, verheiratete Mutter von vier Kindern, Bekanntschaften in der Umgebung, kein Sichtschutz an Hauptstrasse in Silvesternacht) abwegig sei. Die Annahme, dass es sich bei der Version des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handelte, war angesichts der "riesigen Zufälle" (freiwilliger Sex, dann Überfall auf gleiche Weise), des Erklärungsnotstands bzgl. DNA und des "Täterwissens" des Beschwerdeführers nicht willkürlich. * "In dubio pro reo" (E. 1.4.6): Der Beschwerdeführer verkannte die Bedeutung des Grundsatzes. Die Vorinstanz hatte objektiv gewürdigt, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte günstigere Version abwegig und damit ausgeschlossen werden konnte, weshalb keine unüberwindlichen Zweifel bestanden.

Zusammenfassend erachtete das Bundesgericht die Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.

II. Anordnung der Verwahrung

1. Rechtliche Grundlagen (E. 2.2): * Voraussetzungen der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB): * Anlasstat: Begehung einer in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat (z.B. Vergewaltigung) oder einer mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohten Tat, durch die die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wurde oder werden sollte. * Qualifizierte Gefährlichkeit: * Lit. a: Aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale, Tatumstände und gesamten Lebensumstände ist ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (hohe Rückfallwahrscheinlichkeit). * Lit. b: Aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ist ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Behandlungsunfähigkeit). * Subsidiarität der Verwahrung: Insbesondere nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ist die Verwahrung subsidiär und "ultima ratio". Sie darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährlichkeit nicht auf andere Weise (z.B. durch eine Massnahme nach Art. 59 StGB) behoben werden kann, d.h., wenn eine langfristige Nicht-Therapierbarkeit ausgewiesen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4). * Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 56 Abs. 2 StGB): Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters muss im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig sein. Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und Freiheitsanspruch des Betroffenen sind abzuwägen. * Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB): Das Gericht stützt sich auf eine sachverständige Begutachtung, würdigt diese aber frei. Es darf davon in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe abweichen. Bei Zweifeln an der Schlüssigkeit sind ergänzende Beweise zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3). * Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG): Der Entscheid muss die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, um die Überprüfung des eidgenössischen Rechts zu ermöglichen. Mangelhafte Begründungen führen zur Rückweisung (Art. 112 Abs. 3 BGG).

2. Mängel der vorinstanzlichen Begründung zur Verwahrung (E. 2.3): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung mangelhaft und widersprüchlich war, sodass eine Überprüfung nicht möglich war: * Unklarheit der Rechtsgrundlage (E. 2.3.2): Es ging aus der vorinstanzlichen Begründung nicht zweifelsfrei hervor, ob die Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB (Persönlichkeitsmerkmale, Tatumstände, Lebensumstände) oder lit. b StGB (anhaltende/langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere und Therapieversagen) angeordnet wurde. Die Vorinstanz bejahte zwar für die Prüfung einer Massnahme nach Art. 59 StGB eine schwere psychische Störung, erwähnte dann aber bei der Verwahrung auch Aspekte von lit. a, ohne klarzustellen, ob die Störung als erheblich im Sinne von lit. b qualifiziert wird. Bei so weitreichenden Konsequenzen wie der Verwahrung muss die Rechtsgrundlage zweifelsfrei hervorgehen. * Widersprüchliche Gefährlichkeitsprognose (E. 2.3.2): Die Vorinstanz sprach im Rahmen der Art. 59 StGB-Prüfung von einer "eher hohen" Rückfallgefahr für (gewaltsame) Sexualdelikte, während sie später für die Verwahrung eine "hohe" Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten ähnlicher Art annahm. Diese inkonsistente Formulierung muss präzisiert und begründet werden, um die erforderliche qualifizierte Gefährlichkeit für eine Verwahrung zu belegen. * Lückenhafte Prüfung der Behandelbarkeit (E. 2.3.2): Falls die Verwahrung auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB gestützt wird (was eine schwere psychische Störung und Therapieversagen voraussetzt), hatte sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob beim Beschwerdeführer eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist. Das Bundesgericht verweist hier auf eigene Rechtsprechung (z.B. Urteil 6B_448/2025 E. 3.3.2). Dieses Kriterium ist entscheidend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 59 StGB und damit für die Subsidiarität der Verwahrung. * Ungenügende Begründung der Verhältnismässigkeit (E. 2.3.2): Die Frage der Verhältnismässigkeit der Verwahrung wurde von der Vorinstanz lediglich in einem einzigen Satz als "Anmerkung" abgehandelt. Auch dieser Punkt bedarf einer ausführlicheren und substanziierten Begründung, welche die Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers transparent macht.

Folge der Mängel: Aufgrund dieser ungenügenden und widersprüchlichen Begründung war es dem Bundesgericht nicht möglich, das Urteil der Vorinstanz auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Sache musste daher an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese ihr Urteil neu begründet und dabei allen Anforderungen gerecht wird. Gegebenenfalls muss die Vorinstanz ein neues oder ergänzendes forensisch-psychiatrisches Gutachten einholen, falls die Unsicherheiten hinsichtlich der Qualifikation der psychischen Störung, der Gefährlichkeit und der Behandelbarkeit bestehen bleiben.

III. Anträge betreffend Haftentschädigung und beschlagnahmte Vermögenswerte (E. 3)

Diese Anträge waren nicht oder nur mit dem beantragten Freispruch begründet und wurden daher nicht weiter behandelt.

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hob die Dispositiv-Ziffern 6 (Anordnung der Verwahrung), 12 und 13 (Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend Verwahrung) des Urteils des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 20. November 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Art. 112 Abs. 3 BGG). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, da es im Umfang des Unterliegens als aussichtslos galt. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hatte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, da die Rückweisung auf Mängel im kantonalen Verfahren zurückzuführen war.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Schuldspruch bestätigt: Das Bundesgericht erachtete die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der qualifizierten sexuellen Nötigung vom 1. Januar 2022 als nicht willkürlich. Die Rügen des Beschwerdeführers (Willkür, in dubio pro reo, rechtliches Gehör) wurden mangels Substantiierung oder weil sie der vorinstanzlichen, schlüssigen Begründung nicht standhielten, abgewiesen.
  2. Verwahrungsanordnung ungenügend begründet: Die Anordnung der Verwahrung wurde wegen schwerwiegender Mängel in der Begründung aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Fehlende Klarheit der Rechtsgrundlage: Es war unklar, auf welche der beiden Varianten des Art. 64 Abs. 1 StGB (lit. a oder lit. b) die Verwahrung gestützt wurde.
  4. Widersprüchliche Gefährlichkeitsprognose: Die Begründung zur Rückfallgefahr war inkonsistent formuliert.
  5. Unzureichende Prüfung der Behandelbarkeit: Eine entscheidende Frage (Minimalmotivierbarkeit für Therapie) wurde nicht oder ungenügend behandelt, was für die Subsidiarität der Verwahrung zentral ist.
  6. Mangelnde Verhältnismässigkeitsprüfung: Die Begründung zur Verhältnismässigkeit der Verwahrung war lediglich rudimentär.
  7. Konsequenz: Die Vorinstanz muss die Anordnung der Verwahrung umfassend neu begründen und dabei die genannten Mängel beheben, gegebenenfalls unter Einholung weiterer expertiserischer Stellungnahmen.