Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (7B_480/2024 vom 2. Dezember 2025) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_480/2024
1. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die Beschwerdeführerin (A._) und der Beschwerdegegner (B._) führten von Juni 2012 bis März 2016 eine Beziehung, heirateten im Sommer 2014 und liessen sich Ende 2016 scheiden.
2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
2.1. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, da die angezeigten Delikte (Art. 189, 190, 191 StGB) schwerwiegende Verletzungen der sexuellen Integrität darstellen, die Schmerzensgeldansprüche begründen können. Die Beschwerdeführerin bezifferte ihren Schmerzensgeldanspruch für die sexuellen Gewalttaten auf CHF 25'000.- und grenzte ihn von der bereits zugesprochenen Entschädigung für körperliche Gewalt ab.
2.2. Rügen bezüglich Verfahrensführung und Celerität
2.2.1. Verletzung von Opferrechten und des Persönlichkeitsschutzes (Art. 117, 152 StPO) Die Beschwerdeführerin rügte, sie habe sich vor der Staatsanwaltschaft nicht frei äussern können, sei mit suggestiven Fragen konfrontiert und unterbrochen worden, ihr Narrativ sei angezweifelt worden, und ihre psychologische Situation sei nicht berücksichtigt worden. Auch die mangelnde Schwärzung ihrer Daten und die direkte Konfrontation mit dem Beschwerdegegner (teilweise nur durch Paravent getrennt) seien Verletzungen ihrer Rechte.
Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück: * Die Protokolle der Einvernahmen zeigten keine respektlose oder einschüchternde Haltung der Staatsanwaltschaft. * Präzisere Fragen zu den sexuellen Handlungen seien unerlässlich gewesen, um den Sachverhalt zu klären und eine rechtliche Qualifikation vorzunehmen. * Unterbrechungen zur Konzentration auf den Streitgegenstand oder zur Protokollierung dienten der Gewährleistung einer getreuen und vollständigen Wiedergabe der Aussagen und seien nicht zu beanstanden. * Die Staatsanwaltschaft habe später versucht, eine freie Erzählung zu ermöglichen. * Die Verfahrensleitung obliege der Staatsanwaltschaft, nicht der einvernommenen Person. * Die Beschwerdeführerin habe selbst erklärt, auf den LAVI-Raum zu verzichten, um sich dem Beschwerdegegner zu stellen. Spätere Einvernahmen fanden mit Paravent statt. Das Recht des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör (Art. 157 Abs. 2 StPO) erfordere die Möglichkeit zur Stellungnahme, auch wenn dies für die Beschwerdeführerin belastend sei. * Die Notwendigkeit der Schwärzung von Personendaten zur Gewährleistung ihrer Sicherheit (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO) sei nicht glaubhaft gemacht worden. * Die anfängliche Nichteintretensverfügung, gefolgt von einer Untersuchung, bedeute keine Verletzung des Rechts auf eine effektive Untersuchung gemäss EMRK, CAT oder Istanbul-Konvention.
2.2.2. Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO, 29 Abs. 1 BV, 6 Abs. 1 EMRK) Die Beschwerdeführerin kritisierte die lange Verfahrensdauer (1.5 Jahre von Anzeige bis formeller Untersuchungsöffnung, 2 Jahre bis zur ersten Einvernahme, 22 Monate gesamte Untersuchungsdauer) und die grossen Zeitabstände zwischen einzelnen Verfahrensschritten.
Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots: * Die erste Phase des Verfahrens (von der Anzeige bis zur Bestätigung des Nichteintretens durch die kantonale Beschwerdekammer) sei zügig verlaufen. * Nach der Aufhebung durch das Bundesgericht (Januar 2022 bis November 2023: ca. 22 Monate) habe es zwar Verzögerungen gegeben, diese seien jedoch durch die Notwendigkeit der Terminierung von Einvernahmen, die Berücksichtigung von Fristverlängerungsgesuchen beider Parteien und die Komplexität des Sachverhalts (Aussage gegen Aussage) gerechtfertigt gewesen. * Das Bundesgericht stellte keine unerklärten oder "schockierenden" Untätigkeitsphasen der Staatsanwaltschaft fest. Die Dauer sei für ein Verfahren dieser Art durchschnittlich, auch unter Berücksichtigung des Opferstatus der Beschwerdeführerin.
2.3. Sachverhaltsfeststellung und Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore"
2.3.1. Rechtsgrundlagen * Einstellungsgründe (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO): Einstellung bei fehlendem hinreichendem Tatverdacht oder wenn die tatbeständlichen Voraussetzungen einer Straftat nicht erfüllt sind. * "In dubio pro duriore": Im Zweifel für die Weiterführung des Verfahrens. Eine Einstellung ist nur zulässig, wenn die Nichtstrafbarkeit oder das Fehlen der Verfolgungsvoraussetzungen klar ist. Bei unklarer Sach- oder Rechtslage ist nicht die Untersuchungsbehörde, sondern das Gericht zur Entscheidung berufen. Bei Delikten "unter vier Augen" (Aussage gegen Aussage) gebietet der Grundsatz in der Regel eine Anklageerhebung, es sei denn, die Aussagen der geschädigten Person sind widersprüchlich oder eine Verurteilung erscheint aus anderen Gründen a priori unwahrscheinlich. * Bundesgerichtliche Überprüfung (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG): Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt. Bei Einstellungsverfügungen wird geprüft, ob sich die Vorinstanz willkürlich von einem klaren Beweismittel entfernt oder einen Sachverhalt willkürlich als klar erwiesen angenommen hat.
2.3.2. Tatbestände (Art. 189, 190, 191 StGB in alter Fassung) * Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB): Erfordern, dass das Opfer nicht einwilligt, der Täter dies weiss oder in Kauf nimmt und dies unter Ausnutzung der Situation oder Anwendung eines wirksamen Mittels (Drohung, Gewalt, psychischer Druck, Wehrlosigkeit) tut. * Gewalt: Anwendung körperlicher Kraft zur Überwindung des Willens des Opfers. Eine gewisse Intensität ist erforderlich, kann aber auch bei geringem Widerstand genügen. * Psychischer Druck: Hervorrufen psychischer Effekte (Überraschung, Angst, Hoffnungslosigkeit), die das Opfer zur Unterwerfung bewegen. Erfordert eine besondere Intensität, vergleichbar mit Gewalt oder Drohung. Die Unterwerfung des Opfers muss verständlich sein. Nicht jeder unerwünschte sexuelle Akt ist Nötigung. Gesamtbetrachtung ist massgeblich. * Subjektiver Tatbestand (Vorsatz): Der Täter muss die Nichteinwilligung des Opfers kennen oder in Kauf nehmen. Anhaltspunkte ergeben sich aus äusseren Umständen. Klare, erkennbare Zeichen des Widerstands (Weinen, Bitten um Ruhe, Gegenwehr, Fluchtversuch). * Sexuelle Handlungen mit urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Personen (Art. 191 StGB): Schützt Personen, die ihren Widerstand nicht äussern oder physisch kundtun können. Erfasst Fälle, in denen die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht durch den Täter, sondern durch andere Ursachen (z.B. psychische Krankheit, Bewusstlosigkeit, starke Alkoholisierung) hervorgerufen wird. Es muss eine totale Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit vorliegen. Partieller Widerstand, der vom Täter überwunden wird, fällt unter Art. 189/190 StGB.
2.3.3. Würdigung der Rügen der Beschwerdeführerin
Aussagen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Würdigung und Auslassung zentraler Teile ihrer Aussagen, insbesondere bezüglich der "Nötigung" und ihres Widerstandes.
Prüfung der Tatbestände von Art. 189 und 190 StGB (Masturbation, Vergewaltigung):
Internationale Abkommen (Art. 3 und 8 EMRK, Istanbul-Konvention): Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Erfordernis des Nötigungselements in Art. 189/190 StGB verstosse gegen diese Abkommen. Das Bundesgericht verweist auf seine eigene Rechtsprechung (BGE 148 IV 234):
Prüfung des Tatbestands von Art. 191 StGB (Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit):
3. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz weder das Prinzip "in dubio pro duriore" noch andere Bestimmungen des Bundesrechts verletzt hat, indem sie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigte. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf eine effektive Untersuchung ist unbegründet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab. Es verneint Verfahrensfehler bezüglich der Opferrechte und des Beschleunigungsgebots, da die Untersuchung sachgerecht und im gesetzlichen Rahmen durchgeführt wurde und die kritisierten Aspekte (z.B. Fragen, Unterbrechungen, Dauer) den Umständen der komplexen "Aussage-gegen-Aussage"-Situation geschuldet waren. In der materiellen Prüfung der sexuellen Delikte (Art. 189, 190, 191 StGB) stellte das Bundesgericht fest, dass das Element der "Nötigung" (psychischer Druck, Gewalt) für Art. 189/190 StGB nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, insbesondere aufgrund widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführerin, fehlender zeitnaher Berichte über sexuelle Gewalt an Dritte und des Umstandes, dass sie trotz angeblicher Übergriffe den Beschwerdegegner heiratete und einvernehmlichen Sex hatte. Für Art. 191 StGB fehlte es an einer bewiesenen totalen Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit. Das Bundesgericht hielt fest, dass angesichts der Beweislage ein Freispruch des Beschwerdegegners weit wahrscheinlicher sei als eine Verurteilung, womit der Grundsatz "in dubio pro duriore" gewahrt blieb. Internationale Abkommen ändern nichts am gesetzlich verankerten Erfordernis der Nötigung, da dies dem Legalitätsprinzip widerspräche.