Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_550/2025 vom 10. November 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_550/2025 vom 10. November 2025

I. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG). Die Beschwerdeführerin A._ (eine Gesellschaft aus Dubai) begehrte die Anordnung eines Séquestres auf einem Bankkonto der Intimierten B._ (ebenfalls aus Dubai) in Genf im Betrag von 23'533'250 CHF zuzüglich Zinsen. Als Begründung für die Pfändung von Vermögenswerten der B._ für eine Forderung, die primär gegen deren Muttergesellschaft B.a._ Ltd (Sitz in Mauritius) bestand, machte die Beschwerdeführerin das Prinzip der Transparenz (Durchgriffshaftung) geltend. Nachdem das erstinstanzliche Tribunal de première instance in Genf den Séquestre zunächst bewilligt, dann aber auf Opposition hin wieder aufgehoben hatte, bestätigte die Cour de justice des Kantons Genf die Aufhebung des Séquestres. Gegen diesen Entscheid gelangte A.__ an das Bundesgericht.

II. Sachverhalt und Vertragsbeziehung

  1. Parteien:

    • A.__ (Beschwerdeführerin): Eine in Dubai ansässige Gesellschaft, tätig im Handel mit Rohöl und Derivaten.
    • B.a.__ Ltd (Muttergesellschaft): Eine in Mauritius ansässige Gesellschaft, ein bedeutendes Unternehmen im afrikanischen Ölhandelssektor mit Beteiligungen an über zwanzig Gesellschaften.
    • B.__ (Intimierte): Eine in Dubai ansässige Gesellschaft, spezialisiert auf den Vertrieb von Erdölprodukten in Afrika, deren Aktien zu 100% von B.a.__ gehalten werden.
    • B.b.__: Eine in Dubai ansässige Gesellschaft für Managementberatung, ebenfalls zu 100% von B.a.__ gehalten.
  2. Vertrag (Master Services Agreement vom 25. Juni 2023):

    • Zwischen A._, B.a._, B._ und B.b._ geschlossen.
    • Gegenstand: Bereitstellung von Dienstleistungen und Technologien für Zahlungs- und Mitgliedschaftsprogramme durch A._ an B.b._ und B.a.__ im Zusammenhang mit deren Tankstellen, Partnergeschäften und E-Commerce-Aktivitäten (Schedule A, ch. 1).
    • Vertragsrollen: A._ als Dienstleister ("contractor"), B.b._ als Kunde ("client"), B.a._ als Muttergesellschaft ("parent"). B._ wurde namentlich erwähnt, aber nur C._ unterzeichnete für "B._" und B.a.__.
    • Umsatzverteilung: Grundsätzlich hälftig zwischen A._ einerseits und B.b._ und B.a.__ andererseits (ch. 1 Schedule A).
    • Leistungsbeschreibung (Statement of Work - SOW): Aufgrund der Komplexität sollte eine präzise Leistungsbeschreibung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn vereinbart werden (ch. 2.1 Schedule A).
    • Pönale: Falls das SOW nicht innerhalb von zwölf Monaten vereinbart würde, verpflichteten sich B.b._ und B.a._ zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 25'000'000 EUR an A.__, unabhängig von den bis dahin angefallenen Kosten (ch. 2.ii Schedule A).
    • Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 15 des Vertrags):
      • Anwendbares Recht: Recht von England und Wales (Art. 15.1).
      • Schiedsgericht: Abu Dhabi Global Market Arbitration Centre (Art. 15.3).
      • Besondere Klausel (Art. 15.4): Nichts im Vertrag sollte A._ daran hindern, ein Urteil zu erwirken und/oder zu vollstrecken, in jeder von ihr gewählten Gerichtsbarkeit, sofern B.b._ und B.a.__ dort geschäftliche Tätigkeiten ausüben und/oder Vermögenswerte besitzen, und dies unabhängig davon, ob diese Gerichtsbarkeit ausserhalb des Abu Dhabi Global Market liegt.
  3. Vertragsbruch und Séquestrationsbegehren:

    • Nachdem kein SOW zustande kam, forderte A.__ die Zahlung der Pönale von 25'000'000 EUR.
    • A._ beantragte in Genf den Séquestre auf einem Konto von B._, gestützt auf das Prinzip der Transparenz, da B._ lediglich ein Instrument der B.a._ sei.

III. Instanzenzug und Bundesgerichtsentscheid

  1. Erstinstanzliches Verfahren (Tribunal de première instance):

    • Das Gericht ordnete den Séquestre am 10. Oktober 2024 an.
    • Auf Opposition der B.__ hin hob das Gericht den Séquestre am 20. März 2025 wieder auf.
  2. Kantonales Beschwerdeverfahren (Cour de justice de Genève):

    • Die Cour de justice wies die Beschwerde von A.__ am 16. Juni 2025 ab.
    • Die Vorinstanz lehnte die Zulassung von Noven (neuen Tatsachen und Beweismitteln) ab, da diese bereits vor der ersten Instanz hätten vorgelegt werden können oder erst nach Schluss der Verhandlungen eingereicht wurden.
    • Sie verneinte das Transparenzprinzip. Obwohl B.a._ alle Aktien von B._ halte und dieselbe Person beide vertreten habe, reiche dies nicht für eine wirtschaftliche Identität aus. B.__ sei rechtlich eigenständig, verfolge eigene Geschäftszwecke (Ölvermarktung), erwirtschafte eigene Einnahmen und habe eigene Gläubiger. Die Beschwerdeführerin habe keine "besonderen Umstände" für einen umgekehrten Durchgriff (Haftung der Tochtergesellschaft für Schulden der Muttergesellschaft) dargelegt.
  3. Bundesgerichtsverfahren:

    • Zulässigkeit des Rechtsmittels (Art. 98 LTF): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen zwar grundsätzlich zulässig sei. Séquestrationsentscheide stellen jedoch provisorische Massnahmen dar, weshalb nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie präzise und detailliert vorgebracht werden (Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik ist unzulässig.
    • Kognition bei Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 LTF): Da die Vorinstanz ihrerseits die Sachverhaltsfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts nur auf Willkür hin überprüfte, überprüft das Bundesgericht die Art und Weise, wie die Vorinstanz von ihrer eingeschränkten Kognition Gebrauch gemacht hat ("Willkür im Quadrat"). Die Beschwerdeführerin muss daher nicht nur die willkürliche Bewertung der Beweise der ersten Instanz, sondern auch die Erwägungen der Vorinstanz anfechten.
    • Irrelevanz des Hauptantrags: Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Rückzugs der Opposition durch B.__ ist unzulässig, da Feststellungsanträge subsidiär sind und die gestellten Eventualanträge genügen würden (ATF 148 I 160 E. 1.6).
    • Generelle Unzulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin die provisorische Natur des angefochtenen Entscheids verkannt habe. Sie rügte primär Verletzungen der Bestimmungen des SchKG und leitete daraus lediglich implizit Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) ab, ohne aber die willkürliche Anwendung der SchKG-Bestimmungen (insbesondere Art. 278 Abs. 3 SchKG betreffend Nova) selbst zu begründen. Somit ist die Beschwerde insgesamt unzulässig.
    • Prüfung der Rügen im Einzelnen (obwohl unzulässig, "kurz ausgeführt"):
      • a) Zurückweisung von Nova betreffend das Validationsverfahren:
        • Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG, weil die Vorinstanz eine Kopie des Zahlungsbefehls im Validationsverfahren (nach Anordnung des Séquestres) nicht als "faux novum" zugelassen habe. Die Nichtbestreitung des Zahlungsbefehls durch B.__ sollte ihrer Meinung nach als Anerkennung der Forderung und der Séquestrationsbedingungen sowie als Rückzug der Séquestropposition gewertet werden.
        • Das Bundesgericht wies dies zurück: Eine willkürliche Anwendung von Art. 278 Abs. 3 SchKG wurde nicht dargelegt. Zudem verkenne die Beschwerdeführerin die Regeln für Nova (nach Beginn der Beratungen unzulässig, vgl. ATF 142 III 413, Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; keine neuen Tatsachen vor Bundesgericht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG).
        • Entscheidend war die rechtliche Konsequenz: Bei Aufhebung des Séquestres (was die TPI tat) wird ein im Séquestrationsforum (Art. 52 SchKG) eingeleitetes Validationsverfahren hinfällig (kaduk) (ATF 115 III 28 E. 4b). Die Nichtbestreitung eines hinfälligen Zahlungsbefehls kann daher keinen Rückzug der Séquestropposition bedeuten. Die Rüge ist unzulässig.
      • b) Zurückweisung von Nova betreffend Vertragsgültigkeit und Transparenzprinzip:
        • Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör und willkürliche Sachverhaltsfeststellung, weil sie sich nicht ausreichend zu neuen Behauptungen der Intimierten (insbesondere Betrugsvorwürfen) äussern und entsprechende neue Beweismittel einreichen konnte. Sie verwies zudem auf "notorische Fakten" betreffend Sanktionen gegen die Muttergesellschaft B.a.__.
        • Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin das in Séquestrationsverfahren geltende Summarverfahren verkenne und genügend Gelegenheiten zur Stellungnahme (schriftlich und mündlich mit "zweitem unbegrenztem Rederecht", Art. 229 Abs. 1 ZPO) hatte. Die vorgebrachten "notorischen Fakten" (Sanktionen, die aufgehoben wurden und unpräzise waren) seien zudem nicht aussagekräftig für einen Rechtsmissbrauch. Die Rüge ist unzulässig.
        • Mangels substantiierter Rüge einer willkürlichen Anwendung des Transparenzprinzips und da die Argumente auf unzulässigen Beweismitteln basierten, war auch die letzte Rüge betreffend den Kontoinhaber unzulässig.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als unzulässig. Die Gerichtskosten von 35'000 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Intimierten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie nicht zur materiellen Beantwortung der Beschwerde aufgefordert wurde.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde gegen die Aufhebung eines Séquestres als unzulässig, da die Beschwerdeführerin die eingeschränkte Kognition in Séquestrationssachen (Art. 98 BGG, Rügeprinzip für verfassungsmässige Rechte) verkannt und keine willkürliche Anwendung der einschlägigen SchKG-Bestimmungen dargelegt hatte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel (Nova) wurden von den kantonalen Instanzen und dem Bundesgericht zu Recht als unzulässig erachtet. Insbesondere wurde klargestellt, dass die Nichtbestreitung eines Zahlungsbefehls in einem Validationsverfahren keine Anerkennung der Forderung oder des Séquestres darstellt und keinen Rückzug der Séquestropposition bewirkt, wenn der Séquestre – wie hier – bereits aufgehoben wurde und das Validationsverfahren hinfällig ist (ATF 115 III 28). Die kantonalen Instanzen verneinten zudem zu Recht die Voraussetzungen für das Durchgreifen durch die juristische Persönlichkeit (Transparenzprinzip), da die Intimierte trotz 100%iger Muttergesellschaftsbeteiligung als eigenständige Rechtspersönlichkeit agierte.