Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_287/2025 vom 1. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_287/2025 vom 1. Dezember 2025

1. Parteien und Gegenstand

Das vorliegende Urteil betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen vor der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Gegenstand der Beschwerde ist das Lastenverzeichnis in einer Grundpfandverwertung.

Die Beschwerdeführer (A._, B._, C._, D._ und E._) sind Betreibungsschuldner. Die Beschwerdegegnerinnen 1 sind fünf Vorsorge- und Pensionskassen, welche die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes angestrengt haben. Die Beschwerdegegnerin 2, die Stiftung K._ in Liquidation, agierte als Bevollmächtigte der Betreibungsgläubigerinnen und ist ebenfalls zentraler Akteur im Streit um die Grundpfandrechte. Die weiteren Beschwerdegegner (L._ AG, M._ SA, N.__ AG) sind weitere Betreibungsschuldner bzw. Eigentümer des Pfandes.

2. Sachverhaltliche Ausgangslage

Die Stiftung K._, im Auftrag der Pensionskassen (Beschwerdegegnerinnen 1), leitete 2017 die Betreibung auf Verwertung des Grundstücks Nr. sss, GB U._, gegen die Beschwerdeführer und die L.__ AG ein. Die Beschwerdeführer erhoben Rechtsvorschlag gegen die Forderung und das Pfandrecht.

Daraufhin machten die Betreibungsgläubigerinnen ihre Ansprüche mit Klage nach Art. 79 SchKG vor dem Tribunal de première instance des Kantons Genf geltend. Dieses Gericht verpflichtete die Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 zur Zahlung erheblicher Beträge (u.a. Fr. 7'350'000.-- nebst 12 % Zins) und beseitigte die Rechtsvorschläge in den Betreibungen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Nach dem Verwertungsbegehren der Gläubigerinnen forderte das Konkursamt Luzern West die Anmeldung von Ansprüchen. Die Beschwerdeführer meldeten ihrerseits (eigene) Forderungen in gleicher Höhe an. Mit dem am 2. August 2024 erstellten Lastenverzeichnis teilte das Konkursamt den Beschwerdeführern in einer "speziellen Verfügung" mit, dass ihre angemeldeten Forderungen "rein obligatorische Ansprüche" seien und gemäss Art. 36 VZG nicht im Lastenverzeichnis berücksichtigt werden.

3. Instanzenzug und Beschwerdebegehren vor Bundesgericht

Die Beschwerdeführer fochten die Nichtberücksichtigung ihrer Forderungen und weitere Punkte erfolglos vor dem Bezirksgericht Willisau und dem Kantonsgericht Luzern an. Vor Bundesgericht stellten sie im Wesentlichen folgende Hauptbegehren:

  1. Anweisung an das Konkursamt Luzern-West, sämtliche Grundpfandrechte zugunsten der Stiftung K.__ im Lastenverzeichnis zu streichen.
  2. Anweisung an das Konkursamt, Strafakten der Staatsanwaltschaft Genf beizuziehen und das Verwertungsverfahren bis zur Klärung der Nichtigkeit des Darlehensvertrages auszusetzen.
  3. Anweisung an das Betreibungsamt Willisau, eine sofortige Mitteilung gemäss Art. 36 Abs. 1 VZG hinsichtlich der Ausschliessung ihrer eigenen Forderungen zu erlassen, das Verfahren in den Stand vom 3. Juli 2024 zurückzuversetzen und das Lastenverzeichnis vom 2. August 2024 aufzuheben.
  4. Eventualiter: Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Lastenbereinigungsklage.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und begründete dies wie folgt:

4.1. Verfahrensrechtliche Rügen (Art. 29 Abs. 2 BV, Novenverbot) Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil ihnen kein zweiter Schriftenwechsel gewährt worden sei und die Begründungspflicht verletzt worden sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt hätten, inwiefern ihre verfassungsmässigen Verfahrensgarantien verletzt worden seien. Die Gewährung des allgemeinen Replikrechts durch die Vorinstanz sei ausreichend gewesen. Die Kritik an den materiellen Schlussfolgerungen laufe auf eine Kritik der Rechtsanwendung hinaus, nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht.

Ein zentrales Element war auch das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Kantonsgericht hatte bereits diverse Vorbringen der Beschwerdeführer als unzulässige Noven im zweitinstanzlichen Verfahren eingestuft (z.B. die angebliche Kenntnis des Amtes von einer Bestreitung der Grundpfandrechte). Das Bundesgericht bestätigte diese Handhabung, da die Beschwerdeführer keine Verletzung des Novenrechts oder anderer Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz dargelegt hatten. Neue Begehren sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

4.2. Streichen der Grundpfandrechte der Stiftung K.__ (Begehren Ziff. 2) Die Beschwerdeführer argumentierten, die Grundpfandrechte zugunsten der Stiftung K.__ seien aufgrund eines nichtigen Grundgeschäfts (Verbraucherdarlehensvertrag, Nichteinhaltung von FINMA-Richtlinien, Missachtung des Konsumkreditgesetzes KKG) nichtig und hätten daher im Lastenverzeichnis gestrichen werden müssen.

Das Bundesgericht verwies auf den Grundsatz, dass der Bestand von Forderungen und Pfandrechten mit Rechtsvorschlag bestritten werden muss, nicht durch erneute Bestreitung des Lastenverzeichnisses (BGE 118 III 22 E. 2). Insbesondere sei in der Betreibung auf Grundpfandverwertung gestützt auf einen sicherungsübereigneten Schuldbrief von vornherein keine Klagefrist anzusetzen.

Entscheidend war, dass das rechtskräftige Urteil des Tribunal de première instance des Kantons Genf vom 24. Mai 2023 die Rechtsvorschläge betreffend den Bestand der Forderungen und der Pfandrechte bereits beseitigt hatte. Die Beschwerdeführer stellten die Rechtskraft dieses Urteils selbst nicht in Frage. Ihre Behauptung, das Genfer Urteil leide an Nichtigkeit, beschränkte sich auf den Vorwurf inhaltlicher Mängel. Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach fehlerhafte Gerichtsurteile in der Regel anfechtbar, aber nicht nichtig sind und durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Die Beschwerdeführer hatten nicht dargelegt, dass das Kantonsgericht die Grundsätze zur Nichtigkeit von Gerichtsurteilen verkannt hätte. Folglich war das, was die Beschwerdeführer gegen den Bestand von Forderungen und Pfandrechten geltend machten, unbehelflich.

4.3. Einholen von Strafakten und Aussetzung des Verfahrens (Begehren Ziff. 3) Die Beschwerdeführer forderten das Einholen von Genfer Strafakten über die Stiftung K.__ sowie die Aussetzung des Verwertungsverfahrens. Das Bundesgericht bekräftigte, dass das Kantonsgericht die beantragte Edition der Strafakten infolge des Novenverbotes zu Recht als unzulässig erachtet hatte. Der Antrag auf Aussetzung des Verwertungsverfahrens war zudem neu vor Bundesgericht gestellt worden und damit gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.

4.4. Sofortige Mitteilung nach Art. 36 Abs. 1 VZG und Rückversetzung des Verfahrens (Begehren Ziff. 4) Die Beschwerdeführer rügten, die Verfügung über die Nichtberücksichtigung ihrer eigenen, angemeldeten Forderungen sei nicht "sofort" nach ihrer Eingabe (2. Juli 2024), sondern erst gleichzeitig mit dem Lastenverzeichnis (2. August 2024) erfolgt. Sie argumentierten, eine frühere Mitteilung hätte ihnen Zeit gegeben, ihre Forderungen im Grundbuch eintragen zu lassen.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorgabe in Art. 36 Abs. 1 VZG, wonach die Nichtberücksichtigung "sofort" zu verfügen ist, eine Ordnungsvorschrift darstellt. Diese Vorschrift dient der Gewährleistung einer rechtzeitigen und zügigen Verwertung des Grundstücks (vgl. Art. 133 Abs. 1 SchKG). Die Missachtung einer solchen Frist durch das Vollstreckungsorgan führt nicht zur Ungültigkeit der vorgenommenen Amtshandlung, sondern lediglich zu einer Ordnungswidrigkeit. Eine nach Ablauf der Frist vorgenommene Amtshandlung ist dennoch gültig (unter Verweis auf Lehrmeinungen wie AMONN/WALTHER und STOFFEL/CHABLOZ). Folglich war das Lastenverzeichnis vom 2. August 2024 und die gleichzeitige Verfügung über die Nichtberücksichtigung der eingegebenen Forderungen gültig, und es gab keinen Grund für eine Rückversetzung des Verfahrens oder eine Aufhebung des Lastenverzeichnisses.

4.5. Frist zur Lastenbereinigungsklage (Begehren Ziff. 5, Eventualantrag) Schliesslich verlangten die Beschwerdeführer eventualiter die Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Lastenbereinigungsklage. Das Bundesgericht wies diesen Antrag zurück, da er zum einen nicht im erstinstanzlichen Verfahren gestellt worden war und zum anderen die amtliche Ansetzung einer Klagefrist die rechtliche Folge einer wirksamen Bestreitung im Widerspruchsverfahren wäre, welche die Beschwerdeführer nicht dargelegt hatten.

5. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Rechtskraft des Genfer Urteils: Das Bundesgericht bestätigte, dass das rechtskräftige Urteil des Genfer Gerichts, welches die Rechtsvorschläge gegen Forderungen und Pfandrechte der Gläubigerinnen beseitigt hatte, für die Beurteilung des Bestandes der Grundpfandrechte massgebend ist. Die Rüge der Nichtigkeit dieses Urteils aufgrund inhaltlicher Mängel wurde abgewiesen, da inhaltliche Mängel zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit eines Urteils führen.
  • Ordnungsvorschrift bei Mitteilungspflicht: Die Bestimmung in Art. 36 Abs. 1 VZG, wonach die Ausschliessung von Forderungen "sofort" mitzuteilen ist, stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar. Eine verspätete Mitteilung führt nicht zur Ungültigkeit der Amtshandlung (hier: des Lastenverzeichnisses und der Ausschliessung der Forderungen der Beschwerdeführer).
  • Novenverbot: Neue Tatsachen und Begehren, die nicht bereits in den Vorinstanzen geltend gemacht wurden und für die der angefochtene Entscheid keinen Anlass gibt, sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 BGG). Dies betraf insbesondere das Einholen von Strafakten und die Aussetzung des Verfahrens sowie den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Lastenbereinigungsklage.
  • Keine erneute Bestreitung im Lastenverzeichnisverfahren: Der Bestand von Forderungen und Pfandrechten ist mittels Rechtsvorschlag zu bestreiten, nicht durch wiederholte Anfechtung des Lastenverzeichnisses, insbesondere wenn die Rechtsvorschläge bereits durch ein rechtskräftiges Urteil beseitigt wurden.