Das Schweizerische Bundesgericht (I. strafrechtliche Abteilung) hatte im Urteil 6B_85/2025 vom 4. Dezember 2025 über eine Beschwerde in Strafsachen zu entscheiden, die sich gegen einen Schuldspruch wegen Übertretung des Epidemiengesetzes (EpG) und der aCovid-19-Verordnung besondere Lage richtete.
I. Sachverhalt und Vorinstanzliche Entscheidung
Die Beschwerdeführerin, A._, wurde von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus mittels Strafbefehl vom 9. August 2022 vorgeworfen, als Chefärztin, Bewilligungsinhaberin und damit verantwortliche Person der Klinik B._ es unterlassen zu haben, das gültige Schutzkonzept gegen Covid-19 umzusetzen. Dies umfasste insbesondere die mangelnde Information und Schulung des Klinikpersonals sowie das Fehlen von Massnahmen zur restlosen Umsetzung des Schutzkonzepts. Bei einer behördlichen Kontrolle am 24. Juni 2021 wurden diverse Versäumnisse festgestellt, darunter in Bezug auf allgemeine Vorgaben, Hygieneregeln, Maskentragpflicht, Besuchsregelungen und Abstandsregeln.
Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte am 13. Dezember 2024 das erstinstanzliche Urteil und sprach A.__ der Übertretung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der aCovid-19-Verordnung besondere Lage schuldig. Sie wurde zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und ihren Freispruch.
II. Rechtliche Grundlagen
Das Bundesgericht legte seinen Entscheid auf der Grundlage folgender Bestimmungen und Prinzipien:
- Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB, Art. 5 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 lit. c BV, Art. 7 Abs. 1 EMRK): Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt, und die Norm muss hinreichend bestimmt sein ("nulla poena sine lege certa").
- Epidemiengesetz (EpG):
- Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG: Ermächtigt den Bundesrat zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung in einer besonderen Lage.
- Art. 40 EpG: Ermöglicht kantonalen Behörden, Massnahmen zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten zu ergreifen, einschliesslich der Anordnung von Vorschriften zum Betrieb privater Unternehmen.
- Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG: Bestraft vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG) mit Busse.
- Art. 83 Abs. 2 EpG: Bestraft fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Busse bis zu Fr. 5'000.--.
- Art. 84 Abs. 2 EpG: Erklärt die Art. 6, 7 und 15 des Verwaltungsstrafrechts (VStrR) für anwendbar.
- aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021):
- Art. 4 Abs. 1: Verpflichtete Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts.
- Art. 4 Abs. 2: Detailliert die notwendigen Inhalte eines Schutzkonzepts.
- Art. 4 Abs. 3 und Anhang I: Enthält weitere spezifische Vorgaben für Schutzkonzepte.
- Art. 4 Abs. 4: Verlangte die Bezeichnung einer verantwortlichen Person für die Umsetzung und den Kontakt mit Behörden.
- Verwaltungsstrafrecht (VStrR):
- Art. 6 Abs. 2 VStrR (Geschäftsherr-Prinzip): Regelt die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn (Arbeitgeber, Vertretener) für Widerhandlungen von Untergebenen, wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, diese abzuwenden oder ihre Wirkungen aufzuheben.
- Art. 6 Abs. 3 VStrR: Wendet Abs. 2 auf Organe, Organmitglieder, geschäftsführende Gesellschafter oder tatsächlich leitende Personen juristischer Personen an.
- Obligationenrecht (OR):
- Art. 717 Abs. 1 OR: Verpflichtet Verwaltungsratsmitglieder (und Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind) zur sorgfältigen Aufgabenerfüllung und Währung der Gesellschaftsinteressen.
III. Argumente der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin trug im Wesentlichen vor:
1. Fehlende Organstellung und persönliche Strafbarkeit: Sie sei lediglich angestellte Chefärztin und kein "faktisches Organ" der C.__ AG, die die Betreiberin der Klinik war. Ihr fehle die Eigenschaft "Betreiberin" gemäss Art. 4 Abs. 1 aCovid-19-Verordnung, und eine persönliche, strafrechtliche Verantwortlichkeit eines handelnden (faktischen) Organs sei in der Norm nicht vorgesehen. Dies verstosse gegen das Legalitätsprinzip.
2. Fehlender Vorsatz: Ihre Verantwortung als Chefärztin habe primär die medizinische Betreuung betroffen, organisatorische Massnahmen seien Sache des Geschäftsführers gewesen. Sie sei sich ihrer angeblich alleinigen Verantwortung für das Schutzkonzept nicht bewusst gewesen und habe keinen (bedingten) Vorsatz gehabt.
3. Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot und rechtliches Gehör: Die Pflicht zur Umsetzung eines Schutzkonzepts sei zu unbestimmt formuliert und in der Praxis nicht überprüfbar, was eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots darstelle. Zudem seien wesentliche Einwände der Verteidigung nicht behandelt worden, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
IV. Detaillierte Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und begründete dies wie folgt:
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Zur Sachverhaltsfeststellung und Organstellung (E. 3.3):
- Das Bundesgericht legt dem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung wegen Willkür oder Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG) müssen qualifiziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
- Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführerin als Chefärztin vor Ort in der Klinik B._ die Verantwortung für die korrekte Umsetzung des Schutzkonzepts oblag. Obwohl sie formell keine Organstellung bei der C._ AG innehatte, nahm sie an wöchentlichen Kadersitzungen zu Corona-Fragen teil und unterzeichnete eine Stellungnahme der C._ AG an die Behörden. Da der zuständige Geschäftsführer nicht vor Ort in U._ tätig war, habe die Beschwerdeführerin im Alltagsgeschäft weitreichende Kompetenzen gehabt und sei die "ranghöchste" Exponentin der Klinikbetreiberin gewesen. Sie habe als faktisches Organ der C.__ AG fungiert und sei sich dieser Position und Verantwortung effektiv bewusst gewesen, wie ihre Aussagen in der Untersuchung zeigten (sie habe eingeräumt, formal schon für die Durchsetzung zuständig gewesen zu sein).
- Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, die weitgehend appellatorischer Natur waren und ihre eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Begründung entgegenstellten, keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzeigen konnte. Die Feststellung der faktischen Organstellung der Beschwerdeführerin sei nicht zu beanstanden.
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Zur persönlichen Strafbarkeit und Anwendung des VStrR (E. 3.4):
- Das Bundesgericht stimmte der Beschwerdeführerin zu, dass nicht sie persönlich, sondern die C._ AG die Betreiberin der Klinik B._ im Sinne von Art. 4 aCovid-19-Verordnung war.
- Die zentrale Frage war somit, ob das deliktische, strafrechtlich relevante Handeln der Beschwerdeführerin persönlich zuzurechnen ist. Hier kamen Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR zur Anwendung, die gemäss Art. 84 Abs. 2 EpG auch für kantonale Behörden gelten.
- Garantenpflicht des Geschäftsherrn/Organs: Art. 6 Abs. 2 VStrR regelt die Strafbarkeit des Geschäftsherrn, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen abzuwenden. Art. 6 Abs. 3 VStrR erweitert diese Verantwortlichkeit auf Organe juristischer Personen. Die Verletzung einer Rechtspflicht setzt eine Garantenstellung voraus, d.h., eine rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten zu verhindern.
- Ableitung der Garantenpflicht: Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer verbindlich festgestellten faktischen Organstellung der C.__ AG als Geschäftsherrin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR galt. Ihre Garantenpflicht ergab sich aus Art. 717 Abs. 1 OR, der die Mitglieder des Verwaltungsrats (und Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind) zur sorgfältigen Aufgabenerfüllung und Währung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet. Für die Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab.
- Konkrete Pflichten und Verstoss: Es war die Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Geschäftstätigkeit der C._ AG in der Klinik B._ und damit die Umsetzung des Schutzkonzepts zu beaufsichtigen. Ihre Pflicht umfasste die Information und Schulung des Klinikpersonals sowie die Sicherstellung der Einhaltung der Corona-Schutzmassnahmen durch Personal und Patienten. Da sie dies nicht getan und die festgestellten Versäumnisse nicht verhindert hat, war sie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR für die fehlende Umsetzung des Schutzkonzepts persönlich verantwortlich.
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Zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz) (E. 3.5):
- Die Vorinstanz hatte den Vorsatz der Beschwerdeführerin aus ihren eigenen Aussagen abgeleitet. Sie sei sich bewusst gewesen, dass die Zuständigkeit zur einwandfreien Umsetzung des Schutzkonzepts ihr oblegen sei, auch wenn sie nicht "alles" habe kontrollieren können. Sie habe geäussert, "formal schon sie zuständig gewesen" zu sein und "natürlich sei sie irgendwo verantwortlich".
- Das Bundesgericht sah auch hier keine Willkür in den vorinstanzlichen Feststellungen. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren appellatorischen Argumenten die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz nicht entkräften.
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Zum Bestimmtheitsgebot und rechtliches Gehör (E. 4):
- Rechtliches Gehör: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde als ungenügend substanziiert abgewiesen. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
- Bestimmtheitsgebot: Auch diese Rüge erachtete das Bundesgericht als unbegründet.
- Die Erstinstanz, auf deren Ausführungen die Vorinstanz verwies, hatte ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 aCovid-19-Verordnung klar und unmissverständlich die Pflicht des Betreibers zur Erarbeitung und Einhaltung eines Schutzkonzepts umschreibe.
- Das Bundesgericht ergänzte, dass es sich bei Art. 83 EpG um einen Übertretungstatbestand handle, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht gleich streng seien.
- Die Beschwerdeführerin habe anerkannt, dass die Erarbeitung des Schutzkonzepts hinreichend konkretisiert gewesen sei. Ihr Argument, die Umsetzung sei unbestimmt, wurde zurückgewiesen. Wenn das Schutzkonzept klar formuliert und bekannt ist, sei auch klar, wie die Umsetzung zu erfolgen habe. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung und der darauf verweisende Anhang I führten detailliert auf, welche Vorgaben das Schutzkonzept zu enthalten habe. Ein Verstoss gegen die Vorgaben im Zusammenhang mit dem Schutzkonzept sei somit klar erkennbar.
V. Fazit und Wesentliche Punkte
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch der Beschwerdeführerin. Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:
- Faktische Organstellung: Die Beschwerdeführerin wurde als Chefärztin vor Ort aufgrund ihrer weitreichenden Kompetenzen und ihrer tatsächlichen Rolle als "faktisches Organ" der Klinikbetreiberin (C.__ AG) qualifiziert.
- Persönliche Strafbarkeit durch VStrR: Obwohl die Klinikbetreiberin eine juristische Person war, wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR (Geschäftsherr- und Organhaftung) persönlich für die Nichteinhaltung des Schutzkonzepts verantwortlich gemacht. Ihre Garantenpflicht leitete sich aus der Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR ab.
- Vorsatz bejaht: Ihre eigenen Aussagen in der Untersuchung zeigten, dass sie sich ihrer Verantwortung für die Umsetzung des Schutzkonzepts bewusst war, was für die Bejahung des subjektiven Tatbestands ausreichte.
- Bestimmtheitsgebot eingehalten: Die massgeblichen Bestimmungen der aCovid-19-Verordnung und des EpG waren hinreichend bestimmt, insbesondere angesichts des Übertretungscharakters der Tat und der detaillierten Vorgaben im Schutzkonzept und der Verordnung.
Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin musste die Gerichtskosten tragen.