Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_794/2025 vom 5. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_794/2025 vom 5. Dezember 2025

1. Einleitung und Parteien

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen der A.__ SA in Liquidation (nachfolgend: Rekurrentin) gegen einen Entscheid der kantonalen Rekursinstanz in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Wallis vom 22. Juli 2025 zu befinden. Gegenstand des Verfahrens war die Aufhebung einer Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Rekurrentin begehrte primär die Aufhebung der vom Bezirksrichter von Sitten am 20. Mai 2025 ausgesprochenen Konkurseröffnung und die Feststellung ihrer Solvenz. Die Beschwerdegegnerin ist die Caisse publique cantonale valaisanne de chômage, die das Konkursbegehren gestellt hatte.

2. Sachverhalt

Am 18. Januar 2024 wurde der Rekurrentin auf Betreibungsbegehren von B._ ein Zahlungsbefehl über CHF 7'693.80 zugestellt. Die Konkursandrohung erfolgte am 30. September 2024. Gestützt auf Art. 54 AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) als subrogierter Gläubigerin beantragte die Caisse publique cantonale valaisanne de chômage am 5. März 2025 die Konkurseröffnung. Am 20. Mai 2025 erklärte die Bezirksrichterin von Sitten den Konkurs über die Rekurrentin. Die dagegen erhobene Beschwerde der A._ SA wurde von der kantonalen Rekursinstanz am 22. Juli 2025 abgewiesen. Im Rahmen des kantonalen Rekursverfahrens hatte die Rekurrentin die ursprüngliche Forderung, die zur Konkurseröffnung führte, beglichen. Folglich war vor Bundesgericht einzig die Frage der Glaubhaftmachung der Solvenz streitig.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung der Solvenz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG, nachdem vorgängig die Zulässigkeit des Rekurses und die Rügen zur Sachverhaltsfeststellung sowie zum rechtlichen Gehör behandelt wurden.

3.1. Zur Sachverhaltsfeststellung und zum Novenverbot

Das Bundesgericht stellt fest, dass es seinen Entscheid grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung ist nur bei offensichtlich unrichtiger oder rechtsverletzender Feststellung möglich (Art. 105 Abs. 2 BGG), was einer Rüge der Willkür im Sinne von Art. 9 BV entspricht. Solche Rügen müssen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG klar und detailliert begründet werden.

Die Rekurrentin versuchte, mit dem Hinweis auf "Massnahmen des Konkursamtes seit der strittigen Eröffnung" und einem Editionsbegehren für die gesamte Konkursakte, neue Tatsachen und Beweismittel einzubringen. Das Bundesgericht hielt fest, dass vor ihm grundsätzlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden dürfen (Art. 99 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese würden sich aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Solche Ausnahmen sind restriktiv auszulegen. Die von der Rekurrentin vorgebrachten Punkte wurden als unzulässige Noven qualifiziert und somit nicht berücksichtigt. Massnahmen zur Beweiserhebung vor Bundesgericht (Art. 55 BGG) sind zudem nur in Ausnahmefällen zulässig, welche die Rekurrentin nicht darlegte.

3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Rekurrentin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz ihren Anträgen auf Edition der vollständigen Konkursakte und auf Einvernahme des Zeugen C._ (geschäftsführender Gesellschafter der D._ Sàrl) nicht nachgekommen sei.

Das Bundesgericht erinnerte an die konstante Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, relevante Beweismittel vorzulegen und deren Abnahme zu verlangen, sofern sie entscheidrelevant sind. Eine Behörde kann jedoch auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn sie gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass die bereits vorliegenden Beweise ausreichen und weitere Beweismittel ihre Meinung nicht ändern würden. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist nur dann gerichtlich angreifbar, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV). Die Rekurrentin hatte die Willkür der vorinstanzlichen antizipierten Beweiswürdigung jedoch nicht gemäss den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG dargelegt, sondern lediglich pauschal Willkür genannt. Die Rüge wurde daher als unzulässig abgewiesen.

3.3. Zur Glaubhaftmachung der Solvenz (Art. 174 Abs. 2 SchKG)

Dies bildete den Kern der bundesgerichtlichen Prüfung.

3.3.1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rekursbehörde die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Solvenz glaubhaft macht und mittels Urkunden belegt, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten ist beglichen. 2. Der gesamte rückzahlbare Betrag wurde bei der oberen Gerichtsbehörde zugunsten des Gläubigers hinterlegt. 3. Der Gläubiger hat sein Konkursbegehren zurückgezogen.

Diese beiden Voraussetzungen – die Erfüllung einer der Ziff. 1-3 und die Glaubhaftmachung der Solvenz – sind kumulativ. Im vorliegenden Fall war die erste Bedingung erfüllt (Begleichung der Schuld), so dass einzig die Glaubhaftmachung der Solvenz strittig war.

Das Bundesgericht definierte die Solvenz im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG als Gegenbegriff zur Insolvenz gemäss Art. 191 SchKG. Solvenz bedeutet die Fähigkeit des Schuldners, über ausreichende Liquidität zu verfügen, um seine fälligen Schulden zu begleichen. Sie kann auch bei einem vorübergehenden Mangel an Liquidität gegeben sein, sofern Anzeichen für eine kurzfristige Verbesserung der Situation vorliegen. Der Schuldner muss seine Solvenz lediglich glaubhaft machen, nicht beweisen. Hierfür sind konkrete Indizien erforderlich, wie z.B. Zahlungsbelege, Nachweise über Finanzmittel (Bankguthaben, Bankkredit), Schuldnerverzeichnisse, Betreibungsregisterauszüge, aktuelle Jahresabschlüsse oder Zwischenbilanzen. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister ist hierbei ein unverzichtbares Dokument zur Beurteilung der Solvenz. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht übermässig streng sein; es genügt, wenn die Solvenz wahrscheinlicher erscheint als die Insolvenz.

Die Beurteilung der Solvenz basiert auf einem Gesamtbild der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners. So gilt ein Schuldner, der Konkursandrohungen anhäuft, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst geringfügige Beträge nicht bezahlt, grundsätzlich als insolvent. Liegen Betreibungen mit Konkursandrohungen vor, muss der Schuldner grundsätzlich mittels Urkunden beweisen, dass eine der Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, es sei denn, aus den Akten ergibt sich eine qualifizierte Glaubhaftmachung des Vorhandenseins objektiv ausreichender Liquidität nicht nur zur Begleichung dieser Forderungen, sondern auch zur Deckung anderer fälliger Gläubigeransprüche. Vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten sind allein kein Indiz für Insolvenz, es sei denn, es fehlen Anzeichen für eine baldige finanzielle Besserung und die Liquidität scheint auf unbestimmte Zeit zu fehlen.

3.3.2. Anwendung auf den Fall durch die kantonale Vorinstanz Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Rekurrentin am 24. Juni 2025 Gegenstand von 97 weiteren nicht verjährten Betreibungen war, die sich auf insgesamt CHF 741'993 beliefen. Davon befanden sich 18 im Stadium der Pfändung oder Verwertung (CHF 196'455.75) und in 41 Betreibungen war die Konkursandrohung notifiziert worden (CHF 213'203.80). Auch die übrigen 38 Betreibungen (CHF 332'353.45), obwohl (scheinbar) nicht vollstreckbar, seien für die Beurteilung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Die Rekurrentin habe hierzu keinerlei Erklärung abgegeben, obwohl einige dieser Betreibungen geringfügige Beträge betrafen. Neun Betreibungen stammten zudem von öffentlich-rechtlichen Gläubigern, was die Annahme nahelegte, dass sie auf definitiven Verfügungen beruhten.

Die Rekurrentin argumentierte ihre Solvenz mit dem Vergleich zwischen dem Wert ihrer Immobilien (Parzellen XXX und YYY mit einem Verkehrswert von CHF 3'280'000) und ihren Gesamtschulden. Nach Abzug der Hypotheken (CHF 493'000 bzw. CHF 900'000) verbliebe ein Überschuss von CHF 1'887'000. Sie führte zudem an, dass die D._ Sàrl "aufgrund der Erklärungen ihres geschäftsführenden Gesellschafters, Herrn C._, bereit [sei], die beiden Liegenschaften zum gewünschten Preis zu erwerben, sobald der Notar einen Vertragsentwurf erstellt hat". Daraus leitete die Rekurrentin ab, es lägen "objektiv ausreichende und sofort verfügbare Liquiditäten zur Begleichung aller fälligen Forderungen" vor.

Die Vorinstanz wies diese Argumentation zurück. Sie stellte fest, dass die blosse schriftliche Absichtserklärung von C._, die Immobilien zu erwerben, nicht ausreiche, um sofort und konkret verfügbare Mittel zur Begleichung der Betreibungen nachzuweisen. Es fehlten jegliche Belege oder Behauptungen, dass ein Kaufvertrag kurz vor dem Abschluss stehe, ein Notar beauftragt oder ein Entwurf einer öffentlichen Urkunde erstellt worden sei. Auch sei nicht dargelegt, dass D._ Sàrl in der Lage sei, den Kaufpreis unverzüglich zu zahlen. Die Behauptung der Rekurrentin, die Hypothekarbank könnte einen Überbrückungskredit gewähren, sei ebenfalls unbewiesen. Die Einvernahme von C.__ hätte daran nichts geändert.

3.3.3. Würdigung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz. Es rügte, dass die Rekurrentin ihre Argumentation zu stark auf die Absichtserklärungen von C.__ konzentrierte und die anderen von der Vorinstanz genannten Umstände (insbesondere die Vielzahl von Betreibungen und die fehlenden Erklärungen dazu) nicht substanziiert bestritt. Auch die fehlenden Angaben zur Fähigkeit der D.__ Sàrl, die Immobilien zu erwerben, wurden nicht ausreichend thematisiert.

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine schriftliche Absichtserklärung eines potenziellen Käufers von Immobilien alleine nicht genügt, um die Solvenz glaubhaft zu machen. Obwohl dies ein Indiz sein mag, setzt es das Vorhandensein zusätzlicher Elemente voraus, die belegen, dass der Verkauf unmittelbar bevorsteht, dass der Erlös ausreicht, um zumindest die fälligen Schulden zu decken, und dass dieser Verkauf eine nachhaltige Veränderung in der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens darstellt. Die Solvenzbeurteilung basiert auf einem Gesamtbild der Zahlungsgewohnheiten. Die Rekurrentin hatte keine Belege dafür vorgelegt, wie sie nach einem allfälligen Verkauf Liquidität generieren und ihre Solvenz aufrechterhalten könnte.

Die kantonale Begründung sei in allen Punkten korrekt und könne daher ohne Weiteres übernommen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Rüge wurde, soweit überhaupt zulässig, abgewiesen.

4. Fazit

Die Beschwerde wurde, soweit sie zulässig war, abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Rekurrentin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Glaubhaftmachung der Solvenz (Art. 174 Abs. 2 SchKG): Dies ist die zentrale Frage bei der Anfechtung einer Konkurseröffnung nach Begleichung der ursprünglichen Forderung. Der Schuldner muss seine Solvenz glaubhaft machen und nicht beweisen.
  2. Umfassende Prüfung der Zahlungsgewohnheiten: Die Vorinstanz und das Bundesgericht haben die Gesamtheit der Betreibungen gegen die Rekurrentin berücksichtigt (97 nicht verjährte Betreibungen, viele davon mit Konkursandrohung oder im Verwertungsstadium), um die Zahlungsgewohnheiten und damit die Glaubhaftmachung der Solvenz zu beurteilen. Die Rekurrentin konnte hierzu keine ausreichenden Erklärungen liefern.
  3. Unzureichende Verkaufsabsichtserklärung: Eine blosse schriftliche Absichtserklärung eines potenziellen Käufers von Immobilien ist alleine nicht ausreichend, um die Solvenz glaubhaft zu machen. Es bedarf konkreter weiterer Schritte (z.B. Vertragsentwurf, Notarauftrag, Nachweis der Finanzierungsfähigkeit des Käufers) und des Nachweises einer nachhaltigen Verbesserung der Liquidität und Solvenz auch nach einem solchen Verkauf.
  4. Novenverbot und antizipierte Beweiswürdigung: Das Bundesgericht lehnt neue Tatsachen und Beweismittel strikt ab. Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweismitteln wegen antizipierter Beweiswürdigung müssen als Willkürrüge gemäss den qualifizierten Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG formuliert sein.
  5. Kumulative Voraussetzungen: Für die Aufhebung einer Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen die Begleichung der Forderung und die Glaubhaftmachung der Solvenz kumulativ vorliegen. Im vorliegenden Fall scheiterte die Rekurrentin an letzterer.