Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_847/2025 vom 5. Dezember 20251. Parteien und Gegenstand Das vorliegende Urteil betrifft die Beschwerde in Zivilsachen von A._ (Beschwerdeführerin), einer als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragenen Person, gegen die B._ AG (Beschwerdegegnerin). Streitgegenstand ist die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte die Beschwerde der A.__ gegen die erstinstanzliche Konkurseröffnung abgewiesen und den Konkurs bestätigt.
2. Sachverhalt und Verfahrensablauf Die Beschwerdegegnerin B._ AG leitete gegen A._ eine Betreibung wegen offener Prämienrechnungen nach KVG in der Höhe von Fr. 420.55 nebst Zinsen und Kosten ein. Nachdem A._ gegen den ihr am 18. November 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob, wurde ihr am 9. Januar 2025 die Konkursandrohung zugestellt. Auf Begehren der B._ AG eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts U._ am 13. Juni 2025 den Konkurs über A._. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die hiergegen erhobene Beschwerde am 28. August 2025 ab und eröffnete den Konkurs mit Wirkung ab demselben Tag neu. A._ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung. Bemerkenswert ist, dass die Beschwerdegegnerin B._ AG sich der Argumentation der Beschwerdeführerin anschloss und mitteilte, kein Interesse mehr an der Durchführung des Konkurses zu haben. Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde superprovisorisch und später vollumfänglich die aufschiebende Wirkung.
3. Rechtliche Grundlagen und zentrale Streitfrage
3.1. Voraussetzungen für die Konkursaufhebung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG Das Bundesgericht legt die massgebende Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Konkurses im Rechtsmittelverfahren dar: Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Beschwerdeinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt: 1. Er muss seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. 2. Er muss durch Urkunden beweisen, dass einer der folgenden Gründe vorliegt: a) die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, ist getilgt (Ziff. 1); b) der geschuldete Betrag ist bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt (Ziff. 2); c) der Gläubiger verzichtet auf die Durchführung des Konkurses (Ziff. 3). Beide Voraussetzungen müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 III 491 E. 4) innerhalb der Beschwerdefrist erfüllt und belegt werden.
3.2. Kernfrage des vorliegenden Falls Das Obergericht hatte festgestellt, dass der Konkursaufhebungsgrund der Schuldentilgung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erfüllt sei, da die hier massgebliche Konkursforderung der Beschwerdegegnerin sowie eine weitere Forderung inzwischen beglichen wurden. Der alleinige Anlass zur Beschwerde und die zentrale Streitfrage vor Bundesgericht ist somit, ob die Beschwerdeführerin – als zweite notwendige Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG – mit den beim Obergericht eingereichten Unterlagen auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4. Begründung des Bundesgerichts
4.1. Zum Begriff der Zahlungsfähigkeit und deren Glaubhaftmachung Das Bundesgericht präzisiert die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG: * Definition der Zahlungsfähigkeit: Sie bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten genügen noch nicht zur Annahme von Zahlungsunfähigkeit, es sei denn, es gibt keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Besserung der finanziellen Lage und der Schuldner erscheint auf unabsehbare Zeit illiquid (Querverweise: Urteile 5A_492/2025 E. 3.1; 5A_32/2025 E. 3.1.2; 5A_353/2022 E. 2.3). * Beweismass der Glaubhaftmachung: Der Schuldner muss seine Zahlungsfähigkeit nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Dies bedeutet, dass die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheinen muss als die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner kann sich jedoch nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen. * Erforderliche Belege: Dazu gehören Zahlungsbelege, Nachweise über verfügbare finanzielle Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, ein Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz und der Nachweis, dass keine weiteren Konkursbegehren oder vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Querverweise: Urteile 5A_492/2025 E. 3.1; 5A_131/2025 E. 3.1; 5A_32/2025 E. 3.1.2; 5A_891/2021 E. 6.1.2). Der Betreibungsregisterauszug ist dabei ein unverzichtbares, aber nicht allein ausreichendes Dokument. * Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der dem Gericht zur Glaubhaftmachung vorgelegten Beweismittel ist hingegen eine Frage der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 BGG) überprüft wird (Querverweis: BGE 130 III 321 E. 5; Urteile 5A_492/2025 E. 3.3.2; 5A_949/2023 E. 3.1.2; 5A_810/2015 E. 3.2.1).
4.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall und Würdigung der Argumente der Beschwerdeführerin
4.2.1. Obergerichtliche Feststellungen zur fehlenden Glaubhaftmachung Das Obergericht hatte festgestellt, dass der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der Konkursforderung) zwar keine Einträge aufwies. Es bemängelte jedoch das Fehlen konkreter Angaben und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Insbesondere fehlten Informationen zu: * Privaten Ausgaben und Lebenshaltungskosten (Hypothekarzins, Nebenkosten, Krankenkassenprämien etc.). * Laufenden geschäftlichen Verbindlichkeiten (Mietzins, Lohnkosten, Sozialversicherungsabgaben etc.). * Einnahmen der Beschwerdeführerin. * Buchhaltungsunterlagen oder Steuererklärung/-veranlagung.
4.2.2. Beurteilung der Argumente der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht * Betreibungsregisterauszug: Die Beschwerdeführerin argumentierte, der saubere Betreibungsregisterauszug genüge, um ihre Zahlungsfähigkeit zu vermuten. Das Bundesgericht verneint dies. Es bestätigt, dass der Auszug zwar ein starkes Indiz ist, jedoch nicht allein ausreicht. Es obliegt dem Schuldner, zusätzlich möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu seiner Situation vorzulegen (Querverweise: Urteile 5A_131/2025 E. 3.1; 5A_492/2025 E. 3.3.3; 5A_477/2025 E. 3.4.5; 5A_191/2024 E. 3.3). Das Obergericht durfte willkürfrei weitere Belege verlangen. * Bestätigung der Bank (C.__ AG): Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine Bestätigung ihrer Bank, wonach sie über "genügend Einkommen und Vermögenswerte" verfüge und einen "grösseren Vermögenswert erben" werde. Das Bundesgericht teilt die Ansicht des Obergerichts, dass diese Auskünfte nicht aussagekräftig seien. Es sei Aufgabe des Gerichts, die Zahlungsfähigkeit zu beurteilen, wofür konkrete Anhaltspunkte (Bankbelege, Buchhaltungsunterlagen etc.) und nicht die Meinung eines Bankmitarbeiters erforderlich seien. Auch die unkonkrete Erbschaftsaussicht sei ungenügend. Die mangelnde Einreichung konkreter Bankbelege wird der Beschwerdeführerin angelastet. * Liegenschaft und Erbe: Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei Universalerbin ihres verstorbenen Ehemannes und die ererbte Liegenschaft in U.__ sei nur mit Fr. 505'000.-- verhältnismässig niedrig belehnt, ihr Verkehrswert sei gerichtsnotorisch höher. Das Bundesgericht tritt auf diese Argumentation mangels hinreichender Begründung nicht ein. Die Beschwerdeführerin habe die vorinstanzliche Erwägung, dass nur sofort und konkret verfügbare liquide Mittel zu berücksichtigen seien und sie keinen Verkaufswillen geäussert habe, nicht substanziiert bestritten. Auch die Frage der Tragbarkeit einer möglichen Hypothekenerhöhung sei mangels umfassender Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen ungeklärt geblieben. * Obergerichtliche Praxis: Das Bundesgericht weist den Vorwurf zurück, die Praxis des Obergerichts sei unnötig rigide oder bundesrechtswidrig. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit durch aussagekräftige Unterlagen seien nicht überzogen. * Gläubigerinteresse: Das Bundesgericht hält fest, dass der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) inzwischen kein Interesse mehr am Konkurs habe, keine Bundesrechtsverletzung durch das Obergericht aufzeigt. Zwar ist der Gläubigerverzicht gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG ein Konkursaufhebungsgrund, jedoch ist die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners eine davon unabhängige und kumulative Voraussetzung.
5. Entscheid des Bundesgerichts Aufgrund der dargelegten Gründe weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, wird der Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu auf den 5. Dezember 2025, 11:00 Uhr, festgesetzt. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht bestätigt die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin, da diese ihre Zahlungsfähigkeit im Rechtsmittelverfahren nicht glaubhaft gemacht hat. Obwohl die zugrunde liegende Forder getilgt wurde (Erfüllung der ersten Voraussetzung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), scheiterte die Beschwerdeführerin an der kumulativ erforderlichen Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit. Das Bundesgericht präzisiert, dass hierfür konkrete und umfassende Belege zu Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erforderlich sind. Ein sauberer Betreibungsregisterauszug allein oder allgemeine Bestätigungen einer Bank genügen nicht. Auch die Existenz von nicht-liquiden Vermögenswerten (wie eine Liegenschaft) ist ohne konkrete Angaben zu deren Verkehrswert, Liquidierbarkeit oder Tragbarkeit einer Belehnung unzureichend. Selbst der nachträgliche Verzicht des Gläubigers auf den Konkurs entbindet den Schuldner nicht von seiner Pflicht, die Zahlungsfähigkeit substantiiert glaubhaft zu machen.