Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_412/2025 vom 9. Dezember 2025

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Das vorliegende Urteil 4A_412/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Dezember 2025 betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Schiedsentscheid im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.

A. Sachverhalt und Verfahrenshistorie

  1. Ursprünglicher Schiedsentscheid: Am 27. März 2017 erliess der Einzelschiedsrichter E._ in Genf einen als "Jugement arbitrage" bezeichneten Entscheid. Dieser Schiedsentscheid bestätigte eine nach einem Mediationsprozess erzielte Einigung, wonach der Staat A._ (der spätere Rekurrent) dem Unternehmen B...._ (späterer Intimierter 1) einen Betrag von CHF 20'485'053.95 zu zahlen hatte. Der Staat A._ wurde dabei durch Herrn F.__ vertreten.

  2. Exequatur-Verfahren in Frankreich:

    • Am 12. Februar 2018 erteilte das Tribunal de grande instance de Paris dem Schiedsentscheid die Exequatur (Vollstreckbarerklärung), welche dem Staat A.__ am 16. April 2018 zugestellt wurde.
    • Am 20. Mai 2021 genehmigte der Pariser Vollstreckungsrichter die Pfändung von Anteilen der G._ (einer dem Staat A._ zugerechneten Gesellschaft) an der französischen H.__ zur Vollstreckung des Schiedsentscheids. Eine Pfändung erfolgte am 2. Juli 2021 über EUR 19'036'789.03.
    • Am 24. September 2021 legte der Staat A.__ Berufung gegen die Exequatur-Anordnung ein.
    • Mit Urteil vom 5. September 2023 hob der Cour d'appel de Paris die Exequatur-Anordnung auf und wies das Exequatur-Gesuch ab. Die Pariser Gerichte begründeten dies damit, dass der Schiedsentscheid auf einer "demande d'arbitrage" beruhe, die von F._ im Namen des Staates A._ unterzeichnet wurde. Der Cour d'appel kam zum Schluss, dass die Zustimmung des Staates A._ zur Schiedsgerichtsbarkeit fehlte, da F._ keine offizielle Funktion innerhalb des Staates innehatte und somit nicht wirksam im Namen und für Rechnung des Staates A.__ die "demande d'arbitrage" unterzeichnen konnte, welche die Zuständigkeit des Schiedsrichters begründen sollte.
  3. Zertifizierung und Zwangsvollstreckung in der Schweiz:

    • Am 12. Februar 2024 bestätigte der Schiedsrichter E._ auf Antrag von B...._, dass der Schiedsentscheid gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) ergangen sei.
    • Am 13. Dezember 2024 beantragte B._ die Sequestrierung einer Liegenschaft des Staates A._ in Genf zur Sicherung der Forderung aus dem Schiedsentscheid, gestützt auf Art. 271 Ziff. 4 und 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
    • Am 16. Dezember 2024 wurde das Sequestrationsgesuch bewilligt und die Liegenschaft sequestriert.
    • Am 24. Januar 2025 leitete B....__ die Betreibung zur Bestätigung des Sequesters ein, worauf am 24. März 2025 ein Zahlungsbefehl erging.
  4. Beschwerde an das Bundesgericht: Am 2. September 2025 reichte der Staat A._ (Rekurrent) eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Er beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des "Jugement arbitrage" vom 27. März 2017, eventualiter dessen Aufhebung, sowie die Feststellung der Unzuständigkeit und unregelmässigen Zusammensetzung des Schiedsrichters E._. Das Bundesgericht forderte keine Vernehmlassung der Intimierten ein, es kam jedoch zu spontanen Eingaben von Seiten des Schiedsrichters und des Intimierten B.__.

B. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 190 ff. IPRG). Da der Schiedsentscheid in Genf erging und mindestens eine Partei ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte, fanden die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG Anwendung (Art. 176 Abs. 1 IPRG).

  1. Einhaltung der Beschwerdefrist (Art. 190 Abs. 4 IPRG, Art. 100 Abs. 1 BGG)

    • Grundsatz: Die Beschwerdefrist gegen einen Schiedsentscheid beträgt gemäss Art. 190 Abs. 4 IPRG und Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage ab Mitteilung des Entscheids. Die Art und Weise der Mitteilung richtet sich primär nach Parteivereinbarung oder Schiedsreglement (Art. 182 Abs. 1 IPRG), subsidiär entscheidet der Schiedsrichter (Art. 182 Abs. 2 IPRG).

    • Argumentation des Rekurrenten: Der Staat A._ machte geltend, der Schiedsentscheid sei ihm nie gültig zugestellt worden. Die Übermittlung durch einen privaten Kurier (DHL) auf Initiative von F._ an das Finanzministerium des Staates A.__ sei ohne Beteiligung schweizerischer Behörden und ausserhalb diplomatischer Kanäle erfolgt. Er rügte zudem, dass das Finanzministerium nach seinem internen Recht nicht zur Entgegennahme gerichtlicher Akte befugt sei, dass eine beglaubigte Übersetzung ins Arabische fehle und dass die Zustellung nicht durch einen eigenen Gerichtsvollzieher erfolgt sei. Folglich habe die Beschwerdefrist nie zu laufen begonnen.

    • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation aus mehreren Gründen:

      • Tatsächliche Kenntnisnahme und Rügepflicht: Der Rekurrent hatte spätestens im Mai 2017 Kenntnis vom Schiedsentscheid, da F._ eine Kopie an das Finanzministerium weiterleitete. Trotz dieser Kenntnisnahme rügte der Staat A._ weder beim Absender noch beim Schiedsrichter die vermeintlich fehlerhafte Zustellung oder die fehlende Vertretungsbefugnis von F.__.
      • Verhalten im französischen Verfahren: Spätestens mit der Einlegung der Berufung gegen die Exequatur-Anordnung in Paris am 24. September 2021 hatte der Staat A._ umfassende Kenntnis vom Inhalt und den Gründen des Schiedsentscheids. Auch zu diesem Zeitpunkt unternahm er keine Schritte beim Schiedsrichter, um einen Zustellungsmangel zu beanstanden und eine ordnungsgemässe Neuzustellung zu erwirken. Im Urteil des Cour d'appel de Paris vom 5. September 2023 finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass der Staat A._ die fehlerhafte Zustellung des Schiedsentscheids geltend gemacht hätte.
      • Grundsatz von Treu und Glauben: Das Bundesgericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Partei, die einen Verfahrensmangel feststellt oder bei gehöriger Sorgfalt feststellen könnte, diesen unverzüglich rügen muss, um dem Schiedsgericht die Möglichkeit zur Mängelbehebung zu geben. Dies gilt in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. auch Art. 182 Abs. 4 IPRG). Das Bundesgericht zog in diesem Zusammenhang Querverweise auf ähnliche Entscheidungen heran, insbesondere auf Urteil 4A_264/2019 vom 16. Oktober 2019. In diesem Fall hatte das Bundesgericht entschieden, dass eine Partei, die informelle Kenntnis von einem sie betreffenden Schiedsentscheid hatte, verpflichtet war, einen Zustellungsmangel unverzüglich dem Schiedsgericht mitzuteilen. Unterliess sie dies, verwirkte sie ihr Recht auf eine erneute, ordnungsgemässe Zustellung, und die Beschwerdefrist begann zu laufen.
      • Rechtssicherheit: Die vom Rekurrenten vertretene Auffassung, wonach eine Partei bei vermeintlich fehlerhafter Zustellung jahrelang warten könnte, bevor sie den Schiedsentscheid anficht, wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Rechtssicherheit unvereinbar.
      • Ergebnis zur Frist: Angesichts dieser Umstände befand das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich verspätet und daher unzulässig.
  2. Geltendmachung der absoluten Nichtigkeit des Schiedsentscheids

    • Argumentation des Rekurrenten: Der Staat A._ behauptete, der Schiedsentscheid sei absolut nichtig, da keine Schiedsvereinbarung bestehe, F._ nie zur Vertretung befugt gewesen sei, E.__ kein "echter" Schiedsrichter sei und die Schiedsgerichtskosten überhöht seien. Die Nichtigkeit einer Entscheidung könne "jederzeit" geltend gemacht werden, unabhängig von der Einhaltung einer Beschwerdefrist.

    • Würdigung des Bundesgerichts:

      • Grundsätze der Nichtigkeit: Das Bundesgericht erinnerte an die strenge Praxis zur absoluten Nichtigkeit. Diese greift nur bei den schwerwiegendsten, offensichtlichen oder leicht feststellbaren Mängeln und darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Sie ist die Ausnahme und kommt insbesondere bei Schiedsentscheiden nur in extremen Fällen zur Anwendung, wenn das System der Anfechtbarkeit (Annullierbarkeit) offensichtlich keinen ausreichenden Schutz bietet. Auch ein mit einem gravierenden Mangel behafteter Schiedsentscheid ist grundsätzlich nicht nichtig, insbesondere wenn der Mangel einen Anfechtungsgrund darstellt.
      • Zentrale Einschränkung: Das Bundesgericht kann die absolute Nichtigkeit einer Entscheidung grundsätzlich nur feststellen, wenn es auf eine zulässige Beschwerde eintreten kann (vgl. BGE 135 III 46 E. 4.2).
      • Anwendung auf den Fall: Da die Beschwerde des Staates A.__ aufgrund ihrer Verspätung unzulässig war, konnte das Bundesgericht die geltend gemachte Nichtigkeit des Schiedsentscheids nicht prüfen.
      • Obiter Dictum: Selbst bei einer prima facie-Prüfung kämen die vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente nicht für eine absolute Nichtigkeit in Betracht. Zudem habe der Staat A.__ die Nichtigkeit des Schiedsentscheids auch vor dem Cour d'appel de Paris nicht geltend gemacht, und das Pariser Gericht habe den Entscheid ebenfalls nicht als nichtig qualifiziert.

C. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Beschwerde des Staates A.__ unzulässig ist, da die Beschwerdefrist infolge der tatsächlichen Kenntnisnahme des Schiedsentscheids und der unterbliebenen unverzüglichen Mängelrüge verwirkt war. Folglich konnte das Bundesgericht auch nicht auf die geltend gemachte absolute Nichtigkeit des Schiedsentscheids eintreten.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Verspätung der Beschwerde: Die Beschwerde war unzulässig, weil sie erst über acht Jahre nach Erlass des Schiedsentscheids eingereicht wurde, obwohl der Rekurrent spätestens seit Mai 2017 und definitiv seit September 2021 (im Rahmen des französischen Exequatur-Verfahrens) Kenntnis vom Inhalt des Entscheids hatte.
  2. Verwirkung des Rüge- und Beschwerderechts: Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 182 Abs. 4 IPRG analog) hätte der Rekurrent einen vermeintlichen Zustellungsmangel unverzüglich rügen müssen. Das Unterlassen dieser Rüge führte zur Verwirkung des Rechts, eine ordnungsgemässe Zustellung zu verlangen, und liess die Beschwerdefrist trotz möglicher anfänglicher Zustellungsfehler laufen (unter Verweis auf BGE 4A_264/2019).
  3. Keine Prüfung der Nichtigkeit bei unzulässiger Beschwerde: Das Bundesgericht konnte die vom Rekurrenten geltend gemachte absolute Nichtigkeit des Schiedsentscheids nicht prüfen, da es an einer zulässigen Beschwerde fehlte, auf die es hätte eintreten können. Die absolute Nichtigkeit ist ohnehin ein Ausnahmefall, der nur bei schwersten und offensichtlichsten Mängeln zum Tragen kommt, was im vorliegenden Fall prima facie nicht gegeben war.