Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (5A_1001/2025 vom 17. Dezember 2025) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_1001/2025 vom 17. Dezember 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft einen Rekurs in Zivilsachen gegen den Entscheid der Präsidentin ad interim der Zivilkammer des Kantonsgerichts Genf vom 23. Oktober 2025. Das Kantonsgericht hatte den Antrag des Vaters auf aufschiebende Wirkung seines Appells gegen ein erstinstanzliches Urteil in Eheschutzmassnahmen abgewiesen. Der Vater beantragte im Appell die Einführung der Wechselobhut für alle drei Kinder, während das erstinstanzliche Gericht die Obhut der Mutter zugesprochen und dem Vater ein begleitendes Besuchsrecht am "Point rencontre" eingeräumt hatte. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht war somit die Weigerung der kantonalen Instanz, der Beschwerde des Vaters aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Ehegatten B.A._ (Mutter) und A.A._ (Vater) heirateten 2008 und haben drei gemeinsame Kinder: C.A. (geb. 2008), D.A. (geb. 2012) und E.A. (geb. 2015).
- Dezember 2023: Die Ehefrau beantragt Eheschutzmassnahmen beim Tribunal de première instance des Kantons Genf (Erstinstanz).
- Mai 2024: Der Familiendienst (SEASP) legt einen Bericht vor.
- September 2024: Bei einer Anhörung gibt der Vater an, dass für D.A. und E.A. bereits eine Wechselobhut praktiziert werde; die Mutter bestreitet dies. Die Kinder werden vom Erstinstanzgericht angehört.
- März 2025: Der gerichtliche Sachverständige Dr. F.__ erstellt ein Gutachten.
- April 2025: Das Erstinstanzgericht verfügt provisorische Massnahmen: Die Parteien einigen sich auf die sofortige Einführung einer Wechselobhut für E.A.; die persönlichen Beziehungen zwischen dem Vater und C.A. sowie D.A. werden vorläufig ausgesetzt.
- Juni 2025: Das Erstinstanzgericht bestätigt die provisorischen Massnahmen vom April 2025 und regelt die Ferienbetreuung für E.A.
- August 2025: Das Erstinstanzgericht entscheidet in Eheschutzmassnahmen: Die Ehegatten werden zur Trennung ermächtigt, die gemeinsame elterliche Sorge wird beibehalten, die alleinige Obhut wird der Mutter zugesprochen, dem Vater wird ein begleitetes Besuchsrecht am "Point rencontre" eingeräumt, eine Beistandschaft zur Überwachung der persönlichen Beziehungen wird angeordnet und die Unterhaltsbeiträge des Vaters werden festgelegt.
- Oktober 2025: Der Vater rekurriert gegen dieses Urteil und beantragt primär die Zuerkennung der Wechselobhut für alle drei Kinder. Gleichzeitig beantragt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für seinen Appell. Die Präsidentin ad interim des Kantonsgerichts Genf lehnt den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab.
- November 2025: Der Vater erhebt Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung.
3. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit und Prüfungsdichte (Art. 98 BGG)
Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Da er die elterlichen Rechte für die Dauer des kantonalen Zweitinstanzverfahrens festlegt, kann er dem Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zufügen. Solche Entscheide können mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden.
Gemäss Art. 98 BGG kann bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, zu denen auch der Entscheid über die aufschiebende Wirkung zählt, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie vom Beschwerdeführer ausdrücklich erhoben und detailliert begründet wurden (Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Entscheidung ist nur dann willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz schwerwiegend missachtet, dem Gerechtigkeits- und Billigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft oder von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne stichhaltigen Grund abweicht. Willkür muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis vorliegen.
3.2. Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG)
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltskorrektur ist nur möglich, wenn verfassungsmässige Rechte verletzt wurden (Willkür). Der Beschwerdeführer muss präzise darlegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich sind. Bloße Gegendarstellungen oder eigene Beweiswürdigungen sind unzulässig. Das Bundesgericht kann den Sachverhalt von Amtes wegen ergänzen, wenn die Feststellungen lückenhaft sind (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.3. Aufschiebende Wirkung (Art. 315 ZPO)
Grundsätzlich hat ein Appell in Bezug auf Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO kann die Vollstreckung jedoch ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht. Eheschutzmassnahmen gelten als vorsorgliche Massnahmen in diesem Sinne.
- Schwer wiedergutzumachender Nachteil: Dieser kann materieller oder immaterieller Natur sein und auch aus dem bloßen Zeitablauf während des Prozesses resultieren. Bei einem Antrag auf aufschiebende Wirkung hat die Appellationsinstanz eine Interessenabwägung zwischen den möglichen Nachteilen für beide Parteien vorzunehmen. Sie hat dabei Zurückhaltung zu üben und die Vollstreckbarkeit nur in Ausnahmefällen auszusetzen. Ihr steht dabei ein weites Ermessen zu.
- Besondere Regelung bei Obhutsfragen: Da häufige Änderungen der Obhut dem Kindeswohl abträglich sind, gebietet das Kindeswohl in der Regel, den Status quo aufrechtzuerhalten, d.h. das Kind bei der Person zu belassen, die es zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung regelmäßig betreut hat. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Elternteils, der die Obhut behalten will, ist in der Regel zu bewilligen, es sei denn, die Aufrechterhaltung der früheren Situation gefährdet das Kindeswohl oder der Appell erscheint von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
- Prüfung bei aufschiebender Wirkung: Die Instanz, die über die aufschiebende Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen entscheidet, kann sich auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (prima-facie-Prüfung) beschränken, basierend auf den unmittelbar verfügbaren Beweismitteln. Das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung der kantonalen Instanz ein, d.h., wenn der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen unhaltbar erscheint.
4. Begründung des Kantonsgerichts für die Verweigerung des suspensiven Effekts
Die Präsidentin des Kantonsgerichts stellte fest, dass das Erstinstanzgericht die Obhuts- und Besuchsrechtsmodalitäten auf der Grundlage der übereinstimmenden Schlussfolgerungen des SEASP-Berichts (Mai 2024) und des Gutachtens des Dr. F.__ (März 2025) festgelegt hatte.
- SEASP-Bericht: Der Vater pflegte eine unangemessene und übermäßig enge Beziehung zu seiner jüngsten Tochter E.A., was sich negativ auf die gesamte Familie auswirkte. Er zeigte wenig Selbstreflexion und hörte den Bedürfnissen seiner Töchter nicht zu, während die mütterlichen Erziehungskompetenzen gut waren.
- Gutachten Dr. F.__: Die Wechselobhut war für D.A. und E.A. nicht geeignet; sie waren traurig und litten unter psychischen Problemen im Zusammenhang mit der Familiensituation. Der Vater hatte eine Dynamik der Vereinnahmung und Manipulation gegenüber E.A. etabliert, die für ihre Entwicklung schädlich war. Er erkannte die psychischen Bedürfnisse seiner Töchter nicht an und zeigte keine Selbstreflexion. C.A., die eine gefestigte Persönlichkeit hatte, um sich von den Problemen ihrer Eltern zu lösen, hatte klar ihren Wunsch geäussert, den Vater nicht mehr zu sehen. Die Mutter verfügte über gute elterliche Kompetenzen.
- Erstinstanzliche Einschätzung: Das Erstinstanzgericht, das die Kinder angehört hatte, bewertete die Situation von E.A. als "extrem alarmierend", da sie eine schwere Form der Eltern-Kind-Entfremdung durch den Vater erfuhr, die als schwere psychische Misshandlung einzustufen sei. D.A. zeigte Angstzustände. C.A. hatte ebenfalls klar geäussert, ihren Vater nicht mehr sehen zu wollen. Der Vater verfügte nicht über die notwendigen Erziehungskompetenzen, im Gegensatz zur Mutter.
- Fazit der Kantonsgerichtspräsidentin: Die Aufrechterhaltung der früheren Situation (Wechselobhut) würde das Kindeswohl der drei Kinder gefährden. Es gebe prima facie keinen Grund, das Gutachten als mangelhaft anzusehen, da es die Schlussfolgerungen des SEASP bestätigte. Das Festhalten an der Wechselobhut während des Appellationsverfahrens sei nicht im Interesse von E.A. (anxio-depressive Störungen, väterliche Manipulation/Misshandlung), noch von D.A. (nicht gut, lehnte Wechselobhut ab). Die älteren Kinder C.A. und D.A. könnten nicht gezwungen werden, sich einer Wechselobhut zu fügen, die sie klar ablehnten, insbesondere da diese erst seit Juni 2024 und nur für zwei der drei Kinder bestand und nie alle Familienmitglieder zufriedenstellte. Eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erstinstanzgericht könnte im Appellationsverfahren geheilt werden.
5. Rügen des Beschwerdeführers und Erwägungen des Bundesgerichts
5.1. Formelle Rüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Begründung des Kantonsgerichts, insbesondere bezüglich der "alarmierenden" Situation, unzureichend sei und er nicht verstehen könne, auf welchen Elementen sich das Gericht gestützt habe. Er vermutet, dass dies auf einem "Gefühl" oder einer nicht übermittelten Anhörung beruhen könnte.
Das Bundesgericht weist die Rüge zurück. Der beanstandete Passus des Kantonsgerichts fasst lediglich die Erwägungen des Erstinstanzgerichts zusammen, welche sich wiederum auf das Gutachten und den SEASP-Bericht stützten. Die Erwähnung der Kindesanhörung durch das Erstinstanzgericht sei rein faktisch. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Vermutung des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe sich auf nicht bekannte Elemente gestützt. Die eigene Subsumtion der Präsidentin des Kantonsgerichts sei ausreichend, um die Gründe für die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen.
5.2. Materielle Rügen: Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung (Art. 9 BV i.V.m. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO)
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Rüge der mangelnden Konkordanz der Berichte:
Der Beschwerdeführer moniert, das Kantonsgericht habe willkürlich festgehalten, die Gutachten des Experten und des SEASP seien "konkordant". Er argumentiert, der SEASP habe die Wechselobhut unter bestimmten Kriterien für denkbar gehalten, während der Experte wesentlich restriktivere Empfehlungen abgegeben habe.
Das Bundesgericht weist die Rüge zurück. Das Kantonsgericht habe lediglich zusammenfassend festgehalten, dass das Erstinstanzgericht seine Entscheidungen auf "konkordante" Schlussfolgerungen dieser Berichte gestützt habe. In ihrer eigenen Subsumtion habe die Präsidentin nur die Konkordanz bezüglich der Obhut festgehalten, was nicht willkürlich sei.
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Rüge der Mangelhaftigkeit des Gutachtens:
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe willkürlich angenommen, dass prima facie kein Grund bestehe, das Gutachten als mangelhaft zu betrachten. Er führt das junge Alter (45 Jahre) und die angebliche Unerfahrenheit des Experten, dessen mangelnde Objektivität, das Fehlen einer standardisierten Untersuchung und ein gegenteiliges Gutachten eines Professors G.__ an.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Entscheid über die aufschiebende Wirkung schnell und auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergehen muss. Die detaillierte Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten gehört in die materielle Prüfung des Appells und reicht nicht aus, um die Willkür des kantonalen Entscheids darzulegen.
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Rüge der willkürlichen Annahme einer Dringlichkeit und Kindeswohlgefährdung:
Der Beschwerdeführer wirft der Präsidentin vor, willkürlich eine dringende Notwendigkeit zur Aufhebung der Wechselobhut angenommen zu haben, ohne ausreichende Anhaltspunkte. Er argumentiert, die Situation sei lediglich als "alarmierend" bezeichnet worden. Das Kantonsgericht hätte selbst die Kinder anhören müssen, und die Berichte erwähnten keine dringende drastische Änderung. Er verweist auf frühere Bundesgerichtsurteile (5A_993/2016, 5A_131/2016, 5A_941/2018), die eine höhere Schwelle für dringliche Massnahmen (z.B. Heimplatzierung, sexueller Missbrauch) zeigten, und betont, dass das Gutachten des Experten selbst eine Verbesserung durch Therapie für möglich halte, die Kinder gute Schulleistungen aufweisen und der Vater seit Langem unbeanstandet als Lehrer tätig sei. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung sei eine willkürliche Anwendung von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO.
Das Bundesgericht weist diese Rüge ebenfalls zurück:
- Die genannten positiven Aspekte (Therapiemöglichkeit, gute Noten, Beruf des Vaters) schliessen eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung nicht aus.
- Dem Kantonsgericht kann nicht vorgeworfen werden, die Kinder nicht erneut angehört zu haben, da die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung summarisch und ohne weitere Instruktion getroffen werden muss, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die hier nicht dargelegt wurden.
- Die Verweise auf frühere Bundesgerichtsentscheidungen sind nicht zielführend, da diese andere Sachverhalte (Heimplatzierungen) betrafen und die kantonalen Behörden in Obhutsfragen über ein weites Ermessen verfügen. Das Fehlen einer expliziten "Dringlichkeitsbezeichnung" durch Experten bedeutet nicht, dass der Richter keine Kindeswohlgefährdung feststellen kann.
- Der Entscheid des Kantonsgerichts stützte sich nicht ausschliesslich auf die Bezeichnung als "alarmierend", sondern auf eine umfassende Würdigung der Tatsachen: E.A.'s anxio-depressive Störungen aufgrund der Haltung des Vaters (Vereinnahmung und Manipulation, die einer Misshandlung gleichkommt), D.A.'s schlechtes Befinden, die Ablehnung der Wechselobhut durch die älteren Kinder aufgrund ihres Alters und die Tatsache, dass die bisherige, seit Juni 2024 bestehende Wechselobhut für zwei der drei Kinder nicht zufriedenstellend war.
- Der Beschwerdeführer konnte keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder einen Ermessensmissbrauch nachweisen.
6. Fazit des Bundesgerichts
Der Rekurs wird, soweit zulässig, abgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Intimierten werden keine Prozesskosten zugesprochen, da sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Streitgegenstand: Das Bundesgericht prüfte die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für einen Appell gegen ein erstinstanzliches Eheschutzurteil, das die alleinige Obhut der Mutter zusprach und dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht einräumte, anstelle der vom Vater gewünschten Wechselobhut.
- Prüfungsrahmen: Das Bundesgericht prüft solche Entscheide nur auf Willkür (Art. 9 BV) in der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung. Bei der aufschiebenden Wirkung ist eine summarische prima-facie-Prüfung massgebend, mit weitem Ermessen der Vorinstanz.
- Grundsatz Kindeswohl: Obwohl in Obhutsfragen der Status quo zum Schutz des Kindeswohls oft beibehalten wird (aufschiebende Wirkung), ist dies nicht der Fall, wenn die Aufrechterhaltung des Status quo das Kindeswohl gefährdet.
- Begründung Kantonsgericht: Das Kantonsgericht begründete die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung mit der Kindeswohlgefährdung, basierend auf übereinstimmenden Berichten eines Familiendienstes und eines Gerichtsexperten. Diese wiesen auf eine manipulative und vereinnahmende Dynamik des Vaters gegenüber der jüngsten Tochter (E.A.) hin, die als psychische Misshandlung bewertet wurde und zu psychischen Problemen führte. Auch die anderen Töchter litten unter der Situation und lehnten die Wechselobhut ab.
- Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht wies alle Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung des rechtlichen Gehörs, mangelnde Konkordanz der Berichte, Mangelhaftigkeit des Gutachtens, fehlende Dringlichkeit) ab. Es befand, dass die kantonalen Erwägungen keine Willkür darstellten und die Kindeswohlgefährdung ausreichend dargelegt wurde, um die aufschiebende Wirkung zu verweigern, auch im Rahmen einer summarischen Prüfung.
- Ergebnis: Der Rekurs des Vaters wurde abgewiesen.