Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_1036/2025 vom 18. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Im Folgenden wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 18. Dezember 2025, Az. 5A_1036/2025, detailliert zusammengefasst.

Parteien und Gegenstand des Verfahrens

  • Beschwerdeführer (Vater): A.__
  • Beschwerdegegnerin (Mutter): B.__
  • Kind: C.__ (geb. 2014), vertreten durch eine Beiständin (Me Camille Maulini)
  • Weitere Beteiligte: Service de protection des mineurs (SPMi), Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant du canton de Genève (KESB Genf)
  • Gegenstand: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Restitution de l'effet suspensif) in Bezug auf die Verlegung des Wohnorts eines minderjährigen Kindes ins Ausland.

Sachverhalt (relevant für die rechtliche Würdigung)

Die nicht verheirateten und getrennten Eltern A._ und B._ üben die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn C._ aus. Die Mutter hat die alleinige Obhut inne. C._ leidet an schweren gesundheitlichen Problemen, insbesondere an einer ausgeprägten Autismus-Spektrum-Störung, die ständige Betreuung und Pflege erfordert. Der Vater hat ein Besuchsrecht (Mittwochnachmittag, jedes zweite Wochenende, drei Ferientage). Seit 2016 besteht eine Beistandschaft zur Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs.

Am 11. Dezember 2023 ersuchte die Mutter die KESB Genf um Bewilligung, mit ihrem Sohn nach U.__ (Frankreich) umzuziehen. Die KESB untersagte ihr dies zunächst mit einer vorsorglichen Massnahme vom 6. März 2025.

Mit Entscheid in der Sache vom 4. September 2025 bewilligte die KESB Genf der Mutter den Umzug des Kindes nach U.__. Sie schränkte das Recht des Vaters zur Bestimmung des Wohnorts des Kindes ein, regelte das Besuchsrecht neu (mindestens ein Wochenende pro Monat) und erklärte die Anordnung ungeachtet eines Rekurses sofort für vollstreckbar (ch. 7 des Dispositivs).

Der Vater ersuchte daraufhin superprovisorisch am 1. November 2025 die Cour de justice des Kantons Genf (Aufsichtskammer) um ein temporäres Verbot des Kindesumzugs. Die Aufsichtskammer stellte am 3. November 2025 die aufschiebende Wirkung für Ziffer 3 des KESB-Entscheids superprovisorisch wieder her. Nach Einholung von Stellungnahmen lehnte die Präsidentin der Aufsichtskammer am 7. November 2025 jedoch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Damit wurde das Verbot des Kindesumzugs aus der Schweiz aufgehoben, und der Umzug der Mutter mit dem Kind nach Frankreich war gemäss kantonalem Recht vollziehbar.

Gegen diesen Beschluss der Cour de justice vom 7. November 2025 reichte der Vater Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügte die willkürliche Anwendung von Art. 450c und 314 Abs. 1 ZGB durch die Vorinstanz sowie Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er führte an, dass die Interessen des Kindes den Umzug nach U.__ keineswegs gebieten würden. Des Weiteren machte er geltend, dass der angefochtene Entscheid ihn seines Rechts auf einen effektiven Rechtsweg in der Hauptsache und seines rechtlichen Gehörs beraube, da der Umzug des Kindes den Verlust der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Folge hätte. Er verwies auch auf eine Verletzung von Art. 11 BV (Schutz der Kinder).

Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1)

    • Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG.
    • Irreparabler Nachteil: Es bejahte das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der sofortige Vollzug des KESB-Entscheids würde die Verlegung des Kindeswohnorts nach Frankreich ermöglichen und damit zum Verlust der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden führen (Art. 5 Abs. 2 des Haager Kinderschutzübereinkommens, KSÜ). Der Beschwerdeführer könnte somit keine materielle Entscheidung über seine Beschwerde gegen den KESB-Entscheid erhalten.
    • Objektlosigkeit: Die Beschwerdegegnerin und die Beiständin des Kindes machten geltend, der Umzug des Kindes sei am 12. Dezember 2025 erfolgt, womit die Beschwerde objektiv geworden sei. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument. Da der Präsident des Bundesgerichts am 1. Dezember 2025 der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wäre ein allfälliger Umzug am 12. Dezember 2025 rechtswidrig gewesen (Art. 7 Abs. 2 KSÜ). Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bliebe in einem solchen Fall bestehen (Art. 7 Abs. 1 KSÜ), allenfalls zur nachträglichen Genehmigung des Umzugs. Der Vater hat daher weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde.
  2. Prüfungsrahmen (Rz. 2)

    • Da es sich bei der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie vom Beschwerdeführer explizit und detailliert begründet wurden (Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfeststellungen können nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind.
  3. Materielle Prüfung der Rügen (Rz. 3)

    • Rechtliche Grundlagen zur aufschiebenden Wirkung bei Wohnortsverlegung ins Ausland (Rz. 3.3.1):
      • Gemäss Art. 450c ZGB (in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) hat ein Rekurs gegen einen Entscheid der Kindesschutzbehörde grundsätzlich aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde oder die Rekursinstanz entscheide anders.
      • Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (insbesondere BGE 144 III 469, BGE 143 III 193) verlangt, dass die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – wenn sie die Verlegung des Kindes ins Ausland ermöglicht – mit Zurückhaltung ("avec retenue") zu erfolgen hat. Dies gilt unabhängig von der bestehenden Obhutsregelung.
      • Begründung: Erfolgt ein Umzug in einen Vertragsstaat des KSÜ (wie hier Frankreich), werden die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsstaates zuständig (Art. 5 Abs. 2 KSÜ), es sei denn, der Umzug sei widerrechtlich (Art. 7 KSÜ). Diese Zuständigkeitsverschiebung tritt auch ein, wenn die Verlegung des Wohnorts während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens erfolgt, wodurch die Schweizer Behörden ihre Zuständigkeit verlieren.
      • Es sei nicht hinnehmbar, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung oder die Ablehnung ihrer Wiederherstellung durch die Rekursinstanz einen fait accompli schafft und eine effektive materielle Beurteilung durch das ursprünglich zuständige Schweizer Gericht verhindert.
      • Ausnahme: Das Kindeswohl ist stets oberste Priorität. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen ist nicht nur eine Option, sondern eine Pflicht des Gerichts in Ausnahmefällen, insbesondere bei Dringlichkeit (BGE 143 III 193, 144 III 469).
    • Kindeswohl und Freizügigkeit der Eltern (Rz. 3.3.2):
      • Bei der Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der aufschiebenden Wirkung muss berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber mit Art. 301a ZGB die Niederlassungsfreiheit des wegzugswilligen Elternteils respektieren wollte.
      • Die Frage ist daher nicht, ob es im Interesse des Kindes ist, bei beiden Elternteilen am bisherigen Wohnort zu bleiben, sondern ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es dem wegzugswilligen Elternteil ins Ausland folgt.
    • Anwendung auf den vorliegenden Fall (Rz. 3.4.1):
      • Der Beschwerdeführer verkenne den Kern des Rechtsstreits. Es gehe nicht darum, ob das Kindeswohl das Verbleiben in Genf bei beiden Elternteilen erfordere, sondern ob sein Wohl besser gewahrt sei, wenn es der Mutter nach Frankreich folge, oder ob es in der Schweiz beim Vater bleibe, der jedoch keine Obhut beanspruche.
      • Die Situation sei aussergewöhnlich und dringend: Mutter und Kind wurden aus ihrer Wohnung evakuiert und leben in einem Notfallhotel. Die Mutter, die keine Bindung mehr in der Schweiz hat, möchte in Frankreich eine neue Existenz aufbauen und sich ihrer Familie annähern. Der schwer gesundheitlich beeinträchtigte Sohn benötigt ständige Betreuung, die derzeit von der Mutter gewährleistet wird.
      • Obwohl die Abklärungen zur Betreuung in Frankreich noch nicht abgeschlossen seien, habe die Mutter Schritte eingeleitet. Die Schulung und therapeutische Betreuung des Kindes in Genf sei bereits unterbrochen. Auch wenn die vorgesehene Wohnung in U.__ klein sei und der Mietvertrag befristet sein könnte, sei sie sicherlich nicht prekärer als die aktuelle Notunterkunft in der Schweiz.
      • Das Bundesgericht befand, die kantonale Behörde sei unter diesen Umständen nicht willkürlich zu dem Schluss gelangt, dass das Kindeswohl es gebiete, der Mutter den Umzug nach Frankreich zu gestatten. Der sehr besondere Charakter der Situation erlaube es, von einer Dringlichkeit auszugehen, welche die Konsequenz des Verlusts der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bewusst in Kauf nimmt. Daher seien die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich des Verlusts seines Rechtswegs in der Hauptsache nicht entscheidend.
    • Verletzung von Art. 11 BV (Rz. 4):
      • Die Rüge der fehlenden konkreten Analyse der Umzugsfolgen sei unbegründet. Die kantonale Entscheidung wurde ausdrücklich im Lichte des mutmasslichen Kindeswohls getroffen, das hier den Umzug mit der Mutter nach Frankreich verlangte.
    • Hinweis zur nachträglichen Validierung (Rz. 5):
      • Für den Fall, dass das Kind bereits in Frankreich sei, präzisierte das Bundesgericht, dass dieser Umzug nachträglich zu validieren (genehmigen) sei, wodurch die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ende. Dies unterstreicht die Begründung der Dringlichkeit.

Fazit des Bundesgerichts

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig erklärt. Die Beschwerde in Zivilsachen wird, soweit zulässig, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und der Beiständin des Kindes wird eine Entschädigung zugesprochen.

Zusammenfassende Essenz der wesentlichen Punkte:

  1. Priorität des Kindeswohls bei Dringlichkeit: Trotz des Prinzips der Zurückhaltung bei der Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei grenzüberschreitenden Umzügen, kann in aussergewöhnlichen und dringlichen Fällen das Kindeswohl die sofortige Verlegung rechtfertigen, auch wenn dies den Verlust der schweizerischen Zuständigkeit zur Folge hat.
  2. Verlust der Zuständigkeit als bewusste Konsequenz: Das Bundesgericht anerkannte, dass die Dringlichkeit der Situation des Kindes (schwere gesundheitliche Probleme, fehlende Betreuung in der Schweiz, prekäre Wohnsituation) eine sofortige Verlegung rechtfertigte, auch wenn dies bedeutete, dass die schweizerischen Gerichte ihre Zuständigkeit über die Hauptsache verlieren würden.
  3. Fokus auf das Wohl beim umziehenden Elternteil: Bei der Interessenabwägung ist nicht zu prüfen, ob der Verbleib bei beiden Elternteilen besser wäre, sondern ob das Wohl des Kindes beim umziehenden Elternteil im Ausland besser gewährleistet ist als ein Verbleib beim anderen Elternteil in der Schweiz, der nicht die Obhut beansprucht.
  4. Rechtmässigkeit des Umzugs nach superprovisorischer Anordnung: Ein nach einer superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgter Umzug wäre rechtswidrig. Im vorliegenden Fall ging das Bundesgericht von einer nachträglichen Genehmigung des Umzugs aus, falls dieser bereits erfolgt ist, was die Beendigung der Schweizer Zuständigkeit bewirken würde.