Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_431/2024 vom 10. November 2025

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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_431/2024 vom 10. November 2025 betrifft eine Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Der Beschwerdeführer A.__ wurde im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Einbehalten von Rückvergütungen (Retrozessionen) im Rahmen seiner Tätigkeit als selbstständiger Vermögensverwalter verurteilt.

I. Sachverhalt und Vorinstanzen

Dem Beschwerdeführer A._, selbstständiger Vermögensverwalter für die B._ GmbH, wurde vorgeworfen, zwischen ca. Mai 2006 und Dezember 2016 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung begangen zu haben. Er soll von der C._ Bank erhaltene Retrozessionen (Anteile an Depotgebühren, Courtagen, Bruttodevisenerträgen) im Gesamtbetrag von CHF 2'141'259.05 einbehalten haben. Dies geschah, ohne die betroffenen Kundinnen und Kunden vollständig und kumulativ darüber zu informieren, was Retrozessionen sind, wie sie generiert werden, in welcher Grössenordnung sie sich bewegen, dass sie grundsätzlich den Kunden zustehen und diese einen Anspruch auf Herausgabe hätten. Dadurch habe A._ seine auftragsrechtlichen Vermögensfürsorge-, Informations-, Abrechnungs- und Herausgabepflichten verletzt und den Kunden einen Vermögensschaden zugefügt, da diese ihre Herausgabeansprüche mangels Offenlegung nicht geltend machen konnten. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, der B.__ GmbH einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen, auf den diese ohne rechtsgültigen Verzicht keinen Anspruch hatte.

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht sprach A.__ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (mehrfach, von ca. Juni 2008 bis Dezember 2016) im Deliktsbetrag von CHF 1'034'749.37 schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Ersatzforderung von CHF 50'000.

Das Obergericht des Kantons Bern erhöhte in der Berufung den Deliktsbetrag auf CHF 1'960'037.91 für den Zeitraum vom 3. September 2006 bis 31. Dezember 2016 und verurteilte A.__ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie ebenfalls zu einer Ersatzforderung von CHF 50'000. Zusätzlich wurde ein fünfjähriges Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB im Treuhand- und Finanzbereich auferlegt.

II. Anträge des Beschwerdeführers

A.__ beantragte vor Bundesgericht vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, die Aufhebung der Ersatzforderung, der Kostenverteilung und des Tätigkeitsverbots. Eventualiter verlangte er die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in mehreren Punkten:

  1. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)

    • Rüge des Beschwerdeführers: Die Anklageschrift enthalte ungenügende Ausführungen zu einzelnen Deliktspositionen, was den Anforderungen an die Anklageschrift nicht genüge.
    • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht verweist auf den aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz, der in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO verankert ist. Dieser dient der Umgrenzungs- und Informationsfunktion, um dem Angeklagten eine effektive Verteidigung zu ermöglichen. Massgebend ist, dass die beschuldigte Person weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird. Das Gericht ist an den Sachverhalt der Anklage gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) setzt objektiv eine Pflichtverletzung bei der Vermögensverwaltung und einen Vermögensschaden voraus, subjektiv Vorsatz (auch Eventualvorsatz) hinsichtlich Pflichtwidrigkeit, Schaden und Kausalzusammenhang.
    • Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verwarf die Rüge. Es stellte fest, dass die 32-seitige Anklageschrift das Vorgehen des Beschwerdeführers – das Einbehalten von Retrozessionen ohne vollständige und kumulative Aufklärung der Kunden – hinreichend klar umschrieb. Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage waren und als ungetreue Geschäftsbesorgung qualifiziert wurden. Eine Verletzung der Umgrenzungs- oder Informationsfunktion sei nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Sachverhalt nachgewiesen ist, betreffe die Beweis- und rechtliche Würdigung, nicht die Anklageschrift selbst.
  2. Abweisung von Beweisanträgen (Art. 6 StPO, Art. 139 Abs. 2 StPO)

    • Rüge des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe seine Beweisanträge auf Einvernahme von E._ (Vertreterin des G._ Verbands) und F._ (leitende Revisorin der H._ AG) zu Unrecht abgewiesen.
    • Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 6 StPO klären Strafbehörden alle bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen ab (Untersuchungsgrundsatz). Beweismittel werden nicht erhoben, wenn Tatsachen unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine antizipierte Beweiswürdigung, bei der auf weitere Beweismittel verzichtet wird, ist zulässig, wenn der rechtlich erhebliche Sachverhalt als genügend abgeklärt gilt und das Gericht davon ausgeht, dass ein weiteres Beweismittel die Überzeugung nicht ändern würde. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur unter dem Aspekt der Willkür.
    • Entscheid des Bundesgerichts:
      • E.__: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beweisantrag bezüglich E._ im Berufungsverfahren nicht erneut gestellt wurde, weshalb die Rüge auf keiner tatsächlichen Grundlage beruhe. Selbst bei Berücksichtigung der ursprünglichen Abweisung im Juni 2022 sei die vorinstanzliche Begründung nachvollziehbar: Es sei unwahrscheinlich, dass die Zeugin nach rund 16 Jahren mehr aussagen könnte als der bereits einvernommene Rechtsanwalt des G._ Verbands. Eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung sei nicht dargetan.
      • F.__: Auch hier erachtete das Bundesgericht die Abweisung als nicht willkürlich. Die Vorinstanz habe schlüssig dargelegt, dass die externe Revision nur stichprobenartig erfolgt sei und aus einer solchen Revision keine Rückschlüsse auf den rechtserheblichen Sachverhalt oder einzelne Verträge gezogen werden könnten. Zudem sei unwahrscheinlich, dass F.__ für den relevanten Zeitraum noch verlässliche Angaben machen könne, zumal sie bereits 2014 Stellung genommen hatte. Der Beschwerdeführer habe keine Willkür aufgezeigt, sondern lediglich seine eigene Würdigung präsentiert.
  3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG)

    • Rüge des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe den Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Herkunft der Vertragsklauseln und der Aufklärung der Kunden, willkürlich festgestellt bzw. bewiesen. Er habe sich auf Vorgaben des G.__ verlassen und seine Kunden ausreichend aufgeklärt.
    • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist nur zulässig, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht.
    • Entscheid des Bundesgerichts:
      • Vertragsklauseln: Das Bundesgericht stützte die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer die streitigen Vertragsklauseln ("Dem Auftraggeber wird kein Aufschluss über erhaltene Retrozessionen erteilt") eigenwillig und nicht auf Anraten des G._ Verbands angepasst habe. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar argumentiert, dass es nicht plausibel sei, dass der G._ Verband eine Vertragsanpassung verlangt hätte, die den kurz zuvor ergangenen Bundesgerichtsentscheid von 2006 und die damaligen Standesregeln verletzt hätte. Der Beschwerdeführer habe lediglich seine eigene Sichtweise dargelegt, ohne Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Er trage als Geschäftsführer die Verantwortung für die Einhaltung relevanter Vorgaben und konnte sich nicht auf eine angebliche Unerfahrenheit oder eine vermeintliche "Schuld" des G.__ Verbands berufen.
      • Kundenaufklärung: Auch die Rüge zur mangelhaften Kundenaufklärung wies das Bundesgericht ab. Die Vorinstanz habe aufgrund der Kundenangaben überzeugend festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Kundschaft nicht umfassend über die Retrozessionen (insbesondere deren Höhe und den Anspruch der Kunden darauf) aufgeklärt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe alle Kunden mündlich aufgeklärt, wurde als "Schutzbehauptung" qualifiziert. Die Einwände des Beschwerdeführers, Kunden könnten sich nach so langer Zeit kaum erinnern oder hätten kein grosses Interesse gezeigt, vermochten die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer konnte auch anhand einzelner Kundenbeziehungen keine Willkür darlegen. Da keine "erheblichen Zweifel" bestünden, sei auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt.
  4. Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB)

    • Rüge des Beschwerdeführers: Er habe sich gutgläubig auf Vorgaben verlassen und höchstens fahrlässig, nicht vorsätzlich gehandelt.
    • Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch. Die Vorinstanz habe schlüssig begründet, dass nicht nur der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand (Vorsatz, Bereicherungsabsicht) erfüllt sei. Das Einbehalten der Retrozessionen sei das zentrale Handlungsziel des Beschwerdeführers gewesen. Er habe bewusst unterlassen, seine Kunden rechtsgenüglich aufzuklären und seine Verträge entsprechend anzupassen, um sein Einkommen zu maximieren. Dem Beschwerdeführer sei bereits bei der Unternehmensgründung bewusst gewesen, dass ein gültiger Verzicht der Kunden ohne vorgängige, rechtsgenügende Information nicht möglich sei. Seine Argumente der Gutgläubigkeit und des lediglich fahrlässigen Verhaltens widersprechen den verbindlich festgestellten Tatsachen der Vorinstanz. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zeitraum vom 3. September 2006 bis 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 1'960'037.91 erwies sich als rechtskonform.
  5. Ersatzforderung und Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 1 StGB)

    • Entscheid des Bundesgerichts: Da der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung Bestand hat und der Beschwerdeführer keine gesonderten, begründeten Rügen gegen die Ersatzforderung und das Tätigkeitsverbot erhoben hat, trat das Bundesgericht auf diese Anträge nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG).

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Verurteilung bestätigt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) im Deliktsbetrag von CHF 1'960'037.91.
  • Keine Anklageverletzung: Die Anklageschrift erfüllte die Anforderungen des Anklagegrundsatzes; die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten waren ausreichend klar umschrieben.
  • Zulässige antizipierte Beweiswürdigung: Die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers war nicht willkürlich, da der rechtserhebliche Sachverhalt als genügend abgeklärt galt und die erwarteten Aussagen die gerichtliche Überzeugung nicht verändert hätten.
  • Keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Die vorinstanzliche Würdigung, dass der Beschwerdeführer problematische Vertragsklauseln eigenständig einführte und seine Kunden nicht ausreichend über Retrozessionen aufklärte, wurde als nicht willkürlich befunden. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht auf vermeintliche Vorgaben eines Verbands oder eine angebliche Gutgläubigkeit berufen.
  • Vorsatz und Bereicherungsabsicht: Der subjektive Tatbestand (Vorsatz und Bereicherungsabsicht) wurde bejaht, da der Beschwerdeführer bewusst seine Informations- und Herausgabepflichten verletzte, um Einnahmen zu maximieren, und wusste, dass ohne vollständige Aufklärung kein rechtsgültiger Verzicht der Kunden vorlag.
  • Bestand von Ersatzforderung und Tätigkeitsverbot: Da der Schuldspruch bestätigt wurde und keine substantiierten Rügen erhoben wurden, bleiben die Ersatzforderung und das Tätigkeitsverbot bestehen.