Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_508/2025 vom 21. November 2025
1. Einleitung
Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Beschwerde von A.__ gegen einen Entscheid der Genfer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu befinden. Die Kernfrage des Rechtsstreits betraf die Verteilung des Erlöses aus einer Verantwortlichkeitsklage nach Abtretung der Forderungen gemäss Art. 260 SchKG, insbesondere die Berücksichtigung von Verzugszinsen auf der Forderung der Zedentin gegenüber der Konkursmasse.
2. Sachverhalt und Verfahrensgang
* Konkurseröffnung: Über B._ SA wurde im August 2012 der Konkurs eröffnet.
* Forderung der A.__: Im Kollokationsplan vom März 2013 wurde die Forderung von A._ in Höhe von CHF 2'825'916.02 zugelassen.
* Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen: Im Juni 2013 wurden im Konkursinventar eingetragene Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der Schuldnerin nach Art. 260 SchKG an A._ und andere Gläubiger abgetreten. Der Konkurs von B._ SA wurde im August 2013 geschlossen, wobei A._ Dividenden von rund CHF 132'000 erhielt und ihr ein Verlustschein über CHF 2'693'931.68 ausgestellt wurde.
* Klage der A.__ als Zedentin: A._ machte die abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche gerichtlich geltend und klagte im April 2015 gegen die verantwortlichen Personen auf Zahlung von CHF 2'693'931.68 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 23. August 2012. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 (bestätigt vom Bundesgericht am 9. Januar 2024, BGE 4A_393/2023) wurden zwei verantwortliche Gesellschaften zur Zahlung dieses Betrags samt Zinsen und Prozesskosten an A._ verurteilt.
* Ergebnis des Prozesses und Anforderung des Konkursamtes: A._ teilte dem Konkursamt im August 2024 mit, dass sie insgesamt CHF 4'522'141.18 (inkl. Zinsen, Kosten, Auslagen) erhalten habe und ihre Ausgaben CHF 610'902.85 betrugen. Das Konkursamt forderte A._ daraufhin auf, einen Überschuss von CHF 1'217'306.65 an die Masse abzuführen (später auf CHF 1'085'322.31 korrigiert). Das Konkursamt führte aus, dass A._ auf ihre durch Verlustschein festgestellte Forderung keine Zinsen gemäss Art. 149 Abs. 4 SchKG geltend machen könne.
* Beschwerden und Entscheid der Aufsichtsbehörde: A._ erhob zweimal Beschwerde (im September und Dezember 2024) gegen die Aufforderungen des Konkursamtes. Sie argumentierte, dass ihr die zugesprochenen Verzugszinsen zustünden und das Konkursamt den Überschuss auf dem Zivilweg einklagen müsse. Die Aufsichtsbehörde ordnete die Vereinigung der Verfahren an. Sie erklärte die Beschwerden als zulässig, soweit sie die Verteilung des Prozessgewinns betrafen (als Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 86 KOV), jedoch als unzulässig hinsichtlich der blossen Zahlungsaufforderung und der Anfechtung des Verlustscheins. In der Sache wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerden ab. Sie bestätigte, dass die abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche der Masse gehörten und der Erlös nach Abzug der Auslagen und der Deckung der nicht verzinslichen kollokierten Forderung von A._ an die Masse zurückzuerstatten sei. Die im Verantwortlichkeitsprozess zugesprochenen Zinsen bezögen sich auf die Forderung der Gesellschaft gegen ihre Organe, nicht auf A.__s eigene Forderung gegen die Konkursitin.
3. Rügen vor Bundesgericht
A.__ erhob gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht. Sie rügte im Wesentlichen:
* Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV).
* Verletzung von Art. 17 Abs. 1 und 4 SchKG (Kompetenz des Konkursamtes).
* Verletzung von Art. 83 Abs. 1 und 86 KOV (Zuständigkeit des Konkursamtes zur Verteilung).
* Verletzung von Art. 260 Abs. 2 SchKG (Umfang der abgetretenen Forderung und deren Verzinsung).
* Verletzung von Art. 757 OR (Natur der Verantwortlichkeitsklage).
* Verletzung von Art. 149 Abs. 4 und 209 Abs. 1 SchKG (Zinsstopp im Konkurs).
4. Erwägungen des Bundesgerichts
- Zulässigkeit der Beschwerde und Nova (Erw. 2): Das Bundesgericht hielt fest, dass neue Rechtsgutachten zur Stützung der rechtlichen Argumentation zulässig sind, wenn sie fristgerecht eingereicht werden.
- Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Erw. 4): Das Bundesgericht wies die Rüge der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung als unzulässig ab, da die vorgebrachten Elemente entweder irrelevant für den Ausgang des Rechtsstreits waren oder rechtliche Argumente betrafen, die im Folgenden geprüft werden würden.
- Kompetenz des Konkursamtes zur Verteilung (Art. 17 Abs. 1 und 4 SchKG; Erw. 5):
- Das Bundesgericht bestätigte, dass das Konkursamt nach einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG weiterhin zuständig ist, den Erlös zu verwalten und zwischen den zessionarischen Gläubigern und der Masse zu verteilen (analog Art. 269 Abs. 1 SchKG, Art. 86 KOV). Die abgetretenen Forderungen bleiben Teil der Masse.
- Die Verteilung des Prozessgewinns stellt eine Verfügung (Massnahme nach Art. 86 KOV) dar, gegen die die Beschwerde offensteht. Bloss Aufforderungen zur Zahlung von Überschüssen sind hingegen keine formellen Verfügungen.
- Da die erste Mitteilung des Konkursamtes vom 27. August 2024 keine Verfügung war, konnte die spätere vom 6. Dezember 2024 nicht als deren Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 4 SchKG betrachtet werden. Die Verteilung im Schreiben vom 6. Dezember 2024 war jedoch eine anfechtbare Verfügung. Die Rüge wurde abgewiesen.
- Zuständigkeit zur Verteilung durch Konkursamt (Art. 83 Abs. 1 und 86 KOV; Erw. 6):
- Das Bundesgericht bekräftigte, dass das Konkursamt berechtigt ist, den Verteilungsplan zu erstellen, noch bevor das Ergebnis eines nach Art. 260 SchKG geführten Prozesses feststeht (Art. 83 Abs. 2 und 95 KOV).
- Nach erfolgreichem Prozessausgang ist das Konkursamt zuständig, den Erlös in einem "speziellen Nachtragsverteilungsplan" (supplement spécial) zwischen den zessionarischen Gläubigern und der Masse zu verteilen. Die Frage des Schadensersatzanspruchs aus Organhaftung wurde zuvor bereits vom Zivilgericht entschieden. Die Rüge wurde abgewiesen.
- Kernfrage: Verzinsung der Forderung des Zedenten (Art. 260 Abs. 2 SchKG; Erw. 7 und 8):
- Grundsatz des Zinsstopps im Konkurs (Art. 209 Abs. 1 SchKG): Ungesicherte Forderungen hören mit der Konkurseröffnung auf, Zinsen zu tragen. Diese Zinsen können weder ausserhalb noch nach dem Konkursverfahren gefordert werden.
- Ausnahme: Aktivenüberschuss: Nur wenn nach der Verwertung der Aktiven ein tatsächlicher Aktivenüberschuss – d.h., ein Nettoproceeds, das die kollokierten Forderungen übersteigt – vorhanden ist, dient dieser zur Deckung der Zinsforderungen, die zwischen Konkurseröffnung und Zahlung der kollokierten Forderungen aufgelaufen sind (vgl. BGE 148 III 194 E. 5.1.3; 129 III 559 E. 3.3).
- Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG: Eine Abtretung nach Art. 260 SchKG ist ein sui generis Institut des Konkurs- und Prozessrechts. Der Zedent wird nicht Inhaber der streitigen Forderung; diese verbleibt Teil der Masse. Dem Zedenten wird lediglich das Recht abgetreten, im Namen der Masse zu klagen. Ziel ist es, Vermögenswerte der Masse im Interesse der Gläubiger verfügbar zu machen (vgl. BGE 146 III 441 E. 2.5.2).
- Bevorzugungsrecht des Zedenten: Zedenten haben ein Vorzugsrecht bei der Verteilung des Prozesserlöses (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Sie dürfen sich vor allen anderen Gläubigern des Gemeinschuldners aus dem Erlös bis zur Höhe ihrer eigenen, im Kollokationsplan zugelassenen und ungedeckten Forderung befriedigen. Der Erlös, abzüglich der Kosten, dient zur Deckung der Forderung des Zedenten; ein allfälliger Überschuss ist der Masse abzuliefern.
- Keine Zinsen auf der kollokierten Forderung: Die Fähigkeit, einen Prozess über streitige Massenaktiven zu führen, ist ein Nebenrecht der kollokierten Forderung (vgl. BGE 132 III 342 E. 2.2.2). Die kollokierte Forderung umfasst jedoch – gemäss Art. 209 Abs. 1 SchKG – keine Verzugszinsen.
- Anwendung auf den Fall: Da im vorliegenden Fall nicht festgestellt wurde, dass nach Deckung aller kollokierten Forderungen ein Aktivenüberschuss in der Konkursmasse vorhanden wäre, hat das Konkursamt die Verzinsung der kollokierten Forderung von A._ zu Recht nicht berücksichtigt. Die im Verantwortlichkeitsprozess zugesprochenen Verzugszinsen betreffen die Forderung der Masse gegen die Organe und fallen, soweit sie die ungedeckte kollokierte Forderung von A._ und deren Prozesskosten übersteigen, ebenfalls an die Masse zurück. Das Bundesgericht verwies dabei auf seine ständige Praxis und erklärte BGE 122 III 341 als irrelevant, da dieser die hier strittige Frage nicht behandelt habe. Die Rüge wurde abgewiesen.
- Verletzung von Art. 757 OR (Erw. 9): Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Klage sei für die Gläubigergemeinschaft erhoben worden. Das Bundesgericht hielt fest, dass dies die Auffassung stützt, dass der Überschuss an die Masse zurückfällt, wie Art. 260 Abs. 2 SchKG in Art. 757 Abs. 3 OR vorbehalten wird. Die Rüge wurde abgewiesen.
- Verletzung von Art. 149 Abs. 4 und 209 Abs. 1 SchKG (Erw. 10): Die Beschwerdeführerin argumentierte, der Zinsstopp gelte nur gegenüber dem Schuldner, nicht gegenüber den verantwortlichen Organen. Das Bundesgericht erwiderte, dass dieses Argument die Zinsen der Verantwortlichkeitsforderung der Masse betrifft und nicht relevant ist für die Frage, ob der Zedent Verzugszinsen auf seiner eigenen kollokierten Forderung ohne Vorhandensein eines Aktivenüberschusses beanspruchen kann. Die Rüge wurde abgewiesen.
5. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in der Massgabe ihrer Zulässigkeit ab.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Abtretung nach Art. 260 SchKG: Die abgetretenen Forderungen verbleiben im Eigentum der Konkursmasse. Der Zedent erwirbt lediglich ein Recht, die Forderung im eigenen Namen, auf eigenes Risiko und Rechnung zu verfolgen.
- Verteilung des Erlöses: Das Konkursamt ist zuständig, den Erlös aus einer nach Art. 260 SchKG abgetretenen und erfolgreich durchgesetzten Forderung zwischen dem Zedenten und der Masse zu verteilen. Diese Verteilung ist eine anfechtbare Verfügung.
- Keine Verzinsung der kollokierten Forderung des Zedenten: Im Konkursverfahren hören ungesicherte Forderungen mit der Konkurseröffnung auf, Zinsen zu tragen (Art. 209 Abs. 1 SchKG). Das Vorzugsrecht des Zedenten nach Art. 260 Abs. 2 SchKG erstreckt sich auf die Deckung seiner eigenen, kollokierten und ungedeckten, aber zinslosen Forderung gegen die Konkursitin.
- Aktivenüberschuss als Ausnahme: Zinsen auf kollokierten Forderungen werden nur dann berücksichtigt, wenn nach vollständiger Deckung aller kollokierten Forderungen ein tatsächlicher Aktivenüberschuss in der Konkursmasse verbleibt. Ein solcher allgemeiner Überschuss wurde im vorliegenden Fall nicht festgestellt.
- Zinsen aus dem Prozessgewinn: Die Verzugszinsen, die im Rahmen der Verantwortlichkeitsklage gewonnen wurden, gehören zur ursprünglichen Masseforderung. Nach Deckung der zinslosen kollokierten Forderung des Zedenten und seiner Prozesskosten, fällt ein darüber hinausgehender Betrag, einschliesslich dieser Zinsen, an die Konkursmasse zurück.