Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_562/2025 vom 25. November 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_562/2025 vom 25. November 2025)

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1. Strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 31. März 2025. Der Beschwerdeführer A.A.__ wurde wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und qualifizierter tätlicher Angriffe verurteilt. Seine Beschwerde richtete sich primär gegen die Feststellung des Sachverhalts und die darauf basierende rechtliche Würdigung, die er als willkürlich beanstandete.

I. Sachverhalt und Vorinstanzen

Das Polizeigericht des Broye- und Nord-Waadtländer Bezirks verurteilte C.A._ (Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter der Geschädigten B.A._) am 25. September 2024 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und qualifizierter tätlicher Angriffe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von 2'000 Franken. Der Beschwerdeführer A.A._ wurde wegen derselben Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von 1'200 Franken verurteilt. Zudem wurden beide solidärisch zur Zahlung von 8'000 Franken Genugtuung an B.A._, die älteste Tochter, verurteilt. Das Appellationsgericht des Kantons Waadt bestätigte dieses Urteil am 31. März 2025.

Feststellungen der kantonalen Instanz (vom Bundesgericht übernommen):

Die kantonale Instanz stellte fest, dass C.A._ und A.A._ zwischen Ende Mai 2020 und dem 31. Mai 2022 in ihrem Zuhause regelmässig physische Gewalt gegen die drei Töchter B.A._, D.A._ und E.A.__ ausübten. Dies geschah mit Händen oder einem Holzlöffel, wobei sichtbare Spuren am Körper der Kinder hinterlassen wurden.

  • Gewalttaten durch C.A.__: Sie griff B.A._ wiederholt physisch an, indem sie sie stiess, kniff, biss, kratzte, mit Gegenständen bewarf und an den Haaren zog. Insbesondere am 17. Mai 2022 stiess sie B.A._ gegen eine Wand, packte sie an den Haaren, riss sie zu Boden und zog sie daran. Dabei kniff und biss sie B.A._ in den Fuss. Der Beschwerdeführer A.A._, der Zeuge dieser Szene war, griff nicht ein, bat aber eine der jüngeren Schwestern, eine auf dem Tisch liegende Schere wegzulegen, um einen möglichen Einsatz durch seine Ehefrau zu verhindern. Am 29. Mai 2022, nach der Rückkehr aus Marokko, packte C.A._ B.A._ erneut an den Haaren, riss sie zu Boden und verursachte Hämatome. An einem unbestimmten Datum schlug C.A._ B.A._ mit dem Kabel eines Haarglätters (ausser ins Gesicht), weil diese das Gerät nicht aufgeräumt hatte. Im selben Zeitraum packte C.A._ E.A._ am Hals und hob sie hoch oder packte sie an den Haaren und täuschte vor, sie aus dem Fenster zu werfen. C.A._ und A.A._ schlugen D.A.__ und zogen sie an den Haaren.

  • Gewalttaten durch A.A.__ (Beschwerdeführer): An verschiedenen unbestimmten Gelegenheiten zwischen Ende Mai 2020 und Ende Mai 2022 stiess der Beschwerdeführer B.A.__, schlug sie in den Rücken, trat sie ins Knie und/oder zog sie an den Haaren.

Offenbarung und Schutzmassnahmen:

Am 19. Mai 2022 vertraute sich die damals 14-jährige B.A._ einer Schulmediatorin an und berichtete über die physische und psychische Gewalt ihrer Mutter. Am 30. Mai 2022 stellte eine Schulärztin einen medizinischen Befund mit mehreren Verletzungen an Armen, Beinen und Gesäss von B.A._ fest. Am 31. Mai 2022 wurde eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (DGEJ) übermittelt. B.A.__ berichtete im Gespräch mit der DGEJ, dass ihre Schwestern dieselbe Gewalt erlitten. Am selben Tag wurden die drei Schwestern platziert und den Eltern das Sorgerecht entzogen, was später von der Friedensrichterin bestätigt wurde. Die DGEJ reichte am 1. Juli 2022 Strafanzeige ein, gefolgt von Strafklagen der Kinder durch ihre Kuratoren.

II. Rügen des Beschwerdeführers und Erwägungen des Bundesgerichts

Der Beschwerdeführer A.A.__ rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er machte geltend, die Vorinstanz habe Art. 123 Ziff. 2 StGB (qualifizierte einfache Körperverletzung) und Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB (qualifizierte tätliche Angriffe) unrichtig angewendet.

1. Prüfungsstandard des Bundesgerichts: Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden in Verletzung des Rechts oder in offensichtlich unrichtiger Weise, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, festgestellt (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid nicht nur diskutierbar oder kritisierbar, sondern offensichtlich unhaltbar ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel bedeutet, dass der Richter von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht überzeugt sein darf, wenn objektiv ernsthafte, unüberwindliche Zweifel bestehen (ATF 148 IV 409 E. 2.2). Bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen obliegt die abschliessende Würdigung dem Sachgericht (ATF 137 IV 122 E. 3.3). Bei unbestimmten Rechtsbegriffen (wie den hier relevanten Körperverletzungsdelikten) gesteht das Bundesgericht der kantonalen Instanz einen gewissen Beurteilungsspielraum zu (ATF 134 IV 189 E. 1.3).

2. Rechtliche Grundlagen der Delikte: * Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 aStGB): Bestraft wird die vorsätzliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder Gesundheit, die nicht schwerwiegend ist (im Gegensatz zu Art. 122 StGB). Dies umfasst Verletzungen, Quetschungen, Schürfungen oder Kratzer, sofern sie über eine vorübergehende und unwesentliche Störung des Wohlbefindens hinausgehen. Die Qualifikation nach Art. 123 Ziff. 2 StGB sieht eine höhere Strafe und ein Offizialdelikt vor, wenn der Täter eine wehrlose Person oder eine Person (insbesondere ein Kind) angreift, die in seiner Obhut stand oder über die er zu wachen hatte. Diese Bestimmung dient dem besseren Schutz von Kindern vor Misshandlungen (ATF 134 IV 189 E. 1.1, 1.4). * Tätliche Angriffe (Art. 126 Abs. 1 aStGB): Reprimiert werden physische Beeinträchtigungen, die das sozial Tolerierte überschreiten und keine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachen. Beispiele sind Ohrfeigen oder Tritte (ATF 134 IV 189 E. 1.2). Die Qualifikation nach Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB tritt ein, wenn der Täter die Angriffe wiederholt gegen eine Person (insbesondere ein Kind) in seiner Obhut verübt.

3. Würdigung der Glaubwürdigkeit von B.A.__: Der Beschwerdeführer beanstandete die Glaubwürdigkeit von B.A._ aufgrund angeblicher Inkonsistenzen und Widersprüche in ihren Aussagen. Er führte unter anderem eine Diskrepanz bezüglich des Datums der "Scheren-Episode" an (17. Mai vs. 29. Mai 2022). Das Bundesgericht entkräftete dies, indem es feststellte, dass die Vorinstanz B.A._ nicht wegen einer Unterlassung, sondern wegen eigener Mittäterschaft verurteilte und die Aussagen im Wesentlichen konstant waren (E. 1.2.2). Die anfängliche Zurückhaltung von B.A.__ gegenüber der Schulmediatorin, die Gewalt der Schwestern oder die physische Gewalt des Beschwerdeführers zu erwähnen, erklärte das Bundesgericht als plausibel mit dem Wunsch, ihre Schwestern zu schützen und aus Angst vor Repressalien (E. 1.2.2). Diese Einschätzung der kantonalen Instanz sei nicht willkürlich.

Weiter rügte der Beschwerdeführer, ein "pädo-psychiatrisches Gutachten" vom 23. Januar 2024 stelle die Glaubwürdigkeit von B.A._ ernsthaft in Frage. Das Bundesgericht hielt fest, dass dieses Gutachten von Psychologen (nicht Psychiatern) erstellt wurde, die nicht mit einer Glaubwürdigkeitsanalyse beauftragt waren und keine entsprechenden Instrumente verwendeten. Die Analyse sei zudem nuancierter gewesen, indem sie einerseits die Überzeugungskraft von B.A._ betonte, andererseits aber auch Vorbehalte äusserte. Die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz sei daher nicht willkürlich (E. 1.3.2).

Andere Vorwürfe des Beschwerdeführers, wie die angebliche Falschbehauptung B.A._s bezüglich Fotoaufnahmen ihrer Verletzungen oder der Vorwurf des Alkoholismus ihrer Mutter, wurden ebenfalls als nicht stichhaltig oder als willkürfrei von der Vorinstanz gewürdigt beurteilt. Das Bundesgericht betonte, dass die Vorinstanz ihre Überzeugung nicht einseitig auf die DGEJ-Meldung stützte, sondern auf eine Vielzahl von Beweismitteln, darunter B.A.__s glaubwürdige Aussagen, die durch ihre Schwester D.A._ und ihren Halbbruder F.__ bestätigt wurden, den medizinischen Befund und den Bericht einer Psychologin (E. 1.3.2).

4. Würdigung der Glaubwürdigkeit von D.A.__: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit von D.A._, die in einer gefilmten Befragung Gewalt durch die Eltern bestritten hatte, willkürlich verneint. Das Bundesgericht schützte die Argumentation der Vorinstanz, die D.A.__s frühere Aussagen an die DGEJ und in der Schule höher gewichtete. D.A._ hatte ursprünglich physische Gewalt berichtet. Ihr späterer Sinneswandel wurde als plausibel erklärt durch psychologischen Druck und einen Loyalitätskonflikt, dem die Kinder ausgesetzt waren, was auch durch Berichte der DGEJ und von Fachpersonen gestützt wurde (E. 1.5.2).

5. Erfüllung der Straftatbestände: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Instanz aufgrund der willkürfrei festgestellten Sachverhalte die Tatbestandsmerkmale der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der qualifizierten tätlichen Angriffe als erfüllt ansehen konnte. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten (regelmässige physische Angriffe auf B.A._, D.A._ und E.A._ zwischen Ende Mai 2020 und Ende Mai 2022 mit Händen oder Holzlöffel, insbesondere Stossen, Schläge in den Rücken, Fusstritte ins Knie und Haare ziehen bei B.A._) seien ausreichend präzise und zeitlich eingegrenzt.

III. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des A.A.__ ab, soweit diese zulässig war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).

IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers A.A._ wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und qualifizierter tätlicher Angriffe zum Nachteil seiner Stieftochter B.A._ sowie seiner leiblichen Töchter D.A._ und E.A._. Es wies die Rügen des Beschwerdeführers, die hauptsächlich auf willkürlicher Beweiswürdigung und der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" beruhten, vollumfänglich ab. Das Gericht hielt fest, dass die kantonale Instanz die Glaubwürdigkeit der Geschädigten B.A._ sowie ihrer Schwester D.A._ willkürfrei beurteilt und die Gründe für anfängliche Zurückhaltung bzw. spätere Widerrufe plausibel erklärt habe. Die Qualifikationen der Delikte (Angriffe gegen Kinder in Obhut) wurden als korrekt angewendet erachtet, da die festgestellten Handlungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Der Entscheid unterstreicht die bundesgerichtliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen und die Schutzbedürftigkeit von Kindern im Rahmen der einschlägigen Strafbestimmungen.