Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_388/2025 vom 3. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 6B_388/2025 vom 3. Dezember 2025

Parteien: * Beschwerdeführer: A.A._, vertreten durch Me Jonathan Rutschmann * Intimierte: 1. Ministère public central du canton de Vaud, 2. B.A._, vertreten durch Me Robin Chappaz

Gegenstand: Qualifizierte Körperverletzung (Voies de fait qualifiées), qualifizierte Drohungen (menaces qualifiées), Nötigung (contrainte), Vergewaltigung (viol), Landesverweisung (expulsion).

Angefochtenes Urteil: Urteil der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 22. Januar 2025, welches das erstinstanzliche Urteil des Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois vom 27. Juni 2024 bestätigte.

I. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheid

Der Beschwerdeführer A.A._, ein französischer Staatsangehöriger, wurde 2015 in der Schweiz ansässig und heiratete B.A._, mit der er zwei Kinder (geb. 2017 und 2018) hat. Nach der Trennung erhielt er ein Besuchsrecht für seine Kinder (jeden zweiten Sonntag).

Sein Strafregister weist zwei Vorstrafen auf: 1. 23. April 2020: Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 40 Fr. wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung, Fahren in angetrunkenem Zustand und Lernfahrt ohne Bewilligung. 2. 28. April 2021: Drei Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre Probezeit, wegen mehrfacher qualifizierter Körperverletzung, qualifizierter Drohungen und einfacher qualifizierter Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau B.A.__.

Die dem aktuellen Verfahren zugrunde liegenden und von den Vorinstanzen als erwiesen erachteten Taten umfassen: * Zwischen 2021 und Mai 2022: Wiederholte körperliche Gewalt gegen B.A._ (Stossen, Reissen an Kette und Haaren vor den Kindern), lautes Anschreien, verbale Beschimpfungen. Im April oder Mai 2022: Unter Alkoholeinfluss die schlafende Ehefrau am Becken aus dem Bett gezogen, an den Handgelenken festgehalten und ihr Vorwürfe ins Gesicht gebrüllt. * Juli 2022: In stark alkoholisiertem Zustand B.A._ zweimal zu sexuellen Handlungen gezwungen (Vergewaltigung). * 19. September 2022: B.A._ vor den gemeinsamen Kindern als "Hure" bezeichnet (Üble Nachrede/Ehrverletzung – nicht Gegenstand der Beschwerde hier). * 5. April 2023: Übergriff auf seine neue Partnerin C._ (Nötigung). Er ergriff sie, stiess sie aufs Bett, hielt sie an den Armen fest und hinderte sie vorübergehend am Verlassen der Wohnung. Diese Tat wurde von Amtes wegen verfolgt.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte A.A.__ wegen qualifizierter Körperverletzung, übler Nachrede, Beschimpfung, qualifizierter Drohungen, Nötigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 109 Tage Untersuchungshaft), einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 Fr. sowie einer Busse von 1'000 Fr. Es widerrief zudem den bedingten Vollzug der Strafe vom 28. April 2021, ordnete eine ambulante Behandlung an, setzte eine Genugtuung von 6'000 Fr. für das Opfer fest und sprach eine Landesverweisung von fünf Jahren aus. Die Berufungsinstanz bestätigte dieses Urteil.

II. Wesentliche Rügen des Beschwerdeführers und Erwägungen des Bundesgerichts

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht hauptsächlich seinen Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Körperverletzung, der qualifizierten Drohungen, der Nötigung und der Vergewaltigung, die Aufhebung des Widerrufs des bedingten Vollzugs und der Landesverweisung, die Reduktion der Zivilforderungen sowie die Abweisung der Anordnung einer ambulanten Behandlung.

1. Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO, Art. 325 StPO) * Rüge: Die Anklageschrift sei hinsichtlich der qualifizierten Drohungen nicht präzis genug gewesen und habe keine explizite Erwähnung von "Drohung" enthalten. * Rechtsgrundlagen: Das Anklageprinzip (Art. 9 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK) verlangt eine präzise Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten, damit dieser seine Verteidigung vorbereiten kann. Das Gericht ist an den Sachverhalt der Anklage gebunden (Immutabilitätsprinzip), kann aber von der rechtlichen Würdigung des Staatsanwalts abweichen. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter dem Opfer vorsätzlich die Besorgnis eines künftigen Nachteils einflösst. Die Drohung muss objektiv geeignet sein, die betroffene Person zu alarmieren oder zu erschrecken (Schwere der Drohung) und das Opfer muss tatsächlich alarmiert oder erschreckt worden sein. Eine Drohung muss nicht zwingend verbal erfolgen, sondern kann sich aus den gesamten Umständen oder schlüssigen Handlungen ergeben (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 6.2.2). * Erwägung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Rüge zurück. Es befand, dass die Anklageschrift, auch wenn der Begriff "Drohung" nicht explizit genannt wurde, ausreichend detaillierte Beschreibungen enthielt, die dem Beschwerdeführer ermöglichten, die Vorwürfe zu verstehen. Die Schilderung, wie der Beschwerdeführer seine Ehefrau verbal tyrannisiert habe, ihr den "Eindruck" vermittelt habe, ihr körperlich zusetzen zu wollen, und wie eine Freundin zur "ihrem Schutz" bei ihr übernachtete, sowie das gewaltsame Aus-dem-Bett-Ziehen und das Anschreien ins Gesicht, während die Ehefrau sich im Kinderzimmer einschloss, hätten das drohende Verhalten und die dadurch hervorgerufene Angst hinreichend umschrieben. Dies genügte für die rechtliche Subsumtion.

2. Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) * Rüge: Die kantonale Begründung sei in mehreren Punkten (insbesondere zu den qualifizierten Drohungen) unzureichend gewesen. Zudem sei die Ablehnung der Befragung von zwei Zeugen zu Unrecht erfolgt. * Rechtsgrundlagen: Das Recht auf Gehör beinhaltet die Pflicht der Behörde, ihre Entscheidung so zu begründen, dass der Adressat sie verstehen und sachgerecht anfechten kann. Es verlangt jedoch nicht, dass alle Argumente der Parteien ausführlich behandelt werden, sondern nur die für den Entscheid relevanten Punkte. Das Beweisantragsrecht (Art. 107 StPO, Art. 389 Abs. 3 StPO) ist begrenzt durch die vorweggenommene Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO); das Gericht kann Beweisanträge ablehnen, wenn es ohne Willkür annimmt, dass die neuen Beweise den Entscheid nicht beeinflussen würden (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3). * Erwägung des Bundesgerichts: * Begründungsmangel: Die Begründung zu den qualifizierten Drohungen sei ausreichend gewesen, da die Vorinstanz Zeugenaussagen über psychische Gewalt, Schreie und Einschüchterungen sowie die Vorverurteilung des Beschwerdeführers berücksichtigt habe. Die anderen bemängelten Punkte beträfen die Beweiswürdigung, bei der das Gericht die massgeblichen Gründe genannt habe. * Ablehnung von Zeugenaussagen: Die Vorinstanz habe die Ablehnung der Zeugenbefragung nicht willkürlich vorgenommen. Sie konnte sich aufgrund der Geständnisse des Beschwerdeführers und der Funkzellendaten seines Telefons als hinreichend über den Sachverhalt informiert betrachten und annehmen, dass die Zeugenaussagen keine neuen, entscheidenden Erkenntnisse liefern würden. Das Bundesgericht wies auch diese Rügen ab.

3. Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 348 StPO) * Rüge: Die erstinstanzliche Beratung von nur 30 Minuten sei angesichts der Komplexität des Falles zu kurz gewesen und begründe den Verdacht der Befangenheit. * Rechtsgrundlagen: Nach Art. 348 StPO zieht sich das Gericht nach Abschluss der Verhandlungen zur Beratung zurück. Richter müssen das Dossier vor der Verhandlung kennen (Art. 330 Abs. 2 StPO) und können sich eine Meinung bilden. Eine unmittelbare Urteilsverkündung nach den Plädoyers kann den Anschein der Befangenheit erwecken, aber eine Vorbereitung des Spruchkörpers ist zulässig (vgl. Urteil 7B_990/2023 vom 3. April 2024 E. 3.2.2). * Erwägung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Richter das Dossier kennen mussten und ihre Ansicht nur noch an die in der Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse anpassen mussten. Eine 30-minütige Beratung sei in diesem Kontext, zumal es sich hauptsächlich um eine Glaubwürdigkeitsfrage handelte und der Fall nicht als "besonders komplex" eingestuft wurde, nicht zu beanstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass in dieser Zeit keine Diskussion der wesentlichen Punkte möglich gewesen sei. Die Rüge wurde abgewiesen.

4. Unzutreffende Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 BV, Art. 10 StPO) * Rüge: Freispruch von qualifizierter Körperverletzung, qualifizierten Drohungen und Vergewaltigung aufgrund willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung. * Rechtsgrundlagen: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist. Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK) bedeutet, dass bei objektiven, ernsthaften und nicht behebbaren Zweifeln an einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt nicht auf diesen geschlossen werden darf. Bei der Beweiswürdigung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, auch bezüglich Opferangaben. Eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation führt nicht zwingend zum Freispruch (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). * Erwägung des Bundesgerichts: * Qualifizierte Körperverletzung und Drohungen: Die Vorinstanz stützte sich auf Vorfälle nach der ersten Verurteilung von 2021. Frühere Zeugenaussagen und die Verurteilung von 2021 (sowie ein früheres Verfahren nach Art. 55a StGB von 2015) wurden als ergänzende Indizien für die Glaubwürdigkeit der Ehefrau und die Gewohnheit des Beschwerdeführers zu häuslicher Gewalt herangezogen. Dies sei nicht willkürlich. Die konstanten und detaillierten Aussagen der Intimierten wurden als glaubwürdig erachtet. Der behauptete zivilrechtliche Konflikt sei nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen in Frage zu stellen; die Trennung im Juli 2022 sei angesichts der Gewalt verständlich gewesen. * Vergewaltigung (Art. 190 aStGB): * Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz stützte sich nicht allein auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers. Die Darstellung der Intimierten sei durchweg konstant, schlüssig und detailliert gewesen und habe an Glaubwürdigkeit gewonnen, da sie sich auch einer Freundin und ihrer Schwester anvertraut hatte. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (wechselnde Aussagen) wurde hervorgehoben. Nachrichten vom 9. Juli 2022 wurden als Versuch der Intimierten, sich und ihre Kinder zu schützen, gewertet. * Psychiatrisches Gutachten: Das Bundesgericht befand, dass das Gutachten, welches das Bedürfnis des Beschwerdeführers nach Liebe und Bestätigung durch Sex hervorhob, keine Entlastung bot. Der Experte habe zwar dessen Persönlichkeitsstörung beschrieben, aber nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zur Zwangsbefridigung seiner Bedürfnisse fähig sei, sondern eher darauf hingewiesen, dass er zur "sexuellen Befriedigung" handle und "Bindungen unreif" seien. * Zwang: Die Vorinstanz habe zu Recht körperlichen Zwang (Körpereinsatz) und psychischen Druck (Klima des Psycho-Terrors durch frühere Gewalt) bejaht. Die Angst des Opfers vor weiteren Gewalttaten (Kinder im Nebenzimmer) sei ein entscheidender Faktor für das Aufgeben ihres Widerstands gewesen (vgl. Urteil 6B_1029/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.4). * Subjektiver Tatbestand: Der Beschwerdeführer könne nicht geltend machen, die fehlende Zustimmung der Intimierten nicht erkannt zu haben. Sie habe wiederholt ihr klares "Nein" signalisiert, den Kopf abgewandt, sei regungslos geblieben und habe keine Lust gezeigt. Ihr Mann habe ihr "Nein" nicht "hören" wollen, im Sinne von "nicht akzeptieren", nicht im Sinne von "akustisch nicht wahrnehmen". Die Rügen des Beschwerdeführers wurden vollumfänglich abgewiesen.

5. Nötigung (Art. 181 StGB) gegenüber C.__ * Rüge: Die Handlungen gegen C._ erfüllten nicht die erforderliche "besondere Intensität" der Nötigung. * Rechtsgrundlagen: Nötigung schützt die Handlungsfreiheit (Art. 181 StGB). Sie kann durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder auf andere Weise durch Behinderung der Handlungsfreiheit erfolgen. Die Gewalt muss eine gewisse Intensität aufweisen. Nötigung ist ein Erfolgsdelikt; das Opfer muss sein Verhalten ändern. * Erwägung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer bestritt nicht, C._ an den Armen festgehalten, aufs Bett gestossen und sie dreimal am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben. Diese Handlungen stellten körperliche Gewalt von einer gewissen Intensität dar, die die Handlungsfreiheit beeinträchtigte. Eine kurze Dauer von wenigen Minuten ist für Freiheitsdelikte ausreichend (vgl. Urteile 6B_123/2024 vom 9. April 2024 E. 1.1; 6B_652/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4.4). Die Nötigung zwang das Opfer zu einem unerwünschten Gespräch. Eine separate Bestrafung von Nötigung (von der der Beschwerdeführer freigesprochen wurde) und Körperverletzung sei zulässig. Die Rüge wurde abgewiesen.

6. Strafzumessung (Art. 47 StGB) und Widerruf des bedingten Vollzugs (Art. 46 StGB) * Rüge: Die Strafe sei unverhältnismässig und unzureichend begründet; der Widerruf des bedingten Vollzugs von 2021 sei unzulässig. * Rechtsgrundlagen: Bei der Strafzumessung (Art. 47 StGB) beurteilt der Richter das Verschulden des Täters unter Berücksichtigung von Tat und Täterpersönlichkeit. Art. 49 Abs. 1 StGB regelt die Bildung einer Gesamtstrafe. Dem Richter steht bei der Strafzumessung ein weites Ermessen zu; das Bundesgericht greift nur bei Rechtsfehlern oder Ermessensmissbrauch ein. Die Begründung muss die wesentlichen Gesichtspunkte darlegen (Art. 50 StGB). Der bedingte (Art. 42 StGB) oder teilbedingte (Art. 43 StGB) Vollzug einer Freiheitsstrafe setzt eine günstige Prognose voraus. Ein Widerruf des bedingten Vollzugs (Art. 46 StGB) ist bei erneuter Straftat während der Probezeit und ungünstigem Prognose zulässig. * Erwägung des Bundesgerichts: * Strafzumessung: Die Begründung der Vorinstanz für die hohe Schuld und die Verhängung einer Freiheitsstrafe sei detailliert und ausreichend. Sie betonte die wiederholten Angriffe auf die physische, psychische und sexuelle Integrität der Intimierten und die Freiheit der Zweitopferin, die Rückfälligkeit trotz früherer Verurteilung und Haft sowie die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers. Mildernde Umstände (harte Erziehung, leicht verminderte Schuldfähigkeit) seien berücksichtigt worden. Die 30-monatige Freiheitsstrafe sei im gesetzlichen Rahmen und nicht übermässig. Die Landesverweisung sei bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3). * Ablehnung teilbedingter Vollzug: Die Vorinstanz habe die "Schutzfaktoren" (Beruf, Kinder, Mediation, Therapie) des Beschwerdeführers berücksichtigt, jedoch angesichts seiner Vorstrafen, der fehlenden Einsicht und des von Experten bestätigten Rückfallrisikos die Prognose als ungünstig beurteilt. Die erneute Rückfälligkeit nur ein Jahr nach der ersten bedingten Strafe trotz ambulanten Behandlung zeige, dass diese Massnahme für den Beschwerdeführer keine ausreichende Schutzwirkung entfalte. * Widerruf des bedingten Vollzugs 2021: Der Widerruf der Strafe vom 28. April 2021 sei korrekt, da der Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach der ersten Verurteilung erneut rückfällig geworden sei, und dies trotz der damals angeordneten ambulanten Behandlung. Die Vorinstanz habe korrekt eine Gesamtstrafe gebildet. Die Rügen zur Strafzumessung und zum bedingten Vollzug wurden abgewiesen.

7. Landesverweisung (Art. 66a StGB) * Rüge: Die Landesverweisung von fünf Jahren sei unverhältmässig; die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) hätte angewendet werden müssen. * Rechtsgrundlagen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB muss der Richter einen Ausländer, der wegen Vergewaltigung verurteilt wird, für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz ausweisen, unabhängig von der Höhe der Strafe. Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) erlaubt Ausnahmen, wenn die Landesverweisung für den Ausländer eine schwere persönliche Lage bedeutet und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Dabei sind die besonderen Umstände eines in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländers zu berücksichtigen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) schützt in erster Linie die Kernfamilie. Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse überwiegt ("Zwei-Jahres-Regel", vgl. Urteil 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4). Für EU/EFTA-Bürger, die dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) unterstehen, darf eine Landesverweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfolgen, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die über die blosse Generalprävention hinausgeht. Ein geringes, aber reelles Rückfallrisiko für eine gravierende Rechtsgutsverletzung kann ausreichen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). * Erwägung des Bundesgerichts: * Da der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, sind die Voraussetzungen für eine zwingende Landesverweisung erfüllt. Seine Gesamtstrafe überschreitet die Zwei-Jahres-Schwelle, weshalb ausserordentliche Umstände für die Härtefallklausel erforderlich sind. * Privates Interesse: Das Bundesgericht beurteilte das private Interesse des Beschwerdeführers als "mässig". Obwohl er seit 2015 in der Schweiz lebt und zwei Kinder hat, führt er keinen gemeinsamen Haushalt mit ihnen, und das Besuchsrecht ist auf jeden zweiten Sonntag beschränkt. Eine Landesverweisung würde den Kontakt nicht völlig unterbrechen (moderne Kommunikationsmittel, Nähe zu Frankreich). Die Mediation und Co-Elternschaft könnten fortgesetzt werden. Er habe enge Verbindungen zu seinem Herkunftsland (Familie, früheres Leben). * Öffentliches Interesse: Das Bundesgericht bejahte ein "erhebliches öffentliches Interesse" an der Landesverweisung. Die Schwere der Taten (Verletzung der Freiheit, physischen und sexuellen Integrität), das wiederholte Verhalten und die Missachtung der Schweizer Rechtsordnung trotz früherer Verurteilung und Therapiemassnahmen wurden hervorgehoben. Das psychiatrische Gutachten stellte zwar ein "geringes" Rückfallrisiko für sexuelle Gewalt fest, dieses sei jedoch im Kontext des FZA angesichts der Bedeutung des geschützten Rechtsguts ausreichend. Das Rückfallrisiko für physische und verbale Gewalt wurde sogar als "mittel bis hoch" eingeschätzt. Er stelle eine aktuelle und reale Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Zudem würde seine Verurteilung von über einem Jahr auch einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (analog BGE 139 I 145 E. 2.1) rechtfertigen. * Fazit: Da das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt, ist die Härtefallklausel nicht erfüllt. Die Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren, dem Mindestmass, sei nicht zu beanstanden. Die Rüge wurde abgewiesen.

III. Kurz Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers A.A.__ wegen qualifizierter Körperverletzung, qualifizierter Drohungen, Nötigung und Vergewaltigung. Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:

  1. Anklageprinzip: Die Anklageschrift muss die Fakten hinreichend präzise beschreiben; auch implizite Beschreibungen, die dem Beschuldigten die Verteidigung ermöglichen, sind zulässig und wurden im Fall der qualifizierten Drohungen als ausreichend erachtet.
  2. Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung: Die Vorinstanz durfte sich auf die konstanten und detaillierten Aussagen des Opfers stützen. Frühere Verurteilungen und ein Muster häuslicher Gewalt wurden als Glaubwürdigkeitsindizien gewertet. Der Einwand des Beschwerdeführers, die fehlende Zustimmung bei der Vergewaltigung nicht erkannt zu haben, wurde aufgrund klarer Ablehnungssignale des Opfers verworfen.
  3. Zwang bei Vergewaltigung: Sowohl körperlicher Zwang als auch ein durch frühere Gewalt etabliertes Klima des "Psycho-Terrors" wurden als ausreichend für das Tatbestandsmerkmal des Zwangs erachtet, insbesondere da das Opfer aus Angst vor weiterer Gewalt dem Akt zustimmte.
  4. Strafzumessung und bedingter Vollzug: Die verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten wurde als verhältnismässig und ausreichend begründet erachtet, wobei die wiederholte Rückfälligkeit und die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers massgeblich waren. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe von 2021 wurde aufgrund der erneuten Rückfälligkeit trotz Therapiemassnahmen bestätigt.
  5. Landesverweisung: Die zwingende Landesverweisung für fünf Jahre wegen der Vergewaltigung wurde als rechtmässig befunden. Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers (Schwere der Taten, Missachtung der Rechtsordnung, Rückfallrisiko auch bei geringer Wahrscheinlichkeit für schwere Delikte) überwog sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, da er kein gemeinsames Familienleben mit seinen Kindern führte und die Beziehungen aus dem Ausland aufrechterhalten werden könnten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen relevanten Punkten ab.