Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_79/2025 vom 4. Dezember 2025
1. Einleitung
Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantonsgerichts Genf vom 27. November 2024 zu befinden. Gegenstand war eine Verurteilung wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB und die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer der Pornografie schuldig gesprochen, eine Geldstrafe, eine Busse und ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen verhängt sowie die Einziehung seines Computers angeordnet. Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab.
2. Sachverhalt (Feststellungen der Vorinstanz)
Die Vorinstanz hatte im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
- Pädopornografische Downloads: Zwischen dem 11. März 2019 und dem 26. November 2020 wurden über die Internetverbindung von C._ (Konkubine des Beschwerdeführers) insgesamt 54 pädopornografische Dateien via das Peer-to-Peer-Netzwerk D._ und die Software E.__ teilweise oder vollständig heruntergeladen. Die Dateinamen (z.B. "[...]", "[...]", "[...]", "[...]") liessen mehrheitlich keinen Zweifel an ihrem pädopornografischen Charakter. Als Stichprobe durch die Polizei heruntergeladene Videos zeigten sexuelle Handlungen (anal, vaginal, Fellatio) zwischen erwachsenen Männern und Mädchen im Alter von 5-6, 8-10 und 8-9 Jahren. Weitere vom Bundesamt für Polizei (fedpol) übermittelte Videos enthielten sexuelle Handlungen von Mädchen im Alter von ca. 10 Jahren bzw. 3-4 und 5-6 Jahren.
- Suchhistorie: Die Such- und Downloadhistorie der E.__-Software auf dem ASUS-Computer des Beschwerdeführers (3. August 2019 bis 11. März 2021) enthielt Schlüsselwörter wie "[...]", "[...]", "[...]", "[...]" und "[...]".
- Aussage des IT-Inspektors F.__: Er erklärte vor dem Polizeigericht, dass unwillkürliche Downloads illegaler Dateien theoretisch nicht ausgeschlossen werden könnten, es jedoch äusserst selten sei, dass eine Datei mit einem gewöhnlichen Namen tatsächlich einen illegalen Inhalt habe; er habe dies persönlich noch nie erlebt. Es sei nicht feststellbar, ob die gefundenen Schlüsselwörter vom Beschwerdeführer eingegeben oder von der Software vorgeschlagen wurden. Die Software E.__ werde nicht spezifisch für die Suche nach pädopornografischen Dateien, sondern eher für Filme und Musik verwendet.
- Hausdurchsuchung und Funde: Bei der Hausdurchsuchung am 15. März 2021 wurden auf dem ASUS-Computer des Beschwerdeführers sofort zwei mutmasslich pädopornografische Dateien entdeckt. Ein offener Ordner enthielt Dateien mit typischen pädopornografischen Namen, einschliesslich des Begriffs "[...]". Drei Videos im Ordner "\Users\A._\Downloads\E._\Incoming" (dem Standard-Downloadordner von E._) hatten pädopornografischen Inhalt und zeigten offensichtlich unter 10-jährige Mädchen. Der Inspektor F._ bestätigte, dass er bei der Durchsuchung anwesend war und diese Dateien sofort feststellte, konnte aber nicht zu 100% sicher sein, ob die drei spezifischen Videos mit denen der Anklage übereinstimmten oder ob sie abgespielt worden waren.
- Widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte im Verfahren widersprüchliche Angaben. Zunächst erklärte er, er sei unwillkürlich auf pädopornografische Videos gestossen, habe diese gelöscht, aber nicht immer sofort wegen mangelnder Organisation. Schlüsselwörter habe er nie verwendet. Aus Neugier habe er "einige Minuten" solcher Dateien angesehen, um die "Brutalität und Bestialität des Menschen" zu erkennen (erstmals 2015/16, zuletzt Wochen vor der Verhaftung). Später, vor dem erstinstanzlichen Gericht und im Berufungsverfahren, zog er diese Aussagen zurück und behauptete, solche Videos nie angesehen zu haben (ausser wenige Sekunden einer einzigen Datei, die er dann zerstörte). Er habe Dateien sofort gelöscht; frühere Aussagen seien auf Stress zurückzuführen. Auch gab er schliesslich zu, Schlüsselwörter eingegeben zu haben, jedoch ohne pädopornografische Konnotation. Die Vorinstanz stützte sich auf die ersten, spontaneren und als glaubwürdiger erachteten Aussagen.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts und Grundsätze
Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG), d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Eine Feststellung ist willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, nicht schon, wenn sie bloss diskussionswürdig oder gar kritikwürdig erscheint (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2). Rügen von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, müssen präzise substanziiert werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV, 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, 6 Abs. 2 EMRK) umfasst die Beweislastverteilung (Beweislast liegt bei der Anklage) und die Beweiswürdigung. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet sie, dass sich der Richter nicht von einem für den Angeklagten nachteiligen Sachverhalt überzeugen darf, wenn objektiv ernsthafte, unüberwindliche Zweifel an der Existenz dieses Sachverhalts bestehen. Abstrakte oder theoretische Zweifel genügen nicht (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2). Bei der Rüge, die Beweiswürdigung sei im Lichte von in dubio pro reo willkürlich, hat dieser Grundsatz keine über das Willkürverbot hinausgehende eigenständige Bedeutung.
Bei der Beweiswürdigung genügt es nicht, einzelne Indizien isoliert zu betrachten; sie ist in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht vor, wenn der festgestellte Sachverhalt aufgrund der Zusammenschau verschiedener Elemente oder Indizien haltbar ist (vgl. Urteile 6B_51/2024 vom 22. Mai 2025 E. 2.1.4; 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.1.3).
3.2. Anklageprinzip (Art. 9 und 325 StPO)
Das Anklageprinzip verlangt, dass ein Gericht nur über eine Straftat urteilen kann, die vom Staatsanwalt in einer Anklageschrift präzis umschrieben und einer bestimmten Person vorgeworfen wird. Der Beschuldigte muss die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die drohenden Strafen genau kennen, um sich effektiv verteidigen zu können (vgl. BGE 147 IV 505 E. 2.1). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), kann jedoch von der rechtlichen Würdigung des Staatsanwalts abweichen (Art. 350 Abs. 1 StPO), sofern es die Parteien informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (Art. 344 StPO). Es kann auch ergänzende Fakten oder Umstände berücksichtigen, wenn diese sekundär sind und die rechtliche Würdigung nicht beeinflussen.
Art. 325 StPO verlangt die Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten, Ort, Datum und Zeit der Begehung sowie deren Folgen und die Vorgehensweise des Täters. Unpräzise Angaben zu Ort und Datum sind unerheblich, solange der Beschuldigte das vorgeworfene Verhalten versteht. Das Anklageprinzip erfordert nicht, dass alle subjektiven Elemente einer vorsätzlichen Straftat präzise in der Anklageschrift beschrieben werden; es genügt, wenn sie implizit aus dem Sachverhalt hervorgehen, sofern die Verteidigung wirksam vorbereitet werden kann (vgl. Urteile 6B_643/2024 vom 21. August 2025 E. 1.1; 6B_437/2024 vom 10. Januar 2025 E. 1.1).
3.3. Rügen des Beschwerdeführers und deren Beurteilung
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklageprinzips, willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
- Verletzung des Anklageprinzips bezüglich der 54 Downloads: Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei zu Unrecht der Download von 54 pädopornografischen Dateien vorgeworfen worden, da diese Fakten nicht in der Anklageschrift enthalten seien. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht verurteilt wurde. Die Vorinstanz habe diese Downloads lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, was keine Verletzung des Anklageprinzips darstelle. Die Rüge sei unbegründet.
- Fehlen der Dateien im Dossier und Verweigerung eines EDV-Gutachtens: Der Beschwerdeführer monierte, er habe sich ohne die physischen Dateien nicht zu deren Inhalt äussern können und sein Antrag auf ein EDV-Gutachten sei abgelehnt worden. Das Bundesgericht befand diese Rüge als unzureichend begründet, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt oder seine Verteidigung beeinträchtigt worden sei. Ergänzend stellte das Gericht fest, dass die Polizeiberichte (vom 1. Februar 2021 und 12. Mai 2022) Beschreibungen und Screenshots der betreffenden Dateien enthielten, wodurch deren Inhalt für die Verteidigung ausreichend bestimmt gewesen sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit ohnehin nicht vor.
3.4. Verletzung von Art. 197 Abs. 5 StGB (Pornografie)
3.4.1. Rechtliche Grundlagen zu Art. 197 Abs. 5 StGB
Art. 197 Abs. 5 StGB bestraft, wer zum eigenen Konsum Gegenstände oder Darstellungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (harte Pornografie) herstellt, einführt, in Verwahrung nimmt, erwirbt, elektronisch bezieht, auf andere Weise beschafft oder besitzt. Der Strafrahmen variiert je nachdem, ob sexuelle Handlungen mit Tieren, Gewalt zwischen Erwachsenen, nicht effektive sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) oder effektive sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) dargestellt werden. Die Norm dient dem Schutz von Jugendlichen und Erwachsenen und stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Minderjährige sind Personen unter 18 Jahren (vgl. Urteil 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 6.2.2).
- Konsum: Umfasst auch den Konsum ohne Besitz über das Internet. Objektiv ist eine gewisse Intensität des Sichtkontakts erforderlich. Ein versehentliches Anklicken oder Konfrontiertwerden mit illegalen Inhalten, das sofort beendet wird, sobald der illegale Charakter erkannt wird, stellt noch keinen Konsum dar. Einige Lehrmeinungen (Isenring/Kessler) fordern sogar eine sexuelle Erregung des Täters.
- Besitz: Erfordert objektiv eine effektive Sachherrschaft. Auch wer unwillkürlich in den Besitz gelangt, aber die Materialien nach Kenntnis des Inhalts weiterhin behält, ist strafbar. Die Herrschaft über Daten obliegt demjenigen, der sie auf seinen Datenträgern gespeichert hat (vgl. BGE 137 IV 208 E. 4.1).
- Subjektiver Tatbestand: Erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteile 7B_62/2022 E. 6.2.3; 6B_1260/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1). Der Täter muss wissen oder wissen müssen, dass sein Verhalten sich auf harte Pornografie bezieht. Bei Internetkonsum sind die Anzahl der angesehenen Bilder/Seiten und die Herkunft der Dateien massgebend. Beim Speichern durch technische Geräte wird erwartet, dass der Täter die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung kennt (vgl. BGE 137 IV 208 E. 4.1).
3.4.2. Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers zur Pornografie
Der Beschwerdeführer bestritt die Freiwilligkeit (zumindest im Sinne von Eventualvorsatz) der Downloads und des Besitzes der Dateien und Videos.
- Downloads (5 Dateien): Der Beschwerdeführer rügte, dass die fünf am 26. November 2020 heruntergeladenen pädopornografischen Dateien nicht auf seinem Computer gefunden worden seien und der fedpol-Bericht unsicher sei, ob die Daten von seinem Gerät stammten. Das Bundesgericht verwarf dies, indem es feststellte, dass der Polizeibericht klar die IP-Adresse seiner Konkubine mit den Downloads in Verbindung brachte und die angehängten Zusammenfassungen der Dateien deren pädopornografischen Charakter zweifelsfrei belegten. Das Delikt sei bereits mit dem Download verwirklicht, unabhängig davon, ob die Dateien später auf seinem Computer gefunden wurden oder nicht.
- Besitz (3 Videos): Bezüglich der drei auf seinem Computer im Ordner "\Users\A._\Downloads\E._\Incoming" gefundenen Videos, die er weder konsultiert noch angesehen haben will, befand das Bundesgericht, dass die Rüge unbegründet sei. Der Vorwurf betreffe den Besitz dieser Videos, der bereits unabhängig vom Konsum strafbar sei.
- Vorsatz (willkürlicher Charakter der Downloads und Videos):
- Widersprüchliche Aussagen: Der Beschwerdeführer berief sich auf seine späteren Aussagen, in denen er seine früheren Einlassungen als Folge von Stress oder Missverständnissen darstellte. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, wonach die ersten, spontanen Aussagen vor der Polizei glaubwürdiger seien. Der Beschwerdeführer habe weder unmittelbar nach der ersten Einvernahme noch später eine Verwirrung über die Fragen ausgedrückt, sondern mehr als ein Jahr gewartet, um seine spätere, günstigere Version vorzubringen, die als gezielte Verteidigungsstrategie erscheinen konnte.
- Berücksichtigung der 54 Downloads: Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht die 54 Downloads in die Beweiswürdigung einbezogen, da deren Herkunft unsicher sei, wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Excel-Datei im fedpol-Bericht die Downloads der IP-Adresse der Konkubine des Beschwerdeführers zuordnete, womit die Rückverfolgbarkeit ausreichend belegt sei.
- Unkenntnis der E.__-Software und Zeugenaussage: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Software E._ erlaube den gleichzeitigen Download mehrerer Dateien, deren Inhalt und Bezeichnung erst nach Abschluss des Downloads bekannt seien. Zudem habe der Inspektor F._ die Möglichkeit unwillkürlicher Downloads und der Software-Vorschläge von Schlüsselwörtern bestätigt. Das Bundesgericht entgegnete, dass selbst wenn die Software die Schlüsselwörter vorgeschlagen hätte, dies nur durch häufige Downloads solcher Inhalte erklärbar sei. Der Beschwerdeführer bestreite diese Motivation der Vorinstanz nicht ausreichend, weshalb die Rüge als unzulässig erachtet wurde. Es sei daher irrelevant, dass die Software normalerweise nicht für pädopornografische Zwecke genutzt werde oder wann genau die auf dem Computer gefundenen Dateien heruntergeladen wurden.
3.5. Fazit zur Pornografie-Straftat
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Vorinstanz die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB zutreffend als erfüllt erachtet und damit kein Bundesrecht verletzt hat.
4. Strafzumessung und Kosten
Der Beschwerdeführer focht die verhängte Strafe nicht gesondert an. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB. Es stellte fest, dass die Vorinstanz keinen Willkürfehler bei der Sachverhaltsfeststellung begangen und das Anklageprinzip nicht verletzt hatte. Die Argumente des Beschwerdeführers, die Downloads und der Besitz pädopornografischer Inhalte seien unwillkürlich gewesen oder die Dateien seien nicht eindeutig ihm zuzuordnen, wurden abgewiesen. Das Gericht betonte, dass der Download selbst bereits die Tatvollendung darstelle und dass die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten gewertet werden durften. Auch die Verwendung pädopornografischer Suchbegriffe, selbst wenn sie von der Software vorgeschlagen wurden, deutete auf eine Kenntnis oder zumindest einen Eventualvorsatz des Beschwerdeführers hin, da solche Vorschläge auf häufigen Konsum oder Download entsprechender Inhalte schliessen lassen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Pornografie erfüllt waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.