Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_679/2024 vom 5. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall 1C_679/2024 über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, die das Öffentlichkeitsprinzip und das damit verbundene Akteneinsichtsrecht im Kanton Schaffhausen betraf.

Einleitung Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt A.__, verlangte Einsicht in Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen. Konkret ging es um Verfahren aus dem Jahr 2022 betreffend die Anordnung von Ersatzmassnahmen bei einer regionalen Berufsbeistandschaft sowie 30 Staatshaftungsverfahren im Zusammenhang mit verspätet eingereichten Rechenschaftsberichten. Die KESB wies das Gesuch ab und erhob eine Gebühr. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte die Verweigerung der Akteneinsicht, reduzierte jedoch die Gebühr. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht eine Verletzung seines verfassungsmässigen Rechts auf Akteneinsicht und forderte, die KESB sei anzuweisen, ihm nach Anonymisierung Einsicht zu gewähren und ihn vorgängig über allfällige Gebühren zu informieren.

Sachverhalt (prägnant) A._ ersuchte bei der KESB Schaffhausen um Akteneinsicht in Verfahren betreffend Ersatzmassnahmen bei einer Berufsbeistandschaft und in 30 Staatshaftungsverfahren aufgrund verspäteter Rechenschaftsberichte. Die KESB verweigerte dies. Das Obergericht Schaffhausen bestätigte die Verweigerung der Einsicht in abgeschlossene KESB-Verfahren unter Verweis auf den persönlichen Geheimbereich und fehlendes besonderes Einsichtsinteresse sowie den Ausschluss bei hängigen Verfahren nach ZGB. Die Gebühr wurde reduziert. A._ focht diesen Entscheid vor Bundesgericht an, primär mit der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Forderung nach Anonymisierung der Akten.

Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts

  1. Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schaffhausen (Art. 47 Abs. 3 KV/SH) Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 47 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen (KV/SH) ein umfassendes Öffentlichkeitsprinzip statuiert. Diese Bestimmung garantiert ein direkt anwendbares, kantonales verfassungsmässiges Recht auf Einsicht in amtliche Akten, welches grundsätzlich für alle behördlichen Tätigkeiten und Akten gilt. Es handelt sich um ein Akteneinsichtsrecht, das lediglich durch überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden kann. Damit kehrt die Schaffhauser Verfassung den früheren Grundsatz der Geheimhaltung um und etabliert eine Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Akten ("Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt"). Der Zweck dieses Prinzips liegt in der Förderung von Transparenz, Vertrauen in staatliche Institutionen, demokratischer Mitwirkung und wirksamer Behördenkontrolle. Ein besonderes schutzwürdiges Einsichtsinteresse des Gesuchstellers ist entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht erforderlich. Die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs obliegt der Behörde. Diese muss darlegen, welche Geheimhaltungsinteressen vorliegen, weshalb diese im Einzelfall das Transparenzinteresse überwiegen und ob nicht zumindest ein eingeschränkter Zugang, beispielsweise durch Anonymisierung oder Teilveröffentlichung, in Frage kommt. Anonymisierung bedeutet dabei, dass die Identität betroffener Personen nicht mehr oder nur noch mit ausserordentlichem Aufwand feststellbar ist (vgl. BGE 144 II 91 E. 4.3).

    Die Schaffhauser Bestimmungen Art. 8a und 8b des Organisationsgesetzes (OrgG/SH) konkretisieren dieses Recht. Art. 8b Abs. 2 lit. a OrgG/SH nennt den Schutz des persönlichen Geheimbereichs als Einschränkungsgrund. Diese Einschränkungen gelten nur für den schutzwürdigen Teil und solange das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht. Für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten zudem spezielle Verfahrensbestimmungen (Art. 8a Abs. 2 OrgG/SH).

  2. Die bundesgerichtliche Rüge zur Verweigerung der Akteneinsicht

    • I. Abgrenzung "laufende" vs. "abgeschlossene" Verfahren: Die Vorinstanz (Obergericht) ging davon aus, dass Verfahren "laufend" seien, solange die beschlossenen Massnahmen (z.B. Beistandschaften) noch nicht beendet sind. Dies auch, wenn ein Staatshaftungsverfahren, welches im Zusammenhang mit diesen Massnahmen steht, bereits abgeschlossen ist. Das Bundesgericht widersprach dieser Auslegung entschieden. Ein Verfahren endet grundsätzlich mit einem rechtskräftigen Endentscheid, nicht mit dem Abschluss der ergriffenen Massnahmen. Eine solche ausdehnende Auslegung des Begriffs "laufendes Verfahren" im Sinne von Art. 8a Abs. 2 OrgG/SH würde eine Vielzahl von KESB-Verfahren ungerechtfertigterweise der Öffentlichkeit entziehen und das verfassungsmässige Akteneinsichtsrecht aushöhlen. Demnach handelt es sich bei den Staatshaftungsverfahren, bei denen der Kanton bereits Schäden regulieren musste, um abgeschlossene öffentlich-rechtliche Verfahren. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb Akten eines abgeschlossenen Staatshaftungsverfahrens als Akten eines laufenden Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens qualifiziert werden sollten.

    • II. Erfordernis eines "besonderen Einsichtsinteresses": Das Obergericht hatte argumentiert, dass Akten abgeschlossener Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren "in der Regel dem persönlichen Geheimbereich zuzuordnen" seien und daher – unter Berücksichtigung von Art. 451 ZGB – ein besonderes Einsichtsinteresse vorauszusetzen sei, welches dem Beschwerdeführer fehle (seine Interessen wurden als "blosse Neugierde" abgetan). Das Bundesgericht wies diese Argumentation als mit Art. 47 Abs. 3 KV/SH unvereinbar zurück:

      • Anonymisierung als Lösung: Aus dem Umstand, dass Akten dem persönlichen Geheimbereich zuzuordnen sein können, folgt nicht, dass dies pauschal für alle Akten zutrifft oder dass Geheimhaltungsinteressen nicht durch Anonymisierung gewahrt werden können. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich eine Anonymisierung der Akten verlangt.
      • Transparenzinteresse der Öffentlichkeit: Der Beschwerdeführer interessierte sich nicht für persönliche Daten, sondern für das Vorgehen der Behörden in ausserordentlichen Situationen (Potenzial für behördliches Versagen, Zusatzkosten für den Staat, nachteilige Konsequenzen für Betroffene). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an solchen Sachverhalten, das über "blosse Neugierde" hinausgeht. Das Obergericht hat hierbei verkannt, dass nicht das konkrete Eigeninteresse des Gesuchstellers, sondern das öffentliche Interesse am Zugang zu den amtlichen Akten massgebend ist (vgl. BGE 144 II 91 E. 4.9).
      • Fehlende Prüfung der Anonymisierung: Die Vorinstanz hat es unterlassen, zu prüfen, ob und inwiefern die Akten anonymisiert werden könnten. Ein beträchtlicher Teil der Akten ist zwar durch Art. 451 Abs. 1 ZGB geschützt, dies betrifft aber nur persönliche Informationen. Eine Herausgabe von anonymisierten Aktenverzeichnissen oder anonymisierten Endentscheiden ist grundsätzlich möglich, auch unter dem Aspekt der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; vgl. BGE 147 I 407 E. 7.2). Allfällige Schwierigkeiten bei der Anonymisierung genügen nicht, um die Akteneinsicht von vornherein auszuschliessen (BGE 147 I 407 E. 8.1).
      • Verhältnis zu Spezialnormen: Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) und dessen Verhältnis zu Vertraulichkeitsregeln anderer Bundesgesetze (Art. 4 lit. a BGÖ; vgl. BGE 146 II 265 E. 3.1). Spezialnormen wie Art. 451 ZGB schützen primär sensible Personendaten. Dieser Schutz darf jedoch nicht dazu führen, dass selbst umfassend anonymisierte oder nicht dem persönlichen Geheimbereich zuzuordnende Inhalte amtlicher Akten einem qualifizierten Einsichtsinteresse unterworfen werden und damit das verfassungsmässige Recht auf Akteneinsicht empfindlich eingeschränkt wird.
      • Unzulässige Beweislastumkehr: Die Forderung eines besonderen Einsichtsinteresses des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz lief faktisch auf eine Beweislastumkehr hinaus, welche mit dem Öffentlichkeitsprinzip und der in Art. 47 Abs. 3 KV/SH verankerten Beweislastverteilung unvereinbar ist. Die Behörde muss die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen nachweisen, nicht der Gesuchsteller ein besonderes Zugangsinteresse.

    Das Bundesgericht stellte fest, dass die Auslegung des kantonalen Rechts durch das Obergericht im Widerspruch zu Art. 47 Abs. 3 KV/SH steht. Die Beschwerde wurde daher in diesem Punkt als begründet erachtet.

  3. Informationspflicht bei Gebührenerhebung Der Beschwerdeführer beantragte zudem, die KESB anzuweisen, ihn vorgängig über allfällige Gebühren für die Akteneinsicht zu informieren. Nach Art. 8a Abs. 4 OrgG/SH ist die Akteneinsicht grundsätzlich gebührenfrei, es sei denn, sie verursacht einen "besonderen Aufwand". Das Bundesgericht betonte, dass die Behörde bei umfangreichen Gesuchen die Pflicht hat, das Begehren mit dem Gesuchsteller zu präzisieren (vgl. BGE 144 I 170 E. 8.2). Beabsichtigt die Behörde, für einen "besonderen Aufwand" eine erhebliche Gebühr zu erheben, muss sie den Gesuchsteller vorgängig darüber informieren. Dies dient der Transparenz und ermöglicht dem Gesuchsteller, sein Begehren allenfalls anzupassen (vgl. Art. 9 BV und verschiedene kantonale Regelungen, wie etwa § 36 Abs. 3 IDG/BS). Gebühren dürfen zudem nicht übermässig sein, um das Akteneinsichtsrecht nicht auszuhöhlen (vgl. BGE 147 I 407 E. 8.2). Im vorliegenden Fall, angesichts des Umfangs des Gesuchs und der Notwendigkeit einer umfassenden Anonymisierung, sei es sinnvoll, den Beschwerdeführer das Gesuch präzisieren zu lassen und ihn vorgängig über allfällige erhebliche Gebühren zu informieren.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts Schaffhausen auf und wies die Sache an die KESB zur erneuten Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs im Sinne der Erwägungen zurück. Die KESB hat die Akteneinsicht so zu gewährleisten, dass der Persönlichkeitsschutz Dritter bundesrechtskonform und möglichst umfassend durch Anonymisierung sichergestellt wird. Ferner hat die KESB den Beschwerdeführer vorgängig über allfällige Gebühren für einen besonderen Aufwand zu informieren.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Stärkung des Öffentlichkeitsprinzips (Art. 47 Abs. 3 KV/SH): Das Bundesgericht bekräftigt das Schaffhauser Öffentlichkeitsprinzip als direkt anwendbares Recht mit einer Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Akten. Ein besonderes Einsichtsinteresse des Gesuchstellers ist nicht erforderlich.
  2. Klarstellung "abgeschlossene" Verfahren: Verfahren gelten mit dem rechtskräftigen Endentscheid als abgeschlossen, nicht erst mit dem Ende der angeordneten Massnahmen. Die gegenteilige Auslegung des Obergerichts wurde als unzulässige Aushöhlung des Akteneinsichtsrechts verworfen.
  3. Anonymisierungspflicht und Beweislast: Die Behörde trägt die Beweislast für überwiegende Geheimhaltungsinteressen. Sie muss die Möglichkeit eines eingeschränkten Zugangs durch Anonymisierung prüfen und begründen, warum dies nicht möglich oder zumutbar wäre. Der Schutz von Personendaten (Art. 451 ZGB) schliesst eine anonymisierte Akteneinsicht in administrative Vorgänge nicht aus.
  4. Transparenzinteresse der Öffentlichkeit: Das Interesse an der Aufklärung potenzieller behördlicher Mängel und entstandener Kosten ist ein legitimes öffentliches Interesse, das die Akteneinsicht rechtfertigt. Die Bewertung als "blosse Neugierde" und die faktische Beweislastumkehr des Obergerichts waren unzulässig.
  5. Informationspflicht bei Gebühren: Die Behörde muss den Gesuchsteller vorgängig über die Erhebung einer erheblichen Gebühr für einen "besonderen Aufwand" informieren und ihm die Möglichkeit geben, sein Gesuch zu präzisieren.