Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_625/2025 vom 8. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_625/2025 vom 8. Dezember 2025 1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, 1. Strafrechtliche Abteilung, befasst sich mit einem Rekurs in Strafsachen des Beschwerdeführers A.A. gegen einen Entscheid der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025. Gegenstand der Beschwerde ist die Abweisung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer Frist (sogenannte "Restitution de délai"), konkret betreffend das Nichterscheinen an einer Gerichtsverhandlung nach Einsprache gegen einen Strafbefehl und die damit verbundene Säumnis. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die kantonalen Instanzen die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO korrekt angewendet und die Sachverhaltsfeststellungen willkürfrei getroffen haben.

2. Chronologischer Sachverhalt und Gang des Verfahrens
  1. Strafbefehl und Einsprache: Am 2. April 2024 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern einen Strafbefehl gegen A.A. wegen Urkundenfälschung und betrügerischer Erlangung einer falschen Feststellung. A.A. erhob dagegen fristgerecht Einsprache.
  2. Vorladung und Säumnis: Am 2. September 2024 wurde A.A. zu einer Gerichtsverhandlung vor dem Regionalgericht Jura bernois-Seeland am 25. November 2024 vorgeladen. Gemäss den Feststellungen der kantonalen Instanz hat A.A. den Empfangsschein für diese Vorladung, die auch auf Deutsch übersetzt war ("Vorladung"), am 9. September 2024 persönlich unterzeichnet. A.A. erschien jedoch nicht zu dieser Verhandlung.
  3. Rechtskraft des Strafbefehls: Infolgedessen stellte das Regionalgericht am 25. November 2024 fest, dass der Strafbefehl vom 2. April 2024 infolge des Rückzugs der Einsprache (mangels Erscheinens) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Hinweis der Staatsanwaltschaft: Am 17. Dezember 2024 erhielt A.A. ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2024. Dieses Schreiben verwies auf die Rechtskraft des Strafbefehls und forderte A.A. auf, bis zum 24. Dezember 2024 einen Termin zur Rückgabe von im Verfahren beschlagnahmten Dokumenten zu vereinbaren. A.A. reagierte auf dieses Schreiben erst am 8. Januar 2025.
  5. Wiederherstellungsgesuch: Am 24. Januar 2025 reichte A.A. ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist beim Regionalgericht ein. Er begehrte die Wiederherstellung der Frist für das Erscheinen an der Gerichtsverhandlung bzw. der Einsprachefrist.
  6. Kantonale Entscheide:
    • Am 17. Februar 2025 erklärte das Regionalgericht das Wiederherstellungsgesuch von A.A. als unzulässig.
    • Am 3. Juni 2025 wies die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde von A.A. gegen die Anordnung vom 17. Februar 2025 ab und bestätigte die Unzulässigkeit bzw. materielle Unbegründetheit des Gesuchs.
  7. Bundesgerichtsrekurs: A.A. reichte daraufhin einen Rekurs in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids, Wiederherstellung der Frist für die Verhandlung (alternativ der Einsprachefrist), Feststellung der Ungültigkeit des Strafbefehls und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft.
3. Massgebende Rechtsgrundlagen und Grundsätze

Das Bundesgericht zitierte folgende zentrale Bestimmungen und Grundsätze:

  • Art. 93 StPO (Säumnis): Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht zu einer angesetzten Verhandlung erscheint.
  • Art. 94 StPO (Wiederherstellung von Fristen und Terminen):
    • Abs. 1: Eine Partei kann die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie unverschuldet daran gehindert war, diese einzuhalten, ihr dadurch ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht und sie glaubhaft macht, dass das Versäumnis nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
    • Abs. 2: Das Gesuch muss schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der Behörde eingereicht werden, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
    • Abs. 5: Diese Bestimmungen gelten analog für die Nichteinhaltung eines Termins.
  • Rechtsprechung zur Fristwiederherstellung:
    • Bei Nichterfüllung der Formvoraussetzungen wird auf das Gesuch nicht eingetreten (ATF 143 I 284 E. 1.2).
    • Ein Einspracheführer, der an der Verhandlung säumig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO die Neuanberaumung der Verhandlung verlangen (Urteile 6B_1092/2014, 6B_894/2014, 6B_360/2013).
    • Als unverschuldete Verhinderung gelten nicht nur objektive Unmöglichkeit oder höhere Gewalt, sondern auch subjektive Unmöglichkeit aufgrund persönlicher Umstände oder eines entschuldbaren Irrtums (z.B. Krankheit, Unfall), sofern die Partei objektiv oder subjektiv handlungsunfähig war oder Dritte nicht beauftragen konnte. Es muss eine klare Schuldlosigkeit vorliegen (ATF 119 II 86 E. 2a; Urteile 7B_591/2025 E. 2.2.3, 6B_283/2025 E. 1.1.2).
    • Eine Fristwiederherstellung kommt nicht in Betracht, wenn die Partei oder ihr Vertreter bewusst auf eine Handlung verzichtet hat, sei es aufgrund einer bewussten Entscheidung, eines Irrtums oder eines (möglicherweise falschen) Rates Dritter (ATF 149 IV 196 E. 1.1; Urteil 6B_283/2025 E. 1.1.2).
  • Art. 356 Abs. 4 StPO (Rückzug der Einsprache): Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Einspracheerhebers an der Gerichtsverhandlung gilt die Einsprache als zurückgezogen, und der Strafbefehl erwächst in Rechtskraft.
  • Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG (Sachverhaltsfeststellung): Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Willkür gemäss Art. 9 BV).
  • Art. 106 Abs. 2 BGG (Rügen): Rügen einer Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür) müssen präzise substanziiert und begründet werden (qualifizierte Rügepflicht). Appellatorische Kritik ist unzulässig.
4. Begründung des kantonalen Entscheids (Zusammenfassung)

Die kantonale Instanz stützte ihren ablehnenden Entscheid auf zwei Argumente:

  1. Verspätung des Wiederherstellungsgesuchs (formelle Unzulässigkeit): A.A. hatte am 17. Dezember 2024 das Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten, welches explizit auf die Rechtskraft des Strafbefehls hinwies. Bei gebotener Sorgfalt hätte er sich zu diesem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls und der Notwendigkeit einer sofortigen Reaktion bewusst werden müssen. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO für das Wiederherstellungsgesuch begann daher am 18. Dezember 2024 zu laufen. Das erst am 24. Januar 2025 eingereichte Gesuch war somit verspätet.
  2. Fehlendes unverschuldetes Hindernis (materielle Unbegründetheit, subsidiär): Die kantonale Instanz stellte fest, dass A.A. die Vorladung für die Verhandlung vom 25. November 2024 persönlich unterzeichnet und somit erhalten hatte. Die Vorladung enthielt klare Hinweise auf die Folgen eines Nichterscheinens (Rechtsfiktion des Einspracherückzugs gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO). A.A. konnte nicht glaubhaft machen, dass er ein anderes Dokument als die Vorladung erhalten hatte. Sein Fernbleiben war daher als verschuldet zu betrachten, weshalb die Schutzwirkung von Art. 94 Abs. 1 StPO nicht zum Tragen kam. Das Gesuch wäre somit auch materiell abzuweisen gewesen.
5. Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht wies den Rekurs, soweit darauf einzutreten war, ab und bestätigte die kantonale Argumentation:

  1. Abweichung vom Sachverhalt unzulässig: Der Beschwerdeführer versuchte, seine eigene Version des Verfahrensablaufs darzulegen und von den Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz abzuweichen. Dies ist vor Bundesgericht unzulässig, da es sich an die willkürfrei festgestellten Tatsachen zu halten hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Appellatorische Kritik ist nicht zulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG).
  2. Glaubhaftmachung des unverschuldeten Hindernisses:
    • Zur Vorladung: Die Akten belegten, dass die Vorladung für die Verhandlung vom 25. November 2024 am 9. September 2024 an den Beschwerdeführer zugestellt und von ihm unterzeichnet wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe lediglich eine Busse und keine Vorladung erhalten, wurde als unsubstanziiert und appellatorisch verworfen. Er konnte auch kein anderes Dokument vorlegen, das er angeblich unterschrieben hatte.
    • Zum Rechtskraft-Hinweis: Der Beschwerdeführer bestritt nicht, das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2024 erhalten zu haben, das die Rechtskraft des Strafbefehls erwähnte.
    • Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die kantonale Instanz durfte ohne Willkür annehmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hatte, dass sein Nichterscheinen unverschuldet war (Art. 94 Abs. 1 StPO; Verweis auf ATF 144 II 65 E. 4.2.2). Die Rüge einer allgemeinen Verletzung von Art. 29 BV in Verbindung mit Art. 94 StPO, weil die kantonale Instanz die früheren Behörden "übermässig schütze", wurde mangels hinreichender Substanziierung (Art. 106 Abs. 2 BGG) als unzulässig erachtet.
  3. Verspätung des Gesuchs: Basierend auf den willkürfrei festgestellten Tatsachen (Erhalt der Vorladung und Kenntnis der Rechtskraft durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft), konnte das Bundesgericht die Feststellung der kantonalen Instanz bestätigen, dass das Wiederherstellungsgesuch vom 24. Januar 2025 verspätet war und somit unzulässig. Die Regeln des guten Glaubens können in solchen Fällen eine Grenze für die Geltendmachung von Formmängeln setzen (Verweis auf ATF 139 IV 228 E. 1.3).
  4. Rüge der Ungültigkeit des Strafbefehls unzulässig: Der Beschwerdeführer rügte subsidiär die Ungültigkeit des Strafbefehls vom 2. April 2024, da die Staatsanwaltschaft nicht für zivilrechtliche Forderungen über CHF 30'000 (Art. 353 Abs. 2 StPO n.F.) zuständig gewesen sei. Das Bundesgericht erklärte diese Rüge für unzulässig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ausschliesslich die Frage der Wiederherstellung der Frist für die Verhandlung. Erst nach einer erfolgreichen Fristwiederherstellung und Wiedereröffnung der Einsprache hätte die Frage der Gültigkeit des Strafbefehls geprüft werden können (Art. 356 Abs. 2 StPO). Da das Wiederherstellungsgesuch abgelehnt wurde, konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Mängel des Strafbefehls berufen. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Anordnung des Regionalgerichts vom 25. November 2024, die den Rückzug der Einsprache feststellte, nicht angefochten.
6. Querverweise und Kontextualisierung

Das Urteil fügt sich nahtlos in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wiederherstellung von Fristen und Terminen im Strafverfahren ein. Es bekräftigt die hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO. Insbesondere wird die Sorgfaltspflicht des Prozessbeteiligten betont, wonach dieser bei Hinweisen auf Verfahrensbeendigung oder Rechtskraft von Entscheiden unverzüglich die notwendigen Schritte zur Klärung einleiten muss. Das Bundesgericht verweist hierbei auf frühere Entscheide, die klarstellen, dass weder ein bewusster Verzicht noch ein entschuldbarer Irrtum, der aus mangelnder Sorgfalt resultiert, eine Fristwiederherstellung rechtfertigt (z.B. ATF 149 IV 196 E. 1.1). Auch die strikte Handhabung der 30-tägigen Frist des Art. 94 Abs. 2 StPO ab Wegfall des Hindernisses (bzw. Kenntnisnahme des Hindernisses) wird erneut bestätigt. Der Verweis auf die Regeln des guten Glaubens (ATF 139 IV 228 E. 1.3) unterstreicht, dass eine Partei nicht unbegrenzt mit der Geltendmachung von Verfahrensfehlern oder mit Wiederherstellungsgesuchen zuwarten darf, wenn sie bereits Kenntnis von der Situation hatte oder haben musste.

Das Urteil unterstreicht zudem die formelle Strenge des Bundesgerichts als oberster Rechtsprechungsinstanz, welche die Bindung an die willkürfrei festgestellten Sachverhalte der Vorinstanzen und die qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen (Art. 105 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG) konsequent durchsetzt. Appellatorische Kritik, welche die Feststellungen der Vorinstanz ohne hinreichende Begründung infrage stellt, bleibt erfolglos.

7. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  • Das Bundesgericht hat das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für eine Gerichtsverhandlung nach Einsprache gegen einen Strafbefehl abgewiesen.
  • Kein unverschuldetes Hindernis: Der Beschwerdeführer hatte die Vorladung für die Verhandlung persönlich erhalten und unterzeichnet und konnte kein unverschuldetes Fernbleiben glaubhaft machen.
  • Verspätung des Gesuchs: Der Beschwerdeführer hatte durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Rechtskraft des Strafbefehls erhalten. Die 30-tägige Frist für das Wiederherstellungsgesuch begann zu diesem Zeitpunkt zu laufen, weshalb das Gesuch verspätet eingereicht wurde.
  • Sorgfaltspflicht: Das Bundesgericht betonte die Sorgfaltspflicht der Partei, sich über den Stand des Verfahrens zu informieren und auf Hinweise zur Rechtskraft von Entscheiden unverzüglich zu reagieren.
  • Rüge der Strafbefehl-Ungültigkeit unzulässig: Eine Rüge der Ungültigkeit des Strafbefehls war im vorliegenden Verfahren unzulässig, da die vorgelagerte Frage der Fristwiederherstellung negativ entschieden wurde und die Rechtskraft des Strafbefehls nicht gesondert angefochten wurde.