Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_799/2025 vom 15. Dezember 2025

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Im Folgenden wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_799/2025 vom 15. Dezember 2025 detailliert zusammengefasst.

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.__ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zu entscheiden, die sich gegen eine Verfügung der Präsidentin der Strafkammer des Appellations- und Revisionsgerichts des Kantons Genf vom 15. Juli 2025 richtete. Diese Verfügung hatte den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Cédric Kurth, von seinem Mandat entbunden und durch einen neuen Verteidiger ersetzt. Streitgegenstand war somit die Rechtmässigkeit eines Wechsels des amtlichen Verteidigers im Sinne von Art. 134 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).

2. Sachverhalt (massgebende Punkte)

  • Der Beschwerdeführer, A.__, wurde am 12. Mai 2025 vom Tribunal correctionnel des Kantons Genf zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und befand sich in Haft.
  • Am 4. Juni 2025 wurde Rechtsanwalt Cédric Kurth auf Antrag des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger bestellt.
  • Das begründete Urteil vom 12. Mai 2025 sowie die Bestellungsverfügung vom 4. Juni 2025 wurden Rechtsanwalt Kurth am 5. Juni 2025 per Einschreiben zugestellt. Er holte diese Sendungen am letzten Tag der postalischen Abholfrist, dem 13. Juni 2025, ab.
  • Der Beschwerdeführer reichte persönlich fristgerecht eine gültige Appellationserklärung gegen das Urteil vom 12. Mai 2025 ein. Rechtsanwalt Kurth reichte in derselben Frist ebenfalls eine Appellationserklärung im Namen seines Mandanten ein, die jedoch keine Rechtsbegehren enthielt.
  • Die Präsidentin der Strafkammer forderte Rechtsanwalt Kurth mit Schreiben vom 8. Juli 2025 zur Stellungnahme bezüglich der Effizienz seiner amtlichen Verteidigung auf (Art. 134 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt Kurth bestritt Mängel und stellte ein Ausstandsbegehren gegen die Magistratin.
  • Der Beschwerdeführer ersuchte die Präsidentin ebenfalls mit Schreiben vom 8. Juli 2025, von einer Abberufung Rechtsanwalt Kurths abzusehen und verwies auf das gute Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger.
  • Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 entband die Präsidentin Rechtsanwalt Kurth von seinem Mandat und ernannte Rechtsanwalt Karim Raho zum neuen amtlichen Verteidiger. Sie begründete dies damit, dass das Warten auf den letzten Tag der Abholfrist für Gerichtssendungen sowie die Einreichung einer Appellationserklärung ohne Rechtsbegehren eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstelle und keine effektive Verteidigung mehr gewährleistet sei.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts (detaillierte Begründung)

3.1. Grundsätze der effektiven Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)

Das Bundesgericht leitet seine Prüfung vom verfassungsrechtlich und konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör und Beistand ab (Art. 29 Abs. 3, 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II). Dieser Anspruch umfasst das Recht auf eine vollständige, sorgfältige und effektive Verteidigung (vgl. ATF 138 IV 161 E. 2.4; 126 I 194 E. 3d). Art. 134 Abs. 2 StPO konkretisiert diese Garantien, indem er vorsieht, dass die Verfahrensleitung den amtlichen Verteidiger wechselt, wenn das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten schwer gestört ist oder wenn eine effektive Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.

Die Verfahrensleitung ist gemäss dem Bundesgericht gehalten, die materielle Gewährleistung einer effektiven Verteidigung sicherzustellen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 749). Eine Intervention ist geboten, wenn der Verteidiger seine berufs- und funktionsspezifischen Pflichten zum Nachteil des Beschuldigten schwerwiegend vernachlässigt (ATF 126 I 194 E. 3d). Ein Verteidigerwechsel stellt dabei ein ultima ratio dar, der in der Regel erst nach einer Mahnung an den Verteidiger in Betracht gezogen werden sollte (vgl. BGer-Urteil 7B_866/2023 vom 10. Mai 2024 E. 3.1.2).

Als Beispiele für Umstände, die eine mangelnde Effektivität der Verteidigung begründen können, nennt das Bundesgericht: * Der Verteidiger beschränkt sich darauf, das Sprachrohr des Beschuldigten zu sein, ohne kritische Distanz (ATF 126 I 194 E. 3d). * Der Verteidiger erklärt, nicht an die Unschuld seines Klienten zu glauben, obwohl dieser nicht gestanden hat. * Fehlen des Verteidigers an wichtigen Verhandlungen (Art. 336 Abs. 2 StPO) oder Zeugenbefragungen. * Verhalten, das einen Verfahrensablauf im Einklang mit den Grundsätzen der Würde, des fairen Verfahrens, des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 StPO) oder des Beschleunigungsgebots (insbesondere bei inhaftierten Beschuldigten, Art. 5 Abs. 2 StPO) verhindert (vgl. BGer-Urteil 7B_866/2023 E. 3.1.2 und zit. Lit.).

3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

3.2.1. Vertrauensverhältnis Das Bundesgericht hält fest, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Kurth ungestört war, was der Beschwerdeführer selbst bestätigt hatte. Der Fokus der Prüfung liegt daher ausschliesslich auf der Frage der effektiven Verteidigung im Sinne der anwaltlichen Sorgfaltspflicht.

3.2.2. Verspätete Abholung von Gerichtssendungen Die Vorinstanz hatte Rechtsanwalt Kurth vorgeworfen, er habe bis zum letzten Tag der Abholfrist gewartet, um das begründete Urteil und die Verfügung über seine eigene Ernennung abzuholen. Das Bundesgericht erachtet dies jedoch nicht als ausreichend, um auf eine mangelnde Sorgfalt oder eine fehlende effektive Verteidigung zu schliessen. * Allein das Abwarten des letzten Tages der Abholfrist erlaubt es nicht, eine systematische Praxis der Verzögerung zu unterstellen. * Entscheidend ist, dass eine der beiden Sendungen (die am selben Tag zugestellt und abgeholt wurden) die Bestellung Rechtsanwalt Kurths als amtlicher Verteidiger enthielt. Rechtsanwalt Kurth konnte demnach zum Zeitpunkt der Zustellung nicht wissen, dass er als Verteidiger ernannt worden war und somit eine besondere Dringlichkeit für die Abholung bestanden hätte. Ihm kann in diesem spezifischen Kontext keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. * Es handelt sich nicht um ein unverantwortliches oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten, wie beispielsweise die Verpassung einer Frist, die zum Verlust eines Rechts führt (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 134 StPO).

3.2.3. Appellationserklärung ohne Rechtsbegehren Der zweite Vorwurf der Vorinstanz betraf die durch Rechtsanwalt Kurth eingereichte Appellationserklärung, die keine Rechtsbegehren enthielt. * Das Bundesgericht bestätigt zwar den Grundsatz, dass eine Appellationserklärung ohne Rechtsbegehren bei anwaltlicher Vertretung grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Appellation führt, ohne dass Art. 400 Abs. 1 StPO (Möglichkeit zur Nachbesserung) zur Anwendung kommt (vgl. BGer-Urteile 7B_539/2023 E. 3.4; 6B_678/2017 E. 5.2; 1B_500/2018 E. 7.1). * Massgebender Punkt des Bundesgerichts: Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer durch dieses Versehen kein prozessualer Nachteil entstanden, da er bereits persönlich eine gültige Appellationserklärung gegen das Urteil vom 12. Mai 2025 eingereicht hatte. * Das Bundesgericht erachtet es als unerheblich, dass Rechtsanwalt Kurth in früheren Verfahren bereits wegen ähnlicher Mängel im Zusammenhang mit den Anforderungen von Art. 399 StPO ermahnt worden sein soll. Dies reicht nicht aus, um eine systematische oder grobe Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall zu belegen. * Das Bundesgericht stellt zudem fest, dass die Vorinstanz, hätte sie die persönliche Appellationserklärung des Beschwerdeführers für ungenügend befunden, Rechtsanwalt Kurth hätte auffordern müssen, diese zu ergänzen. Da die Vorinstanz dies nicht tat, konnte der Verteidiger in guten Treuen davon ausgehen, dass die von seinem Mandanten persönlich eingereichte Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Vorinstanz kann ihm daher unter diesen Umständen nicht vorwerfen, keine gültige Appellationserklärung eingereicht zu haben.

3.3. Ergebnis der bundesgerichtlichen Prüfung

Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Kurth gemachten Vorwürfe seine Abberufung nicht rechtfertigen. Es liegt weder eine manifeste Mangelhaftigkeit noch eine fehlende effektive Verteidigung vor. Das Bundesgericht weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass die Beurteilung künftig anders ausfallen könnte, wenn weitere, systematische Mängel in der Führung der Verteidigung ersichtlich würden, insbesondere wenn sich die Praxis der verspäteten Abholung von Gerichtssendungen als dauerhaft erweisen sollte.

4. Entscheid des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Präsidentin der Strafkammer des Appellations- und Revisionsgerichts des Kantons Genf annulliert. Dem Beschwerdeführer wurden keine Gerichtskosten auferlegt, und sein Rechtsvertreter erhielt eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Genf. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde somit gegenstandslos.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Grundsatz: Ein Wechsel des amtlichen Verteidigers (Art. 134 Abs. 2 StPO) ist nur bei schwer gestörtem Vertrauensverhältnis oder mangelnder effektiver Verteidigung als Ultima Ratio zulässig, oft nach vorheriger Mahnung.
  • Verspätete Abholung von Gerichtssendungen: Das Warten bis zum letzten Tag der Abholfrist für Einschreiben, von denen eine die eigene Ernennung enthielt, reicht allein nicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit aus, da der Verteidiger die Dringlichkeit nicht erkennen konnte und kein prozessualer Nachteil entstand.
  • Appellationserklärung ohne Rechtsbegehren: Obwohl grundsätzlich mangelhaft, führte dies im vorliegenden Fall nicht zu einem prozessualen Nachteil, da der Beschwerdeführer persönlich eine gültige Appellationserklärung eingereicht hatte.
  • Sorgfaltspflicht der Vorinstanz: Hätte die Vorinstanz die persönliche Appellationserklärung für ungenügend gehalten, hätte sie den amtlichen Verteidiger zur Nachbesserung auffordern müssen.
  • Fazit: Die dem Verteidiger gemachten Vorwürfe rechtfertigen dessen Abberufung nicht. Eine effektive Verteidigung wird weiterhin als gewährleistet betrachtet, jedoch mit dem Hinweis, dass zukünftige systematische Mängel eine Neubewertung ermöglichen könnten.