Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
I. Einleitung
Das vorliegende Urteil (1C_664/2025 vom 16. Dezember 2025) des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft ein Auslieferungsbegehren Griechenlands an die Schweiz betreffend den griechisch-bulgarischen Doppelbürger A.__. Griechenland ersucht um die Auslieferung zur Vollstreckung zweier Freiheitsstrafen und zur Strafverfolgung aufgrund eines Haftbefehls. Der Beschwerdeführer focht den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz (BJ) und den Bestätigungsentscheid des Bundesstrafgerichts (BStGer) an. Das Bundesgericht bejahte im Ergebnis die Auslieferung teilweise unter der Bedingung der Einholung einer diplomatischen Zusicherung und hob den angefochtenen Entscheid des Bundesstrafgerichts entsprechend auf.
II. Zulässigkeit der Beschwerde (Besondere Bedeutung des Falles)
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, da es sich um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 1 und 2 BGG handelt. Obwohl der Beschwerdeführer die qualifizierte Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG nur pauschal erfüllte, sah das Gericht ernsthafte Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im ausländischen Verfahren. Die Rüge, der Beschwerdeführer sei in Griechenland in Abwesenheit und unter Verletzung seiner minimalen Verteidigungsrechte zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, wurde als substanziell genug erachtet, um die besondere Bedeutung des Falles zu begründen. Insbesondere wurde ein E-Mail eines Rechtsanwalts vorgelegt, der eine angebliche Vertretung des Beschwerdeführers bestritt.
III. Anwendbare Rechtsgrundlagen und übergeordnete Prinzipien
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Völkerrechtliche und innerstaatliche Normen:
Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EAUe) vom 13. Dezember 1957 anwendbar. Das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe (ZP II EAUe), welches in Art. 3 eine Ablehnung der Auslieferung bei Abwesenheitsurteilen aufgrund mangelnder Verteidigungsrechte vorsieht, ist vorliegend nicht anwendbar, da Griechenland diesem nicht beigetreten ist. Ebenso kommt die vergleichbare innerstaatliche Bestimmung des Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) nur subsidiär zur Anwendung und kann grundsätzlich einem Vertragsstaat des EAUe nicht entgegengehalten werden (Art. 1 Abs. 1 IRSG).
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Internationaler Ordre Public und Recht auf faires Verfahren:
Das Bundesgericht betont jedoch, dass die grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, die zum internationalen Ordre Public zählen, stets vorbehalten bleiben (Art. 2 lit. a IRSG). Dazu gehört insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II). Obwohl das Rechtshilfeverfahren selbst nicht direkt in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt, kann nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, z.B. Urteil Soering gegen das Vereinigte Königreich) Art. 6 EMRK ausnahmsweise einer Auslieferung entgegenstehen, wenn der verfolgten Person im ersuchenden Staat eine eklatante Rechtsverweigerung ("déni de justice flagrant" / "flagrant denial of justice") widerfahren ist oder droht. Eine solche liegt nicht bei jedem Verfahrensfehler vor, sondern erfordert eine besonders gravierende Verletzung des Fair-Trial-Grundsatzes. Dies wird u.a. dann bejaht, wenn nach einer Verurteilung in Abwesenheit keine Aussicht auf eine neue Beurteilung besteht, sofern die verfolgte Person nicht auf ihr Anwesenheitsrecht verzichtet hat (EGMR, Urteil Sejdovic c. Italien), oder wenn die Verteidigungsrechte völlig missachtet wurden (EGMR, Urteil Bader und Kanbor c. Schweden). In solchen Fällen ist die Schweiz berechtigt und verpflichtet, die Auslieferung von diplomatischen Zusicherungen abhängig zu machen.
IV. Prüfung der Auslieferungsbegehren im Einzelnen
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Vollstreckung des Urteils Nr. 229/2005 i.V.m. Urteil Nr. 3237/2007 (6 Jahre Freiheitsstrafe wegen gefälschter Banknoten):
- Sachverhalt: Griechische Behörden gaben an, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren anwesend gewesen und von einem Wahlverteidiger vertreten worden. Er habe selbst Berufung eingelegt und persönlich an der ersten Berufungsverhandlung teilgenommen. Nach einer Vertagung sei er unentschuldigt ferngeblieben; ihm sei daraufhin ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Das Berufungsurteil sei ihm nicht persönlich zugestellt worden, da er nicht mehr an der angegebenen Adresse gewohnt habe.
- Beurteilung des Bundesgerichts:
- Das Gericht schloss sich den Vorinstanzen an. Die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung ist fundamental, kann aber verzichtet werden. Flucht wird einem Verzicht gleichgestellt, wenn die Kenntnis des Verfahrens vorlag (EGMR, Sejdovic).
- Der Beschwerdeführer verliess Griechenland während seines eigenen Berufungsverfahrens, ohne eine neue Adresse mitzuteilen. Dies kann als konkludenter Verzicht auf die Anwesenheit an den weiteren Verhandlungen gewertet werden.
- Da er im erstinstanzlichen Verfahren von einem Wahlverteidiger und im Berufungsverfahren, nach seiner Abwesenheit, von einem Pflichtverteidiger vertreten wurde, liegt keine eklatante Verletzung der Verteidigungsrechte vor. Selbst wenn der Pflichtverteidiger wenig Zeit zur Einarbeitung gehabt haben sollte, rechtfertigt dies keine Ablehnung der Auslieferung.
- Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Strafe bereits vollständig verbüsst, wurde als nicht plausibel erachtet.
- Ergebnis: Auslieferung für dieses Urteil wird ohne Bedingung gewährt.
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Vollstreckung des Urteils Nr. 7334/2012 (12 Jahre Freiheitsstrafe wegen Betrugs und Urkundenfälschung, in Abwesenheit verhängt):
- Sachverhalt: Griechische Behörden teilten mit, der Beschwerdeführer sei 2007 bei seiner Einvernahme als Beschuldigter auf seine Pflicht zur Mitteilung von Adressänderungen hingewiesen worden. Er habe 2007 Rechtsanwalt B.__ als seinen Rechtsbeistand bezeichnet. Die Vorladung zur Hauptverhandlung 2012 sei sowohl ihm als auch dem Rechtsanwalt zugestellt worden, jedoch seien weder er noch der Anwalt erschienen. Das Urteil sei nicht persönlich zugestellt worden. Griechenland wies auf die Möglichkeit eines Antrags auf Annullierung des Urteils gemäss Art. 435 der griechischen Strafprozessordnung (GR-StPO) hin, auch nach Ablauf der Frist, wenn die fehlende Kenntnis des Prozesstermins, höhere Gewalt oder andere unüberwindbare Hindernisse nachgewiesen werden.
- Argumentation des Beschwerdeführers: Rechtsanwalt B.__ bestritt per E-Mail, den Beschwerdeführer je vertreten zu haben.
- Beurteilung des Bundesgerichts:
- Abwesenheit vom Strafverfahren: Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Wegzug ohne Adressmitteilung, Kenntnis des eingeleiteten Verfahrens) auf seine persönliche Anwesenheit am Strafverfahren konkludent verzichtet hat.
- Recht auf wirksame Verteidigung: Entscheidend ist jedoch, dass ein Verzicht auf persönliche Anwesenheit nicht den Verzicht auf das Recht auf wirksame Verteidigung durch einen Anwalt bedeutet. Das Bundesgericht stellte fest, dass trotz der Benennung von Rechtsanwalt B.__ durch den Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser ihn tatsächlich verteidigt hätte. Die griechischen Behörden machten auch nicht geltend, es sei ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Folglich war der Beschwerdeführer in einem Verfahren, das zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe führte, überhaupt nicht verteidigt. Dies stellt eine gravierende Verletzung der Verteidigungsrechte dar und erfüllt den Massstab des "déni de justice flagrant".
- Möglichkeit eines neuen Verfahrens (Art. 435 GR-StPO): Das Gericht prüfte die von den griechischen Behörden in Aussicht gestellte Möglichkeit eines neuen Verfahrens. Nach Art. 435 GR-StPO kann ein Antrag auf Annullierung des Urteils nach Ablauf der 15-tägigen Frist gestellt werden, wenn die verurteilte Person nachweist, dass ihre Abwesenheit am Prozess darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht über den Prozesstermin informiert war, oder wegen höherer Gewalt oder anderer unüberwindbarer Hindernisse. Das Bundesgericht befand diese Bedingung als zu restriktiv. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der gänzlich fehlenden Verteidigung Anspruch auf eine Neubeurteilung, selbst wenn er dem Verhandlungstermin freiwillig ferngeblieben ist. Die Voraussetzungen des griechischen Rechts gewährleisten in diesem spezifischen Fall, wo eine vollständige Verteidigung fehlte, kein ausreichendes Recht auf eine neue Beurteilung.
- Ergebnis: Die Auslieferung für dieses Urteil kann nur unter der Bedingung gewährt werden, dass Griechenland eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung vollumfänglich gewahrt werden (Art. 80p IRSG). Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch das Bundesstrafgericht wurde in diesem Punkt zwar bestätigt, eine Rückweisung wurde jedoch aufgrund der materiellen Entscheidung des Bundesgerichts als unnötig erachtet.
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Haftbefehl Nr. 3727/2011 (Strafverfolgung wegen Beihilfe zu Raub und vorsätzlicher Tötung):
- Rüge der Verfolgungsverjährung: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Verfolgungsverjährung sei eingetreten, da ihm nur Beihilfe vorgeworfen werde, was eine geringere Strafe und somit eine kürzere Verjährungsfrist (15 statt 20 Jahre) bedeute.
- Beurteilung des Bundesgerichts: Das Gericht schloss sich den Erwägungen des BJ an, dass die Auslegung ausländischen Rechts nicht in die Zuständigkeit des ersuchten Staates fällt. Mangels offensichtlicher Fehler oder missbräuchlichen Vorgehens kann auf die Angaben der griechischen Behörden (betreffend die Bestimmung der Verjährungsfrist nach abstrakter Strafandrohung und allfälliger verjährungsunterbrechender Handlungen) abgestellt werden (Vertrauensprinzip). Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit, diese Rügen den griechischen Gerichten vorzubringen.
- Rüge eines Alibis: Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vor, wonach er zum Tatzeitpunkt in Bulgarien tätig gewesen sei.
- Beurteilung des Bundesgerichts: Die Angaben in der Bestätigung wurden als ungenügend erachtet, um die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Tatort zur Tatzeit zu beweisen. Die schweizerischen Behörden sind nicht zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen verpflichtet.
- Ergebnis: Auslieferung für diesen Haftbefehl wird ohne Bedingung gewährt.
V. Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts in Bezug auf die Auslieferung zur Vollstreckung des Urteils Nr. 7334/2012 (12 Jahre Freiheitsstrafe) auf und stellte fest, dass diese Auslieferung nur unter der Bedingung gewährt wird, dass Griechenland eine Zusicherung für ein neues Gerichtsverfahren mit gewahrten Verteidigungsrechten abgibt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Auslieferung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil Nr. 229/2005 und zur Strafverfolgung gestützt auf den Haftbefehl Nr. 3727/2011 kann ohne diese Zusicherung vollzogen werden (unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt). Dem Beschwerdeführer wurde eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt und eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen.
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Teilweise Gutheissung der Beschwerde: Das Bundesgericht bejaht die Auslieferung an Griechenland grundsätzlich, jedoch unter einer wichtigen Bedingung für eine der drei Strafsachen.
- Internationaler Ordre Public / Faires Verfahren: Trotz Nichtanwendbarkeit des ZP II EAUe und subsidiärer Geltung des IRSG muss die Schweiz die Auslieferung verweigern oder an Bedingungen knüpfen, wenn im ersuchenden Staat eine eklatante Rechtsverweigerung (déni de justice flagrant) vorliegt, insbesondere eine gravierende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK).
- Auslieferung für Urteil 7334/2012 (12 Jahre in Abwesenheit): Die Auslieferung hierfür wurde an die Bedingung geknüpft, dass Griechenland eine diplomatische Zusicherung für ein neues Gerichtsverfahren mit vollumfänglicher Gewährleistung der Verteidigungsrechte abgibt. Dies, weil der Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren gänzlich unverteidigt war und die griechischen Rechtsmittel (Art. 435 GR-StPO) in diesem spezifischen Fall keine ausreichende Neubeurteilung garantieren.
- Auslieferung für Urteil 229/2005 (6 Jahre) und Haftbefehl 3727/2011 (Strafverfolgung): Für diese Begehren wurde die Auslieferung ohne weitere Bedingungen gewährt, da keine eklatanten Rechtsverweigerungen im Sinne des internationalen Ordre Public festgestellt wurden (z.B. weil der Beschwerdeführer als anwesend oder vertreten galt bzw. die Verjährungs- und Alibirügen der griechischen Justiz obliegen).