Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil: 5A_921/2025 vom 17. Dezember 2025
Parteien:
* Beschwerdeführer: A.A._ (Vater)
* Beschwerdegegner: B.A._ und C.A._ (Kinder, vertreten durch ihre Mutter D._)
Streitgegenstand:
Der Rechtsstreit betrifft die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für ausserhalb der Ehe geborene Kinder.
I. Vorinstanzliche Verfahren und Sachverhalt
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Erstinstanzliches Urteil (Tribunal de première instance, 27. Juni 2024): Das Genfer Tribunal de première instance sprach der Mutter D._ die ausschliessliche Obhut über die Kinder B.A._ und C.A._ zu und räumte dem Vater A.A._ ein Besuchsrecht ein. Es verurteilte A.A.__ zur Zahlung gestaffelter monatlicher Unterhaltsbeiträge für beide Kinder, beginnend ab Oktober 2022 und teilweise ab Januar 2025, bis zur Mündigkeit oder dem Abschluss einer regelmässigen Ausbildung.
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Kantonales Berufungsurteil (Cour de justice, Chambre civile, 23. September 2025): Die Genfer Cour de justice, Chambre civile, hob die Punkte betreffend Besuchsrecht und Unterhaltsbeiträge des erstinstanzlichen Urteils auf und reformierte diese.
- Besuchsrecht: Neu wurde dem Vater ein Besuchsrecht im Umfang eines Wochenendes alle zwei Wochen (Freitag 17:30 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) sowie während der Hälfte der Schulferien zugesprochen.
- Unterhaltsbeiträge: Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Kinder wurden neu festgesetzt und wiederum nach Altersstufen gestaffelt, jedoch mit anderen Beträgen und Zeiträumen als in erster Instanz. Für B.A._ begannen die Zahlungen ab Oktober 2023, für C.A._ ab Oktober 2022.
II. Verfahren vor Bundesgericht – Auslegung der Anträge und Prüfungsrahmen
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Auslegung der Anträge (Rz. 3): Der Beschwerdeführer stellte vor Bundesgericht lediglich Kassations- und Rückweisungsanträge, forderte also die Aufhebung des kantonalen Urteils und dessen Rückweisung an die Vorinstanz. Gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG muss ein Beschwerdeführer grundsätzlich reformatorische Anträge stellen, d.h. konkrete Anträge zur Abänderung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht präzisierte jedoch, dass von dieser Anforderung abgewichen werden kann, wenn es aufgrund der Natur der Sache ohnehin nur zur Rückweisung kommen könnte. Im vorliegenden Fall wandte das Bundesgericht das Vertrauensprinzip und das Verbot des überschiessenden Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) an. Es interpretierte die Motivation des Beschwerdeführers – insbesondere seine Behauptung, lediglich ein Realeinkommen von 1'500 CHF bei monatlichen Ausgaben von ca. 1'777-1'788 CHF zu erzielen und somit keine Unterhaltsbeiträge zahlen zu können – als impliziten Antrag auf Abweisung sämtlicher Unterhaltsforderungen. Damit erachtete es die Anträge als zulässig, obwohl sie formell nicht reformatorisch waren.
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Prüfungsrahmen (Rz. 4): Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen (Art. 95 BGG) von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch grundsätzlich nur die vom Beschwerdeführer substanziiert vorgebrachten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei der Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese sind offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG). Rügen gegen Sachverhaltsfeststellungen müssen präzise und detailliert begründet werden, reine appellatorische Kritik ist unzulässig.
III. Massgebliche Punkte und rechtliche Argumente des Gerichts
Die zentralen Streitpunkte drehten sich um die Zurechnung eines hypothetischen Einkommens an den Beschwerdeführer und die Berücksichtigung von Sachleistungen.
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Zurechnung eines hypothetischen Einkommens (Rz. 5 & 6):
- Feststellungen der Vorinstanz:
- Oktober 2022 bis Juni 2023: Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigungen von 3'850 CHF netto bei monatlichen Ausgaben von 1'777 CHF, woraus ein Überschuss von 2'073 CHF resultierte, der die festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder (z.B. 960 CHF für C.A.__) deckte.
- Juli 2023 bis heute: Der Beschwerdeführer erzielte nur geringe Einkünfte (800 CHF als Animator, später 1'000-2'000 CHF als Restaurateur). Die Vorinstanz stellte fest, dass er nicht aktiv genug nach Arbeit gesucht hatte (durchschnittlich eine Stellensuche pro Woche nach Ende der Arbeitslosenentschädigung), obwohl er unter 40 Jahre alt ist, über ein CFC als Detailhandelsverkäufer verfügt und keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht hatte.
- Hypothetisches Einkommen ab 1. August 2024: Basierend auf dem Salarium-Rechner 2022 schätzte die Vorinstanz ein hypothetisches Nettoeinkommen von 4'500 CHF pro Monat für eine 80%-Stelle im Detailhandel in der Genferseeregion (basierend auf seiner Ausbildung). Die Anpassungsfrist bis zum 1. August 2024 wurde als angemessen erachtet, da der Beschwerdeführer schon länger über seine Unterhaltspflichten Bescheid wusste.
- Berücksichtigung von Zahlungen Juli 2023 – Juli 2024: Obwohl sein dokumentiertes Einkommen tief war, hatte der Beschwerdeführer in dieser Periode 4'000 CHF an Unterhaltsbeiträgen geleistet. Dies deutete für die Vorinstanz auf nicht dokumentierte Einkünfte hin, weshalb sie für diese Zeit 150 CHF/Monat/Kind festsetzte.
- Deckung ab August 2024: Mit dem hypothetischen Einkommen von 4'500 CHF und monatlichen Ausgaben von 1'788 CHF verblieb ein Überschuss von 2'712 CHF, der die vollen Kinderunterhaltsbeiträge (460-660 CHF) deckte.
- Würdigung durch das Bundesgericht (Rz. 6):
- Irrelevanz des "Realeinkommens": Das Bundesgericht stellte klar, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, sein reales Einkommen sei nur 1'500 CHF, die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens nicht entkräftet. Ein hypothetisches Einkommen entspricht definitionsgemäss nicht dem tatsächlichen Einkommen, sondern demjenigen, das der Schuldner bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte (vergleiche hierzu die ständige Rechtsprechung des BGer, z.B. BGE 147 III 308 E. 4 oder BGE 143 III 233 E. 3.2).
- Begründung des hypothetischen Einkommens: Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Bundesgerichts die Kriterien für die Zurechnung eines hypothetischen Einkommens korrekt angewendet: Der Beschwerdeführer war unter 40, hatte eine Ausbildung (CFC als Verkäufer), wies keine gesundheitlichen Probleme auf und hatte nicht hinreichend nach einer neuen Anstellung gesucht. Seine Behauptung, das hypothetische Einkommen sei nicht zumutbar, weil er ein "neuer Unternehmer in einem schwierigen Sektor" sei und sein Existenzminimum nicht gewahrt werde (Art. 93 SchKG), wurde als unsubstanziiert zurückgewiesen. Das Bundesgericht betonte, dass das hypothetische Einkommen auf einer 80%-Anstellung im Detailhandel basiere (seiner ursprünglichen Qualifikation) und nicht auf seiner (angeblich) schwierigen Restaurationsbranche.
- Stellensuche: Die Rüge, er habe die Anforderungen des ORP erfüllt und mindestens zehn Stellensuchen pro Monat getätigt, wurde als unzulässige appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zurückgewiesen, die von durchschnittlich einer Stellensuche pro Woche ausging.
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Berücksichtigung von Sachleistungen und Besuchsrecht (Rz. 7):
- Rüge des Beschwerdeführers: Er beklagte, die Vorinstanz habe seine Sachleistungen für die Kinder willkürlich nicht berücksichtigt und die Unterhaltsbeiträge deshalb nicht reduziert. Er listete diverse Leistungen auf (Arztbesuche, Gesundheitsversorgung) und verwies auf sein Besuchsrecht.
- Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht verneinte Willkür. Es hielt fest, dass die Mutter die ausschliessliche Obhut innehat und sich täglich um die Kinder kümmert. Die vom Beschwerdeführer angeführten Leistungen seien lediglich punktueller Natur und nicht täglich. Zudem habe er nur ein übliches und kein erweitertes Besuchsrecht. Im Kontext der Rechtsprechung bedeutet ein "übliches" Besuchsrecht, dass die anfallenden Kosten und der Betreuungsaufwand des umgangsberechtigten Elternteils (hier des Vaters) in der Regel nicht zu einer Reduktion des Barunterhalts führen, da sie als Teil der Wahrnehmung des Besuchsrechts angesehen werden. Nur bei einem substanziell erweiterten Besuchsrecht, das einem Modell der alternierenden Obhut nahekommt, wird eine Aufteilung des Barunterhalts geprüft.
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Unzulässige neue Tatsachen (Novenverbot) (Rz. 7):
- Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Kind C.A.__ den Kindergarten nicht mehr besuche, weshalb die entsprechenden Kosten aus den Bedarfsberechnungen zu streichen seien. Er erwähnte zudem, dass seine Partnerin ab November 2025 keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten werde.
- Das Bundesgericht wies diese Argumente als unzulässige Noven (neue Tatsachen) gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG zurück, da diese nach dem angefochtenen kantonalen Urteil entstanden sind oder erst im Bundesgerichtsverfahren vorgebracht wurden und nicht schon vor der Vorinstanz geltend gemacht werden konnten.
IV. Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig war, ungenügend begründet und offensichtlich unbegründet ist. Sie wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen. Die damit hinfällig gewordene Anträge auf aufschiebende Wirkung und auf unentgeltliche Rechtspflege wurden ebenfalls abgewiesen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und er musste den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entrichten.
Zusammenfassende Essenz der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Vaters gegen die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für seine unehelichen Kinder abgewiesen. Die Kernpunkte der Entscheidung sind:
- Zurechnung eines hypothetischen Einkommens: Das Bundesgericht bestätigte die Zurechnung eines hypothetischen Nettoeinkommens von 4'500 CHF/Monat an den Vater, da dieser trotz seiner Qualifikation (CFC als Verkäufer) und seines Alters keine genügenden Anstrengungen zur Arbeitsuche unternommen hatte und keine Hinderungsgründe (Gesundheit) vorlagen. Seine Rüge, das hypothetische Einkommen sei unrealistisch oder sein Realeinkommen tiefer, wurde als unbehelflich oder unsubstanziiert zurückgewiesen.
- Sachleistungen und Besuchsrecht: Die geltend gemachten Sachleistungen des Vaters wurden nicht als Grund für eine Reduktion des Barunterhalts anerkannt, da die Mutter die ausschliessliche Obhut ausübt, die Leistungen des Vaters punktueller Natur sind und er lediglich ein übliches, nicht erweitertes Besuchsrecht innehat.
- Novenverbot: Neue Tatsachen, die erst im Bundesgerichtsverfahren vorgebracht wurden (z.B. Wegfall des Kindergartens, Ende der Arbeitslosenentschädigung der Partnerin), wurden gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht berücksichtigt.
- Auslegung der Anträge: Das Bundesgericht wandte das Vertrauensprinzip an, um die Kassations- und Rückweisungsanträge des Vaters, die eigentlich reformatorisch hätten sein müssen, im Lichte seiner Motivation als zulässig zu interpretieren.