Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (9C_521/2025 vom 17. Dezember 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_521/2025
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde von B._ SA (vormals A._ SA, nachfolgend "die Beschwerdeführerin") gegen einen Entscheid der Genfer Cour de justice. Im Kern geht es um die Bestätigung von Nachsteuern (rappels d'impôt) und Bussen (amendes) für die eidgenössische direkte Steuer (IFD) und die kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) der Steuerperioden 2010 bis 2013, die von der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Genf (nachfolgend "die Steuerverwaltung") festgesetzt wurden. Die Nachsteuern und Bussen resultierten aus der Wiederveranlagung von nicht deklarierten Management- und Performance-Gebühren, die über Offshore-Gesellschaften abgewickelt wurden.
2. Sachverhalt (Kurzdarstellung der relevanten Fakten)
Die Beschwerdeführerin war von 2007 bis 2021 als "Investment Advisor" (Anlageberaterin) für den im Ausland registrierten C._ Fund Ltd. und dessen Unterfonds tätig. Die Offshore-Gesellschaften D._ Ltd und E._ Ltd, sowie später die unabhängige Banque F._, fungierten nacheinander als "Investment Managers" (Vermögensverwalter) dieser Unterfonds.
Die Steuerverwaltung eröffnete 2019 Verfahren wegen Nachsteuer und Steuerhinterziehung (soustraction d'impôt) für die Jahre 2009-2016, da sie Anhaltspunkte für unvollständige Deklarationen und ein rechtliches Konstrukt (montage juridique) sah, das darauf abzielte, erhebliche Steuerbeträge zu entziehen. Die Steuerverwaltung vermutete, dass die Beschwerdeführerin die tatsächliche Vermögensverwaltung selbst erbrachte, die entsprechenden Gebühren jedoch über die Offshore-Strukturen leitete.
Im Rahmen des Verfahrens forderte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht, welche die Steuerverwaltung teilweise verweigerte unter Berufung auf das Steuergeheimnis Dritter. Obwohl die Steuerverwaltung später nach gerichtlicher Anweisung erweiterte Zusammenfassungen der als geheim eingestuften Dokumente (insbesondere "Pièce 59") lieferte, rügte die Beschwerdeführerin weiterhin die unzureichende Information und eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör.
Die Steuerverwaltung setzte schliesslich Nachsteuern und Bussen (1,25-facher Betrag der hinterzogenen Steuern) fest, basierend auf nicht verbuchten Management- und Performance-Gebühren. Die kantonalen Instanzen (Tribunal administratif de première instance und Cour de justice) bestätigten im Wesentlichen die Sichtweise der Steuerverwaltung, mit Ausnahme des Jahres 2009, das nicht Gegenstand des Bundesgerichtsverfahrens ist.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Bezug auf die Eidgenössische Direkte Steuer und die Kantons- und Gemeindesteuern für die Jahre 2010 bis 2013.
3.1. Verfahrensrechtliche Rügen: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, da die Zusammenfassungen der unter das Steuergeheimnis fallenden "Pièce 59" unzureichend gewesen seien und die Vorinstanz keine explizite Interessenabwägung hinsichtlich der Geheimhaltung vorgenommen habe.
- Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht verweist auf Art. 114 Abs. 3 LIFD und Art. 41 Abs. 1 LHID, welche besagen, dass die Behörde vertrauliche Akten zum Nachteil des Betroffenen verwenden darf, wenn sie ihm den wesentlichen Inhalt zuvor mitteilt. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern (Art. 114 Abs. 2 LIFD).
- Keine Rüge der Interessenabwägung vor der Vorinstanz: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die fehlende Interessenabwägung nicht bereits vor der Cour de justice gerügt hatte. Die Vorinstanz hatte die Interessenabwägung der unteren Instanzen implizit bestätigt. Da die Beschwerdeführerin diesen Punkt nicht ordnungsgemäss vorgebracht hatte, konnte das Bundesgericht die Rüge nicht prüfen.
- Suffizienz der Zusammenfassungen: Die Beschwerdeführerin argumentierte, die "Pièce 59" sei die alleinige Grundlage der Nachsteuern gewesen und die Zusammenfassungen hätten ihr keine angemessene Stellungnahme ermöglicht. Das Bundesgericht wies dies zurück:
- Beweisbasis: Die Nachsteuern basierten nicht ausschliesslich auf der "Pièce 59", sondern auf einer Vielzahl von Beweismitteln (Prospekte, Internetrecherchen, Performance-Berichte, Verträge, Rechnungsanalysen), die auf Widersprüche und mangelnde Substanz der Offshore-Einheiten hinwiesen. Die Steuerverwaltung hatte vor dem TAPI die relevanten Dokumente über vierzehn Seiten zusammengefasst.
- Inhalt der Zusammenfassungen: Die Zusammenfassungen der "Pièce 59" beschrieben detailliert die Funktionsweise der von der Beschwerdeführerin über Offshore-Strukturen ausgeübten Tätigkeit und waren verständlich. Die Beschwerdeführerin konnte sich in Kenntnis der Sache dazu äussern, wie ihr eigenes Vorbringen vor der Cour de justice zeigte.
- Fazit: Die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör wurde als unbegründet abgewiesen.
3.2. Materielle Rügen: Steuerumgehung und Höhe der Nachsteuerforderung
Die Beschwerdeführerin bestritt, dass eine Steuerumgehung vorliege und rügte die Höhe der festgesetzten Nachsteuern und Bussen.
- Feststellung der Steuerumgehung:
- Kantonale Feststellungen: Die Cour de justice hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die scheinbare Verwaltung des Fonds und seiner Unterfonds durch Offshore-Einheiten organisierte, die keine nachweisbare operative Infrastruktur besassen. Dadurch wurden Management- und Performance-Gebühren, die in der Schweiz hätten versteuert werden müssen, umgeleitet. Dieses System diente der Umverteilung von Beträgen an nahestehende Personen über die Offshore-Gesellschaften. Die einzig plausible Erklärung für dieses Konstrukt war die Vermeidung der Besteuerung der Verwaltungsgewinne in der Schweiz.
- Bundesgerichtliche Prüfung (Willkürrüge): Das Bundesgericht bekräftigte, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, es sei denn, diese wurden willkürlich oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Art. 97 Abs. 1 LTF).
- Beweismittel der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin verwies auf "Hunderte von E-Mails" als Beleg für die tatsächliche Verwaltungstätigkeit der Offshore-Gesellschaften. Das Bundesgericht wies dies als appellatorisch zurück, da keine konkreten Passagen zitiert wurden, die ihre Behauptungen stützen würden. Eine eigenständige Aktenrecherche durch das Bundesgericht ist nicht seine Aufgabe.
- Wirtschaftliche Substanz der Offshore-Gesellschaften: Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Offshore-Gesellschaften hätten wirtschaftliche Substanz gehabt, z.B. durch die Anstellung von G._ als Direktor von D._ Ltd. Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Auffassung, dass diese Anstellung maximal zehn Monate dauerte und nicht ausreichte, um die von der Steuerverwaltung rekonstruierte Struktur in Frage zu stellen oder die behauptete "Substanz" nachzuweisen.
- Ausländische Steuerveranlagung: Die Beschwerdeführerin führte eine ausländische Steuerveranlagung von D.__ Ltd für 2010 ins Feld, um deren "reale Existenz" und eigene Einnahmen und Kosten zu belegen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die ausländische Besteuerung nicht beweise, dass die Gesellschaft aus Sicht des Schweizer Steuerrechts die von der Beschwerdeführerin behauptete operative Tätigkeit entfaltet hätte.
- Berechnung der Nachsteuern (Performance-Gebühren und Abzüge):
- Kritik an der Berechnung der Performance-Gebühren: Die Beschwerdeführerin beanstandete die Berechnung der Performance-Gebühren, da die Steuerverwaltung eine vierteljährliche statt einer wöchentlichen Nettoinventarwert-Bewertung (NAV) zugrunde gelegt habe. Das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten habe dies kritisiert.
- Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht stellte fest, dass selbst das Gutachten zum Schluss kam, dass eine korrekte Neuberechnung ohne Kenntnis der wöchentlichen Entwicklung unmöglich sei. Die Vorinstanz konnte daher, ohne Willkür zu begehen, auf die Methode der Steuerverwaltung abstellen, wenn die notwendigen Daten für die von der Beschwerdeführerin geforderte Methode nicht verfügbar waren.
- Abzug von Kosten und "üblichen Verhältnissen": Die Beschwerdeführerin forderte die Berücksichtigung "beträchtlicher Kosten" der Offshore-Gesellschaften und ein "übliches" Gewinnverhältnis von 15-20% der Einnahmen. Das Bundesgericht lehnte dies ab. Die ausländische Steuerveranlagung spezifizierte nicht die Art der abgezogenen Kosten. Die Beschwerdeführerin legte keine konkreten Belege für die geltend gemachten Kosten vor. Gemäss Art. 8 ZGB trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für Tatsachen, die seine Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGE 146 II 6 E. 4.2). Allgemeine Behauptungen zu "üblichen Verhältnissen" sind nicht ausreichend.
- Doppelbesteuerung: Die Rüge einer "verbotenen Doppelbesteuerung" durch die Nichtanerkennung von Retrozessionen wurde mangels substanziierter Darlegung einer mehrfachen Besteuerung desselben Einkommens bei derselben Steuerpflichtigen abgewiesen.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen zulässigen Teilen ab. Die Feststellungen der kantonalen Instanzen zur Steuerumgehung und zur Höhe der Nachsteuern und Bussen wurden bestätigt. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Nachsteuern und Bussen gegen B.__ SA für die Steuerperioden 2010-2013. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerin mittels Offshore-Gesellschaften ein Konstrukt zur Umleitung von Management- und Performance-Gebühren implementiert hatte, um diese Gewinne der Schweizer Besteuerung zu entziehen. Weder die Rügen betreffend die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (unzureichende Akteneinsicht) noch die Rügen zur materiellen Würdigung der Steuerumgehung oder der Berechnung der Nachsteuern (fehlende Substanz der Offshore-Einheiten, unzureichende Beweise für alternative Berechnungen oder Abzüge) vermochten das Gericht zu überzeugen. Das Bundesgericht betonte die Beweislast des Steuerpflichtigen für steuermindernde Fakten und die mangelnde Konkretheit der Vorbringen der Beschwerdeführerin.