Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_988/2025 vom 18. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_988/2025 vom 18. Dezember 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_988/2025

1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde der A._ und der B._ SA (nachfolgend die Beschwerdeführerinnen) gegen einen Entscheid des Einzelrichters der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 25. August 2025. Das Kantonsgericht hatte die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen eine Einstellungsverfügung des Oberstaatsanwalts des Kantons Wallis vom 23. Mai 2025 abgewiesen. Mit dieser Einstellungsverfügung wurde das Strafverfahren gegen D._ und C._ (nachfolgend die Beschwerdegegner) eingestellt. Die Beschwerdeführerinnen machten in den Vorinstanzen und vor Bundesgericht geltend, die Beschwerdegegner hätten sich wegen Betrugs (Art. 146 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) und Wuchers (Art. 157 StGB) strafbar gemacht.

2. Sachverhalt und Vorgeschichte

Die Beschwerdeführerinnen erstatteten am 8. Oktober 2015 Strafanzeige wegen Missbrauchs des Vertrauens, Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen diverse Personen, darunter E._ (nachfolgend "Prévenu 1"). Sie konstituierten sich als Zivil- und Strafklägerinnen. In der Folge verlangten sie mehrfach die Ausdehnung der Untersuchung auf die Beschwerdegegner D._ und C.__. Nach anfänglicher Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft ordnete die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis am 9. Dezember 2022 die Ausdehnung der Untersuchung auf die Beschwerdegegner wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Wuchers (Art. 157 StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) an.

Die dem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen umfassen im Wesentlichen folgende Punkte: * Im Jahr 2014 überzeugte Prévenu 1 die Beschwerdeführerin 1, die Gesellschaft F._ (Holding 1) zu kaufen, die Mehrheitsaktionärin der G._ (Gesellschaft 1) war. * Prévenu 1 beauftragte die Gesellschaft H._ SA (Gesellschaft 2), deren Revisionsstelle sie für eine andere Gesellschaft (I._ SA, verwaltet von Prévenu 1) war, mit rechtlicher Unterstützung, der Erstellung eines Businessplans und einer Due Diligence (finanziell, rechtlich, steuerlich). Die Beschwerdegegner D._ und C._ handelten bei Gesellschaft 2 als Verantwortliche für die rechtlichen bzw. Management-Aspekte. * Ein Due-Diligence-Bericht vom 30. September 2014 (erstellt von Gesellschaft 2) erwähnte, dass er keine Empfehlung zur Akquisition darstelle. Der Bericht wies für Gesellschaft 1 und Holding 1 auf negative EBITDA und Nettoergebnisse sowie Liquiditätsengpässe hin. Er stellte fest, dass die Gesellschaft 1 in der Start- und Entwicklungsphase sei, historische Leistungen schwer beobachtbar und eine Analyse der Renditequalität unmöglich sei. Es fehlten Budget und Businessplan zur Bewertung. Der Kaufpreis sei nicht nach anerkannten Bewertungsmethoden (wie DCF) festgelegt worden. Es wurde eine kommerzielle Due Diligence empfohlen. * Die Beschwerdeführerin 1 erhielt den Due-Diligence-Bericht und besprach ihn am 3. Oktober 2014 ausführlich mit Prévenu 1 und dem Beschwerdegegner 2 (D._). * Am 7. Oktober 2014 wurde der Kaufvertrag über die Aktien der Holding 1 für EUR 7'000'000 von der eigens dafür gegründeten L._ SA (Holding 2, deren Aktien von der Beschwerdeführerin 2 liberiert wurden) unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin 1 leistete Zahlungen in Höhe von EUR 5'500'000, Prévenu 1 leistete den Restbetrag von EUR 1'500'000. Das Geld floss an die Verkäufer der Holding 1. * Am 15. Dezember 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin 1 gegenüber dem Beschwerdegegner 2 (D.__) ausdrücklich ihren Willen, die Aktien der Holding 2 (die die Holding 1 erworben hatte) zu gleichen Teilen (50% Prévenu 1, 50% Beschwerdeführerin 1) aufzuteilen, da dies als Entschädigung für die Arbeit von Prévenu 1 dienen sollte und sie dessen Honorar nicht anders bezahlen konnte. Sie verstand die Konsequenzen dieser Vereinbarung. * Am 23. Mai 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Prévenu 1, stellte das Verfahren gegen die Beschwerdegegner jedoch ein. Das Kantonsgericht bestätigte diese Einstellung.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG) Das Bundesgericht prüfte zunächst die Legitimation der Beschwerdeführerinnen als Zivilparteien. Bei Einstellungsverfügungen müssen Zivilparteien ihre konkreten Zivilforderungen präzise darlegen und beziffern. Die Beschwerdeführerinnen machten einen Schaden von CHF 7'054'000 geltend, der im Wesentlichen dem Kaufpreis der Holding 1 (EUR 7'000'000) und Honoraren der Gesellschaft 2 (CHF 54'000) entspreche. Sie begründeten den Schaden für jede der angezeigten Straftaten (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Wucher) separat, indem sie darlegten, wie das Verhalten der Beschwerdegegner zu diesem Schaden beigetragen haben soll. Das Bundesgericht befand die Darlegung als ausreichend und trat auf die Beschwerde ein.

3.2. Rügen betreffend rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) Die Beschwerdeführerinnen rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. * Ungetreue Geschäftsbesorgung: Die Beschwerdeführerinnen kritisierten, das Kantonsgericht habe beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bezüglich des unrechtmässigen Bereicherungsvorsatzes lediglich auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen. Das Bundesgericht hielt fest, ein solcher Verweis stelle keine Verletzung der Begründungspflicht dar, solange eine Erklärung geliefert werde, auch wenn diese materiell fehlerhaft sein mag. * Gehilfenschaft zu Betrug: Die Beschwerdeführerinnen beanstandeten die angebliche willkürliche Auslassung von Tatsachen, wonach die Beschwerdegegner die Transaktion aktiv gefördert hätten, obwohl sie deren Wertlosigkeit kannten und Prévenu 1 und andere von der Transaktion profitierten. Das Bundesgericht wies dies als appellatorische Kritik zurück, da die Beschwerdeführerinnen keine willkürliche Abweichung von klaren Beweismitteln darlegten, sondern ihre eigene Version des Sachverhalts präsentierten. Die Feststellungen der Vorinstanz, insbesondere die Erklärungen der Beschwerdegegner und die Bestätigung der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der Aktienverteilung, stünden den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen entgegen. Es sei kein aktives Verhalten der Beschwerdegegner zur Beihilfe nachgewiesen. * Rechtsgutachten: Die Beschwerdeführerinnen rügten, das Kantonsgericht habe ein von ihnen eingereichtes Rechtsgutachten nicht gewürdigt. Das Bundesgericht stellte klar, dass ein solches Gutachten lediglich als Parteibehauptung gilt und nicht als Beweismittel im Sinne der StPO. Die Behörde sei nicht verpflichtet, alle Argumente einer Partei zu diskutieren, wenn sie die entscheidrelevanten Punkte behandelt habe.

3.3. Materielle Prüfung der Straftatbestände (Grundsatz in dubio pro duriore)

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) verletzt hat. Dieser besagt, dass eine Einstellung nur erfolgen darf, wenn die Straflosigkeit klar erscheint oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei Zweifeln, insbesondere bei schwerwiegenden Delikten, ist Anklage zu erheben.

  • Betrug (Art. 146 StGB)

    • Voraussetzungen: Arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Kausalität sowie subjektiv Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Für die Bereicherungsabsicht gilt das Äquivalenzprinzip (Stoffgleichheit): Die Bereicherung muss das spiegelbildliche Gegenstück zum Schaden des Opfers sein und aus derselben Vermögensverfügung stammen (ATF 134 IV 210).
    • Anwendung durch die Vorinstanz: Das Kantonsgericht verneinte die unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschwerdegegner. Der Schaden der Beschwerdeführerinnen (Kaufpreis) floss direkt an die Verkäufer der Holding 1. Es gab keine Äquivalenz oder materielle Identität zwischen dem Vermögensnachteil der Beschwerdeführerinnen und einer Bereicherung der Beschwerdegegner, Prévenu 1 oder Gesellschaft 3. Bezüglich der Aktienverteilung der Holding 2 lag keine Täuschung vor, da die Beschwerdeführerin 1 der Aufteilung zugestimmt und die Konsequenzen verstanden hatte.
    • Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte die ständige Rechtsprechung zum Äquivalenzprinzip bei Betrug. Die Beschwerdeführerinnen konnten keine willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen nachweisen. Die Zahlungen gingen an die Verkäufer. Es gab keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegner eine Bereicherung der von ihnen genannten Personen beabsichtigten. Die Honorare der Gesellschaft 2 waren eine Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen und standen nicht in direktem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vermögensschaden aus der Transaktion. Eine Gehilfenschaft zu Betrug wurde ebenfalls verneint, da die Beschwerdeführerinnen keine aktive Beihilfehandlungen der Beschwerdegegner darlegen konnten.
    • Fazit Betrug: Die Vorinstanz hat den Grundsatz in dubio pro duriore bei Betrug nicht verletzt.
  • Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 StGB)

    • Voraussetzungen: Stellung als Geschäftsherr, Pflichtverletzung, Vermögensschaden, Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht für sich oder Dritte.
    • Anwendung durch die Vorinstanz: Das Kantonsgericht verwies auf seine Begründung zum Betrug und verneinte ebenfalls die unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschwerdegegner.
    • Würdigung durch das Bundesgericht: Die Beschwerdeführerinnen kritisierten, dass das Äquivalenzprinzip nicht auf die unrechtmässige Bereicherungsabsicht bei ungetreuer Geschäftsbesorgung anwendbar sei und sich stattdessen auf die Definition des Schadens bei ungetreuer Geschäftsbesorgung konzentrierten. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob die Begründung des Kantonsgerichts (Gleichsetzung der Bereicherungsabsicht bei Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung) korrekt war. Es stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerinnen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darlegen konnten, die darauf hindeuten würde, dass die Beschwerdegegner die Absicht hatten, die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerinnen zu verletzen. Die Beschwerdegegner hatten im Gegenteil die Beschwerdeführerin 1 auf mögliche Nachteile bei der Aktienverteilung hingewiesen, und diese hatte zugestimmt.
    • Fazit Ungetreue Geschäftsbesorgung: Die Vorinstanz hat den Grundsatz in dubio pro duriore bei ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht verletzt.
  • Wucher (Art. 157 StGB)

    • Voraussetzungen: Ausbeutung der Notlage, Unerfahrenheit oder Urteilsschwäche einer Person, Erlangung oder Versprechen von unverhältnismässigen Vermögensvorteilen im Austausch für eine Leistung (entgeltlicher Vertrag). Täter muss Vertragspartei sein; Mittler können Gehilfen sein. Subjektiv ist Vorsatz auf das Missverhältnis und die Schwäche des Opfers erforderlich.
    • Anwendung durch die Vorinstanz: Das Kantonsgericht verneinte die Tätereigenschaft der Beschwerdegegner, da sie nicht formell Vertragspartei des Kaufvertrags waren und keine Vermögensvorteile für sich oder Dritte erhielten. Auch eine Gehilfenschaft wurde verneint, da kein plausibles Interesse der Beschwerdegegner dargelegt werden konnte, den Verkäufern oder Prévenu 1 zu assistieren. Die Beschwerdeführerin 1 hatte die Konsequenzen der Aktienverteilung verstanden und akzeptiert; eine Ausbeutung ihrer Schwäche wurde ausgeschlossen.
    • Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten, dass die Beschwerdegegner nicht als Täter im Sinne des Wuchers agieren konnten. Auch für eine Gehilfenschaft fehlten die notwendigen Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerinnen konnten keine willkürlichen Tatsachenfeststellungen belegen, die auf eine aktive Förderung oder Ausbeutung hindeuten würden. Die Erklärungen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin 1 selbst widersprachen der Annahme einer Ausbeutung.
    • Fazit Wucher: Die Vorinstanz hat den Grundsatz in dubio pro duriore bei Wucher nicht verletzt.

4. Ergebnis und Kosten

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit sie zulässig war. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt (solidarisch). Die Beschwerdegegner erhielten eine Parteientschädigung von je CHF 1'500, ebenfalls zulasten der Beschwerdeführerinnen (solidarisch).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Einstellungsverfügung gegen die Beschwerdegegner D._ und C._ im Wesentlichen, weil die für die angezeigten Delikte des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) und des Wuchers (Art. 157 StGB) erforderlichen objektiven und/oder subjektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere die unrechtmässige Bereicherungsabsicht und eine arglistige Täuschung oder Ausbeutung einer Schwäche, nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Wahrscheinlichkeit vorlagen. Das Gericht hielt an seinem Äquivalenzprinzip für die Bereicherungsabsicht beim Betrug fest. Rügen bezüglich des rechtlichen Gehörs und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung wurden als unbegründet oder appellatorisch abgewiesen, da die Beschwerdeführerinnen keine willkürliche Abweichung von klaren Beweismitteln nachweisen konnten. Die Beschwerdegegner waren weder direkte Vertragsparteien noch konnten ihnen aktive Beihilfehandlungen oder eine spezifische Absicht der Bereicherung oder Schädigung nachgewiesen werden, die über ihre professionelle Mandatstätigkeit hinausging.