Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_1268/2025 vom 22. Dezember 2025
Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2025 (Verfahren 7B_1268/2025) betrifft eine Beschwerde von A.__ gegen die Verlängerung seiner Untersuchungshaft. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vom Ministero pubblico des Kantons Tessin beantragte und von der Corte dei reclami penali des Tribunale d'appello des Kantons Tessin bestätigte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. November 2025 rechtmässig war. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht, soweit sie zulässig war, abgewiesen.
Sachverhalt
Gegen A._ wurde ein Strafverfahren wegen Delikten wie Betrug, allenfalls Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Entziehung von Vermögenswerten im Zwangsvollstreckungsverfahren und Geldwäscherei eröffnet. A._ wurde am 23. August 2024 verhaftet, nachdem er die Sachverhalte im Zusammenhang mit B._ zugegeben, andere Vorwürfe jedoch bestritten hatte. Seine Untersuchungshaft wurde mehrfach verlängert. Die hier relevante Verlängerung der Untersuchungshaft erfolgte am 26. August 2025 durch den Giudice dei provvedimenti coercitivi bis zum 22. November 2025. Diese Entscheidung wurde von der Corte dei reclami penali am 2. Oktober 2025 bestätigt. Das Bundesgericht hob dieses Urteil mit Entscheid 7B_1094/2025 vom 12. November 2025 teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Folge bestätigte die Corte dei reclami penali mit Urteil vom 17. November 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. November 2025. Gegen dieses letztgenannte Urteil richtete sich die vorliegende Beschwerde von A._. Zum Zeitpunkt des Bundesgerichtsentscheids war die hier angefochtene Haftperiode bereits abgelaufen, der Beschwerdeführer befand sich aber aufgrund einer anderen Entscheidung weiterhin in Untersuchungshaft.
Zulässigkeit des Rechtsmittels
Obwohl die angefochtene Verlängerung der Untersuchungshaft am 22. November 2025 abgelaufen war, erachtete das Bundesgericht die Beschwerde als zulässig. Gemäss seiner ständigen Rechtsprechung hat ein Beschwerdeführer, dessen Haft trotz Ablauf der angefochtenen Frist fortgesetzt wird, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Prüfung der Beschwerde. Dies, da die beanstandete Massnahme sich jederzeit unter ähnlichen Umständen wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung in solchen Fällen sonst unmöglich wäre (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2). Die Legitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 81 BGG wurde daher bejaht.
Massgebende Rechtsfragen und Argumentation des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein rechtliches Gehör, das Vorhandensein von Fluchtgefahr, die Ablehnung von Ersatzmassnahmen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer.
1. Verletzung des Rechts auf persönliches Akteneinsicht (Art. 227 Abs. 3 StPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
- Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm sei vom Zwangsmassnahmenrichter die persönliche Akteneinsicht verweigert worden, obwohl er diese beantragt hatte. Er argumentierte, das Akteneinsichtsrecht sei persönlich und könne nicht vollständig an den Verteidiger delegiert werden. Er hätte bei persönlicher Einsicht spezifischere Bemerkungen zu den Tatvorwürfen machen und detaillierte technische und dokumentarische Erklärungen zu den Bank- und Gesellschaftsgeschäften abgeben können.
- Argumentation des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im früheren Verfahren 7B_1094/2025 vorgebracht hatte und sie dort im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) stand. Im vorliegenden Verfahren präzisierte der Beschwerdeführer jedoch, dass er das Bestehen eines dringenden Tatverdachts nicht mehr bestreite. Er beschränkte seine Argumentation auf das Fehlen von Flucht- und Kollusionsgefahr. Da der Beschwerdeführer die konkrete Auswirkung der verweigerten Akteneinsicht auf seine Argumentation gegen die Haftgründe (Flucht-/Kollusionsgefahr) nicht darlegte und den Tatverdacht nicht mehr angriff, sah das Bundesgericht kein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung dieser Rüge. Die Frage, ob Art. 227 Abs. 3 StPO ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten statuiert, wurde daher als abstrakte Rechtsfrage im konkreten Fall nicht weiter behandelt.
2. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Rechtliche Grundlagen: Fluchtgefahr liegt vor, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren oder der Strafvollstreckung entziehen wird. Die blosse Möglichkeit einer Flucht genügt nicht. Es müssen konkrete Umstände wie Persönlichkeit, familiäre und soziale Bindungen, fester Wohnsitz, wirtschaftliche Verhältnisse und Auslandskontakte berücksichtigt werden. Die Schwere der drohenden Strafe allein reicht nicht aus, kann aber eine Fluchtgefahr indizieren (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3).
- Argumentation der Vorinstanz (bestätigt vom Bundesgericht): Die Vorinstanz hatte zur Begründung der Fluchtgefahr auf ihre frühere Entscheidung vom 1. Juli 2025 verwiesen, was grundsätzlich zulässig ist, sofern die Umstände vergleichbar sind und neue Argumente berücksichtigt werden. Sie hatte eine ausgeprägte Fluchtgefahr bejaht, gestützt auf folgende Punkte:
- Starke Auslandsbeziehungen: Der Beschwerdeführer, italienischer Staatsbürger, hat trotz langjährigem Wohnsitz und Besitz in der Schweiz (X._, Y._) auch starke Bindungen zu Italien (Heimatland, Familie: Bruder, Mutter; Immobilien: Z.__), sowie im Bau befindliches Grundstück in Frankreich. Seine in der Schweiz lebende Partnerin ist ebenfalls italienische Staatsbürgerin.
- Berufliche Situation: Die meisten seiner Kunden sind italienisch, und die Mehrheit der Oldtimer der Firma C.__ AG (deren Einzelzeichner er ist) befinden sich in Italien. Seine berufliche Situation in der Schweiz sei durch das laufende und weitere Strafverfahren kompromittiert.
- Drohende Strafe und Ausweisung: Die Schwere der ihm zur Last gelegten Delikte und die damit verbundene hohe mögliche Strafe, sowie die Perspektive einer allfälligen Landesverweisung aus der Schweiz, erhöhen das Risiko, dass er sich dem Verfahren durch Flucht ins Ausland, insbesondere nach Italien, entziehen könnte.
- Rügen des Beschwerdeführers und Ablehnung durch das Bundesgericht:
- Früheres Verhalten: Der Beschwerdeführer argumentierte, er habe sich in der Vergangenheit nie einem Strafverfahren entzogen (erwähnt fünf Fälle zwischen 2017 und 2024). Das Bundesgericht verwarf dies, da die erwähnten früheren Verfahren (z.B. Gebrauch von Falschschildern, Vernachlässigung der Unterhaltspflichten) in ihrer Schwere nicht mit den aktuellen Vorwürfen vergleichbar seien.
- Diskriminierung: Die Rüge einer Diskriminierung aufgrund seiner italienischen Staatsbürgerschaft wurde abgewiesen. Die Vorinstanz stützte die Fluchtgefahr nicht ausschliesslich auf die Nationalität, sondern auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere die starken Bindungen zum Heimatland, die Immobilien im Ausland, die berufliche Situation und die drohende Strafe, was der ständigen Rechtsprechung entspricht. Die Berücksichtigung der möglichen Landesverweisung als Fluchtanreiz wurde ebenfalls als zulässig erachtet.
- Abweichung vom Sachverhalt: Die Behauptungen des Beschwerdeführers über seine aktive Rolle als Geschäftsführer der C.__ AG und die Absicht, eine unabhängige Finanzberatertätigkeit aufzunehmen, wichen von den Feststellungen der Vorinstanz ab und wurden als unzulässig gerügt, da keine offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung dargelegt wurde.
- Fazit Fluchtgefahr: Das Bundesgericht sah keine Rechtsverletzung in der Bejahung der Fluchtgefahr durch die Vorinstanz.
3. Ablehnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)
- Argumentation der Vorinstanz (bestätigt vom Bundesgericht): Die Vorinstanz hatte die beantragten Ersatzmassnahmen abgelehnt, da die Haftgründe (dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr) weiterhin gegeben seien. Sie verwies darauf, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen bereits früher geprüft und vom Bundesgericht im Urteil 7B_716/2025 vom 18. August 2025 abgelehnt worden waren. Da sich die Umstände und die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert hätten, seien die Massnahmen nicht geeignet, die ausgeprägte Fluchtgefahr zu mindern.
- Rügen des Beschwerdeführers und Ablehnung durch das Bundesgericht: Der Beschwerdeführer kritisierte die Ansicht der Vorinstanz, dass ein elektronisches Armband keine Echtzeitkontrolle ermögliche und die Funktion dieser Massnahme lediglich ein "konstantes und abschreckendes Monitoring" sei. Das Bundesgericht hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach das elektronische Armband derzeit keine Echtzeitüberwachung ermöglicht und daher grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Flucht zu verhindern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer habe zudem nicht dargelegt, warum die Feststellungen der Vorinstanz zu den unveränderten Umständen unzutreffend seien.
4. Verhältnismässigkeit der Haftdauer (Art. 212 Abs. 3 StPO)
- Argumentation der Vorinstanz (bestätigt vom Bundesgericht): Die Vorinstanz beurteilte die Verhältnismässigkeit der Haftdauer im Hinblick auf die zahlreichen beteiligten Parteien, die Schwere und Komplexität der vorgeworfenen Taten, die bereits verbüsste und die noch geplante Haftdauer. Sie begründete die Verhältnismässigkeit mit den noch ausstehenden Untersuchungshandlungen zur Verfahrensschliessung, wie weitere Einvernahmen des Beschuldigten, eine Konfrontation mit D.__, die Stellungnahme zum Finanzrekonstruktionsbericht, die Schlussbefragung sowie die Vorbereitung der Anklageschrift.
- Rügen des Beschwerdeführers und Ablehnung durch das Bundesgericht:
- Vergleich mit anderen Fällen: Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Haftdauer sei im Vergleich zu "analogen Fällen" mit anderen Beschuldigten unverhältnismässig, wurde als unerheblich abgewiesen. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist anhand der spezifischen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 133 I 168 E. 4.1).
- Prüfung des Tatverdachts: Die Rüge, die Vorinstanz hätte den Tatverdacht umfassend prüfen müssen, wurde als widersprüchlich angesehen, da der Beschwerdeführer selbst den Tatverdacht im aktuellen Verfahren nicht mehr bestreite.
- Haftbedingungen: Die Einwände bezüglich angeblich unmenschlicher und entwürdigender Haftbedingungen im Sinne von Art. 3 EMRK wurden als unzulässig erklärt, da sie weder vor der Vorinstanz erhoben noch deren Nichtbehandlung als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wurden. Das Bundesgericht ist keine erste Instanz für solche Sachverhaltsfragen.
Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen A.__. Es wies die Rüge einer Verletzung des persönlichen Akteneinsichtsrechts zurück, da der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht mehr bestritt und somit das konkrete Interesse an dieser Rüge fehlte. Die Bejahung einer ausgeprägten Fluchtgefahr durch die Vorinstanz wurde gestützt auf die starken Bindungen des italienischen Staatsbürgers an Italien (Familie, Immobilien, berufliche Kontakte), Immobilien in Frankreich, die Schwere der Vorwürfe, die drohende Strafe und die mögliche Landesverweisung als rechtmässig befunden. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, einschliesslich des elektronischen Armbands, wurden als ungeeignet zur Abwendung der Fluchtgefahr beurteilt, was der ständigen Rechtsprechung entspricht. Auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wurde angesichts der Komplexität des Verfahrens und der noch ausstehenden Ermittlungshandlungen bestätigt. Rügen bezüglich Haftbedingungen wurden als unzulässig abgewiesen, da sie nicht zuvor den kantonalen Instanzen unterbreitet wurden.