Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_435/2025 vom 27. November 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_435/2025 vom 27. November 2025

I. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen betreffend eine Forderung aus der Haftung eines Willensvollstreckers. Beschwerdeführerin ist die Erbengemeinschaft A.A._, bestehend aus B.A._, C.A._ und D.A._. Beschwerdegegnerin ist E.E._, die Ehefrau und Erbin des im Januar 2023 verstorbenen Willensvollstreckers H.E._.

Der Erblasser A.A._ verstarb 2001 und setzte H.E._ als Willensvollstrecker ein, welcher das Mandat am 26. September 2001 annahm und am 7. Juli 2006 niederlegte. Die Erben warfen dem Willensvollstrecker eine pflichtwidrige Mandatsführung vor und machten Schadenersatzforderungen geltend. Diese führten zu einer Schadensmeldung bei dessen Berufshaftpflichtversicherung, die am 27. Juni 2016 eine Leistungspflicht im Rahmen von CHF 5'000'000.-- anerkannte, jedoch aufgrund grober Fahrlässigkeit um 50 % kürzte und den Erben am 26. Juli 2016 CHF 2'500'000.-- auszahlte. Am 4. Juli 2016 leiteten die Erben eine Betreibung über CHF 7'860'480.55 nebst Zins gegen den Willensvollstrecker ein. Am 13. August 2019 reichten sie schliesslich Klage beim Kreisgericht St. Gallen ein, welche jedoch von diesem und in der Folge vom Kantonsgericht St. Gallen abgewiesen wurde.

II. Rechtliche Grundlagen der Willensvollstreckerhaftung Das Bundesgericht hält fest, dass der Erblasser gemäss Art. 517 Abs. 1 ZGB eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen kann. Der Willensvollstrecker steht, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Er ist beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, Schulden zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den Anordnungen des Erblassers oder nach Gesetz auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB).

Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber den Erben gilt eine der auftragsrechtlichen Haftung gemäss Art. 398 ff. OR nachgebildete vertragsähnliche Verschuldenshaftung. Die Haftung setzt eine Pflichtverletzung, einen Schaden, den Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen sowie das Verschulden des Willensvollstreckers voraus (BGE 144 III 217 E. 5.2.2; 142 III 9 E. 4.1).

III. Beginn der Verjährungsfrist (Dies a quo) Ein zentraler Streitpunkt war der Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR für Verantwortlichkeitsansprüche der Erben gegen den Willensvollstrecker.

  1. Grundsatz der Fälligkeit der Forderung: Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsteht die Pflicht des Schuldners, wegen Vertragsverletzungen Schadenersatz zu leisten, und das Recht des Gläubigers, diesen zu verlangen, im Moment der Pflichtverletzung. Die Verjährung einer Schadenersatzforderung aus positiver Vertragsverletzung beginnt daher zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung zu laufen (BGE 146 III 14 E. 6.1.1 f.; 140 II 7 E. 3.3; 137 III 16 E. 2.3 f.).
  2. Anwendung auf Willensvollstreckerhaftung: Das Bundesgericht bestätigt die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, dass dieser Grundsatz auch für die vertragsähnliche Verschuldenshaftung des Willensvollstreckers gilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist der dies a quo bei zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Willensvollstrecker grundsätzlich nicht der Tag, an dem das Mandat endet, sondern derjenige, an dem das pflichtwidrige Ereignis stattfindet. Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach die Forderungen erst mit dem Ende des Willensvollstreckermandats fällig würden, ist mit der Rechtsordnung und Rechtsprechung nicht zu vereinbaren. Auch der Rückgriff auf die Verjährungsfrist bei treuhänderischer Vermögensverwaltung (BGE 91 II 442 E. 5) greift zu kurz, da es dort um Rückerstattungsansprüche ging, hier aber um Schadenersatz wegen Pflichtverletzung.
  3. "Dauerdelikt" und pflichtwidrige Unterlassung: Eine Ausnahme besteht, wenn ein eigentliches "Dauerdelikt" oder eine pflichtwidrige Unterlassung vorliegt, bei der das schädigende Verhalten über eine Zeitspanne andauert. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der schädigenden Handlung (BGE 146 III 14 E. 6.1.4 f.). Eine blosse Unterlassung, entstandene Schäden wieder auszugleichen, begründet jedoch kein Dauerdelikt im Sinne der Rechtsprechung.
  4. Kenntnis des Gläubigers: Die Kenntnis des Gläubigers von seiner Forderung bzw. deren Fälligkeit ist für den Beginn der zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist gemäss Art. 130 Abs. 1 OR unerheblich (BGE 146 III 14 E. 4). Die Beschwerdeführer konnten sich nicht auf BGE 136 V 73 berufen, da dieser sich explizit auf eine relative Verjährungsfrist bezog.
  5. Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) im Kontext des Beginns der Frist: Zwar kann sich die Berufung auf die Verjährung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweisen. Dies hat jedoch keinen Aufschub der Fälligkeit der Forderung und damit einen generell späteren Beginn der absoluten Verjährungsfrist zur Folge.

IV. Stillstands- und Unterbrechungsgründe Die Beschwerdeführer machten verschiedene Stillstands- bzw. Unterbrechungsgründe geltend:

  1. Verzicht auf Verjährungseinrede: Die Berufshaftpflichtversicherung erklärte im Schreiben vom 30. September 2014, bis zum 31. Dezember 2015 auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Das Bundesgericht stellt klar, dass ein solcher Verzicht auf die Verjährungseinrede nach dem vor dem 1. Januar 2020 geltenden Recht (Art. 49 Abs. 4 SchlT ZGB) weder eine neue Verjährungsfrist eröffnet noch die Verjährungsfrist stillstehen lässt. Er "verlängert" lediglich faktisch die Verjährungsfrist, indem dem Schuldner für die genannte Dauer die Anrufung der Verjährung versagt ist. Die Auslegung der Vorinstanz, dass dies keine pauschale Verlängerung der Verjährungsfristen um 15 Monate bewirkt, wurde bestätigt.
  2. Verjährungsunterbrechende Schuldanerkennungen (Art. 135 Ziff. 1 OR):
    • Verhandlungen mit der Versicherung: Die Behauptung der Beschwerdeführer, ab dem 30. September 2014 hätten verjährungsunterbrechende Verhandlungen mit der Berufshaftpflichtversicherung stattgefunden, wurde als Novum (Art. 75 BGG) zurückgewiesen, da sie nicht beweisen konnten, dies bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht zu haben. Zudem genügen blosse Verhandlungen ohne konkrete Schuldanerkennung nicht zur Verjährungsunterbrechung.
    • Kommunikation der Haftpflichtversicherung (Juni 2016): Die Versicherung teilte den Erben am 28. Juni 2016 mit, ihre Leistungspflicht im Rahmen der Versicherungsdeckung von CHF 5 Mio. anzuerkennen, aber um 50 % zu kürzen. Gleichzeitig lehnte sie einen Vergleichsvorschlag der Erben über CHF 7.5 Mio. im Namen des Willensvollstreckers ab, da dieser sich nicht in der Lage sah, den Restbetrag von CHF 5 Mio. zu erstatten und gewisse Erbvorbezüge bestritt. Die unterschriftliche Bestätigung des Willensvollstreckers vom 29. Juni 2016 auf dem Schreiben der Versicherung vom 27. Juni 2016 betraf die interne Abwicklung des Versicherungsfalles. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, dass diese Erklärungen keine Schuldanerkennung über den bereits bezahlten Betrag von CHF 2'500'000.-- hinaus darstellten, da die Ablehnung des Vergleichsangebots eine weitergehende Haftung klar bestritt. Die internen Kommunikationen zwischen Willensvollstrecker und Versicherung waren zudem nicht an die Erben gerichtet und konnten daher keine Verjährungsunterbrechung gegenüber den Erben bewirken.
    • Bestätigung zuhanden Bank J.__ (7. Mai 2007): Die Bestätigung des Willensvollstreckers gegenüber der Bank, ihm seien bestimmte Transaktionen bekannt gewesen und er habe sie genehmigt, wurde nicht als verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung qualifiziert, da sie keine Erklärung über eine rechtliche Verpflichtung oder Haftung enthielt.
  3. Einleitung der Betreibung (4. Juli 2016): Unbestrittenermassen hatte die Einleitung der Betreibung über CHF 7'860'480.55 am 4. Juli 2016 eine verjährungsunterbrechende Wirkung, sofern die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war.

V. Verjährung der einzelnen Schadenersatzforderungen Das Bundesgericht prüfte die wichtigsten von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schadenersatzpositionen unter Berücksichtigung des oben dargelegten Beginns der Verjährungsfrist:

  1. Darlehen an "K.__ AG" (CHF 3'164'045.11): Pflichtverletzungen am 28. Januar 2002 und 15. August 2005. Verjährung endete 29. Januar 2012 bzw. 16. August 2015. Zum Zeitpunkt der Betreibung (4. Juli 2016) und Klageeinleitung (13. August 2019) verjährt.
  2. Aktienkauf "K.__ AG" (CHF 387'000.--): Pflichtverletzungen am 10. und 11. Juni 2004. Verjährung endete 12. Juni 2014. Zum Zeitpunkt der Betreibung und Klageeinleitung verjährt.
  3. Unterlassene Veräusserung der Aktien der "K.__ AG" (CHF 475'000.--): Pflichtverletzung (Unterlassung) endete mit dem Konkurs der Gesellschaft am 15. Mai 2006. Verjährung endete 16. Mai 2016. Zum Zeitpunkt der Betreibung und Klageeinleitung verjährt.
  4. Auszahlungen an L.__ und Forderungsverzicht (CHF 430'000.--): Pflichtverletzung (Unterlassung der Geltendmachung / Forderungsverzicht) spätestens am 2. August 2005. Verjährung endete 3. August 2015. Zum Zeitpunkt der Betreibung und Klageeinleitung verjährt.
  5. Darlehen M.__ (CHF 1'823'922.--): Pflichtverletzung spätestens per 31. Dezember 2003 ("Umwandlung in Aktien"). Verjährung endete 1. Januar 2014. Zum Zeitpunkt der Betreibung und Klageeinleitung verjährt.
  6. Vermögensübertragungen an G.A.__:
    • Direkte Auszahlungen: Letzte Überweisung am 22. August 2005. Verjährung endete 23. August 2015. Zum Zeitpunkt der Betreibung und Klageeinleitung verjährt.
    • Aktienkauf S.__ AG: Übertragung vor dem 8. April 2003. Verjährung endete 9. April 2013. Zum Zeitpunkt der Betreibung und Klageeinleitung verjährt.
  7. Darlehen Bank N.__ (Darlehenssumme von CHF 300'000.--): Pflichtverletzung spätestens bei Auszahlung der Darlehenssumme im Jahr 2005. Verjährung endete 1. Januar 2016. Zum Zeitpunkt der Betreibung und Klageeinleitung verjährt.
  8. Darlehen an O.__ AG (CHF 1'000'000.--): Pflichtverletzung (Unterlassung der Sicherstellung/Einbringung) endete mit Konkurs am 6. April 2006. Verjährung endete 7. April 2016. Zum Zeitpunkt der Betreibung und Klageeinleitung verjährt.
  9. Einbehaltene Zahlungen von P.__ (CHF 200'000.--): Pflichtverletzungen am 24. März 2005 und 13. Juli 2005. Verjährung endete 25. März 2015 bzw. 14. Juli 2015. Zum Zeitpunkt der Betreibung und Klageeinleitung verjährt.
  10. Überweisung Q.__ AG (CHF 20'000.--): Pflichtverletzung am 1. Dezember 2003. Verjährung endete 2. Dezember 2013. Zum Zeitpunkt der Betreibung und Klageeinleitung verjährt.
  11. Überweisung R.__ AG (CHF 25'000.--): Pflichtverletzung am 16. Januar 2004. Verjährung endete 17. Januar 2014. Zum Zeitpunkt der Betreibung und Klageeinleitung verjährt.

Das Bundesgericht weist die Rügen der Beschwerdeführer zur Beweislast (Art. 8 ZGB) bezüglich des Verjährungsbeginns zurück und hält fest, dass die Vorinstanz die Verjährung der genannten Forderungen zu Recht angenommen hat.

VI. Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede Das Bundesgericht prüfte, ob die Berufung des Willensvollstreckers auf die Verjährung rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB sei. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Schuldner den Gläubiger arglistig oder durch ein Verhalten, das dessen Untätigkeit verständlich erscheinen lässt, vom Handeln innerhalb der Frist abhält (venire contra factum proprium). Die Annahme von Rechtsmissbrauch ist restriktiv (BGE 140 III 583 E. 3.2.4). Die Beschwerdeführer konnten keine konkreten Handlungen des Willensvollstreckers vor Eintritt der Verjährung aufzeigen, die eine Berufung auf die Verjährung als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen. Allgemeine Vorwürfe wie Verzögerung der Aufdeckung des Schadens oder Verschleierung von Vermögenswerten genügten nicht. Die Beschwerdeführer hatten spätestens 2014 Anlass, Massnahmen zu ergreifen. Auch das Argument im Zusammenhang mit der CHF 2.5 Mio.-Zahlung (oben E. IV.2.) wurde abgewiesen, da diese Zahlung keine weitergehende Anerkennung enthielt.

VII. Materielle Prüfung der nicht verjährten Forderungen Hinsichtlich der wenigen Forderungen, die nicht als verjährt erachtet wurden, bestätigte das Bundesgericht die Abweisung durch die Vorinstanz:

  1. Darlehen T._ GmbH / U._ AG: Die Vorinstanz erachtete eine Pflichtverletzung des Willensvollstreckers als nicht verjährt, wenn das Darlehen gerade zwischen dem 4. Juli 2006 (zehn Jahre vor der Betreibung) und der Niederlegung des Mandats am 7. Juli 2006 seinen Wert verloren hätte und der Willensvollstrecker in dieser Zeit untätig geblieben wäre. Die Beschwerdeführer konnten diesen Beweis nicht erbringen. Auch das "Zugeständnis" des Willensvollstreckers in der Klageantwort, dass das Darlehen nie werthaltig gewesen sei, half den Beschwerdeführern nicht, da dies implizierte, dass eine Pflichtverletzung (unterlassene Einbringung) schon viel früher, also verjährt, gewesen wäre. Die Beweislast für den Wertverlust in der spezifischen, nicht verjährten Zeitspanne oblag den Beschwerdeführern.
  2. Herausgabe der V._ AG / W._ AG Aktien: Hier ging es um die Herausgabepflicht bei Mandatsende am 7. Juli 2006, weshalb die Verjährungsfrist durch die Betreibung am 4. Juli 2016 unterbrochen und die Forderung nicht verjährt war. Streitig war jedoch der Wert der Aktien. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführer den Schaden (Aktienwert am 7. Juli 2006) nicht hinreichend beziffern konnten. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel (E-Mail, Aktionärsbindungsvertrag, Nachlassinventar) liessen keinen sicheren Rückschluss auf den massgeblichen Wert zu. Die Editionsbegehren wurden ebenfalls als irrelevant oder unzulässig (verspätetes Novum) erachtet. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Anforderungen an ihre Substanziierungspflicht aufgrund der mangelnden Rechenschaftslegung des Willensvollstreckers herabzusetzen, wurde abgewiesen, da die Beweislast für den Schaden weiterhin bei den Klägern liegt.
  3. Darlehenszinsen Bank N.__ (CHF 16'843.40): Für diese erst nach dem 4. Juli 2006 angefallenen Zinsen wurde zwar eine Haftung des Willensvollstreckers bejaht. Die Vorinstanz verrechnete jedoch die bereits von der Haftpflichtversicherung geleistete Zahlung von CHF 2'500'000.-- mit diesem Anspruch. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass die Zahlung bei mehreren fälligen Schulden auf die früher verfallene Schuld anzurechnen sei (Art. 86 OR), wurde als unzulässiges Novum (Art. 75 BGG) zurückgewiesen, da sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren Anlass gehabt hätten, diese Argumentation vorzubringen.

VIII. Eventualbegehren Die Rüge der Beschwerdeführer, ihre Eventualbegehren seien nicht beurteilt worden und das rechtliche Gehör verletzt, wurde abgewiesen. Die Vorinstanz hatte zutreffend erwogen, dass die Eventualbegehren lediglich eine Zusammenfassung von im Hauptstandpunkt enthaltenen Rechtsbegehren darstellten und daher keiner separaten Abhandlung bedurften.

IX. Schlussfolgerung Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, als unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten des Bundesgerichts von CHF 30'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt, und sie wurden zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 1'000.-- an die Beschwerdegegnerin für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verpflichtet.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Haftung des Willensvollstreckers: Es handelt sich um eine vertragsähnliche Verschuldenshaftung nach Auftragsrecht (Art. 398 ff. OR, Art. 518 ZGB).
  2. Verjährungsbeginn: Die zehnjährige Verjährungsfrist (Art. 127 OR) beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt der konkreten Pflichtverletzung des Willensvollstreckers, nicht erst mit dem Ende seines Mandats. Eine Ausnahme gilt für "Dauerdelikte" oder fortgesetzte Unterlassungen, bei denen die Frist mit dem Ende der schädigenden Handlung beginnt.
  3. Verjährungsunterbrechung: Ein blosser Verzicht auf die Verjährungseinrede verlängert die Frist nicht, sondern verhindert nur deren Geltendmachung. Eine Schuldanerkennung muss klar auf eine rechtliche Verpflichtung gerichtet und an den Gläubiger adressiert sein; die Anerkennung einer Teilzahlung durch eine Versicherung, während weitere Forderungen bestritten werden, unterbricht die Verjährung für diese nicht. Die Einleitung einer Betreibung unterbricht die Verjährung.
  4. Verjährung der meisten Forderungen: Das Bundesgericht bestätigte, dass die überwiegende Mehrheit der geltend gemachten Schadenersatzforderungen bereits vor der Betreibungseinleitung 2016 verjährt war, da die Pflichtverletzungen lange zuvor stattfanden.
  5. Rechtsmissbrauch: Die Berufung auf die Verjährung durch den Willensvollstrecker wurde nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet, da keine konkreten Handlungen dargelegt wurden, die die Erben in einer rechtsmissbräuchlichen Weise vom rechtzeitigen Handeln abgehalten hätten.
  6. Nicht verjährte Forderungen (materiell): Für die wenigen nicht verjährten Forderungen (z.B. der Wert von nicht herausgegebenen Aktien) konnten die Beschwerdeführer den Schaden nicht hinreichend beweisen. Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen, einschliesslich des Schadens, liegt beim Kläger.