Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_262/2025 vom 15. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Dezember 2025 (7B_262/2025)

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen zu befassen, welche die Modalitäten der Akteneinsicht in einem Strafverfahren betraf. Der Beschwerdeführer A._ hatte im September 2023 eine Strafanzeige gegen die Gutachterin B._ wegen Erstellens eines falschen Gutachtens sowie Verleumdung/übler Nachrede erstattet. Diese Anzeige erfolgte im Zusammenhang mit Explorationsgesprächen, die B._ im Rahmen eines Eheschutzverfahrens mit A._ und dessen Ehefrau D._ geführt hatte. A._ warf der Gutachterin vor, im Begutachtungsprozess voreingenommen und ihn benachteiligt zu haben.

Im Oktober 2024 ersuchte A._ um Edition der Akten eines früheren Strafverfahrens gegen D._ sowie – massgeblich für das vorliegende Urteil – um Edition der Gesprächsaufzeichnungen zwischen der Gutachterin B._ und D._ sowie zwischen B._ und A._ selbst.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hiess die Editionsbegehren gut, erliess jedoch für die Gesprächsaufzeichnungen weitreichende Einschränkungen der Akteneinsicht (Ziff. 3 und 4 ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2024): 1. Die Aufzeichnungen durften nur nach vorheriger Anmeldung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Solothurn persönlich eingesehen werden. 2. Es war ausdrücklich untersagt, Kopien oder anderweitige Ton- oder Bildaufnahmen hiervon herzustellen. 3. Es war untersagt, den Inhalt an Dritte, insbesondere auch an andere Parteien oder Mandanten, weiterzuleiten (z.B. am Telefon vorspielen). 4. Die Staatsanwaltschaft würde die Aufzeichnungen weder transkribieren noch (sofern in Englisch geführt) auf Staatskosten übersetzen lassen.

Gegen diese Einschränkungen gelangte A.__ an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Er beantragte die Aufhebung der Ziff. 3 und 4 der Verfügung und die Zustellung der Gesprächsaufzeichnungen im Original oder in Kopie an seinen Rechtsvertreter. Eventualiter beantragte er die Transkription und Zustellung der Transkriptionen an seinen Rechtsvertreter auf Kosten des Verfahrens. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

A._ reichte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Er stellte nun als Hauptantrag, die strittigen Ziffern der staatsanwaltlichen Verfügung und der obergerichtliche Beschluss seien aufzuheben und die Gesprächsaufzeichnungen seinem Rechtsvertreter im Original oder in Kopie zuzustellen. Neu fügte er hinzu, dem Rechtsvertreter sei die Auflage zu erteilen, die Aufzeichnungen nicht an A._ herauszugeben, sondern ihn lediglich über den Inhalt zu informieren. Die Eventualanträge entsprachen jenen vor der Vorinstanz.

2. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

2.1. Eintreten auf die Beschwerde (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid. Obwohl eine Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil bewirkt, der eine selbstständige Anfechtung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtfertigen würde, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung eine Ausnahme für das Strafverfahren entwickelt. Angesichts des besonderen Stellenwerts des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren, insbesondere wenn die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO für die grundsätzliche Gewährung der Akteneinsicht erfüllt sind und der Streit sich um die Modalitäten der Einsicht dreht, bejaht das Bundesgericht das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils. Dies wurde hier bejaht, da die Voraussetzungen für die Akteneinsicht erfüllt waren und die Beschränkung der Modalitäten im Vordergrund stand (Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1.5 f.). Hingegen war auf die Anfechtung der staatsanwaltlichen Verfügung selbst nicht einzutreten, da Anfechtungsobjekt nur der letztinstanzliche kantonale Beschluss ist (Art. 80 Abs. 1 BGG).

2.2. Massgebende Rechtsgrundlagen und allgemeine Grundsätze * Akteneinsichtsrecht: Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft gehört zu den Parteien (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). * Umfang der Akteneinsicht: Gemäss Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO umfasst das Recht die Einsicht am Sitz der Strafbehörde. Ein Anspruch auf Zustellung der Akten oder Kopien besteht grundsätzlich nicht (Urteile 7B_330/2025 E. 2.2.1; 1B_635/2022 E. 3.1). * Aktenzustellung an Rechtsbeistände: Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO sieht vor, dass Akten anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien in der Regel zugestellt werden. Abweichungen sind ausnahmsweise aufgrund des Aktenumfangs oder zeitlicher Dringlichkeit zulässig (Urteile 1B_268/2023 E. 3.4.1; 6B_854/2018 E. 4.1). * Kopierrecht: Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Gebühr Kopien verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO), auch von Bild- und Tonaufnahmen. * Einschränkungen (Art. 108 StPO): Das Akteneinsichtsrecht ist nicht absolut und kann eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder die Einschränkung zur Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Solche Einschränkungen sind verhältnismässig anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2) und gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig, wenn diese selbst Anlass zur Beschränkung geben (Art. 108 Abs. 2 StPO). Ein privates Geheimhaltungsinteresse kann insbesondere bei Sachverhalten aus dem Intim- oder Privatbereich bestehen (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 StPO).

2.3. Präjudizien und deren Bedeutung für den Kontext Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit Einschränkungen der Akteneinsicht befasst: * Urteil 1B_439/2012: Bei einer anonymen Strafanzeige wurde dem Verteidiger Einsicht gewährt, jedoch ohne Kopierrecht, um die Identität des Verfassers zu schützen. Dies wurde als verhältnismässig erachtet. * Urteil 1B_445/2012: Zum Schutz der Intimsphäre eines kindlichen Opfers wurde die Videoaufzeichnung einer Opferbefragung der Verteidigung nur unter strengen Auflagen überlassen: keine Kopien, keine Weitergabe an Klient oder Dritte, Rückgabe an die Staatsanwaltschaft. Die Visionierung durch die beschuldigte Person musste im Beisein der Verteidigung erfolgen. Dies galt als verhältnismässig und ist ein zentrales Referenzurteil. * Urteil 1B_315/2014: Ein Kopierverbot für edierte Bankunterlagen, verbunden mit Akteneinsicht nur in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft, wurde als unverhältnismässig gegenüber dem Rechtsbeistand der Privatklägerschaft beurteilt. * Urteil 7B_523/2023: Bei einem unvertretenen Privatkläger, bei dem der Verdacht auf Missbrauch des Akteneinsichtsrechts bestand, wurde die in-situ Einsicht ohne Kopierrecht als verhältnismässig erachtet. * Urteil 7B_696/2024: Bei Haftakten wurde der amtlichen Verteidigung untersagt, diese dem Beschuldigten oder dessen gesetzlicher Vertretung weiterzuleiten, um berechtigte Geheimhaltungs- und Schutzinteressen vor missbräuchlicher Verbreitung zu wahren. * Leitentscheid BGE 146 IV 218 E. 3.2.2: Das Bundesgericht stellte klar, dass ein Verbot an einen Anwalt, seine Mandantschaft über den Inhalt von Akten zu informieren, bundesrechtswidrig und eine unverhältmässige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts darstellt. Die Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO betrifft die Kommunikation nach aussen an nicht verfahrensbeteiligte Dritte, nicht aber die interne Kommunikation zwischen Rechtsvertretung und Mandantschaft.

2.4. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Geheimhaltungsinteresse und Verhältnismässigkeit

  • Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse: Das Bundesgericht bestätigt mit der Vorinstanz, dass die Gesprächsaufzeichnungen aufgrund ihres intimen und höchstpersönlichen Inhalts, welche im Rahmen eines Eheschutzverfahrens stattfanden, ein berechtigtes privates Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 102 Abs. 1 Satz 2 StPO bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO begründen. Dies wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht substantiiert bestritten.
  • Keine Missbrauchsgefahr durch den Rechtsbeistand: Eine Einschränkung aufgrund einer allfälligen Missbrauchsgefahr durch A._ selbst (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO) musste nicht vertieft geprüft werden, da die Staatsanwaltschaft dies nicht ursprünglich geltend machte und A._ im Bundesgerichtsverfahren nun die Zustellung an seinen Rechtsvertreter beantragt, der ihn lediglich informieren soll. Gegen den Rechtsbeistand selbst wurde eine Missbrauchsgefahr von der Vorinstanz verneint.
  • Adäquatheit des Beschwerdebegehrens: Die Staatsanwaltschaft rügte, der Beschwerdeführer habe sein Begehren vor Bundesgericht unzulässigerweise geändert. Das Bundesgericht verneint dies, da die Einschränkung des Begehrens (Zustellung an den Anwalt, der den Klienten nur informieren darf) eine zulässige Reduktion des Streitgegenstands darstellt (Art. 99 Abs. 2 BGG).
  • Verhältnismässigkeitsprüfung der Einschränkung:
    • Verbot der Kopien: Das Verbot, Kopien der Gesprächsaufzeichnungen herzustellen (Teil von Ziff. 3 der Verfügung), erachtet das Bundesgericht als geeignet und verhältnismässig. Angesichts des berechtigten Geheimhaltungsinteresses und des Umstands, dass kein grundsätzlicher Anspruch auf Kopien besteht, ist diese Massnahme legitim, um die Verbreitung der intimen Inhalte zu verhindern.
    • Einschränkung auf In-situ-Einsicht im Amt: Die Anordnung, dass die Einsicht in die Aufzeichnungen auch für den Rechtsbeistand nur in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft nach Terminabsprache erfolgen darf (ebenfalls Teil von Ziff. 3 der Verfügung), erachtet das Bundesgericht hingegen als nicht verhältnismässig.
      • Eignung und Erforderlichkeit: Die Massnahme ist hinsichtlich des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers fraglich. Die Zustellung der Originalaufzeichnungen an den Anwalt würde nicht dazu führen, dass die Aufzeichnungen "den Kreis der Parteien und ihrer Vertreter" verlassen. Zudem ist die Zustellung an Rechtsbeistände der Regelfall (Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO), und es lagen keine besonderen Umstände für eine Abweichung vor. Die in-situ Einsicht ist somit nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen; mildere Massnahmen (wie Zustellung unter Auflagen) kommen in Betracht, wie dies in Urteil 1B_445/2012 geschehen ist.
      • Abgrenzung zu BGE 146 IV 218: Die Vorinstanz berief sich auf BGE 146 IV 218, wo ein Verbot an den Anwalt, seinen Klienten zu informieren, als rechtswidrig erachtet wurde. Hier wurde dem Anwalt jedoch nicht untersagt, den Klienten zu informieren, sondern die Aufzeichnungen selbst an Dritte (einschliesslich des Klienten) weiterzugeben oder zu kopieren. Angesichts des neuen Antrags des Beschwerdeführers, wonach der Anwalt ihn lediglich informieren und die Aufzeichnungen nicht herausgeben soll, entfällt die Befürchtung der Vorinstanz, der Anwalt könne den Klienten nicht von unerlaubten Kopien abhalten.

3. Fazit und Rückweisung

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts, wonach die Einsichtnahme für den Rechtsbeistand ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft erfolgen muss, ist mangels Eignung und Erforderlichkeit unverhältmässig. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat festzulegen, unter welchen Auflagen die Herausgabe der Gesprächsaufzeichnungen im Original an den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers erfolgen soll, um die Aufzeichnungen vor dem Zugriff nicht verfahrensbeteiligter Dritter und vor der Herstellung von Kopien zu schützen (analog zu Urteil 1B_445/2012).

Gerichtskosten werden keine erhoben, und der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten.

Zusammenfassende Kernaussagen:

  • Akteneinsicht für Rechtsbeistände: Akten sind Rechtsbeiständen grundsätzlich zuzustellen (Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO). Abweichungen erfordern besondere Umstände.
  • Geheimhaltungsinteressen: Intime und höchstpersönliche Inhalte können ein berechtigtes privates Geheimhaltungsinteresse begründen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO).
  • Verbot von Kopien: Ein solches Geheimhaltungsinteresse kann ein Verbot rechtfertigen, Kopien von (Audio-)Aufzeichnungen herzustellen. Dies wurde als verhältnismässig erachtet.
  • In-situ Einsicht für Rechtsbeistände: Die ausschliessliche Beschränkung der Akteneinsicht für Rechtsbeistände auf die Räumlichkeiten der Behörde ist bei Vorliegen eines Geheimhaltungsinteresses grundsätzlich unverhältnismässig, sofern mildere Massnahmen (z.B. Zustellung der Originale an den Anwalt unter strengen Auflagen und mit dem Verbot der Weitergabe an den Klienten) zum Schutz des Geheimhaltungsinteresses ausreichen.
  • Information des Klienten: Ein Verbot für den Anwalt, seinen Klienten über den Inhalt der Akten zu informieren, ist unzulässig. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO bezieht sich nicht auf die interne Kommunikation zwischen Anwalt und Klient.
  • Rückweisung: Die Vorinstanz muss Auflagen für die Übergabe der Original-Aufzeichnungen an den Anwalt festlegen, die den Schutz vor unbefugter Weitergabe und Kopien gewährleisten, ohne die Akteneinsicht unverhältnismässig einzuschränken.