Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Dezember 2025 (7B_262/2025)
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen zu befassen, welche die Modalitäten der Akteneinsicht in einem Strafverfahren betraf. Der Beschwerdeführer A._ hatte im September 2023 eine Strafanzeige gegen die Gutachterin B._ wegen Erstellens eines falschen Gutachtens sowie Verleumdung/übler Nachrede erstattet. Diese Anzeige erfolgte im Zusammenhang mit Explorationsgesprächen, die B._ im Rahmen eines Eheschutzverfahrens mit A._ und dessen Ehefrau D._ geführt hatte. A._ warf der Gutachterin vor, im Begutachtungsprozess voreingenommen und ihn benachteiligt zu haben.
Im Oktober 2024 ersuchte A._ um Edition der Akten eines früheren Strafverfahrens gegen D._ sowie – massgeblich für das vorliegende Urteil – um Edition der Gesprächsaufzeichnungen zwischen der Gutachterin B._ und D._ sowie zwischen B._ und A._ selbst.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hiess die Editionsbegehren gut, erliess jedoch für die Gesprächsaufzeichnungen weitreichende Einschränkungen der Akteneinsicht (Ziff. 3 und 4 ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2024): 1. Die Aufzeichnungen durften nur nach vorheriger Anmeldung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Solothurn persönlich eingesehen werden. 2. Es war ausdrücklich untersagt, Kopien oder anderweitige Ton- oder Bildaufnahmen hiervon herzustellen. 3. Es war untersagt, den Inhalt an Dritte, insbesondere auch an andere Parteien oder Mandanten, weiterzuleiten (z.B. am Telefon vorspielen). 4. Die Staatsanwaltschaft würde die Aufzeichnungen weder transkribieren noch (sofern in Englisch geführt) auf Staatskosten übersetzen lassen.
Gegen diese Einschränkungen gelangte A.__ an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Er beantragte die Aufhebung der Ziff. 3 und 4 der Verfügung und die Zustellung der Gesprächsaufzeichnungen im Original oder in Kopie an seinen Rechtsvertreter. Eventualiter beantragte er die Transkription und Zustellung der Transkriptionen an seinen Rechtsvertreter auf Kosten des Verfahrens. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
A._ reichte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Er stellte nun als Hauptantrag, die strittigen Ziffern der staatsanwaltlichen Verfügung und der obergerichtliche Beschluss seien aufzuheben und die Gesprächsaufzeichnungen seinem Rechtsvertreter im Original oder in Kopie zuzustellen. Neu fügte er hinzu, dem Rechtsvertreter sei die Auflage zu erteilen, die Aufzeichnungen nicht an A._ herauszugeben, sondern ihn lediglich über den Inhalt zu informieren. Die Eventualanträge entsprachen jenen vor der Vorinstanz.
2. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
2.1. Eintreten auf die Beschwerde (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid. Obwohl eine Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil bewirkt, der eine selbstständige Anfechtung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtfertigen würde, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung eine Ausnahme für das Strafverfahren entwickelt. Angesichts des besonderen Stellenwerts des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren, insbesondere wenn die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO für die grundsätzliche Gewährung der Akteneinsicht erfüllt sind und der Streit sich um die Modalitäten der Einsicht dreht, bejaht das Bundesgericht das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils. Dies wurde hier bejaht, da die Voraussetzungen für die Akteneinsicht erfüllt waren und die Beschränkung der Modalitäten im Vordergrund stand (Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1.5 f.). Hingegen war auf die Anfechtung der staatsanwaltlichen Verfügung selbst nicht einzutreten, da Anfechtungsobjekt nur der letztinstanzliche kantonale Beschluss ist (Art. 80 Abs. 1 BGG).
2.2. Massgebende Rechtsgrundlagen und allgemeine Grundsätze * Akteneinsichtsrecht: Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft gehört zu den Parteien (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). * Umfang der Akteneinsicht: Gemäss Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO umfasst das Recht die Einsicht am Sitz der Strafbehörde. Ein Anspruch auf Zustellung der Akten oder Kopien besteht grundsätzlich nicht (Urteile 7B_330/2025 E. 2.2.1; 1B_635/2022 E. 3.1). * Aktenzustellung an Rechtsbeistände: Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO sieht vor, dass Akten anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien in der Regel zugestellt werden. Abweichungen sind ausnahmsweise aufgrund des Aktenumfangs oder zeitlicher Dringlichkeit zulässig (Urteile 1B_268/2023 E. 3.4.1; 6B_854/2018 E. 4.1). * Kopierrecht: Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Gebühr Kopien verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO), auch von Bild- und Tonaufnahmen. * Einschränkungen (Art. 108 StPO): Das Akteneinsichtsrecht ist nicht absolut und kann eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder die Einschränkung zur Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Solche Einschränkungen sind verhältnismässig anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2) und gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig, wenn diese selbst Anlass zur Beschränkung geben (Art. 108 Abs. 2 StPO). Ein privates Geheimhaltungsinteresse kann insbesondere bei Sachverhalten aus dem Intim- oder Privatbereich bestehen (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 StPO).
2.3. Präjudizien und deren Bedeutung für den Kontext Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit Einschränkungen der Akteneinsicht befasst: * Urteil 1B_439/2012: Bei einer anonymen Strafanzeige wurde dem Verteidiger Einsicht gewährt, jedoch ohne Kopierrecht, um die Identität des Verfassers zu schützen. Dies wurde als verhältnismässig erachtet. * Urteil 1B_445/2012: Zum Schutz der Intimsphäre eines kindlichen Opfers wurde die Videoaufzeichnung einer Opferbefragung der Verteidigung nur unter strengen Auflagen überlassen: keine Kopien, keine Weitergabe an Klient oder Dritte, Rückgabe an die Staatsanwaltschaft. Die Visionierung durch die beschuldigte Person musste im Beisein der Verteidigung erfolgen. Dies galt als verhältnismässig und ist ein zentrales Referenzurteil. * Urteil 1B_315/2014: Ein Kopierverbot für edierte Bankunterlagen, verbunden mit Akteneinsicht nur in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft, wurde als unverhältnismässig gegenüber dem Rechtsbeistand der Privatklägerschaft beurteilt. * Urteil 7B_523/2023: Bei einem unvertretenen Privatkläger, bei dem der Verdacht auf Missbrauch des Akteneinsichtsrechts bestand, wurde die in-situ Einsicht ohne Kopierrecht als verhältnismässig erachtet. * Urteil 7B_696/2024: Bei Haftakten wurde der amtlichen Verteidigung untersagt, diese dem Beschuldigten oder dessen gesetzlicher Vertretung weiterzuleiten, um berechtigte Geheimhaltungs- und Schutzinteressen vor missbräuchlicher Verbreitung zu wahren. * Leitentscheid BGE 146 IV 218 E. 3.2.2: Das Bundesgericht stellte klar, dass ein Verbot an einen Anwalt, seine Mandantschaft über den Inhalt von Akten zu informieren, bundesrechtswidrig und eine unverhältmässige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts darstellt. Die Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO betrifft die Kommunikation nach aussen an nicht verfahrensbeteiligte Dritte, nicht aber die interne Kommunikation zwischen Rechtsvertretung und Mandantschaft.
2.4. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Geheimhaltungsinteresse und Verhältnismässigkeit
3. Fazit und Rückweisung
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts, wonach die Einsichtnahme für den Rechtsbeistand ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft erfolgen muss, ist mangels Eignung und Erforderlichkeit unverhältmässig. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat festzulegen, unter welchen Auflagen die Herausgabe der Gesprächsaufzeichnungen im Original an den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers erfolgen soll, um die Aufzeichnungen vor dem Zugriff nicht verfahrensbeteiligter Dritter und vor der Herstellung von Kopien zu schützen (analog zu Urteil 1B_445/2012).
Gerichtskosten werden keine erhoben, und der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten.
Zusammenfassende Kernaussagen: