Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts behandelt zwei Beschwerden – eine der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und eine der Stiftung A._ (Steuerpflichtige) – gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 2. September 2025. Gegenstand des Rechtsstreits ist die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation verschiedener Einnahmen der Stiftung A._ für die Steuerperioden 2014 bis 2018. Die Stiftung A.__ verfolgt gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung von Unternehmensgründungen und -entwicklungen in Entwicklungs- und Schwellenländern zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Armutsbekämpfung. Sie ist im Kanton Bern von der ordentlichen Steuerpflicht befreit.
Die ESTV führte eine Mehrwertsteuerkontrolle durch und forderte von der Stiftung A._ rückwirkend Mehrwertsteuern nach, da sie diese als mehrwertsteuerpflichtig einstufte. Nach teilweiser Gutheissung der Einsprache durch die ESTV und einer weiteren teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch das BVGer, gelangten beide Parteien ans Bundesgericht. Die ESTV beanstandete die Qualifikation bestimmter Einnahmen als nicht mehrwertsteuerbar (Nichtentgelte), während die Stiftung A._ die vom BVGer festgelegte Kosten- und Entschädigungsregelung als willkürlich rügte.
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und behandelte den Rückweisungsentscheid des BVGer für die Steuerperioden 2017 und 2018 (hinsichtlich der Neuberechnung der Mehrwertsteuer) als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da der ESTV kein Entscheidungsspielraum mehr verblieb.
2. Streitgegenstand vor BundesgerichtUnbestritten blieb die Verjährung der Steuerforderung für das Jahr 2014 sowie die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von "Personalverleih", "Personaleinsätze Herr D.__" und "Bildverkäufe", ebenso die subjektive Steuerpflicht für die Jahre 2017 und 2018.
Im Fokus der bundesgerichtlichen Prüfung standen folgende Punkte: * Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Zahlungen der sogenannten "B._-Mitglieder". * Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Zahlungen von "Einzelspendern". * Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Zahlungen von "Partner-Organisationen". * Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Zahlungen der Stiftung C._ an die Stiftung A._. * Die daraus resultierende Frage der subjektiven Steuerpflicht der Stiftung A._ und der Bezugssteuerpflicht für die Jahre 2015 und 2016. * Die Angemessenheit der Kosten- und Parteientschädigungsregelung des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Würdigung der Hauptstreitpunkte (Beschwerde der ESTV – 9C_570/2025) 3.1. Allgemeine Grundsätze zur Abgrenzung von Entgelt und Spende im MehrwertsteuerrechtDas Bundesgericht erinnerte an die Grundprinzipien der Mehrwertsteuerpflicht: Ein Austauschverhältnis liegt vor, wenn zwischen einer (Haupt-)Leistung (Lieferung oder Dienstleistung gemäss Art. 3 lit. d oder e MWSTG) und einer Gegenleistung (Entgelt im Sinne von Art. 3 lit. f MWSTG) ein hinreichender Konnex, eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung", besteht. Die leistungserbringende Person räumt einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert ein und erwartet dafür eine Gegenleistung (Art. 3 lit. c MWSTG). Kausalität ist gegeben, wenn die Leistung die Gegenleistung auslöst. Wertäquivalenz ist nicht zwingend.
Im Gegensatz dazu liegt ein Nichtentgelt vor, wenn keinem Mittelzufluss eine tatbeständliche (Haupt-)Leistung gegenübersteht. Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. d MWSTG gelten Spenden ausdrücklich als Nichtentgelt. Eine Spende gemäss Art. 3 lit. i MWSTG ist eine freiwillige Zuwendung (Geld, Sachleistung, Dienstleistung), die mit Begünstigungsabsicht (Bereicherung des Empfängers) erfolgt und ohne Erwartung einer rechtserheblichen Gegenleistung. Massgeblich ist die Perspektive der spendenden Person. Causalbezug: BGE 149 II 255 E. 2.2.1 und 2.4.2.1.
3.2. Zahlungen der "B.__-Mitglieder" a) Sachverhalt und ESTV-ArgumentationDie Stiftung A._ schloss mit einem exklusiven Personenkreis "B._-Vereinbarungen", die jährliche Zuwendungen von mindestens CHF 10'000.- bis CHF 50'000.- über mindestens vier Jahre vorsahen. Im Gegenzug erhielten die Mitglieder Einladungen zu jährlichen Veranstaltungen (B.__-Abend, Neujahrs-Apéro, VIP-Wochenende in einem Fünfsternhotel), strategische Updates, Frühbuchungsrechte für Reisen, Newsletter und Zugang zum Stiftungsrat bzw. Stiftungsbeirat (für höhere Kategorien). Die ESTV argumentierte, die Vereinbarungen stellten schuldrechtliche Verpflichtungen dar und die gewährten Vorteile (geschätzter Wert CHF 800.- bis CHF 1'100.-, unter Einbezug Begleitpersonen und weiterer immaterieller Vorteile) gingen über "sozial übliche Vergünstigungen" für Spender hinaus, weshalb ein Leistungsverhältnis vorliege und die Zahlungen als Entgelt zu qualifizieren seien.
b) Bundesgerichtliche WürdigungDas Bundesgericht wies die Sachverhaltsrüge der ESTV bezüglich des Bindungswillens als nicht "offensichtlich unrichtig" zurück und hielt fest, dass selbst eine vertragliche Bindung zur Zahlung die Freiwilligkeit der Zuwendung im Sinne einer Schenkung (Art. 243 Abs. 1 OR) nicht aufhebe. Auch die höhere Wertbemessung der Vorteile durch die ESTV erachtete das Gericht als nicht ausreichend belegt und letztlich als nicht ausschlaggebend.
Entscheidend war die Perspektive des Spenders und die qualitative Würdigung des Kontexts: Obwohl die gewährten Vorteile objektiv werthaltig waren, zielte die Stiftung auf nachhaltig hohe Einzelspenden von einer wohlhabenden, wirtschaftsnahen Klientel zur Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks ab. In diesem Kontext sei es "naheliegend", diese Klientel durch die Aufnahme in einen "exklusiven Kreis" und damit verbundene Vorteile zur Spendentätigkeit anzuhalten und "bei der Stange zu halten". Die gewährten Vorteile überschritten "jedenfalls noch nicht den Rahmen des in diesem Kontext noch als sozial üblich Geltenden". Obwohl die Aussicht auf Vorteile für einzelne Spender eine Rolle spielen mag, sei nicht ableitbar, dass die zum Teil sehr hohen Spendenbeträge in Erwartung dieser Gegenleistungen ausgerichtet wurden. Die primäre Motivation sei die Unterstützung des Stiftungszwecks. Das Bundesgericht bestätigte somit die Qualifikation der Zahlungen als Nichtentgelt (Spende).
3.3. Zahlungen von "Einzelspendern"Die Argumentation für die Einzelspender, die im Durchschnitt CHF 4'100.- spendeten und ebenfalls zu Fundraising-Anlässen in Fünfsternhotels eingeladen wurden, folgte der gleichen Logik. Das Bundesgericht sah auch hier die Strategie der Stiftung bestätigt, mit exklusiven Anlässen Spenden gemäss Art. 3 lit. i MWSTG zu generieren. Solange keine Hinweise auf einen erheblichen Anteil von "Trittbrettfahrern" vorliegen, die nur wegen der Anlässe geringe Spenden entrichten, bleibt es bei der Qualifikation als Nichtentgelt.
3.4. Nennung von "Partner-Organisationen" a) Sachverhalt und ESTV-ArgumentationDie Stiftung A.__ benannte fünf juristische Personen, die ihr namhafte Beträge zugewendet hatten, als "Partner-Organisationen" auf ihrer Webseite, verlinkte deren Logos und bezeichnete sie allgemein als "namhafte Organisationen und Stiftungen". Die ESTV vertrat die Ansicht, dass dies über eine neutrale Nennung gemäss Art. 3 lit. i Ziff. 1 MWSTG hinausgehe und mangels ausdrücklichen Hinweises auf die Unterstützung eine steuerbare Werbeleistung darstelle, nicht eine von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG. Das Element des "Image-Transfers" fehle.
b) Bundesgerichtliche WürdigungDas Bundesgericht präzisierte die Bekanntmachungsleistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG als Leistung, mit welcher eine Zuwendung (Unterstützung oder Förderung) so bekannt gemacht wird, dass der Name der zuwendenden Person mit der Organisation oder Veranstaltung verbunden wird, um deren Bekanntheitsgrad oder Image zu fördern (vgl. Urteile 2C_466/2020 E. 4.4 und 5.3; 2C_576/2013 E. 2.2.2). Entgegen der ESTV verlangt die Rechtsprechung keine ausdrückliche Nennung der Zuwendung selbst. Es genüge, wenn sich aus dem gesamten Zusammenhang der Bekanntmachung ergibt, dass die genannten Unternehmen Unterstützer der gemeinnützigen Organisation sind oder mit ihr zusammenarbeiten. Die Auflistung als "Partner-Organisationen" mit Verlinkung auf der Webseite einer gemeinnützigen Stiftung lässt für das Publikum ohne Weiteres erkennen, dass diese Organisationen im Hinblick auf die Erreichung des gemeinnützigen Zwecks zusammenarbeiten. Eine eigentliche Werbung für Leistungen oder Produkte der Partnerorganisationen (steuerbare Werbeleistung) liegt darin nicht. Die Qualifikation als steuerbefreite Bekanntmachungsleistung wurde somit bestätigt.
3.5. Zahlungen der Stiftung C.__ a) Sachverhalt und ESTV-ArgumentationDie Stiftung C._, ebenfalls gemeinnützig und vom selben Gründer wie die Stiftung A._ errichtet, tätigte Zahlungen von insgesamt CHF 2.9 Mio. an die Stiftung A._. Das BVGer hatte angenommen, der ESTV sei der Nachweis von gegenüberstehenden Leistungen der Stiftung A._ nicht gelungen, weshalb es sich um Nichtentgelte handle. Die ESTV rügte eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das BVGer. Sie argumentierte, die Stiftung C._ sei keine reine Förderstiftung, sondern betreibe operative Projekte, was aus Aufwendungen für Auslandsreisen hervorgehe. Die Annahme, der Stiftungsrat der C._ könne 24 Projekte ohne eigenes Personal verwalten, sei unhaltbar. Die Zahlungen müssten daher als Entgelt für von A.__ erbrachte operative Leistungen geschätzt werden.
b) Bundesgerichtliche WürdigungDas Bundesgericht wies die Sachverhaltsrüge der ESTV zurück. Es hielt fest, das BVGer habe nicht behauptet, C._ sei eine reine Förderstiftung. Die von der ESTV neu im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Belege über hohe Auslandsreisekosten bei C._ seien im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend substanziiert worden und daher als neue Tatsachen unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf der Grundlage der dem BVGer bekannten Akten war dessen Beweiswürdigung nicht "unhaltbar". Es war nicht ausgeschlossen, dass der aus mehreren Personen bestehende Stiftungsrat der C._ die Auswahl und Finanzierung der 24 Projekte selbst bewerkstelligen konnte. Zudem hatte das BVGer festgestellt, dass Kreditkartenabrechnungen des Gründers für Auslandsreisen von Mitarbeitern der Stiftung A._ Projekte der Stiftung A._ betrafen, nicht der Stiftung C._. Mangels Nachweis konkreter Leistungen durch die Stiftung A._ wurden die Zahlungen der Stiftung C._ somit korrekt als Nichtentgelt qualifiziert.
3.6. Subjektive Steuerpflicht für 2015 und 2016Da alle oben genannten Zahlungen als Nichtentgelte qualifiziert wurden, bestätigte das Bundesgericht, dass die Stiftung A.__ in den Jahren 2015 und 2016 den massgebenden Mindestumsatz für eine subjektive Mehrwertsteuerpflicht nicht erreichte.
4. Rechtliche Würdigung der Kosten- und Entschädigungsfrage (Beschwerde der Steuerpflichtigen – 9C_571/2025) a) Sachverhalt und ArgumentationDie Stiftung A._ rügte die Kosten- und Entschädigungsregelung des BVGer. Dieses hatte ein teilweises Obsiegen der Steuerpflichtigen im Umfang von 60% angenommen und die Kosten sowie Parteientschädigung entsprechend festgelegt (CHF 3'400.- von CHF 8'500.- Verfahrenskosten für die Steuerpflichtige, Parteientschädigung von CHF 7'650.- von der ESTV an die Steuerpflichtige). Die Stiftung A._ machte geltend, sie habe nach dem Streitwert zu rund 95% obsiegt und rügte eine Verletzung der Begründungspflicht sowie Willkür. Das BVGer erklärte in seiner Vernehmlassung, es habe das Obsiegen nach der Anzahl der zu klärenden Rechtsfragen (5 von 13 Punkten abgewiesen, also 40% Unterliegen) bemessen.
b) Bundesgerichtliche WürdigungDas Bundesgericht anerkannte, dass dem BVGer bei der Kostenverlegung ein grosser Beurteilungsspielraum zusteht und die Bemessung nicht rein mathematisch nach der Anzahl der Punkte erfolgen kann (BGE 143 II 162 E. 5.3). Es beanstandete jedoch, dass die Begründung des BVGer erst in der bundesgerichtlichen Vernehmlassung nachgeliefert wurde. Selbst bei gebotener Zurückhaltung erachtete das Bundesgericht die Kostenverlegung als "unhaltbar". Obwohl das BVGer über eine Vielzahl von Rechtsfragen zu urteilen hatte und die Steuerpflichtige in einigen Punkten unterlag, waren viele dieser Punkte einfach zu beantworten oder wurden von der Steuerpflichtigen nicht mehr bestritten. Demgegenüber machten die von der Steuerpflichtigen gewonnenen Hauptstreitpunkte (B._-Mitglieder, Einzelspender, Partner-Organisationen, Stiftung C._) den weitaus grössten Teil der Erwägungen des BVGer aus. Ausschlaggebend war jedoch, dass die Steuerpflichtige in einem Steuerverfahren, in dem der Streitwert exakt bemessen werden kann, finanziell zu rund 95% obsiegt hatte. Eine derart grosse Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen finanziellen Erfolg und dem vom BVGer anerkannten Obsiegen (60%) überschreitet den Beurteilungsspielraum klar. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Steuerpflichtigen gut, hob die Kosten- und Entschädigungsregelung des BVGer auf und wies die Sache zur Neuregelung an die Vorinstanz zurück.
5. Gesamtfazit und Kosten des Bundesgerichtsverfahrens