Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_699/2025 vom 17. Dezember 2025
1. Einführung und Parteien
Das Bundesgericht hatte als oberste Instanz über eine Beschwerde von A.__ (dem Beschwerdeführer) gegen ein Urteil der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (CRP) vom 13. November 2025 zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war ein Gesuch um internationale Rechtshilfe in Strafsachen aus Italien, gerichtet auf die Herausgabe von Vermögenswerten zum Zweck der Einziehung (Konfiskation). Die beschlagnahmten Vermögenswerte befanden sich auf einem Bankkonto des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde in letzter Instanz als unzulässig.
2. Sachverhalt und Verfahrensgang
- Ursprüngliches Rechtshilfeersuchen: Am 14. Mai 2009 ersuchte die Procura della Repubblica beim Tribunale di Roma die Schweiz um Rechtshilfe im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A._ und andere. Die Vorwürfe umfassten Veruntreuung, betrügerischen Konkurs, kriminelle Vereinigung, Steuerbetrug, schweren Betrug zum Nachteil öffentlicher Einrichtungen und Geldwäscherei. Es ging um die Vergabe öffentlicher Aufträge im Reinigungssektor an Konsortien, die in der Folge Arbeiten an Scheinfirmen vergaben, welche A._ zugerechnet wurden und zur Abschöpfung von Gewinnen genutzt wurden.
- Identifizierung und Blockierung von Vermögenswerten: Am 25. März 2014 informierte Italien die Schweiz, dass der Tribunale di Roma (Sektion für Präventivmassnahmen) am 23. Januar 2014 die Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschwerdeführers zum Zweck der Einziehung angeordnet hatte. Dazu gehörte auch das Bankkonto zzz bei der Bank C._ SA in Y._ mit einem Saldo von CHF 214'140.--. Das Ministerium öffentliche der Bundesanwaltschaft (MPC) ordnete daraufhin am 28. April 2014 die Blockierung dieses Kontos an.
- Definitive Einziehungsanordnung in Italien: Mit Ergänzung vom 16. Dezember 2020 teilte die italienische Behörde mit, dass der Tribunale di Roma am 25. Juli 2016 ein Dekret (rechtskräftig seit 6. Juni 2020) im Rahmen eines präventiven Vermögensverfahrens (rrr) erlassen hatte, das u.a. die Einziehung des Bankkontos zzz vorsah. Diese Einziehung erfolgte gestützt auf das italienische Gesetzesdekret Nr. 159 vom 6. September 2011 (Decreto Legislativo n. 159/11), welches primär zur Bekämpfung der Mafia erlassen wurde. Italien ersuchte die Schweiz um Vollzug dieser Entscheidung.
- Ausgang des italienischen Strafverfahrens: Am 13. Dezember 2021 erklärte der Tribunale ordinario di Roma im Strafverfahren gegen A.__, dass keine weiteren Massnahmen gegen ihn zu ergreifen seien, da die ihm vorgeworfenen Straftaten verjährt seien (Art. 157 des italienischen Strafgesetzbuches (CP/I) und Art. 531 der italienischen Strafprozessordnung (CPP/I)). Im Gegensatz dazu wurden die anderen Mitangeklagten gemäss Art. 530 CPP/I freigesprochen, weil die Tat nicht existiere ("perché il fatto non sussiste"). Dieser Unterschied in der Beendigung des Strafverfahrens spielte eine zentrale Rolle in der Argumentation des Beschwerdeführers.
- Schweizerische Rechtshilfeentscheide: Am 18. Juni 2025 ordnete das MPC die Herausgabe der Vermögenswerte an Italien an. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die dagegen erhobene Beschwerde des A.__ am 13. November 2025 ab.
3. Rechtliche Argumentation des Beschwerdeführers
A.__ machte vor Bundesgericht geltend, der Fall sei ein "besonders wichtiger Fall" im Sinne von Art. 84 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), was die Zulässigkeit seiner Beschwerde begründen würde. Seine Argumente konzentrierten sich auf folgende Punkte:
- Unvereinbarkeit der italienischen Einziehung mit der EMRK: Die präventive Einziehung gemäss Decreto Legislativo n. 159/11 verstosse gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) und das Prinzip nulla poena sine lege (Art. 7 EMRK), da sie auch dann angeordnet werde, wenn das Strafverfahren ohne Schuldfeststellung ende.
- Status als unschuldig betrachtet: Da das Strafverfahren gegen ihn aufgrund von Verjährung eingestellt wurde und nicht zu einer Verurteilung führte, müsse er in einem Rechtsstaat als unschuldig gelten. Die Unterscheidung zwischen seinem Fall (Verjährung) und dem Freispruch der Mitangeklagten ("perché il fatto non sussiste") sei relevant. Eine Einstellung wegen Verjährung könne nicht zu seinen Ungunsten in einem präventiven Vermögensverfahren verwendet werden.
- Mangelnde Begründung und Kausalität: Er rügte fehlende Motivation bezüglich der Zusammensetzung des Schadens, des Gesamtwertes der beschlagnahmten Güter sowie einen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Schweizer Vermögenswerten und den dem italienischen Präventionsrichter zugrunde liegenden Straftaten.
- Verweis auf EGMR-Rechtsprechung: Er stützte sich insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Isaia e altri c. Italia vom 25. September 2025, in dem Italien angeblich wegen der Anwendung derselben Rechtsgrundlage verurteilt worden sei. Er erwähnte zudem, dass seine eigene Beschwerde gegen das italienische Einziehungsdekret beim EGMR (im Rahmen der Sammelklage Cavallotti e altri c. Italia) noch hängig sei.
4. Detaillierte Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für einen "besonders wichtigen Fall" im Sinne von Art. 84 BGG nicht erfüllt seien. Es vertiefte seine Begründung wie folgt:
- Ausreichende Motivation der Vorinstanz: Zunächst stellte das Bundesgericht fest, dass das angefochtene Urteil der CRP den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) genüge.
- Charakter des italienischen Präventionsverfahrens: Das Bundesgericht erläuterte die Natur des Decreto Legislativo n. 159/11, welches nicht nur mutmassliche Mafiamitglieder, sondern alle Personen betrifft, die als sozial gefährlich eingestuft werden, da sie ihren Lebensunterhalt gewohnheitsmässig aus kriminellen Aktivitäten beziehen. Ziel dieser Gesetzgebung sei es, illegale Vermögensansammlungen zu bekämpfen und ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern. Gemäss Art. 24 des Dekrets kann die Einziehung von beschlagnahmten Gütern angeordnet werden, wenn die betroffene Person deren legale Herkunft nicht nachweisen kann und eine unverhältnismässige Vermögenssituation im Vergleich zu Einkommen und Wirtschaftstätigkeit besteht. Das Gericht betonte, dass der Präventionsrichter sich auch auf Indizien aus hängigen Strafverfahren stützen kann, unabhängig von deren Ausgang und ohne definitive strafrechtliche Verurteilung. Auch ein Freispruch in einem parallelen Strafverfahren schliesse die soziale Gefährlichkeit nicht automatisch aus.
- Prüfungsrahmen der Rechtshilfebehörde (Art. 2 IRSG): Das Bundesgericht wiederholte, dass ein Rechtshilfeersuchen unzulässig ist, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das ausländische Verfahren elementaren Verfahrensgrundsätzen der EMRK oder des UNO-Paktes II widerspricht oder andere schwerwiegende Mängel aufweist. Diese Norm soll verhindern, dass die Schweiz Rechtshilfe für Verfahren leistet, die keinen Mindeststandard an Schutz gewährleisten. Bei der Prüfung sei jedoch besondere Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn der ersuchende Staat wie Italien Partei der EMRK ist. In solchen Fällen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Konventionsrechte gewahrt sind. Ein Beschwerdeführer muss ein objektives und ernsthaftes Risiko einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung glaubhaft darlegen.
- EGMR-Rechtsprechung zur präventiven Einziehung in Italien: Das Bundesgericht stellte klar, dass der EGMR die Konformität der italienischen präventiven Vermögenseinziehung nach Decreto Legislativo n. 159/11 mit der EMRK bereits mehrfach bestätigt hat.
- Keine "Strafe" i.S.v. Art. 7 EMRK: Der EGMR habe in Urteilen wie Isaia e altri c. Italia und Garofalo e altri c. Italia betont, dass die präventive Einziehung grundsätzlich keine "Strafe" im Sinne von Art. 7 EMRK darstellt. Sie diene primär der Eigentumsregulierung (Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK) und habe einen reparativen, nicht punitiven Charakter. Ziel sei es, zu verhindern, dass Verbrechen sich auszahlen, und ungerechtfertigte Bereicherung abzuschöpfen.
- Autonome Verfahren möglich: Solche Einziehungen können in einem eigenständigen Verfahren angeordnet werden, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung. Sie werden vom EGMR oft als "zivilrechtlicher" Natur im Sinne von Art. 6 EMRK qualifiziert.
- Beweislast und Beweisstandard: Der EGMR hat anerkannt, dass in solchen nicht-strafrechtlichen Einziehungsverfahren die Beweislast für die legale Herkunft von Vermögenswerten auf die betroffene Person übertragen werden kann (sog. "in rem"-Verfahren). Der Beweisstandard ist dabei nicht "jenseits jeden vernünftigen Zweifels", sondern es genügen "überwiegende Indizien" oder eine "hohe Wahrscheinlichkeit" der illegalen Herkunft, kombiniert mit der Unfähigkeit des Betroffenen, die legale Herkunft nachzuweisen.
- Erforderlichkeit eines Zusammenhangs: Der EGMR fordert jedoch eine erhebliche Diskrepanz zwischen legalen Einkommen und dem Vermögen sowie einen Zusammenhang zwischen den einzuziehenden Vermögenswerten und den mutmasslichen Straftaten.
- Anwendung auf den Fall A.__: Angesichts dieser gefestigten EGMR-Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers, die italienische Einziehung verletze die Unschuldsvermutung und das nulla poena sine lege-Prinzip, als unbegründet.
- Die CRP hatte überzeugend dargelegt, dass das italienische Einziehungsdekret von 2016 klare Indizien für die "soziale Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers aufwies, basierend auf seiner Rolle in einer kriminellen Vereinigung, der Nutzung von Scheinfirmen für Steuerbetrug, Geldwäscherei usw. Eine umfangreiche Expertise hatte eine manifeste Disproportion zwischen seinen deklarierten Einkommen und seinem Vermögen festgestellt.
- Die Schweizer Rechtshilfebehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die von Italien festgestellten Tatsachen detailliert zu überprüfen; es erfolgt lediglich eine summarische Prüfung der fundamentalen Verfahrensgarantien, keine materielle Kontrolle.
- Ausschlaggebende Bedeutung der hängigen Individualbeschwerde beim EGMR: Das entscheidende Argument, das die Einstufung als "besonders wichtigen Fall" verhinderte, war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits eine Individualbeschwerde gegen das italienische Einziehungsdekret beim EGMR eingereicht hatte. Eine Intervention des Bundesgerichts würde somit das Risiko widersprüchlicher Urteile schaffen und der schweizerischen Beschleunigungspflicht in Rechtshilfesachen (Art. 17a IRSG) zuwiderlaufen. Das Bundesgericht vertraut darauf, dass Italien, sollte der EGMR eine EMRK-Verletzung feststellen, die notwendigen Massnahmen ergreifen wird, um dem Urteil nachzukommen.
- Abweisung weiterer Rügen: Das Bundesgericht wies auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers kurz ab:
- Die Assimilierung der italienischen präventiven Einziehung an eine "Strafsache" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 IRSG ist zulässig, da es sich um ein "in rem"-Verfahren handelt, das nicht primär die Schuld des Täters prüft. Dies steht nicht im Widerspruch zur EMRK-Klassifizierung als reparative Massnahme.
- Die Verjährung der Straftaten im Ausland ist gemäss der Europäischen Rechtshilfekonvention (CEAG), die keine entsprechende Ausschlussbestimmung enthält, kein Grund zur Verweigerung der Rechtshilfe. Das Günstigkeitsprinzip (Art. 1 IRSG) führt dazu, dass das Schweizer Recht (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG) nicht über dem völkerrechtlichen Vertrag stehen kann.
- Der "ne bis in idem"-Grundsatz greift nicht, da das italienische Präventionsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist, das vom materiellen Strafverfahren getrennt behandelt wird.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Herausgabe von Vermögenswerten an Italien zum Zweck der präventiven Einziehung als unzulässig ab. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass:
- Die präventive Einziehung nach italienischem Recht (Decreto Legislativo n. 159/11) gemäss gefestigter Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich EMRK-konform ist. Sie stellt keine "Strafe" im Sinne von Art. 7 EMRK dar, verletzt nicht die Unschuldsvermutung und kann auch ohne strafrechtliche Verurteilung angeordnet werden, wenn hinreichende Indizien für eine soziale Gefährlichkeit und die illegale Herkunft des Vermögens vorliegen.
- Der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Italien wegen Verjährung eingestellt wurde (im Gegensatz zu einem Freispruch der Mitangeklagten), ändert nichts an der EMRK-Konformität der präventiven Einziehung.
- Die Frage der EMRK-Konformität des konkreten Einziehungsdekrets ist bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Beschwerdeführers beim EGMR. Eine separate materielle Prüfung durch das Bundesgericht wäre in dieser Situation nicht nur nicht geboten, sondern würde auch zu einer potentiellen Kollision mit dem laufenden EGMR-Verfahren und einer Verletzung der Beschleunigungspflicht führen.
- Der Fall stellt somit keinen "besonders wichtigen Fall" im Sinne von Art. 84 BGG dar, der eine materielle Prüfung durch das Bundesgericht erfordern würde.
Das Bundesgericht bekräftigte die schweizerischen Interessen, kein Zufluchtsort für kriminell erworbene Gelder zu sein, und die Notwendigkeit, der internationalen Zusammenarbeit in Rechtshilfesachen Rechnung zu tragen.