Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1281/2025 vom 18. Dezember 2025
1. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Beschwerde von A.A.__ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 24. Oktober 2025. Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der vorläufigen Festnahme (Untersuchungshaft) des Beschwerdeführers.
2. Sachverhalt und Vorwürfe Der Beschwerdeführer, geboren 1962, wird beschuldigt, zwischen Juni und August 2025 wiederholt sexuelle Nötigung, Pornografie, versuchten Inzest und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht an seiner minderjährigen Enkelin B.A.__ (geboren 2008) begangen zu haben, als diese bei ihm übernachtete. Die Vorwürfe umfassen unter anderem, dass er sich vor ihr entblösste, sie zum Entblössen aufforderte, vor ihr masturbierte, sie nach dem Anblick ihres Intimbereichs fragte, ihren Körper lobte, ihre Brust berührte, sie aufforderte, seinen Penis zu berühren, und ihr Pornofilme zeigte. Ferner soll er ihr sexuelle Aufklärungskurse und den Geschlechtsverkehr mit ihm angeboten haben. Die Taten wurden am 3. September 2025 zur Anzeige gebracht. Die Enkelin wurde am Folgetag nach dem EVIG-Protokoll (Enfants Victimes d'Infractions Graves) befragt und legte auch WhatsApp-Nachrichten vor. Die Eltern der Enkelin erstatteten Strafanzeige. Am 1. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Er gab einige der Taten zu (nackte Bäder, Frage nach Intimbereich aus "Neugier", Komplimente, Angebot von Sexualkundeunterricht, Zeigen von Pornofilmen), bestritt aber die schwerwiegendsten Vorwürfe wie Brustberührung, Masturbation und Geschlechtsverkehrsangebot. Er gab an, zu viel Alkohol getrunken zu haben, und vermutete eine Manipulation seiner Enkelin sowie eine Familienverschwörung.
3. Vorinstanzliche Entscheidungen Am 3. Oktober 2025 ordnete das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) Genf die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für sechs Wochen an, gestützt auf hinreichenden Tatverdacht sowie Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Ersatzmassnahmen wurden als unzureichend erachtet. Die Chambre pénale de recours des Kantons Genf wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Anordnung am 24. Oktober 2025 ab und bestätigte die Untersuchungshaft.
4. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
4.1. Eintreten (Zulässigkeit der Beschwerde) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist (Art. 78 Abs. 1 BGG), da sie eine vorläufige Haftanordnung betrifft und der Beschwerdeführer durch die Verlängerung der Haft bis zum 12. Februar 2026 weiterhin ein aktuelles Interesse hat und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet (Art. 81 Abs. 1 lit. b, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Unzulässig ist hingegen das Begehren des Beschwerdeführers um eine Entschädigung pro Tag der angeblich unrechtmässigen Haft. Das Bundesgericht hält fest, dass die Zuständigkeit des Haftrichters sich nicht auf die Entscheidung über solche Entschädigungsfragen erstreckt (Verweis auf BGE 142 IV 245 E. 4.1).
4.2. Abgrenzung des Streitgegenstands und Verbot von Noven Das Bundesgericht weist mehrere Rügen des Beschwerdeführers als unzulässig zurück, da sie sich auf die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 10. November 2025 beziehen oder neue Tatsachen und Beweismittel betreffen, die nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen und nicht als willkürlich übergangen gerügt wurden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies betrifft insbesondere die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Haftverlängerung sowie zusätzliche Fakten, die in einer spontanen Eingabe vom 9. Dezember 2025 vorgebracht wurden.
4.3. Sachverhaltsfeststellung Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz angeblich verschiedene Elemente nicht berücksichtigt habe (Altersunterschied zwischen Opfer und Mutter, sportliche Aktivitäten mit Jugendlichen, fehlende Erektion/Masturbation im Jacuzzi, Bestreitung von Geschlechtsverkehrsangeboten). Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Da der Beschwerdeführer den hinreichenden Tatverdacht vor der Vorinstanz nicht bestritten hatte und die Vorinstanz die Existenz einer Wiederholungsgefahr nicht prüfte, weil sie eine Kollusionsgefahr bejahte, konnten die vom Beschwerdeführer genannten Elemente den angefochtenen Entscheid nicht beeinflussen. Die Vorinstanz hat diese somit nicht willkürlich übergangen.
4.4. Hinreichender Tatverdacht Der Beschwerdeführer rügt im Bundesgerichtsverfahren erstmals die fehlende Existenz eines hinreichenden Tatverdachts. Das Bundesgericht weist diese Rüge als unzulässig zurück. Grundsätzlich müssen Rügen bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht worden sein (Grundsatz der Erschöpfung des Instanzenzugs, BGE 145 IV 377 E. 2.6). Da dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer den Tatverdacht vor dem Kantonsgericht bestritten hat, und dies auch nicht behauptet wird, liegt keine ordnungsgemässe Rüge vor.
4.5. Kollusionsgefahr Dies ist der zentrale Punkt der bundesgerichtlichen Prüfung. Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Beschuldigte dringend der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird und ernsthaft zu befürchten ist, dass er die Wahrheitsfindung durch Beeinflussung von Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln gefährdet. Das Bundesgericht hält fest, dass eine konkrete und ernsthafte Gefahr von Handlungen, die die Wahrheitsfindung behindern, dargelegt werden muss. Dabei sind das Verhalten des Beschuldigten, seine persönlichen Merkmale, seine Rolle bei der Straftat, die Beziehungen zu den Anklägern, Art und Bedeutung der Beweismittel sowie der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto höhere Anforderungen werden an den Nachweis der Kollusionsgefahr gestellt (Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2). Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz erachtete die Kollusionsgefahr zu diesem frühen Stadium des Verfahrens als "unbestreitbar". Sie führte aus, dass die Untersuchung erst begonnen habe. Zwar seien die Eltern des Opfers bereits befragt worden, nicht aber der Sohn des Beschwerdeführers. Das Ministerium public könnte weitere Familienmitglieder befragen oder Konfrontationen anordnen, zudem sei eine erneute EVIG-Befragung des Opfers denkbar, zumal der Beschwerdeführer die schwerwiegendsten Vorwürfe bestreite. Angesichts der familiären Bindungen und der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer sei zu befürchten, dass er Kontakt zu Angehörigen aufnehmen und deren Aussagen beeinflussen könnte. Dieses Risiko sei angesichts des Alters des Opfers (17 Jahre) und ihrer anfänglichen Zurückhaltung, ihren Grossvater anzuzeigen, besonders gross. Zudem sei die Auswertung des beschlagnahmten IT-Materials noch im Gange, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu weiteren potentiellen Zeugen aufnehme. Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigt die Argumentation der Vorinstanz. Die Einwände des Beschwerdeführers, er wisse nichts über die aktuellen Lebensgewohnheiten seiner Enkelin, habe keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn, oder könne elektronisch niemanden kontaktieren, da seine Geräte beschlagnahmt seien, seien appellatorisch und stützten sich auf neue, unzulässige Tatsachen. Das Bundesgericht stellt klar, dass nichts den Beschwerdeführer daran hindern würde, sich ein neues Mobiltelefon zu beschaffen oder andere Messaging-Plattformen zu nutzen. Die blosse Behauptung, zur Zusammenarbeit bereit zu sein und den Kontakt zur Familie einstellen zu wollen, reicht nicht aus. Die Vorinstanz durfte die Kollusionsgefahr angesichts des frühen Untersuchungsstadiums, der Schwere der Vorwürfe (sexuelle Integrität einer minderjährigen Enkelin) und der engen familiären Bindungen der involvierten Personen bejahen.
4.6. Wiederholungsgefahr Da die Kollusionsgefahr allein die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erachtete das Bundesgericht – ebenso wie die Vorinstanz – eine Prüfung der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) als nicht notwendig.
4.7. Ersatzmassnahmen Der Beschwerdeführer argumentiert, dass Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot, Erwerb eines neuen Mobiltelefons nur für berufliche Zwecke) die Kollusionsgefahr mindern und seine Freilassung ermöglichen würden. Rechtliche Grundlagen: Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) erfordert die Prüfung weniger einschneidender Massnahmen als die Haft (Art. 237 Abs. 1 StPO). Dazu gehören Wohnsitzauflagen, Rayonverbote oder Kontaktverbote (Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO). Die Liste ist nicht abschliessend, und der Richter kann weitere Bedingungen auferlegen (Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.1). Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht erachtet die Argumentation des Beschwerdeführers als unzureichend (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ein einfaches Kontaktverbot mit bestimmten Personen sei offensichtlich ungeeignet, die Kollusionsgefahr zu verhindern, da nicht alle potenziellen Zeugen bekannt sind und die Einhaltung eines solchen Verbots nicht effektiv kontrolliert werden kann. Gleiches gilt für ein Rayonverbot oder die Anschaffung eines beruflichen Mobiltelefons. Andere vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Massnahmen zielten zudem eher auf die Wiederholungs- oder Fluchtgefahr ab, nicht aber auf die Kollusionsgefahr. Die Vorinstanz hat somit Art. 237 StPO und das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt.
4.8. Verhältnismässigkeit der Haftdauer Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Untersuchungshaft verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 Abs. 1, Art. 212 Abs. 3 StPO), da sie die voraussichtliche Freiheitsstrafe überschreiten würde. Rechtliche Grundlagen: Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht die voraussichtliche Freiheitsstrafe übersteigt (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO, BGE 143 IV 168 E. 5.1). Die Schwere der Straftat ist zu berücksichtigen. Der Haftrichter darf dabei die Zuständigkeit des Sachrichters nicht vorwegnehmen und lässt bedingten oder teilbedingten Vollzug sowie bedingte Entlassung in der Regel unberücksichtigt, es sei denn, dies sei "d'emblée évident" (BGE 145 IV 179 E. 3.4). Würdigung durch das Bundesgericht: Die Argumente des Beschwerdeführers, er werde wahrscheinlich nur zu einer Geldstrafe oder einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilt, stützen sich auf die bereits als unzulässig beurteilten Rügen zum hinreichenden Tatverdacht. Seine Ausführungen zu seiner beruflichen Tätigkeit und einer möglichen Entlassung sind für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer im Hinblick auf die voraussichtliche Strafe nicht relevant. Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten (sexuelle Integrität der minderjährigen Enkelin) verstösst die Dauer der Untersuchungshaft von lediglich sechs Wochen (vom 3. Oktober bis 12. November 2025) nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.
5. Ergebnis Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben, und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird als amtliche Anwältin eingesetzt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: