Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_1316/2025) vom 18. Dezember 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft von A._. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 8. Mai 2025 in Untersuchungshaft. Ihm wird die Beteiligung an einem Tötungsdelikt sowie eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) vorgeworfen. Die Vorinstanzen, das Zwangsmassnahmengericht und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, haben die Untersuchungshaft mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 15. Januar 2026. Das Appellationsgericht wies dabei die Staatsanwaltschaft an, "innert der aktuellen Haftdauer Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen". A._ beantragte vor Bundesgericht die sofortige Haftentlassung, allenfalls unter Auflagen von Ersatzmassnahmen, oder eine deutliche Verkürzung der Haft mit strengen Fristen für die Staatsanwaltschaft sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Von vorneherein nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Prüfung war der Vorwurf der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, da diesbezüglich bereits die erste Instanz keinen haftbegründenden Tatverdacht mehr angenommen hatte.

2. Rechtliche Grundlagen der Untersuchungshaft

Das Bundesgericht rekapituliert die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO: * Dringender Tatverdacht: Die beschuldigte Person muss eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sein. * Besondere Haftgründe: Es müssen ernsthaft zu befürchten sein: * Fluchtgefahr (lit. a): Entziehung dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion. * Kollusionsgefahr (lit. b): Beeinflussung von Personen oder Einwirkung auf Beweismittel. * Wiederholungsgefahr (lit. c): Gefährdung der Sicherheit anderer durch weitere Straftaten. * Verhältnismässigkeit: Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO, Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV). Anstelle der Haft sind mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c, Art. 237 Abs. 1 StPO).

3. Prüfung des dringenden Tatverdachts

Die Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG. Ihre Begründung stützte sich auf: * Belastende Aussagen: Die sehr konkreten Aussagen von B.__, die den Beschwerdeführer belasten. * Objektive Beweismittel: Diese Aussagen wurden durch diverse objektive Beweismittel bestätigt, darunter der Fund einer über der Qualifizierungsgrenze liegenden Menge Kokain sowie ein Bargeldbetrag von CHF 19'000. * DNA-Spuren: In der letzten Ermittlungsphase konnte das Kokain durch die DNA des Beschwerdeführers mit ihm in Verbindung gebracht werden. * Inkonsistente Erklärungen: Die Vorinstanz beurteilte die Erklärungen des Beschwerdeführers bezüglich der CHF 19'000 als nicht überzeugend und "lebensfremd". Er hatte angegeben, das Geld aus legalen Einkünften (durchschnittlich CHF 3'290/Monat) angespart zu haben, obwohl er kurz zuvor einen Konsumkredit von CHF 15'000 für ein Auto von CHF 12'000 aufnehmen musste. Die Vorinstanz führte aus, dass es widersprüchlich sei, einen Kredit mit Zinsen aufzunehmen, wenn bereits Ersparnisse vorhanden wären, und dass seine verbleibenden Mittel nach Kreditabzahlung und Ansparungen deutlich unter dem Existenzminimum lägen. Auch der Fund von deliktstypisch gestückeltem Bargeld in Höhe von CHF 1'120 bei der Festnahme blieb unerklärt.

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass im Haftprüfungsverfahren keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Beweisergebnisse stattfindet. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale durch die beschuldigte Person begründen. Die Überprüfung durch das Bundesgericht beschränkt sich auf die Frage, ob die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG), was einer Willkürprüfung gleichkommt. Der Beschwerdeführer vermochte mit seiner allgemeinen Kritik, die Vorinstanz begnüge sich "mit wenigen Indizien", keine Willkür aufzuzeigen. Das Bundesgericht trat auf diese unzureichend begründeten Vorbringen nicht weiter ein.

4. Prüfung der Fluchtgefahr

Die Vorinstanz bejahte auch das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sie stützte sich dabei auf folgende Anhaltspunkte: * Starke Auslandsbeziehungen: Der Beschwerdeführer hat ausser seinem Vater keine Verwandten in der Schweiz. Seine Kernfamilie (Tochter, deren Mutter, Geschwister, eigene Mutter) lebt in Spanien, wo ein zukünftiges Zusammenleben geplant ist. Seine Mutter hat einen engen Bezug zu ihm und war bereit, eine Kaution von CHF 15'000 zu leisten. * Drohende empfindliche Strafe: Im Falle eines Schuldspruchs droht ihm gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, was ein erhebliches Interesse begründen könnte, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.

Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz. Es erläutert, dass Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) ernsthafte Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Flucht, nicht nur eine abstrakte Möglichkeit, voraussetzt. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, einschliesslich des Charakters, der finanziellen Mittel, der Verbindungen zur Schweiz und zum Ausland sowie der Höhe der drohenden Strafe. Letztere ist zwar ein Indiz, aber für sich allein nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer konnte die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinen engen Auslandsbeziehungen nicht widerlegen. Seine Behauptung, er hätte lediglich mit einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen und somit keinen Grund zur Flucht, wurde als im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens unbeachtlich eingestuft, da die drohende Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ein gewichtiges Indiz darstellt. Angesichts der Bejahung der Fluchtgefahr liess das Bundesgericht offen, ob darüber hinaus auch Kollusionsgefahr besteht.

5. Prüfung der Ersatzmassnahmen

Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen, insbesondere die Hinterlegung einer Kaution von CHF 15'000 durch seine Mutter. Das Bundesgericht erinnert an Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO, wonach eine Kaution als Ersatzmassnahme möglich ist, wenn sie tatsächlich geeignet ist, die Fluchtgefahr abzuwenden. Die Höhe bemisst sich nach der Schwere der Tat und den persönlichen Verhältnissen (Art. 238 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hatte die vorgeschlagene Kaution zwar als "allenfalls geeignet" beurteilt, jedoch beanstandet, dass die Vermögensverhältnisse der Mutter nicht offengelegt wurden und nicht geklärt sei, ob die Mutter das Geld wieder zurückfordern würde, was für die Tauglichkeit als Sicherheitsleistung relevant ist (vgl. Urteil 7B_938/2025 vom 26. September 2025 E. 4.2). Da der Beschwerdeführer weder diese Punkte klärte noch andere mildere Massnahmen aufzeigte, schloss das Bundesgericht, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen dargelegt wurden.

6. Prüfung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht führt aus, dass das allgemeine Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO) in allen Verfahrensstadien gilt. Befindet sich eine Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK), welches die Strafbehörden zu vordringlicher Verfahrensführung verpflichtet. Ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, beurteilt grundsätzlich das Sachgericht. Das Haftgericht prüft diese Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung die Rechtmässigkeit der Haft insgesamt in Frage stellt. Eine Haftentlassung aufgrund einer solchen Verletzung ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Andernfalls kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen, wie das Setzen von Fristen, erlassen.

Die Vorinstanz sah das Beschleunigungsgebot vorliegend "nicht derart verletzt, dass es zur Unrechtmässigkeit der Untersuchungshaft führen könnte". Sie stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft in der letzten Haftperiode weitere Ermittlungen (Telefonauswertungen, Einvernahmen, Editionsbegehren) vorgenommen habe. Sie räumte jedoch ein, dass sich die Frage nach der nötigen Vordringlichkeit stelle, insbesondere da sich der Verdacht der Anstiftung zur Tötung nicht verdichtet habe und die Auslieferung des mutmasslichen Haupttäters (C.__) nun eine umgehende Einvernahme ermögliche. Die Vorinstanz wies daher die Staatsanwaltschaft an, "innert der aktuellen Haftdauer Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen", wobei eine Frist von zwei Monaten als angemessen betrachtet wurde, um die noch anstehenden Schritte (Einvernahme, Konfrontation, Aufbereitung der Akten) zu ermöglichen.

Das Bundesgericht schloss sich dieser Beurteilung an. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass das Verfahren während längerer Zeit stillgestanden wäre. Da die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft bereits mit einer Frist (Anklageerhebung oder Einstellung innerhalb der aktuellen Haftperiode) angewiesen hatte, liegt keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde. Die weiteren Begehren des Beschwerdeführers nach einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots oder einer noch kürzeren Frist von einer Woche wurden als unzureichend begründet abgewiesen.

7. Ergebnis

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde entsprochen und seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verlängerung der Untersuchungshaft für A.__. Es bejahte einen dringenden Tatverdacht wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels, gestützt auf Zeugenaussagen, objektive Beweismittel (Kokainmenge, Bargeld, DNA) und die als unglaubwürdig befundenen Erklärungen des Beschwerdeführers. Eine Fluchtgefahr wurde aufgrund der engen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Ausland (Familie in Spanien, Wohnpläne) und der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe (mindestens ein Jahr) bejaht. Die von der Mutter angebotene Kaution wurde als ungeeignete Ersatzmassnahme beurteilt, da die Vermögensverhältnisse der Mutter und die Rückforderbarkeit der Kaution unklar blieben. Eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen, die eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde, wurde verneint. Dies insbesondere, weil die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft bereits verbindlich angewiesen hatte, innert der laufenden Haftperiode (zwei Monate) Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen, wodurch keine Untätigkeit oder Unwilligkeit der Behörden vorlag, die Haft in ihrer Gesamtheit infrage stellen würde.