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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_338/2024 vom 30. Oktober 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Umweltschutzorganisation A.__ zu befinden. Angefochten war ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 30. April 2024, welches die Genehmigung eines kantonalen Strassenprojekts durch den Staatsrat (Consiglio di Stato) bestätigte. Das Projekt betrifft die Strassenführung Via Ciani-Via Sonvico in den Gemeinden Canobbio, Lugano und Porza und beinhaltet die Neugestaltung des Verkehrssystems vom Ausgang des Vedeggio-Cassarate-Tunnels bis zum Gebiet südlich des Stadions Cornaredo. Im Zentrum der Kontroverse stand insbesondere ein Kreisel (Rotonda Rugì) mit vier Armen über dem Fluss Cassarate sowie ein darüberliegender Fuss- und Radweg.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen Das Departement für Raumentwicklung des Kantons Tessin hatte das Strassenprojekt am 29. September 2017 öffentlich aufgelegt. Der geplante Kreisel auf dem Fluss Cassarate sollte einen Aussendurchmesser von 61 m, einen Innendurchmesser von 43 m und eine zweispurige Fahrbahn von 9 m Breite aufweisen. Zudem war ein darüberliegender Fuss- und Radweg vorgesehen. Gegen das Projekt wurden mehrere Einsprachen erhoben, darunter auch von der Beschwerdeführerin A._. Der Staatsrat des Kantons Tessin genehmigte das Projekt am 8. August 2019 mit gewissen Anpassungen und wies die Einsprache der A._ ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigte diese Entscheidung am 30. April 2024 und erachtete den Kreisel sowie den Fuss- und Radweg als rechtmässig. Dagegen reichte A.__ Beschwerde beim Bundesgericht ein. Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Stellungnahme eingeladen. Das BAFU kam zum Schluss, dass das Strassenprojekt das Gewässerschutzgesetz (GSchG) verletze und die kantonale Behörde es zu Unrecht versäumt habe, die Akten zur Einholung einer Stellungnahme gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) zu übermitteln.
3. Massgebende Rügen und Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte folgende Rügen der Beschwerdeführerin:
3.1. Kantonale Zuständigkeit für die Projektgenehmigung (Art. 26 RPG) * Rüge der Beschwerdeführerin: Das Strassenprojekt sei einem kantonalen Nutzungsplan gleichzusetzen und hätte daher vom Grossen Rat (Kantonsparlament) gemäss Art. 45 Abs. 2 des tessinischen Gesetzes über die Raumplanung (LST) in Verbindung mit Art. 26 RPG genehmigt werden müssen. * Begründung des Bundesgerichts: Art. 26 RPG schreibt vor, dass eine kantonale Behörde Nutzungspläne genehmigt, legt jedoch nicht fest, welche kantonale Behörde dies sein muss. Die Zuständigkeitsregelung obliegt dem kantonalen Recht. Vorliegend ist das Strassenprojekt durch das kantonale Strassengesetz (Lstr), insbesondere Art. 10 Lstr, geregelt und wurde vom Staatsrat gemäss Art. 23 Abs. 1 Lstr genehmigt. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür (Art. 9 BV). Die Beschwerdeführerin konnte keine Willkür darlegen. Die Genehmigung durch den Staatsrat ist im Einklang mit dem spezifischen kantonalen Strassenrecht, auch wenn das Projekt planerische Elemente aufweist. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen.
3.2. Gutachtenpflicht nach Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 7 Abs. 2 NHG) * Rüge der Beschwerdeführerin: Es sei kein Gutachten zur landschaftlichen Eingliederung des Kreisels Rugì eingeholt worden, was eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 NHG darstelle. * Begründung des Bundesgerichts: Gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG ist ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) nur dann erforderlich, wenn ein im Bundesinventar nach Art. 5 NHG eingetragenes Objekt von nationaler Bedeutung erheblich beeinträchtigt werden könnte. * Entscheid: Sowohl das Departement für Raumentwicklung als auch das BAFU bestätigten, dass das Strassenprojekt kein Objekt von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventar tangiert. Die Beschwerdeführerin hat das Gegenteil nicht substanziiert dargelegt. Die Rüge wurde daher als unzulässig erachtet.
3.3. Verletzung der Konsultationspflicht des BAFU (Art. 12 Abs. 3 UVPV) * Rüge der Beschwerdeführerin: Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei das BAFU zu Unrecht nicht angehört worden, obwohl es sich um eine Hauptstrasse handelt, die teilweise mit Bundesbeiträgen finanziert wird (Art. 12 Abs. 3 UVPV i.V.m. Anhang N. 11.2 UVPV). * Stellungnahme des BAFU: Das BAFU bestätigte, dass der Teil des Projekts, der die Hauptstrasse PA399 betrifft, im Anhang 2 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer zweckgebundener Mittel für den Strassenverkehr (VUMin) aufgeführt ist und somit Bundesbeiträge erhält. Daher hätte es gemäss Art. 12 Abs. 3 UVPV angehört werden müssen. Die Kantonsbehörde habe es versäumt, die erforderlichen Unterlagen (Art. 14 Abs. 3 UVPV) zu übermitteln. * Argumentation des Kantons: Der Kanton hielt die Rüge für eine neue und daher unzulässige Behauptung. Er argumentierte, dass der relevante Abschnitt der PA399 bereits Teil des ursprünglichen, 2004 genehmigten Projekts des Vedeggio-Cassarate-Tunnels gewesen sei, für das das damalige BAFU bereits eine Stellungnahme abgegeben hatte. Die aktuellen Änderungen seien nur zweitrangig. * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies den Einwand der Unzulässigkeit zurück, da die Rüge die Anwendung von Bundesrecht betrifft und die Beschwerdeführerin bereits kantonal Umweltbedenken geäussert hatte. Es ist unbestritten, dass der Abschnitt der PA399, der im Projekt enthalten ist, mit Bundesbeiträgen finanziert wird. Das aktuelle Strassenprojekt stellt jedoch eine Variante gegenüber dem ursprünglichen Tunnelprojekt dar, da der umstrittene Kreisel nicht im ursprünglichen Projekt vorgesehen war und das BAFU sich somit nie zu dieser konkreten Bauweise geäussert hatte. Da der Kreisel ein wesentliches Element des Strassenprojekts darstellt und die Projektgenehmigung für die UVP massgebend ist, war die Anhörung des BAFU gemäss Art. 12 Abs. 3 UVPV zwingend. Die blosse Erwähnung des Kreisels im kantonalen Richtplan (Karte R/M 3) entband die kantonale Behörde nicht von dieser Pflicht. * Entscheid: Die Rüge ist begründet. Dieser Mangel führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Nachholung der BAFU-Anhörung. Aus Gründen der Prozessökonomie prüfte das Bundesgericht jedoch die weiteren Rügen.
3.4. Verletzung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) – Gewässerüberdeckung (Art. 38 Abs. 1 GSchG) * Rüge der Beschwerdeführerin: Der geplante Kreisel über dem Fluss Cassarate stelle eine unzulässige Überdeckung des Gewässers nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dar. Er würde sich negativ auf Fauna, Flora und Ufervegetation auswirken. Eine Ausnahmebewilligung für "Passagen von Verkehrswegen" gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG sei nicht gegeben, da der Kreisel nicht primär der Querung des Flusses diene. Der zukünftige Anschluss nach Gandria sei hypothetisch und nicht projektrelevant. * Stellungnahme des BAFU: Das BAFU schloss sich dieser Auffassung an. Der Kreisel sei eine Überdeckung des Gewässers mit potenziell negativen Auswirkungen auf die Ufervegetation. Er diene nicht als Verbindung zur gegenüberliegenden Uferseite, weshalb eine Ausnahmebewilligung ausgeschlossen sei. Zudem würden die Pfeiler der Rotonde direkt im Gewässerraum stehen und dessen natürliche Funktionen beeinträchtigen. Eine assimilierbare Brücke liege nicht vor, und es sei keine globale Interessenabwägung gemäss Art. 38a GSchG im Hinblick auf die Gewässerrevitalisierung erfolgt. * Argumentation des Kantons: Der Kanton hielt den Kreisel für "brückenähnlich" und argumentierte, die Querung des Flusses werde durch den zur Via Maraini führenden Kreiselarm gewährleistet. Die Pfeiler stünden zudem nicht im Flussbett, sondern an den Ufern. * Begründung des Bundesgerichts: * Definition "Überdeckung" (5.4.1): Das Bundesgericht bestätigte, dass der Begriff der "Überdeckung" eines Gewässers im Sinne von Art. 38 Abs. 1 GSchG weit auszulegen ist. Er umfasst sowohl Längsüberdeckungen als auch kurze Querüberdeckungen (Brücken), wenn diese negative Auswirkungen auf die im GSchG geschützten Güter (Gewässerökologie, Vernetzungsfunktion, Ufervegetation) haben, indem sie z.B. Licht, Wärme, Niederschlag abschirmen. Im Gegensatz zu einem früheren Fall (Hängebrücke über die Schinschlucht, BGer 1C_315/2022), wo keine relevanten Auswirkungen festgestellt wurden, ist hier die bauliche Ausführung des Kreisels anders. * Anwendung auf den Fall (5.5.1): Angesichts der Dimensionen (9 m breite Fahrbahn, 43-61 m Durchmesser) und der Tatsache, dass der Kreisel das Gewässer in zwei nahe beieinanderliegenden Sektoren überdeckt, ist er geeignet, negative Auswirkungen auf das Gewässer und die darunterliegende Natur (Biotope, Fauna, Flora, Ufervegetation gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a und c GSchG) zu haben. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Kreisel eine "Überdeckung" im Sinne von Art. 38 Abs. 1 GSchG darstellt. * Prüfung der Ausnahme (5.5.2): Art. 38 Abs. 2 GSchG sieht Ausnahmen vom Überdeckungsverbot vor, etwa für "Passagen von Verkehrswegen" (lit. b). Solche Ausnahmen erfordern eine umfassende Interessenabwägung. Die Bestimmung erlaubt die Querung eines Gewässers durch eine Strassenanlage, nicht aber die Neuanlage einer Überdeckung, um darauf eine Strasse zu bauen. Im vorliegenden Fall dient der Kreisel nur in sehr geringem Masse der Querung des Flusses. Drei der vier Arme befinden sich am Westufer und verteilen den Verkehr dort. Der vierte Arm auf der Ostseite dient lediglich als Dienstzugang und ist nicht für einen dauerhaften Verkehrsfluss zwischen den Ufern vorgesehen. Das zukünftige "Gandria-Projekt" ist unkonkret und rechtfertigt den Kreisel in seiner jetzigen Form nicht, da seine Dimensionierung nicht unter Berücksichtigung dieses hypothetischen Projekts erfolgte. Der Anschluss an das Ostufer ist daher nicht die Hauptfunktion des Kreisels und von nachrangiger Bedeutung. Die Vorinstanz hat diese Umstände nicht ausreichend berücksichtigt und keine umfassende Interessenabwägung durchgeführt, sondern sich primär auf technische und konstruktive Anforderungen beschränkt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG sind daher nicht erfüllt. * Fuss- und Radweg (5.5.3): Auch der darüberliegende Fuss- und Radweg (3.5 m breit) stellt eine zusätzliche Überdeckung dar. Da er den Cassarate nicht an dieser Stelle überquert, sondern weiter südlich, kann auch er nicht als "Passage eines Verkehrsweges" im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG gelten. * Entscheid: Die Rüge ist begründet.
3.5. Gewässergebundene Anlagen (Art. 41c Abs. 1 GSchV) * Rüge des BAFU: Das BAFU forderte eine Prüfung des Projekts unter dem Gesichtspunkt von Art. 41c Abs. 1 GSchV, da die Fundamente des Kreisels direkt im Gewässerraum lägen. * Entscheid des Bundesgerichts: Da im angefochtenen Urteil keine verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zur genauen Lage der Fundamente getroffen wurden, muss die kantonale Behörde dies im weiteren Verfahren klären und darüber befinden.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Beschwerde in den wesentlichen Punkten (Verletzung der Konsultationspflicht des BAFU und Verletzung des Gewässerschutzgesetzes betreffend Gewässerüberdeckung) begründet ist. Das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte