Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Parteien und Streitgegenstand
Im vorliegenden Verfahren wehrten sich mehrere Miteigentümer einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (Condominio R.__) in Canobbio, angrenzend an die Via Sonvico und nahe des Flusses Cassarate, gegen die Genehmigung eines kantonalen Strassenprojekts. Beteiligt waren die Gemeinden Canobbio, Lugano und Porza sowie der Staatsrat des Kantons Tessin. Das Projekt umfasst die Strassenumgestaltung Via Ciani-Via Sonvico, die Realisierung eines grossen Kreisels (Rotonda Rugì) über dem Fluss Cassarate sowie einer hochgelegenen Fuss- und Radwegbrücke darüber und die Neugestaltung der Via Sonvico. Die Beschwerdeführer waren von der geplanten Verbreiterung der Via Sonvico und der Fuss- und Radwegbrücke betroffen, die eine teilweise Enteignung ihres Grundstücks zur Folge hatte.
2. Instanzenzug und Rügen vor Bundesgericht
Der Tessiner Staatsrat genehmigte das Strassenprojekt mit Resolution vom 8. August 2019, unter Integration einiger Modifikationen. Ein dagegen gerichteter Rekurs der Miteigentümer an das Kantonale Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 30. April 2024 nur teilweise gutgeheissen, insoweit als das Realisierungsprogramm für den auf ihrem Grundstück vorgesehenen Abschnitt der Fuss- und Radwegbrücke am Ende des dritten Baujahres erfolgen sollte. Im Übrigen bestätigte das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der hochgelegenen Fuss- und Radwegbrücke und der Neugestaltung der Via Sonvico.
Die Miteigentümer reichten daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie rügten im Wesentlichen die Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20).
3. Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (im Überblick)
Das Bundesgericht bestätigte die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die Beschwerdelegitimation der direkt betroffenen Miteigentümer (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1 und 90 BGG). Es wies jedoch darauf hin, dass allgemeine Kritiken ohne spezifische Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, sowie die blosse Wiederholung alternativer Routenvorschläge, den strengen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügen.
3.2. Expropriationsrechtliche Fragen (Parkplätze)
Das Bundesgericht erklärte Rügen bezüglich des Verlusts von Parkplätzen auf dem Grundstück als unzulässig. Diese Fragen hätten expropriationsrechtlicher Natur sei und hätten im kantonalen Verfahren als Enteignungswiderstand oder Antrag auf Ausdehnung der Enteignung geltend gemacht werden müssen (Art. 5 Tessiner Enteignungsgesetz). Da dies nicht geschehen sei, fehle es an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Eine mögliche Wertminderung des Grundstücks gehöre zudem zur Entschädigungsfrage (Art. 11 lit. b Tessiner Enteignungsgesetz) und sei nicht Gegenstand des vorliegenden Projektgenehmigungsverfahrens.
3.3. Recht auf Gehör und kognitive Befugnis des Verwaltungsgerichts
Die Beschwerdeführer beanstandeten eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör, da das Kantonale Verwaltungsgericht seine Kognition bei der Prüfung technischer Fragen im Wesentlichen auf Willkür beschränkt habe. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 25 des Tessiner Strassengesetzes (Lstr/TI) zwar über volle Kognition, einschliesslich der Zweckmässigkeit, verfüge. Es sei jedoch zulässig und nicht willkürlich, bei der Beurteilung stark technischer Fragen eine gewisse Zurückhaltung zu üben (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das Verwaltungsgericht habe das Projekt umfassend anhand der Raumplanung, des öffentlichen Interesses, des Gewässerschutzes und der Landschaftsverträglichkeit geprüft und sich nicht auf eine Willkürprüfung beschränkt. Die Rüge wurde daher abgewiesen.
3.4. Öffentliches Interesse an der Fuss- und Radwegbrücke
Die Beschwerdeführer bestritten das öffentliche Interesse an der Fuss- und Radwegbrücke, insbesondere angesichts des intensiven Verkehrs in der Umgebung und der vermeintlichen Inkohärenz der Route, die eher Freizeitzwecken diene. Das Bundesgericht bestätigte die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Brücke ein integraler Bestandteil des kantonalen Richtplans (Blatt M10, R/M3) und des interkommunalen Gestaltungsplans für Cornaredo sei. Sie diene der Sicherstellung transversaler Verbindungen zwischen dem neuen Quartier Cornaredo, dem Flusspark und den Erholungsgebieten sowie der Förderung der Langsamverkehrs auch für den täglichen Bedarf (vgl. Art. 3 VeloWG). Die Tatsache, dass sich die Brücke in einem Siedlungsgebiet mit Verkehr befinde, stelle das öffentliche Interesse nicht in Frage. Die generelle Anfechtung durch die Beschwerdeführer reichte nicht aus, um das erhebliche öffentliche Interesse als zweitrangig gegenüber ihren privaten Interessen erscheinen zu lassen.
3.5. Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die Fuss- und Radwegbrücke / Rotonda Rugì
Dies war der entscheidende Punkt, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führte.
Fuss- und Radwegbrücke: Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GSchG, der die Überdeckung von Gewässern grundsätzlich verbietet. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG ("Anlagen zur Querung eines Gewässers durch Verkehrsanlagen") sei nicht gegeben, da die Brücke auf demselben Ufer des Flusses Cassarate verbleibe und nicht dessen Überquerung diene. Das Bundesgericht verwies hier auf seine parallel ergangene Entscheidung 1C_338/2024 vom selben Tag. Es stellte fest, dass die Fuss- und Radwegbrücke, die in einem halbkreisförmigen Abschnitt über der Rotonda verläuft, tatsächlich vollständig auf dem Westufer des Flusses Cassarate verbleibt. Die eigentliche Flussquerung erfolge weiter südlich. Die Brücke, 3,5 m breit, stelle eine zusätzliche Überdeckung des Gewässers dar und sei nicht dazu bestimmt, den Fluss zu überqueren. Damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG. Die Rüge war somit begründet.
Rotonda Rugì: Bezüglich des Kreisels selbst stellte das Bundesgericht fest (ebenfalls unter Verweis auf 1C_338/2024), dass das Kantonale Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG im Zusammenhang mit der Überdeckung des Flusses durch den Kreisel nicht vollumfänglich geprüft hatte.
Aufgrund dieser Mängel im Zusammenhang mit dem Gewässerschutzgesetz hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück.
3.6. Verbreiterung der Via Sonvico und Verhältnismässigkeit
Die Beschwerdeführer beanstandeten die geplante Verbreiterung der Via Sonvico als unverhältnismässig, insbesondere wegen des Verlusts von Parkplätzen und der Existenz angeblicher Alternativen (schmälere Fahrbahn, Umsetzung auf der gegenüberliegenden Strassenseite). Sie kritisierten auch die geplante Mittelallee als nicht zwingend notwendig und hinderlich für die Zufahrt zu ihrem Grundstück. Schliesslich verlangten sie eine Verschiebung der Verbreiterung.
Das Bundesgericht wies diese Rügen als unzureichend begründet zurück. Die Beschwerdeführer hätten sich nicht spezifisch mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts und den Projektunterlagen, insbesondere dem Verkehrsgutachten, auseinandergesetzt. Die geplante Baumallee sei vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine geordnete und harmonische Landschaftsgestaltung gemäss Art. 104 Abs. 2 des Tessiner Gesetzes über die Raumplanung (LST/TI) begründet worden, was nicht willkürlich beanstandet wurde. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Baubeginn an der Via Sonvico notwendig sei, um die Funktion des gesamten Strassensystems zu gewährleisten, sei vom Bundesgericht als bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG) erachtet worden, da sie nicht als willkürlich gerügt wurde. Die Rügen zur Via Sonvico wurden daher als unzulässig erachtet und nicht weiter geprüft.
4. Fazit
Die Beschwerde wurde insofern teilweise gutgeheissen, als die Rügen bezüglich der Vereinbarkeit der Fuss- und Radwegbrücke und implizit des Kreisels (Rotonda Rugì) mit dem Gewässerschutzgesetz (Art. 38 GSchG) als begründet erachtet wurden. Die anderen Rügen, insbesondere betreffend das Recht auf Gehör, das öffentliche Interesse an der Fuss- und Radwegbrücke und die Verbreiterung der Via Sonvico, wurden entweder abgewiesen oder als unzulässig erachtet. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonalen Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück, damit eine umfassende Prüfung der gewässerschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Fuss- und Radwegbrücke und den Kreisel erfolgen kann.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Miteigentümer gegen ein Strassenprojekt teilweise gutgeheissen. Entscheidend war die Rüge einer Verletzung des Gewässerschutzgesetzes (Art. 38 GSchG) durch die geplante hochgelegene Fuss- und Radwegbrücke und den Kreisel (Rotonda Rugì) über dem Fluss Cassarate. Das Gericht stellte fest, dass die Fuss- und Radwegbrücke, da sie den Fluss nicht überquert, nicht als Ausnahme für Verkehrsanlagen gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG qualifiziert und eine unzulässige zusätzliche Gewässerüberdeckung darstellt. Im Zusammenhang mit dem Kreisel wurde festgestellt, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht vollumfänglich geprüft hatte. Andere Rügen, etwa zum Recht auf Gehör, zum öffentlichen Interesse an der Brücke oder zur Verbreiterung der Via Sonvico, wurden abgewiesen oder als unzulässig erachtet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung der gewässerschutzrechtlichen Aspekte an die Vorinstanz zurückgewiesen.