Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_420/2024 vom 8. Dezember 2025

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Das Schweizerische Bundesgericht hat im Urteil 1C_420/2024 vom 8. Dezember 2025 über die Beschwerde von A._, B._ und der PPE C._ (Beschwerdeführer) gegen die D._ SA (Intimierte) betreffend eine Baubewilligung in Lausanne entschieden. Die Beschwerdeführer, Eigentümer und Bewohner von Wohnungen auf einem Nachbargrundstück, wehrten sich gegen die Bewilligung für zwei Mehrzweckgebäude (Wohnungen und Büros) auf dem Grundstück Nr. 474.

I. Vorgeschichte und Verfahrensverlauf

Die Intimierte reichte am 9. Juni 2017 ein erstes Baugesuch für den Abriss bestehender Gebäude und den Neubau von zwei siebengeschossigen Mischbauten ein. Nach öffentlicher Auflage und Einsprachen der Beschwerdeführer wurde die Bewilligung erteilt, vom Kantonsgericht bestätigt, aber vom Bundesgericht am 4. Dezember 2019 (ATF 146 II 187) aufgehoben. Das Bundesgericht bemängelte, dass nicht alle baulichen oder gestalterischen Lärmschutzmassnahmen für die lärmempfindlichen Räume (LNR) geprüft worden waren. Zwar wurde ein überwiegendes Interesse am Bau von Wohnungen anerkannt (Art. 31 Abs. 2 Lärmschutz-Verordnung, LSV), doch reichten die vorgeschlagenen Massnahmen angesichts der hohen Lärmimmissionen nicht aus.

Daraufhin reichte die Intimierte am 16. Juni 2020 ein neues Baugesuch mit geänderten Plänen ein. Wesentliche Änderungen waren der Ersatz von 24 zu öffnenden Fenstern an den Südfassaden durch feste Verglasungen und die Berücksichtigung von Lärmminderungen durch eine reduzierte Nachtgeschwindigkeit (30 km/h) sowie einen zukünftigen phonoabsorbierenden Strassenbelag. Dieses Gesuch wurde ohne öffentliche Auflage bewilligt. Das Kantonsgericht hob diese Bewilligung am 24. November 2022 jedoch auf, da die verbleibenden öffnungsfähigen Fenster keine ausreichende Belüftung ermöglichten.

Am 9. Januar 2023 legte die Intimierte erneut geänderte Pläne vor, die lediglich eine leichte Reduzierung der Zimmerflächen vorsahen, um die Belüftung zu verbessern. Dieses Projekt wurde wiederum ohne öffentliche Auflage bewilligt und die Bewilligung am 6. Juni 2024 vom Kantonsgericht bestätigt. Gegen diesen kantonalen Entscheid richtete sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

II. Die wesentlichen Rügen und die Begründung des Bundesgerichts

1. Fehlende öffentliche Auflage (Rüge 3) * Rechtliche Grundlagen: Art. 109 Abs. 1 und 111 des Waadtländer Raumplanungs- und Baugesetzes (LATC), Art. 72d der Vollzugsverordnung zum LATC (RLATC). Diese Bestimmungen sehen eine öffentliche Auflage von Baugesuchen vor, erlauben aber Ausnahmen für Projekte von «geringfügiger Bedeutung», die keine überwiegenden öffentlichen Interessen oder schützenswerte Nachbarinteressen berühren. * Argumentation der Beschwerdeführer: Die Erstellung von zwei Mehrzweckgebäuden sei keineswegs «geringfügig» und hätte eine erneute öffentliche Auflage erfordert, insbesondere auch zum Schutz der Rechte potenzieller neuer Nachbarn. * Begründung des Bundesgerichts: * Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür (Art. 9 BV). * Das Kantonsgericht hat die vorgenommenen Änderungen (Ersatz von Fenstern durch fixe Verglasungen, geringfügige Reduktion der Zimmerflächen) als Änderungen von «geringfügiger Bedeutung» qualifiziert. Diese Änderungen betrafen hauptsächlich innere Elemente und veränderten das äussere Erscheinungsbild des Projekts nicht wesentlich. Daher wurde zu Recht angenommen, dass keine neuen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft entstanden sind, die eine erneute öffentliche Auflage erfordert hätten. * Die Beschwerdeführer konnten ihre Rügen während des gesamten Verfahrens vorbringen; ihr Gehörsanspruch war gewahrt. Der Einwand, die Rechte potenzieller neuer Nachbarn seien verletzt, wurde als unzulässig erachtet, da die Beschwerdeführer keine direkte, aktuelle und persönliche Betroffenheit geltend machten (Art. 89 Abs. 1 BGG). * Art. 72b Abs. 1 RLATC (Frist von vier Jahren für eine ergänzende Auflage) war nicht anwendbar, da es sich um eine Dispens von der öffentlichen Auflage handelte, nicht um eine ergänzende Auflage. * Fazit: Die Einschätzung der geringfügigen Bedeutung der Änderungen und die damit verbundene Dispens von der öffentlichen Auflage sind nicht willkürlich.

2. Belüftung und hygienische Anforderungen (Rüge 4) * Rechtliche Grundlagen: Art. 28 Abs. 1 RLATC, der vorsieht, dass alle Wohn- oder Arbeitsräume natürlich belüftet und beleuchtet sein müssen, mit Öffnungen von mindestens 1/8 der Bodenfläche oder 1 m². * Argumentation der Beschwerdeführer: Die festen Brüstungen vor den Fenstern würden eine ausreichende Belüftung der Räume, insbesondere an der Ostfassade, verhindern. * Begründung des Bundesgerichts: * Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich ermittelt (Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1 BGG). * Das Kantonsgericht stützte sich auf die Erklärungen der Bauherrin, wonach die Fenster an der Ostfassade nicht nur mit ihrem Glas, sondern auch mit ihrem Rahmen geöffnet werden. Dies ergäbe eine Lüftungsfläche von 1.68 m² (Höhe 2.4 m x Breite 0.7 m), was für die betreffenden Zimmer (13.42 m²) als ausreichend erachtet wurde (1.68 m² x 8 = 13.44 m²). * Die Angaben in den Plänen von 1.10 m² beziehen sich auf die Glasfläche, nicht auf die gesamte Lüftungsfläche der öffnungsfähigen Fensterpartie. * Die Behauptung der Beschwerdeführer, es seien feste Brüstungen vorgesehen, wurde aufgrund der Erklärungen der Bauherrin, dass Gitter-Geländer (barreaux en serrurerie) angebracht werden, verworfen. Diese Auslegung ist vertretbar, zumal die Lärmschutzvorschriften nun an diesen Fenstern eingehalten werden, was starre Abschirmungen überflüssig macht. * Fazit: Die Sachverhaltsfeststellung und die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 RLATC sind nicht willkürlich.

3. Baumpflanzungen («essence majeure») (Rüge 5) * Rechtliche Grundlagen: Art. 25, 50 Abs. 1 lit. b und 53 Abs. 1 der Allgemeinen Zonenplanverordnung Lausanne (RPGA). Diese Bestimmungen regeln die Verpflichtung zur Pflanzung von Bäumen der Kategorie «essence majeure» (Arten, die 10 m oder mehr Höhe erreichen können, langlebig sind und dendrologischen Wert haben). Für das Grundstück von 1'319 m² wären mindestens drei solche Bäume erforderlich (1 pro 500 m²). * Argumentation der Beschwerdeführer: Die geplanten Bäume würden die geforderte Höhe von 10 m nicht erreichen, und die Platzierung hauptsächlich ausserhalb des vollen Bodens sei nicht ausreichend. * Begründung des Bundesgerichts: * Die Überprüfung kommunalen Rechts erfolgt ebenfalls nur auf Willkür. * Die Formulierung in Art. 25 lit. a RPGA («pouvant atteindre une hauteur de 10 m et plus») bedeutet, dass die 10 m Höhe kein zwingendes Kriterium ist, sondern das Potenzial einer Art beschreibt. Diese Interpretation ist vertretbar. * Das Projekt sieht insgesamt 10 Bäume vor, wovon mindestens 3 im vollen Boden zu pflanzen sind (als Auflage in der Baubewilligung). Dies erfüllt die Anforderungen von Art. 53 RPGA. * Die Begrenzung der Baumhöhe auf 9 m wurde mit dem kantonalen Nachbarrecht (Art. 56 des Waadtländer Landwirtschafts- und Grundbuchgesetzes, CRF) begründet, was das Interesse an einer Arborisierung des Grundstücks mit den Interessen Dritter in Einklang bringt. * Das OFEN hat keine Verletzung des Bundesumweltrechts festgestellt. * Fazit: Die Beurteilung der Baumpflanzungen ist nicht willkürlich.

4. Gebäudehöhe (Rüge 6) * Rechtliche Grundlagen: Art. 6 des Reglements des Sondernutzungsplans Nr. 692 (RPPA), der sich auf die Angaben in Plan und Schnitten bezieht und die Zahl der Geschosse als «indikativ» bezeichnet, wobei Abweichungen von plus/minus einem Geschoss zulässig sind, sofern die Ausnützungsziffer (CUS) eingehalten wird. Der PPA 692 sieht 6 Geschosse vor, das Projekt 7. * Argumentation der Beschwerdeführer: Aus der Höhenkote der Strasse und den Plänen lasse sich eine maximale Gebäudehöhe von 484 m ableiten, die überschritten werde. * Begründung des Bundesgerichts: * Die Auslegung kommunaler Vorschriften durch die Vorinstanz wird nur auf Willkür überprüft. * Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Schnitte keine Höhenkoten am oberen Ende der Gebäude aufweisen. Die Gebäudehöhe werde durch die zulässige Geschosszahl und die Einhaltung der CUS begrenzt. Die CUS wird eingehalten. * Die Beschwerdeführer legen lediglich eine eigene Interpretation der Pläne vor, ohne nachzuweisen, dass die des Kantonsgerichts willkürlich sei. Eine Skala von 1:500 sei für präzise Höhenmessungen ungeeignet. * Die Beschwerdeführer legen zudem nicht dar, inwiefern die tatsächliche Höhe des Projekts (die sie nicht beziffern) die von ihnen abgeleitete maximale Höhe überschreiten würde. * Fazit: Keine willkürliche Interpretation der Gebäudehöhenvorschriften.

5. Lärmschutz (Rüge 7) * Rechtliche Grundlagen: Art. 22 des Umweltschutzgesetzes (USG), Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 2 und 39 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Grundsätzlich müssen Immissionsgrenzwerte (IGW) an den Fenstern lärmempfindlicher Räume (LNR) bei geöffnetem Fenster eingehalten werden (Art. 39 Abs. 1 LSV). Bei Überschreitungen sind Massnahmen an der Quelle, der Anordnung der Räume oder am Gebäude vorzusehen (Art. 31 Abs. 1 LSV). Ausnahmen mit verstärkten Anforderungen (Art. 31 Abs. 2, 32 Abs. 2 LSV) sind nur bei überwiegendem Interesse zulässig. * Argumentation der Beschwerdeführer: Der Ersatz von öffnungsfähigen Fenstern durch feste Verglasungen an den Südfassaden verstösst gegen die Lärmschutzvorschriften, da die IGW auch dort bei geöffnetem Fenster gemessen werden müssen. * Begründung des Bundesgerichts: * Die Vorinstanz stützte sich auf das Schallschutzgutachten vom 3. Juni 2020. Dieses berücksichtigt Lärmminderungen durch die Balkone an der Westfassade (-4 dB(A)), die reduzierte Nachtgeschwindigkeit von 30 km/h in Lausanne (-1 dB(A)) und den zukünftigen phonoabsorbierenden Strassenbelag auf der Avenue de Tivoli (-1 dB(A)). Mit diesen Massnahmen werden die IGW an den öffnungsfähigen Fenstern (Ost- und Westfassade) eingehalten. * Feste Verglasungen an der Südfassade: Diese werden als «transparente Fassadenelemente» im Sinne der Vollzugshilfe des «Cercle bruit» (Ziffer 4.2, S. 8) qualifiziert. Bei solchen Elementen müssen die IGW nicht am geöffneten Fenster gemessen werden, sofern die Schalldämmung der Verglasungen nur geringfügig (max. 5 dB(A)) von der übrigen Fassade abweicht und die gesamte Fassade die Anforderungen der SIA-Norm 181 erfüllt. Dies wurde als zwingende Bedingung in die Baubewilligung aufgenommen. Das OFEN bestätigt, dass diese Interpretation nicht gegen Bundesrecht verstösst. * Berücksichtigung zukünftiger Massnahmen (Geschwindigkeitsreduktion, phonoabsorbierender Belag): Diese Massnahmen zur Lärmminderung an der Quelle wurden gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV korrekt berücksichtigt. Die Behörden (DGE, DGMR) haben die Massnahmen offiziell bestätigt und ihre Umsetzung ist mit ausreichender Sicherheit zu erwarten (Referenz: ATF 129 II 238). * Belüftung und Salubrité: Da die seitlichen Fenster (Ost/West) die Belüftung der LNR gewährleisten, verstösst die feste Verglasung der Südfassaden nicht gegen das Prinzip, dass verschlossene Fenster in Kombination mit Komfortlüftung nicht als Lärmschutzmassnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV genügen können (Referenz: 1C_331/2011). Zudem sorgt die feste Verglasung immer noch für Lichteinfall, was zum Wohlbefinden der Bewohner beiträgt. * An der Südfassade sind keine Aussenanlagen wie Balkone oder Gärten geplant, so dass eine IGW-Messung an der Fassade zur indirekten Sicherstellung von Aussenbereichen nicht relevant ist. * Die Einhaltung der SIA-Norm 181 für die fixen Verglasungen ist eine Auflage der Baubewilligung und wird bei der Erteilung der Bewilligung zur Benützung des Gebäudes geprüft. * Die bevorstehende Revision von Art. 22 USG (noch nicht in Kraft, RO 2025 178) zeigt eine Tendenz des Gesetzgebers, unter bestimmten Bedingungen feste Verglasungen zuzulassen. * Fazit: Das Projekt entspricht den bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften.

III. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung

  1. Keine erneute öffentliche Auflage: Die Änderungen am Bauprojekt (feste Verglasungen an Südfassaden, geringfügige Zimmeranpassungen) wurden vom Kantonsgericht zu Recht als «geringfügig» eingestuft, was eine erneute öffentliche Auflage gemäss kantonalem Recht nicht erforderte. Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer war gewahrt.
  2. Ausreichende Belüftung: Die Belüftung der lärmempfindlichen Räume wird durch die öffnungsfähigen Fenster an den Ost- und Westfassaden gewährleistet, die eine ausreichende Lüftungsfläche bieten, wobei auch der Fensterrahmen zur Lüftungsfläche zählt.
  3. Baumpflanzungen sind konform: Die Anforderungen an «essence majeure» und die Anzahl der Bäume (mindestens 3 im vollen Boden, total 10) sind erfüllt; die 10m-Höhe ist dabei nicht zwingend, und es wurden auch lokale Nachbarrechtsbestimmungen berücksichtigt.
  4. Gebäudehöhe ist zulässig: Die projektierte Höhe von 7 Geschossen ist gemäss kantonalem und kommunalem Recht zulässig, da die Geschosszahl als indikativ gilt und die Ausnützungsziffer eingehalten wird.
  5. Lärmschutz eingehalten: Die Immissionsgrenzwerte werden an den öffnungsfähigen Fenstern (Ost- und Westfassaden) eingehalten. Die festen Verglasungen an den Südfassaden werden als «transparente Fassadenelemente» anerkannt, für die spezifische Schallschutzanforderungen (SIA 181) gelten, die eine Messung am geöffneten Fenster nicht erfordern. Zukünftige Lärmminderungsmassnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktion, phonoabsorbierender Belag) wurden korrekt berücksichtigt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig ist, ab.