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Parteien: * Beschwerdeführer: A.A._ und B.A._ * Beschwerdegegner: Kantonales Steueramt Solothurn
Gegenstand: Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2010 (Nachsteuerverfahren).
Chronologie und Sachverhalt der Vorinstanzen:
Einleitung des Nachsteuerverfahrens: Am 23. November 2015 leitete das Steueramt Solothurn ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2010 gegen die Steuerpflichtigen ein. Anlass war die Annahme, dass der Steuerpflichtige A.A._ im Jahr 2010 Patente von der C._ GmbH erworben, diese aus dem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführt und anschliessend in die D.__ AG eingebracht habe.
Nachsteuerveranlagung und Einspracheentscheid: Am 30. Januar 2017 erliess das Steueramt eine Nachsteuerverfügung über Fr. 3'902'096.- als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dies führte zu Nachsteuerbeträgen von Fr. 433'795.80 (Staatssteuer) und Fr. 459'322.50 (direkte Bundessteuer). Der Einsprache der Steuerpflichtigen wurde am 12. September 2017 durch das Steueramt nicht stattgegeben.
Erstes Urteil des kantonalen Steuergerichts (2. Dezember 2019): Das Steuergericht Solothurn hiess die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen gut und hob die Nachsteuerverfügungen auf. Es argumentierte, der Patentübergang von der C._ GmbH auf den Steuerpflichtigen sei bereits am 3. April 2009 erfolgt. Der Steuerpflichtige habe die Patente bis zur Weiterübertragung an die D._ AG in seinem Privatvermögen gehalten. Allfällige Kapitalgewinne wären daher nicht einkommenssteuerbar gewesen und hätten allenfalls die Steuerperiode 2009 betroffen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Nachsteuerverfahrens 2010 sei.
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (Urteil 2C_23/2020 und 2C_101/2020 vom 28. Juli 2021): Sowohl das Steueramt als auch die Steuerpflichtigen zogen den Fall vor das Bundesgericht. Dieses wies die Sache an das kantonale Steuergericht zurück. Es unterschied zwischen zwei Realisationstatbeständen:
Erstes Urteil des kantonalen Steuergerichts nach Rückweisung (21. März 2022): Das Steuergericht stellte fest, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum April 2009 bis Juni 2010 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Patente dem Geschäftsvermögen zuzuordnen seien (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 erster Teil DBG; Art. 8 Abs. 2 StHG; § 24 Abs. 5 StG/SO). Es bejahte zudem, dass die Überführung der Patente vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ("logische Sekunde") im Juni 2010 vor der Einbringung in die D.__ AG einen steuerbaren Realisationstatbestand (Privatentnahme) darstelle (Art. 18 Abs. 2 DBG; Art. 8 Abs. 1 StHG; § 24 Abs. 1 StG/SO). Die Sache wurde zur Berechnung des steuerbaren Einkommens an das Steueramt zurückgewiesen. Das Steueramt berechnete den nachzubesteuernden Betrag auf Fr. 3'884'056.- (DCF-Methode) und bestätigte dies nach Einsprache der Steuerpflichtigen.
Zweites Urteil des kantonalen Steuergerichts nach Rückweisung (19. Mai 2025): Das Steuergericht bestätigte seine im ersten Urteil rechtsverbindlich getroffenen Feststellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit und der Überführung vom Geschäfts- auf das Privatvermögen. Es bejahte das Vorliegen einer neuen Tatsache für das Nachsteuerverfahren und eine noch nicht eingetretene Veranlagungsverjährung (absolut 31. Dezember 2025). Die Bewertung der Patente nach der DCF-Methode durch das Steueramt wurde nicht beanstandet. Die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen wurden abgewiesen.
Beschwerde vor Bundesgericht: Die Steuerpflichtigen beantragten die Aufhebung des Urteils des Steuergerichts vom 19. Mai 2025 (und der Nachsteuern), eventualiter eine Neufestsetzung oder Rückweisung. Sie rügten insbesondere, die Vorinstanz habe zu Unrecht das blosse Halten eines Immaterialgüterrechts als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert und das Immaterialgüterrecht dem Geschäftsvermögen zugewiesen.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:
I. Prozessuales und Streitgegenstand: Das Bundesgericht hielt fest, dass es im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit hat, mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vom 19. Mai 2025 auch die im ersten Urteil des Steuergerichts vom 21. März 2022 getroffenen Entscheide zu überprüfen, soweit diese sich auf das Endurteil auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das erste Urteil war kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, da es die Berechnung des Verkehrswerts an die Steuerbehörde zurückwies und somit nicht über eine Steuerperiode abschliessend entschied. Der Streitgegenstand umfasste daher die Fragen der selbständigen Erwerbstätigkeit, der Zuweisung der Patente zum Geschäftsvermögen und der Patentbewertung.
II. Materielles – Die zentrale Rechtsfrage der selbständigen Erwerbstätigkeit und Geschäftsvermögenszuordnung:
Grundlagen der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens:
Kritik des Bundesgerichts an der Begründung der Vorinstanz:
Anwendung der Beweislastregeln:
Fazit des Bundesgerichts: Die Beschwerde ist bereits aufgrund der fehlenden sachverhaltlichen Voraussetzungen zur Qualifikation der Patente als Geschäftsvermögen gutzuheissen. Weitere Vorbringen der Steuerpflichtigen (z.B. zur Patentbewertung) müssen daher nicht geprüft werden.
Dispositiv: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer und der Staatssteuern des Kantons Solothurn für die Steuerperiode 2010 gut. Es hebt das angefochtene Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 19. Mai 2025 sowie den Zwischenentscheid vom 21. März 2022 auf. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner (Kanton Solothurn) auferlegt, und dieser hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens an das Kantonale Steuergericht Solothurn zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_369/2025 vom 23. Dezember 2025 die Nachsteuerveranlagung für die Steuerperiode 2010 aufgehoben. Es rügte, dass das kantonale Steuergericht Solothurn einem früheren Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht nachgekommen sei, der eine Ergänzung des Sachverhalts zur Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen und der Geschäftsvermögensqualifikation der Patente zwischen April 2009 und Juni 2010 gefordert hatte.
Da das kantonale Gericht keine neuen oder ergänzenden Beweismittel oder Tatsachen vorlegte, die eine selbständige Erwerbstätigkeit belegen und damit die Patente als Geschäftsvermögen qualifizieren würden, blieben diese steuererhöhenden Tatsachen beweislos. In Anwendung der objektiven Beweislast (Normentheorie) sind steuererhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde nachzuweisen. Dies führte zur Schlussfolgerung, dass die Patente als Privatvermögen zu qualifizieren sind. Folglich entfällt die Grundlage für die erhobenen Nachsteuern.