Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_369/2025 vom 23. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_369/2025 vom 23. Dezember 2025

Parteien: * Beschwerdeführer: A.A._ und B.A._ * Beschwerdegegner: Kantonales Steueramt Solothurn

Gegenstand: Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2010 (Nachsteuerverfahren).

Chronologie und Sachverhalt der Vorinstanzen:

  1. Einleitung des Nachsteuerverfahrens: Am 23. November 2015 leitete das Steueramt Solothurn ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2010 gegen die Steuerpflichtigen ein. Anlass war die Annahme, dass der Steuerpflichtige A.A._ im Jahr 2010 Patente von der C._ GmbH erworben, diese aus dem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführt und anschliessend in die D.__ AG eingebracht habe.

  2. Nachsteuerveranlagung und Einspracheentscheid: Am 30. Januar 2017 erliess das Steueramt eine Nachsteuerverfügung über Fr. 3'902'096.- als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dies führte zu Nachsteuerbeträgen von Fr. 433'795.80 (Staatssteuer) und Fr. 459'322.50 (direkte Bundessteuer). Der Einsprache der Steuerpflichtigen wurde am 12. September 2017 durch das Steueramt nicht stattgegeben.

  3. Erstes Urteil des kantonalen Steuergerichts (2. Dezember 2019): Das Steuergericht Solothurn hiess die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen gut und hob die Nachsteuerverfügungen auf. Es argumentierte, der Patentübergang von der C._ GmbH auf den Steuerpflichtigen sei bereits am 3. April 2009 erfolgt. Der Steuerpflichtige habe die Patente bis zur Weiterübertragung an die D._ AG in seinem Privatvermögen gehalten. Allfällige Kapitalgewinne wären daher nicht einkommenssteuerbar gewesen und hätten allenfalls die Steuerperiode 2009 betroffen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Nachsteuerverfahrens 2010 sei.

  4. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (Urteil 2C_23/2020 und 2C_101/2020 vom 28. Juli 2021): Sowohl das Steueramt als auch die Steuerpflichtigen zogen den Fall vor das Bundesgericht. Dieses wies die Sache an das kantonale Steuergericht zurück. Es unterschied zwischen zwei Realisationstatbeständen:

    • Erstens die unterpreisliche Übertragung der Patente im April 2009 von der C.__ GmbH auf den Steuerpflichtigen (verdeckte Gewinnausschüttung).
    • Zweitens den unterpreislichen Verkauf der Patente im Juni 2010 vom Steuerpflichtigen an die D.__ AG (verdeckte Kapitaleinlage). Das Bundesgericht forderte die Klärung von zwei entscheidenden Fragen:
    • Hat der Steuerpflichtige zwischen April 2009 und Juni 2010 eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet?
    • Hat er die Patente im April 2009 von der C._ GmbH zuerst in sein Geschäftsvermögen überführt, bevor er sie an die D._ AG veräusserte? Zudem waren die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren und der Verkehrswert der Patente per 30. Juni 2010 zu prüfen.
  5. Erstes Urteil des kantonalen Steuergerichts nach Rückweisung (21. März 2022): Das Steuergericht stellte fest, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum April 2009 bis Juni 2010 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Patente dem Geschäftsvermögen zuzuordnen seien (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 erster Teil DBG; Art. 8 Abs. 2 StHG; § 24 Abs. 5 StG/SO). Es bejahte zudem, dass die Überführung der Patente vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ("logische Sekunde") im Juni 2010 vor der Einbringung in die D.__ AG einen steuerbaren Realisationstatbestand (Privatentnahme) darstelle (Art. 18 Abs. 2 DBG; Art. 8 Abs. 1 StHG; § 24 Abs. 1 StG/SO). Die Sache wurde zur Berechnung des steuerbaren Einkommens an das Steueramt zurückgewiesen. Das Steueramt berechnete den nachzubesteuernden Betrag auf Fr. 3'884'056.- (DCF-Methode) und bestätigte dies nach Einsprache der Steuerpflichtigen.

  6. Zweites Urteil des kantonalen Steuergerichts nach Rückweisung (19. Mai 2025): Das Steuergericht bestätigte seine im ersten Urteil rechtsverbindlich getroffenen Feststellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit und der Überführung vom Geschäfts- auf das Privatvermögen. Es bejahte das Vorliegen einer neuen Tatsache für das Nachsteuerverfahren und eine noch nicht eingetretene Veranlagungsverjährung (absolut 31. Dezember 2025). Die Bewertung der Patente nach der DCF-Methode durch das Steueramt wurde nicht beanstandet. Die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen wurden abgewiesen.

Beschwerde vor Bundesgericht: Die Steuerpflichtigen beantragten die Aufhebung des Urteils des Steuergerichts vom 19. Mai 2025 (und der Nachsteuern), eventualiter eine Neufestsetzung oder Rückweisung. Sie rügten insbesondere, die Vorinstanz habe zu Unrecht das blosse Halten eines Immaterialgüterrechts als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert und das Immaterialgüterrecht dem Geschäftsvermögen zugewiesen.

Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:

I. Prozessuales und Streitgegenstand: Das Bundesgericht hielt fest, dass es im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit hat, mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vom 19. Mai 2025 auch die im ersten Urteil des Steuergerichts vom 21. März 2022 getroffenen Entscheide zu überprüfen, soweit diese sich auf das Endurteil auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das erste Urteil war kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, da es die Berechnung des Verkehrswerts an die Steuerbehörde zurückwies und somit nicht über eine Steuerperiode abschliessend entschied. Der Streitgegenstand umfasste daher die Fragen der selbständigen Erwerbstätigkeit, der Zuweisung der Patente zum Geschäftsvermögen und der Patentbewertung.

II. Materielles – Die zentrale Rechtsfrage der selbständigen Erwerbstätigkeit und Geschäftsvermögenszuordnung:

  1. Grundlagen der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens:

    • Nach Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar, wobei der Begriff weit auszulegen ist (BGE 125 II 113 E. 5d und 5e). Eine selbständige Erwerbstätigkeit geht über die blosse Verwaltung von Privatvermögen hinaus.
    • Art. 18 Abs. 2 DBG definiert Geschäftsvermögen als alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
    • Kennzeichnend für eine selbständige Erwerbstätigkeit ist die Tätigkeit einer natürlichen Person, die auf eigenes Risiko, mit Einsatz von Arbeit und Kapital, in frei gewählter Arbeitsorganisation und mit Gewinnerzielungsabsicht am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b). Indizien sind u.a. die Beschäftigung von Personal, Investitionen, Kundenstamm, Geschäftsräumlichkeiten; eine umfassende Würdigung ist erforderlich (BGE 138 II 251 E. 2.4.2).
    • Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt bei der blossen Verwaltung eigenen Vermögens vor, auch wenn dieses umfangreich ist oder professionell verwaltet wird (Urteile 2C_643/2021 E. 2.2).
  2. Kritik des Bundesgerichts an der Begründung der Vorinstanz:

    • Das Bundesgericht erinnerte an seinen Rückweisungsentscheid vom 28. Juli 2021, in dem es explizit festhielt, dass der damalige Aktenstand unvollständig und bundesrechtswidrig sei und ergänzt werden müsse, insbesondere zur Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zwischen April 2009 und Juni 2010.
    • Fehlende Sachverhaltsergänzung: Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Bundesgerichts keine neuen sachverhaltlichen Abklärungen vorgenommen, die über die bereits im Rückweisungsentscheid bekannten Akteninhalte hinausgingen. Sie wiederholte lediglich allgemeine Indizien wie "Abschluss von Lizenzverträgen, Änderungen am Patent, Verwertung der Erfindung", ohne jedoch nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige solche Handlungen tatsächlich vorgenommen hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz keine neuen Indizien wie "Arbeiten an der Patentverbesserung", "spezifische Verwertungshandlungen mit potentiellen Abnehmern" oder "Aufnahme von Fremdkapital" ermittelt oder bewiesen hat.
    • Irrelevanz früherer Überlegungen: Die Überlegungen der Vorinstanz zur ursprünglichen Erwerbsart der Patente ("freie Gelegenheitserfindung") seien irrelevant, da das Bundesgericht bereits rechtsverbindlich festgestellt hatte, dass die Patente vor der Überführung auf den Steuerpflichtigen im Eigentum der C._ GmbH standen. Entscheidend war die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem Erwerb von der C._ GmbH und vor der Einbringung in die D.__ AG.
    • Zusammenfassend fehlten weiterhin jegliche sachverhaltliche Feststellungen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen in der relevanten Periode belegen und die Qualifikation der Patente als Geschäftsvermögen rechtfertigen würden.
  3. Anwendung der Beweislastregeln:

    • Untersuchungsmaxime (Art. 123 Abs. 1 DBG, Art. 46 StHG): Die Steuerbehörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und tragen die Beweisführungs- oder subjektive Beweislast für relevante Tatsachen.
    • Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG): Dem Steuerpflichtigen obliegen Mitwirkungspflichten. Bei verhältnismässigem Aufwand können Behörden sich auf Indizien stützen; der Steuerpflichtige kann diese entkräften (Gegenbeweis).
    • Objektive Beweislast (Normentheorie): Wenn eine relevante Tatsache trotz zumutbaren Untersuchungsaufwands beweislos bleibt, trägt die Partei die (objektive) Beweislast, die aus dieser Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB analog). Im Steuerrecht bedeutet dies, dass steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde nachzuweisen sind, während steuerausschliessende und steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen zu beweisen sind (BGE 148 II 285 E. 3.1.3).
    • Anwendung im vorliegenden Fall: Die Qualifikation der Patente als Geschäftsvermögen wäre eine steuererhöhende Tatsache. Da die für diese Qualifikation relevanten Tatsachen (Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit) trotz Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts beweislos blieben und die Vorinstanz keine Sachverhaltsergänzungen vornahm, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Patente – entsprechend dem Antrag der Steuerpflichtigen – als Privatvermögen zu qualifizieren sind.

Fazit des Bundesgerichts: Die Beschwerde ist bereits aufgrund der fehlenden sachverhaltlichen Voraussetzungen zur Qualifikation der Patente als Geschäftsvermögen gutzuheissen. Weitere Vorbringen der Steuerpflichtigen (z.B. zur Patentbewertung) müssen daher nicht geprüft werden.

Dispositiv: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer und der Staatssteuern des Kantons Solothurn für die Steuerperiode 2010 gut. Es hebt das angefochtene Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 19. Mai 2025 sowie den Zwischenentscheid vom 21. März 2022 auf. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner (Kanton Solothurn) auferlegt, und dieser hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens an das Kantonale Steuergericht Solothurn zurückgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_369/2025 vom 23. Dezember 2025 die Nachsteuerveranlagung für die Steuerperiode 2010 aufgehoben. Es rügte, dass das kantonale Steuergericht Solothurn einem früheren Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht nachgekommen sei, der eine Ergänzung des Sachverhalts zur Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen und der Geschäftsvermögensqualifikation der Patente zwischen April 2009 und Juni 2010 gefordert hatte.

Da das kantonale Gericht keine neuen oder ergänzenden Beweismittel oder Tatsachen vorlegte, die eine selbständige Erwerbstätigkeit belegen und damit die Patente als Geschäftsvermögen qualifizieren würden, blieben diese steuererhöhenden Tatsachen beweislos. In Anwendung der objektiven Beweislast (Normentheorie) sind steuererhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde nachzuweisen. Dies führte zur Schlussfolgerung, dass die Patente als Privatvermögen zu qualifizieren sind. Folglich entfällt die Grundlage für die erhobenen Nachsteuern.