Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_465/2023 vom 26. November 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. November 2025 (1C_465/2023, 1C_488/2023, 1C_219/2024)

1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht hatte über drei miteinander verbundene Beschwerden im Bereich des Umweltschutzes zu befinden. Die Beschwerden richteten sich gegen Urteile des Kantonsgerichts Freiburg, welche die Kostenverteilung für die Sanierung der ehemaligen Deponie La Pila sowie die Anordnung einer finanziellen Garantie betrafen. * Beschwerdeführerinnen: A.__ SA und die Stadt Freiburg. * Gegnerin: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt des Kantons Freiburg (DIME, ehemals DAEC). * Beigeladene: Bundesamt für Umwelt (BAFU).

2. Sachverhalt und Vorinstanzen Die Deponie La Pila (Châtillon) in Hauterive (FR), im Eigentum des Kantons Freiburg, wurde von 1952 bis 1973 von der Stadt Freiburg als Hausmülldeponie betrieben und nahm auch Bau-, Gewerbe- und Industrieabfälle auf. Das Gelände ist aufgrund übermässiger Konzentrationen von Polychlorbiphenylen (PCB) im Grundwasser, das in die Saane abfliesst, sanierungsbedürftig (Art. 10 Abs. 2 Altlasten-Verordnung, ASV, i.V.m. Art. 32c Umweltschutzgesetz, USG). Analysen zeigten PCB-Gehalte von über 1'000 ppm, was auf industrielle Abfälle mit hohem PCB-Gehalt zurückgeführt wurde.

Ab 2007 wurden PCB-haltige Kondensatoren mit dem Logo "E._ SA" in der Deponie entdeckt. E._ SA, eine ehemalige Hauptverbraucherin von PCB in der Schweiz, hatte die Deponie intensiv genutzt. Die heutige A._ SA ist die universelle Rechtsnachfolgerin von E._ SA.

Die DIME (damals DAEC) eröffnete 2009 ein Verfahren zur Klärung der Verantwortlichkeit und Kostenverteilung gemäss Art. 32d USG. Nach umfassenden Untersuchungen erliess die DAEC am 8. Oktober 2020 einen Teilentscheid zur Kostenverteilung. Die bis zum 31. Dezember 2019 angefallenen, nach Abzug von Bundesbeiträgen (Altlasten-Verordnung, OTAS) verbleibenden Sanierungskosten von CHF 14'724'935 wurden wie folgt aufgeteilt: * Stadt Freiburg (Betreiberin, Verhaltensstörerin): 45% (CHF 6'626'220.76) * A.__ SA (Abfallablagerin, Verhaltensstörerin): 25% (CHF 3'681'223.75) * Unbekannte Abfallablagerer (Verhaltensstörer): 5% (wird vom Kanton getragen) * Kanton Freiburg (Aufsichtsversagen, Verhaltensstörer): 10% * Kanton Freiburg (Geländebereitstellung, Verhaltensstörer): 5% * Kanton Freiburg (Grundeigentümer, Zustandsstörer): 10% * Gesamtanteil Kanton Freiburg: 25% (CHF 4'417'480.50) zuzüglich der 5% für unbekannte Störer.

Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts, der die DAEC-Entscheidung bestätigte, erhoben sowohl A.__ SA als auch die Stadt Freiburg Beschwerde an das Bundesgericht.

Parallel dazu forderte die DAEC von A._ SA eine Finanzgarantie in Höhe von CHF 22'500'000 (Art. 32d bis USG) aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Diese Anordnung wurde vom Kantonsgericht am 26. März 2024 bestätigt. Auch dagegen reichte A._ SA Beschwerde beim Bundesgericht ein.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Zulässigkeit der Beschwerden (Erw. 2) Das Bundesgericht qualifizierte den Entscheid über die Kostenverteilung als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da er nicht nur die Quoten festlegte, sondern auch die exakten Zahlungsbeträge bezifferte. Die Beschwerdeführerinnen waren zur Beschwerde legitimiert. Die Anordnung einer Finanzgarantie gemäss Art. 32d bis USG wurde als vorsorgliche Massnahme qualifiziert. Da diese die Gefahr der Insolvenz für A.__ SA berge, wurde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejaht, was die Zulässigkeit der Beschwerde ermöglichte.

3.2. Kreis der Störer und Sachverhaltsfeststellung (Erw. 3) A._ SA rügte eine unzureichende Ermittlung des Störerkreises und Willkür bei der Festsetzung des 5%-Anteils für unbekannte Ablagerer. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Die Vorinstanzen hätten eine umfassende Untersuchung durchgeführt und überzeugend dargelegt, dass E._ SA der Hauptverursacher der PCB-Kontamination gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine substanziierten Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung vorgebracht, die Willkür hätten beweisen können. Die 5% für unbekannte Ablagerer seien zudem eher zu ihren Gunsten berücksichtigt worden.

3.3. Rechtsnachfolge von A._ SA zu E._ SA (Erw. 4) A._ SA bestritt, Rechtsnachfolgerin von E._ SA zu sein und behauptete, die Vermögenswerte und Passiven der PCB-relevanten Geschäftsbereiche ("Grosskondensatoren" und "Kleinkondensatoren") seien an J._ SA bzw. L._ GmbH übertragen worden. Sie rügte eine Verletzung der Offizialmaxime, des rechtlichen Gehörs und Willkür. Das Bundesgericht bestätigte die universelle Sukzession. E._ SA fusionierte 1992 mit C._ SA (die später A._ SA wurde), wobei C._ SA Aktiva und Passiva von E._ SA universell übernahm (Art. 748 aOR). Das Bundesgericht hielt fest, dass trotz umfassender behördlicher Recherchen keine klaren Nachweise für eine Übernahme der Passiven durch J._ SA oder L._ GmbH gefunden wurden. Insbesondere fehlte bei der angeblichen Übertragung an J._ SA die erforderliche klare Mitteilung über die Schuldübernahme (gemäss Art. 181 aOR), und der Vertrag mit L.__ GmbH erwies sich als reiner Aktivkauf. Das Bundesgericht betonte zudem die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die keine stichhaltigen Beweismittel vorgelegt habe. Die Verneinung der behaupteten Passivübertragungen erfolgte daher willkürfrei.

3.4. Qualifikation als Verhaltensstörerin (Erw. 5) A._ SA bestritt ihre Verhaltensstörereigenschaft und machte geltend, die unsachgemässe Abfallbehandlung durch die Stadt Freiburg sei die unmittelbare Ursache der Verschmutzung gewesen. Zudem sei die Toxizität von PCB zum Zeitpunkt der Ablagerung unbekannt gewesen. Das Bundesgericht bekräftigte, dass gemäss Art. 32d USG derjenige Verhaltensstörer ist, der einen Schaden oder eine Gefahr durch eigenes Verhalten oder das Verhalten eines Dritten unter seiner Verantwortung verursacht. Das Ablagern hochtoxischer Fässer (PCB) in einer normalen Deponie stelle eine unmittelbare Ursache der Verschmutzung dar, da dieses Verhalten über eine blosse Gefährdung hinausgehe. Die Kenntnis der Toxizität zum Zeitpunkt der Ablagerung sei für die Qualifikation als Störer irrelevant, spiele aber eine Rolle bei der Kostenverteilung. Auch die angebliche Anweisung oder Genehmigung der Ablagerung durch die Stadt Freiburg schliesse die Eigenschaft als Verhaltensstörerin nicht aus. Die Vorinstanzen haben A._ SA daher zu Recht als Verhaltensstörerin qualifiziert.

3.5. Kostenverteilung (Erw. 6) Sowohl die Stadt Freiburg als auch A.__ SA beanstandeten die Höhe ihres jeweiligen Kostenanteils. Das Bundesgericht hielt fest, dass den Behörden bei der Kostenverteilung ein erhebliches Ermessen zustehe, das im Rahmen von Art. 32d Abs. 2 USG (Verhältnismässigkeit zur Verursacherverantwortung) auszuüben sei.

  • Zur Beschwerde der Stadt Freiburg (45%): Die Stadt rügte eine Verletzung der Gleichbehandlung und eine zu hohe Kostenlast im Vergleich zum Kanton (25% + 5% Unbekannte). Das Bundesgericht sah keinen Ermessensmissbrauch. Die Stadt Freiburg trug als Betreiberin der Deponie eine direkte und massgebliche Verantwortung. Sie hatte trotz zahlreicher Beschwerden und bekannter Umweltgefährdungen wissentlich gefährliche Abfälle angenommen, rechtswidrig gehandelt und es unterlassen, Massnahmen zu ergreifen. Ihr Verhalten als Betreiberin, verschärft durch unsachgemässen Betrieb und widerrechtliche Handlungen, sei entscheidend für das Ausmass der Verschmutzung gewesen. Die Verantwortung des Kantons als Eigentümer (Zustandsstörer, 10%), Bereitsteller des Geländes (Verhaltensstörer, 5%) und Aufsichtsbehörde (Unterlassung, 10%) sei zwar auch erheblich, aber im Vergleich zur Stadt, deren Verhalten aktiver und direkter ursächlich war, als sekundär einzustufen. Die Berücksichtigung eventueller kantonaler Subventionen oder die Übernahme des Anteils der unbekannten Störer durch den Kanton sei für die Festsetzung der nominalen Verantwortung des Kantons nicht ausschlaggebend gewesen, sondern nur Zusatzinformationen.

  • Zur Beschwerde von A.__ SA (25%): A._ SA forderte, ihre Kostenbeteiligung auf die theoretischen Verbrennungskosten der von ihr abgelagerten "Netto-PCB-Menge" zu beschränken, da die Stadt die Kosten durch unsachgemässe Entsorgung vervielfacht habe. Das Bundesgericht wies dies zurück. Als Hauptablagerin des toxischen Produkts, das die Sanierungsbedürftigkeit verursachte, trage A._ SA eine wesentliche Verantwortung. Da die abgelagerten PCB-Produkte andere Abfälle kontaminiert hatten, sei eine Beteiligung an den Gesamtsanierungskosten und nicht nur an theoretischen Verbrennungskosten gerechtfertigt. Die Vorinstanzen hätten die wichtige, aber nicht primäre Verantwortung der Beschwerdeführerin angemessen berücksichtigt. Mildernde Faktoren wie das Fehlen eines rechtswidrigen Verhaltens (Befolgung von Anweisungen der Betreiberin) und die damalige Unkenntnis der PCB-Toxizität seien bereits bei der Festlegung des 25%-Anteils berücksichtigt worden.

3.6. Verhältnismässigkeit und Treu und Glauben bei der Zahlungsverpflichtung (Erw. 7) A._ SA machte geltend, ihr Kostenanteil von CHF 3.6 Mio. übersteige ihr Eigenkapital und führe zur Insolvenz, was unverhältnismässig sei. Sie berief sich auf eine angebliche Zusage des ehemaligen DIME-Direktors, wonach die Kosten ihre Existenz nicht gefährden würden. Das Bundesgericht stellte fest, dass A._ SA ab 2009, also nach Kenntnis der möglichen Umweltverantwortung, gezielte Dekapitalisierungsmassnahmen (Verkauf von Immobilien, hohe Dividendenzahlungen, Darlehen an die Muttergesellschaft) vorgenommen und nur minimale Rückstellungen gebildet hatte, um sich ihren umweltrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen. Unter solchen Umständen sei es nicht unverhältnismässig, die aktuelle wirtschaftliche Situation des Störers bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen, selbst wenn dies zur Insolvenz führen sollte. Eine Insolvenz könne im öffentlichen Interesse ein notwendiger Schritt zur Geltendmachung der umweltrechtlichen Ansprüche und zur Sicherung öffentlicher Gelder sein. Die angebliche Zusage des Direktors sei zudem keine bindende Grundlage für die Beschwerdeführerin gewesen, ihr Verhalten entsprechend auszurichten, und entbinde sie nicht von ihrer Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht.

3.7. Finanzgarantie (Erw. 8) A.__ SA focht die Anordnung der Finanzgarantie über CHF 22.5 Mio. an. Sie wiederholte ihre bereits in der Hauptsache vorgebrachten Argumente zur Störereigenschaft und rügte eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des Anspruchs auf ein faires Verfahren, da die Garantie vor der Klärung der materiellen Argumente zur Insolvenz führen könne. Zudem sei das Kantonsgericht nach dem Endentscheid vom 12. Juli 2023 nicht mehr materiell zuständig gewesen, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Das Bundesgericht verwarf die Rügen. Die Argumente zur Störereigenschaft seien bereits in den obigen Erwägungen behandelt und verworfen worden. Der Einwand der Insolvenz vor der Sachverhaltsklärung sei ebenfalls hinfällig, da die materiellen Argumente geprüft und abgelehnt worden seien. Eine Anordnung von Sicherheiten gemäss Art. 32d bis USG könne vor, während oder nach dem Hauptverfahren erfolgen, um zukünftige Sanierungskosten zu sichern. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Überprüfung einer solchen Massnahme sei gegeben. Die Höhe der Garantie wurde bereits unter Berücksichtigung der bereits sequestrierten Vermögenswerte angepasst.

4. Schlussfolgerung Das Bundesgericht weist die Beschwerden von A._ SA und der Stadt Freiburg vollumfänglich ab. Die Kostenverteilung für die Sanierung der Deponie La Pila und die Anordnung der finanziellen Garantie gegenüber A._ SA sind rechtmässig.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: 1. Rechtsnachfolge: A._ SA ist als universelle Rechtsnachfolgerin von E._ SA für deren PCB-Ablagerungen verantwortlich. Behauptete Teilübertragungen von Passiven wurden nicht nachgewiesen. 2. Verhaltensstörereigenschaft: Das Ablagern hochtoxischer PCB in einer gewöhnlichen Deponie durch E._ SA war eine unmittelbare Ursache der Verschmutzung, unabhängig von damaliger Kenntnis der Toxizität oder Genehmigung der Ablagerung durch die Behörden. A._ SA ist daher Verhaltensstörerin. 3. Kostenverteilung: Die Verteilung der Sanierungskosten (Stadt Freiburg 45%, A._ SA 25%, Kanton Freiburg 25% plus 5% für Unbekannte) ist im Rahmen des Ermessens der Behörden erfolgt. Die Stadt Freiburg trägt als Betreiberin die Hauptverantwortung; A._ SA trägt als Hauptverursacherin der hochtoxischen Ablagerungen eine gewichtige, wenn auch nicht primäre Verantwortung. 4. Verhältnismässigkeit der Kosten: A.__ SA kann sich nicht auf ihre aktuelle finanzielle Situation berufen, wenn diese auf gezielten Dekapitalisierungsmassnahmen beruht, die vorgenommen wurden, um umweltrechtlichen Verpflichtungen zu entgehen. Eine angebliche Zusage zur Existenzsicherung begründet keinen Anspruch auf Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. 5. Finanzgarantie: Die Anordnung einer Finanzgarantie zur Sicherstellung zukünftiger Sanierungskosten ist zulässig und rechtmässig, auch wenn sie zur Insolvenz führen kann und nach einem (Teil-)Endentscheid zur Kostenverteilung ergeht.