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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Bundesgericht, Urteil vom 4. Dezember 2025 (6B_1270/2023)
Einleitung: Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft A.__ (Beschwerdeführer), der wegen verschiedener Delikte, mehrheitlich im Kontext der Covid-19-Pandemie und damit zusammenhängender Demonstrationen, vom Kantonsgericht Luzern verurteilt wurde. Die Vorinstanz bestätigte die Schuldsprüche des Bezirksgerichts Luzern, reduzierte jedoch teilweise das Strafmass. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Schuldsprüche und Freispruch. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Grundlagen und allgemeine Rügeanforderungen (E. 1 und 2): Das Bundesgericht weist zunächst darauf hin, dass verspätete oder pauschale Eingaben sowie Verweise auf Akten nicht berücksichtigt werden können (Art. 42 Abs. 2, Art. 99 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist und der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt dabei im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Kantonales und kommunales Recht, wie im vorliegenden Fall das Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Luzern oder das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Luzern, wird vom Bundesgericht ebenfalls nur auf Willkür hin überprüft (Art. 95 BGG).
1. Schuldspruch wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske am Bahnhof (E. 3): * Vorwurf: Der Beschwerdeführer trug am 28. Dezember 2020 auf dem Perron des Bahnhofs Luzern keine Gesichtsmaske, obwohl dies nach Art. 3b Abs. 1 der aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 22. Dezember 2020) i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j Epidemiengesetz (EpG) vorgeschrieben war. Er wurde mehrfach vom Sicherheitspersonal darauf hingewiesen. * Verteidigung: Der Beschwerdeführer machte gesundheitliche Gründe und ein Arztzeugnis von Dr. med. B._ geltend, das ihn von der Maskenpflicht befreite. Er rügte willkürliche Beweiswürdigung, unvollständige Beweiserhebung und fehlenden Vorsatz. * Begründung des Gerichts: * Zum Attest von Dr. med. B.__: Das Bundesgericht stützt die Vorinstanz, wonach das Attest vom 26. Oktober 2020 lediglich den Inhalt hatte, dass Dr. B._ dem Patienten "aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Gesichtsmaske abrate". Es fehle eine klare Aussage, dass tatsächlich konkrete medizinische Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer keine Maske tragen kann. Die Formulierung sei eher eine Empfehlung. Ein Nachweis im Sinne von Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage erfordere aber, dass bei der Person tatsächlich ein medizinischer Grund vorliegt. Der Einwand, Arztzeugnisse seien generell inhaltsarm, verfängt nicht. Auch die Tatsache, dass Dr. B._ als Kritiker der Maskenpflicht bekannt sei und Atteste ohne Konsultation ausgestellt haben soll, stützt die Annahme eines Gefälligkeitszeugnisses. Die Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Konsultation wurde hervorgehoben. * Zum Attest von Dr. med. C.__: Ein späteres Attest vom 21. Januar 2021 von Dr. C._ könne nicht automatisch auf den Tatzeitpunkt (28. Dezember 2020) zurückbezogen werden. * Subjektiver Tatbestand (Vorsatz): Der Beschwerdeführer wusste gemäss Vorinstanz aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein gültiges medizinisches Attest einer hinreichenden Untersuchung bedarf, die im vorliegenden Fall nicht stattgefunden hat. Dies sei ihm bekannt gewesen, weshalb er sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen konnte. Er handelte somit vorsätzlich. * Querverweise/Kontext: Die Auslegung der Ausnahmeregelung in den Covid-119-Verordnungen für medizinische Gründe war Gegenstand zahlreicher Verfahren. Das Bundesgericht betont, dass ein "Nachweis" eine substantielle Aussage über die tatsächliche Unfähigkeit zum Tragen einer Maske erfordert, und nicht bloss eine unverbindliche Empfehlung.
2. Schuldspruch wegen Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals (E. 4): * Vorwurf: Der Beschwerdeführer kam am 28. Dezember 2020 am Bahnhof Luzern der mehrfachen Aufforderung der SBB Transportpolizei, das Rauchen eines Zigarillos ausserhalb der Raucherzone zu unterlassen bzw. sich in den vorgesehenen Bereich zu begeben, nicht nach (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, BGST). * Verteidigung: Der Beschwerdeführer argumentierte mit semantischen Unterschieden zwischen "ausmachen" und "auslöschen" und behauptete, er sei der Aufforderung nachgekommen. * Begründung des Gerichts: Das Bundesgericht tritt auf diese Rügen nicht ein, da der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne Willkür einzuwenden, und die Begründungsanforderungen nicht erfüllt (E. 2.1).
3. Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Reglement des öffentlichen Grundes/LU (19. Juli 2021) (E. 5): * Vorwurf: Massgebliche Mitwirkung an einer unbewilligten Kundgebung gegen Corona-Massnahmen am 19. Juli 2021 (Art. 23 Reglement des öffentlichen Grundes/LU). * Verteidigung: Der Beschwerdeführer berief sich auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV) und argumentierte, es habe sich um eine Spontankundgebung als Reaktion auf eine Äusserung von Nationalrat D._ gehandelt, die nicht bewilligungspflichtig gewesen sei. * Begründung des Gerichts: * Keine Spontankundgebung: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Äusserung von Nationalrat D._ kein unvorhergesehenes Ereignis war, da seit Wochen über Einschränkungen für ungeimpfte Personen diskutiert wurde. Zudem sei die Kundgebung nicht kausal auf diese Äusserung zurückzuführen; "Abendspaziergänge" hätten bereits seit Wochen montags stattgefunden. Der Beschwerdeführer selbst habe mit Flyern für diese Spaziergänge geworben und sich mit deren Organisatoren abgesprochen. Viele Demonstrierende hätten Transparente zu allgemeinen Corona-Massnahmen oder anderen Themen getragen. * Bewilligungspflicht: Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ist nicht absolut. Kundgebungen auf öffentlichem Grund sind, wenn sie über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehen ("gesteigerter Gemeingebrauch"), bewilligungspflichtig, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten (Art. 4 Abs. 1 Reglement des öffentlichen Grundes/LU). Der Beschwerdeführer konnte keine zeitliche Dringlichkeit aufzeigen, die eine Spontandemonstration gerechtfertigt hätte. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, ein (auch kurzfristiges) Bewilligungsgesuch zu stellen. * Querverweise/Kontext: Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung zur Bewilligungspflicht für Demonstrationen auf öffentlichem Grund (z.B. BGE 151 I 257 E. 3.3.2 f.) sowie auf die Rechtsprechung des EGMR, die das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch für vereinbar mit Art. 10 und 11 EMRK erachtet, sofern der Zweck des Verfahrens die Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs ist.
4. Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung (19. Juli 2021) (E. 6): * Vorwurf: Der Beschwerdeführer wirkte als Anführer und Organisator der Kundgebung vom 19. Juli 2021 mit, lenkte den Demonstrationszug auf die Fahrbahn und nötigte dadurch Verkehrsteilnehmer zum Anhalten und Warten (Art. 181 StGB). * Verteidigung: Er habe lediglich seine verfassungsmässigen Rechte wahrgenommen, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit sei verhältnismässig gewesen, er sei nicht der Organisator gewesen. Es sei eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. * Begründung des Gerichts: * Tatsächliche Feststellungen: Das Bundesgericht stützt die Vorinstanz, die festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer als (Mit-) Organisator den Zug von rund 500 Personen auf die Fahrbahn lenkte, was zu einer Blockade von ca. 45 Minuten auf einer Hauptachse und weiteren 10 Minuten auf einer anderen Strecke führte. Ausweich- oder Wendemöglichkeiten bestanden nicht. Die früheren geständigen Aussagen des Beschwerdeführers und Videoaufnahmen wurden als überzeugend bewertet. * Objektiver Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB): Die Blockade stellte eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" dar. Die Intensität (500 Personen, 55 Minuten, Hauptverkehrsachsen) und Dauer waren beträchtlich und übertrafen das üblicherweise geduldete Mass. Da keine Bewilligung vorlag, war die Aktion unvorhersehbar, was die Belastung für Verkehrsteilnehmer erhöhte. * Subjektiver Tatbestand: Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich, da er wusste, dass die Blockade den Verkehr aufhalten würde und dies in Kauf nahm, um den Protest sichtbar zu machen. Das Motiv des Verfassungsschutzes ändert nichts am Vorsatz. * Rechtswidrigkeit: Das Nötigungsmittel (eigenmächtige Besetzung der Fahrbahn) war rechtswidrig. Der Nötigungszweck (Hinderung der Fortbewegungsfreiheit) war ebenfalls rechtswidrig. * Verhältnismässigkeit und Grundrechte: * Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 10, 11 EMRK) schützt grundsätzlich auch nicht bewilligte friedliche Versammlungen und erfordert eine gewisse Toleranz der Behörden. Diese Toleranz erstreckt sich aber nicht auf Verstösse gegen das Gesetz, die während der Demonstration begangen werden. * Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig. Es ging über das hinaus, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, eine Bewilligung einzuholen. Alternativ hätte er den Protestmarsch auf weniger frequentierten Strassen oder in Fussgängerzonen führen können, um eine vollständige Verkehrsblockade zu vermeiden. Die bewusste Wahl einer Route, die zu einer maximalen Störung führt, ohne dass dies für den Protestzweck zwingend erforderlich gewesen wäre, genießt nicht denselben privilegierten Schutz. * Querverweise/Kontext: Das Bundesgericht zieht einen umfangreichen Vergleich mit seiner eigenen Rechtsprechung zur Nötigung im Kontext von Demonstrationen heran, darunter die Blockade des Bareggtunnels (BGE 134 IV 216) und aktuelle Fälle von Klimaaktivisten (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025, zur Publikation vorgesehen). Insbesondere grenzt es den Fall vom Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 ab, wo eine Nötigung verneint wurde, da alternative Zugänge zum blockierten Einkaufszentrum bestanden. Im vorliegenden Fall waren solche Ausweichmöglichkeiten nicht gegeben.
5. Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung (11. September 2021) und "ne bis in idem" (E. 7): * Vorwurf: Erneut Nötigung durch Mitorganisation und Anführung eines Demonstrationszugs auf der Fahrbahn am 11. September 2021. * Verteidigung: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO), da er für die Teilnahme an derselben unbewilligten Demonstration bereits rechtskräftig mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2021 verurteilt worden sei. Die Nötigung sei eine automatische Folge der Teilnahme gewesen. * Begründung des Gerichts: Das Bundesgericht verneint die Tatidentität. Der Strafbefehl vom 21. Dezember 2021 betraf die "blosse Teilnahme" an der unbewilligten Demonstration (Widerhandlung gegen das Reglement des öffentlichen Grundes/LU). Das aktuelle Verfahren hingegen beurteilt die "Nötigung" (Art. 181 StGB) durch spezifische Handlungen des Beschwerdeführers als Organisator und Anführer, der den Zug gezielt auf die Fahrbahn lenkte und so den Verkehr blockierte. Die Sachverhalte sind unterscheidbar.
6. Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Reglement des öffentlichen Grundes/LU (13. Oktober 2021) (E. 8): * Vorwurf: Mitwirkung an einer unbewilligten Kundgebung im Bereich des Verkehrshauses Luzern anlässlich eines Bundesratsbesuchs. * Verteidigung: Keine Demonstration, sondern ein Treffen auf offizielle Einladung des Bundesrats; subsidiär: Spontandemonstration. * Begründung des Gerichts: Das Bundesgericht tritt auf die Rüge nicht ein, da der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne Willkür zu substanziieren. Die Vorinstanz stellte aufgrund von Fotografien fest, dass es sich um eine Demonstration handelte, da Teilnehmende (u.a. der Beschwerdeführer als Präsident) Kleidung und Flaggen der Gruppe E.__ trugen, die sich gegen Corona-Massnahmen engagierte. Eine Spontandemonstration war nicht ersichtlich.
7. Schuldspruch wegen Störung des Polizeidienstes (E. 9): * Vorwurf: Unberechtigtes Einmischen in dienstliche Verrichtungen der Polizeibeamten am 13. Oktober 2021, indem er Zigarrenrauch ins Gesicht blies und Abstand nicht einhielt (§ 22 Übertretungsstrafgesetz/LU). * Verteidigung: Fehlendes rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung, Beweislosigkeit. * Begründung des Gerichts: Das Bundesgericht tritt auf die Rügen nicht ein, da eine taugliche Begründung fehlt. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Polizeibeamten G.__ als glaubhaft erachtet, gestützt durch den Polizeirapport und Videoaufnahmen, die das Einhalten des Abstands und das Blasen von Zigarrenrauch bestätigen. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht erkennbar.
8. Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (E. 10): * Vorwurf: Am 13. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer seinen Fuss ca. eine Minute lang vorsätzlich unter das linke Vorderrad eines Polizeifahrzeugs, wodurch dessen Wegfahrt verhindert wurde (Art. 286 StGB). * Verteidigung: Fehlende Kausalität. Das Fahrzeug sei ohnehin durch andere Personen umringt und am Wegfahren gehindert worden; seine Handlung sei nicht die Ursache gewesen. * Begründung des Gerichts: * Objektiver Tatbestand: Der Beschwerdeführer hinderte die Polizeibeamten am Transport zu einem neuen Einsatzort, was eine Amtshandlung ist. Ein Hindern im Sinne von Art. 286 StGB liegt auch bei Erschwerung oder Verzögerung vor. * Kausalität: Die Vorinstanz stützte sich auf die glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten H.__ und den Polizeirapport, wonach der Beschwerdeführer seinen Fuss unter das Rad hielt, der Aufforderung zur Entfernung nicht nachkam und das Fahrzeug unmittelbar nach Entfernung des Fusses ohne weitere Verzögerung wegfahren konnte. Die anderen Demonstranten hätten sich nach dem Beschwerdeführer gerichtet. Seine Handlung war somit sowohl natürlich als auch adäquat kausal für die Verzögerung der Amtshandlung. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. * Querverweise/Kontext: Das Bundesgericht zitiert seine Rechtsprechung, wonach eine Hinderung auch bei teilweiser Beeinträchtigung vorliegt (BGE 133 IV 97 E. 4.2). Bei Vorsatzdelikten genügt grundsätzlich die natürliche Kausalität.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung von A.__ für: 1. Nichttragen einer Gesichtsmaske: Sein vorgelegtes Arztzeugnis wurde als unzureichender Nachweis für eine medizinische Ausnahme von der Maskenpflicht qualifiziert, und sein vorsätzliches Handeln wurde bejaht. 2. Missachtung von Anordnungen des Sicherheitspersonals: Rügen hierzu wurden wegen unzureichender Begründung abgewiesen. 3. Widerhandlungen gegen das Reglement des öffentlichen Grundes (unbewilligte Demonstrationen): Die fraglichen Kundgebungen vom 19. Juli 2021 und 13. Oktober 2021 wurden nicht als Spontandemonstrationen anerkannt, sondern als bewilligungspflichtig beurteilt, wobei keine Bewilligung eingeholt wurde. 4. Mehrfache Nötigung: Die Verkehrsblockaden durch die Demonstrationen (19. Juli und 11. September 2021) wurden als Nötigungshandlungen im Sinne von Art. 181 StGB gewertet. Trotz der Versammlungsfreiheit wurde die Intensität und Dauer der Blockaden sowie das Fehlen von Ausweichmöglichkeiten und alternativen Routen als unverhältnismässig beurteilt. Der Grundsatz "ne bis in idem" wurde für die Nötigung vom 11. September 2021 verneint, da die frühere Verurteilung lediglich die Teilnahme an der Demonstration betraf, nicht aber die spezifische Nötigungshandlung. 5. Störung des Polizeidienstes: Die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich des Einblasens von Zigarrenrauch und Nichteinhaltens des Abstands wurde nicht als willkürlich befunden. 6. Hinderung einer Amtshandlung: Das Blockieren eines Polizeifahrzeugs durch den Fuss unter dem Rad wurde als kausale Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert.
Die Beschwerde wurde somit, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen.