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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_500/2023 vom 3. Dezember 2025:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_500/2023 vom 3. Dezember 2025
1. Rubrum und Parteien Das Urteil wurde von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 3. Dezember 2025 gefällt. Beteiligte Parteien waren A.__ und 63 Mitbeschwerdeführende (vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider) als Beschwerdeführende, gegen Groupe E Greenwatt SA (vertreten durch Rechtsanwältin Yasmine Sözerman) als Beschwerdegegnerin. Weitere Parteien waren das Département du développement territorial et de l'environnement (DDTE) des Kantons Neuenburg und der Staatsrat des Kantons Neuenburg.
2. Streitgegenstand Gegenstand des Verfahrens war ein Kantonaler Gestaltungsplan (PAC) mit integrierter Baubewilligung für den Windpark "Quatre Bornes" in La Joux-du-Plâne, Kanton Neuenburg. Die Beschwerdeführenden beantragten die Aufhebung des kantonalen Urteils des Tribunal cantonal des Kantons Neuenburg vom 11. August 2023, welches den PAC gutgeheissen hatte.
3. Sachverhalt Der Bundesrat genehmigte am 26. Juni 2013 den Neuenburger Richtplan, einschliesslich der Karte E_24 zur Nutzung des Windenergiepotenzials, die fünf Standorte für Windparks vorsieht, darunter "Joux-du-Plâne - Les Quatre Bornes". Die Genehmigung wurde am 27. Februar 2019 bestätigt und der Standort als "koordinierte Planung" eingestuft. Ursprünglich umfasste das Projekt Windturbinen im Kanton Neuenburg (3 Turbinen) und im Kanton Bern (7 Turbinen). Nachdem die Stimmberechtigten der Berner Gemeinde Sonvilier das Projekt am 27. September 2020 ablehnten, wurde es auf die drei in Neuenburg geplanten Windturbinen mit einer Maximalhöhe von 207 m beschränkt. Der PAC wurde am 7. Februar 2020 öffentlich aufgelegt und stiess auf zahlreiche Einsprachen.
Am 4. April 2022 genehmigte das DDTE Massnahmen zum Abbau von Trockenmauern und zur Wiederherstellung von Biotopen. Am 6. April 2022 hob der Neuenburger Staatsrat die Einsprachen auf und genehmigte den PAC. Dagegen wurde beim Kantonsgericht Neuenburg Beschwerde erhoben. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 11. August 2023 ab, wobei es unter anderem die Unabhängigkeit des Umweltverträglichkeitsprüfungs-(UVP)-Erstellers, die Aktualität der UVP nach Reduktion des Projekts, die ausreichende Windmessung, die Kompatibilität mit Umwelt- und Landschaftsschutz sowie die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen für Vögel und Fledermäuse bestätigte. Es wies auch Kritikpunkte an Lärm- und Schattenwurfstudien zurück.
Die Beschwerdeführenden riefen daraufhin das Bundesgericht an. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) äusserte sich in seiner Stellungnahme positiv zu den UVP-Regeln, dem Lärm- und Landschaftsschutz, forderte aber präzisere Bestimmungen für Schattenwurf (automatische Abschaltung) und zusätzliche Schutzmassnahmen für den Uhu (DT-Bird-System). Die Beschwerdegegnerin erklärte sich in der Folge bereit, das Urteil dahingehend zu reformieren, dass die Windturbine E1 mit einem DT-Bird-System und alle drei Windturbinen mit einem Schattenwurf-Kontrollsystem ausgestattet werden.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1) Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig. Die Übergangsbestimmung von Art. 132 Abs. 1 BGG verhindert die Anwendung von Art. 83z BGG (Beschwerdebeschränkung auf grundsätzliche Rechtsfragen bei nationalen Windenergieanlagen), da das kantonale Urteil vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erging. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund ihrer Wohnortnähe zum Windpark und der zu erwartenden visuellen Auswirkungen beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. BGE 147 II 319 E. 2.2).
4.2. Richtplan als ausreichende Planungsgrundlage (E. 2) * Argument der Beschwerdeführenden: Der Neuenburger Richtplan (PDCn) sei gemäss Art. 8 und 8a RPG keine ausreichende Grundlage, da er die Standortwahl nicht begründe, die Anzahl/Grösse der Windturbinen nicht präzisiere und keine Realisierungsprioritäten festlege. * Rechtliche Grundlagen: Art. 8 Abs. 1 RPG (Richtplaninhalt), Art. 5 Abs. 1 und 2 BPG (OAT) (koordinierte Planung), Art. 10 Abs. 1 EnG, Art. 8b RPG (Windenergienutzung im Richtplan). Projekte mit erheblichen Raum- und Umweltauswirkungen müssen im Richtplan als "koordinierte Planung" enthalten sein (BGE 149 II 86 E. 2.1; 147 II 164 E. 3.3). * Begründung des Bundesgerichts: Die Fiche E_24 des PDCn, welche fünf Standorte für Windparks festlegt, basiert auf objektiven Kriterien des Windenergiekonzepts von 2010. Diese Standorte wurden im Rahmen einer koordinierten Planung gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a OAT genehmigt. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass der Richtplan alle Kriterien der Standortwahl, die genaue Anzahl und Grösse der Windturbinen oder die Realisierungsreihenfolge detailliert festlegt (Verweise auf BGE 1C_48/2021, 1C_329/2021, 1C_407/2020, 1C_628/2019). * Entscheid: Der Richtplan stellt eine ausreichende Planungsgrundlage dar. Der Einwand wird abgewiesen.
4.3. Fehlende Bestimmung des Windturbinenmodells (E. 3) * Argument der Beschwerdeführenden: Der PAC definiere kein spezifisches Turbinenmodell, was wesentliche Aspekte der UVP (Vögel, Fledermäuse, Schattenwurf, Produktion, Lärm) unzureichend beurteile. Es wird auf BGE 1C_575/2019 verwiesen. * Rechtliche Grundlagen: Art. 10a Abs. 1 USG (UVP-Pflicht), Art. 5 Abs. 2 und 3 UVPV (UVP im Rahmen des "massgeblichen Verfahrens"), Art. 6 UVPV (UVP in Etappen). Bei einem Spezialgestaltungsplan müssen die Projekteigenschaften ausreichend präzise sein (BGE 1A.45/2006). * Begründung des Bundesgerichts: Die Rechtsprechung lässt zu, dass bestimmte technische Aspekte (wie das genaue Turbinenmodell) in die Baubewilligungsphase verschoben werden können (Verweise auf BGE 1C_458/2022, 1C_575/2019). Die UVP prüfte sechs mögliche Turbinenmodelle und berücksichtigte dabei für jede Thematik (Sichtbarkeit, Lärm, Vögel/Fledermäuse, Schattenwurf) die ungünstigste Variante oder die maximale Parameter. Dieses Vorgehen gewährleistet die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften, unabhängig vom schlussendlich gewählten Modell. Die Verzögerung der Modellwahl bis zur Ausschreibungsphase ermöglicht zudem die Nutzung der neuesten technologischen Fortschritte. Dies steht im Einklang mit dem Projekt zur Revision des EnG (Art. 14a Abs. 4 lit. d EnG n.F.), das einen "Gabarit" (Profil) für Windenergieanlagen vorsieht. Das Bundesgericht präzisiert, dass der Bauherr vor Baubeginn das gewählte Modell kommunizieren und dessen Konformität mit den in der UVP festgelegten Parametern nachweisen muss. Bei Nichteinhaltung können zusätzliche Massnahmen angeordnet werden. * Entscheid: Das Vorgehen zur Wahl des Turbinenmodells ist zulässig. Der Einwand wird abgewiesen.
4.4. Aktualität und Suffizienz der UVP nach Projektänderung (E. 4) * Argument der Beschwerdeführenden: Die UVP sei nach der Streichung der Berner Turbinen veraltet. Kompensationsmassnahmen seien unklar und unzureichend. Spezifisch: Das DT-Bird-System für den Uhu fehle, Fledermausschutzmassnahmen (Kadaversuche, Budget) seien mangelhaft, und ein Abschaltplan fehle. Die Bewertung des Steinadlers sei ungenügend. * Rechtliche Grundlagen: Art. 10b Abs. 2 USG (Inhalt der UVP), Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG (Biotopschutz), Art. 1 JSG (Artenschutz). * Begründung des Bundesgerichts: * Formale Einwände: Eine formale Anpassung der PAC-Vorschrift bei Massnahmenänderungen ist nicht zwingend; entsprechende behördliche Anordnungen genügen. * Uhu (Grand-Duc): Neuere Berichte belegen eine mögliche Nistaktivität des Uhus 1,8 km vom Windpark entfernt. Das BAFU empfiehlt daher zusätzliche Schutzmassnahmen. Das Bundesgericht ordnet die Installation eines DT-Bird-ähnlichen Systems auf einer der Turbinen an, welches den gesamten Park abdeckt und auch nachts funktioniert. Die Beschwerdegegnerin hatte dem bereits zugestimmt. * Fledermäuse (Chiroptères): Die Beschwerdegegnerin sah eine automatische Abschaltung für alle drei Turbinen vor. Die Anpassung der Algorithmen basierend auf Monitoring vor Ort ist eine anerkannte Methode (BGE 148 II 36, 1C_628/2019). Angesichts des Ziels, die Anzahl der Opfer auf 1 bis 2 pro Turbine und Jahr zu reduzieren, ist die Kadaversuche auf eine Turbine über drei Jahre als Ergänzung ausreichend; ein Bioakustik-Monitoring ist implizit vorgesehen. * Steinadler (Aigle royal): Gemäss aktueller Roter Liste (OFEV 2021) ist der Steinadler nicht mehr "vulnerable", sondern "potenziell bedroht". Die bestehenden Massnahmen (Reduktion der Beuteattraktivität, Abschaltung bei Mahd, Verkabelung) sind zusammen mit dem angeordneten DT-Bird-System für den Uhu ausreichend, um Kollisionsrisiken zu minimieren. * Entscheid: Die meisten Massnahmen sind ausreichend, jedoch wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der PAC dahingehend reformiert, dass ein DT-Bird-System (oder ähnlich) für den Uhu installiert werden muss.
4.5. Erwartete Energieproduktion und nationales Interesse (E. 5) * Argument der Beschwerdeführenden: Die Windmessungen seien unkorrekt (nicht Measnet-konform, unzureichende Dauer/Höhe). Die Korrelation mit dem Windatlas sei fehlerhaft. Die Produktion liege unter 20 GWh/Jahr, was das nationale Interesse (Art. 9 Abs. 2 EnV) entfallen lasse und eine neue Interessenabwägung erfordere. * Rechtliche Grundlagen: Art. 12 Abs. 2-4 EnG, Art. 9 Abs. 2 EnV (20 GWh/Jahr als Schwelle für nationales Interesse). * Begründung des Bundesgerichts: * Windmessungen: Die Windmesskampagne erfüllte die Anforderungen des kantonalen Windenergiekonzepts. Abweichungen von den Measnet-Richtlinien sind zulässig, wenn die Methodik begründet ist. Der Windatlas ist ein Planungsinstrument und weniger präzise als Vor-Ort-Messungen. Die Messungen vor Ort sind zuverlässiger. * Produktion: Das Kantonsgericht widersprach sich bezüglich der erwarteten Produktion (22 GWh/Jahr vs. unter 20 GWh/Jahr). Das Bundesgericht lässt die genaue Produktionsfrage offen, da das Kantonsgericht die Interessenabwägung nicht primär auf das Vorliegen eines nationalen Interesses nach Art. 9 EnV, sondern auf das "öffentliche Interesse an der Entwicklung der Windenergie" gestützt hatte (E. 3.5). * Entscheid: Die Einwände gegen die Windmessungen und die Produktion werden abgewiesen. Die Frage des genauen Produktionsvolumens muss im Ergebnis nicht entschieden werden.
4.6. Landschaftsschutz (E. 6) * Argument der Beschwerdeführenden: Das BLN-Gebiet Nr. 1005 Chasseral liege nur 3 km und nicht 5 km entfernt. Die Interessenabwägung in der UVP sei fehlerhaft. Es fehle an Koordination mit dem Regionalen Naturpark Chasseral (PNRC), und kumulative Effekte mit bestehenden Anlagen seien nicht berücksichtigt. Das Projekt widerspreche den Zielen des PNRC. * Rechtliche Grundlagen: Art. 3 NHG (Landschaftsbild), Art. 6 NHG (BLN-Gebiete, erhöhter Schutz innerhalb), Art. 23g NHG, Art. 20 Pärkeverordnung (OParcs) (Ziele der Regionalparks: Natur-/Landschaftsschutz, nachhaltige Wirtschaft). * Begründung des Bundesgerichts: * BLN-Gebiet: Der Windpark befindet sich ausserhalb des BLN-Gebiets Nr. 1005, am nächsten Punkt 3 km von Turbine E3 entfernt. Der erhöhte Schutz nach Art. 6 NHG gilt primär innerhalb des Schutzobjekts. Die landschaftliche Beeinträchtigung wird als geringfügig eingestuft, da die Turbinen die Horizontlinie nicht überragen und die Sichtachsen günstig sind. In solchen Fällen ist kein nationales Interesse zwingend erforderlich. * PNRC: Die Zugehörigkeit zu einem Regionalpark führt nicht zu einem absoluten Bauverbot, insbesondere wenn das Projekt bereits im Richtplan geprüft wurde (Verweise auf BGE 1C_628/2019, 1C_346/2014). Die Förderung nachhaltiger Wirtschaft ist ebenfalls ein Ziel des PNRC (Art. 21 OParcs). Eine Kooperationsvereinbarung mit dem PNRC wurde geschlossen. Das BAFU stellte fest, dass der PNRC bei der Förderung erneuerbarer Energien Nachholbedarf hat. * Entscheid: Die Einwände zum Landschaftsschutz werden abgewiesen.
4.7. Lärmschutz (E. 7) * Argument der Beschwerdeführenden: Die Lärmschutzgrundlagen seien aufgrund des noch nicht bestimmten Turbinenmodells unklar. Verweis auf BGE 1C_575/2019. * Rechtliche Grundlagen: Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 2 Abs. 1 LSV (neue ortsfeste Anlagen), Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV (Planungswerte, Anhang 6 LSV), Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV (präventive Massnahmen, Machbarkeit). * Begründung des Bundesgerichts: Die Akustikstudie (EA05) berücksichtigt sechs vorausgewählte Modelle und legt das Modell Enercon E115 (mit geräuschminderndem TES-System) zugrunde. Das letztendlich gewählte Modell muss mindestens ebenso günstige Schallleistungscharakteristika aufweisen. Eine aktualisierte Lärmstudie wird nach Festlegung des endgültigen Modells erstellt. Das Konzept zur Lärmüberwachung nach Inbetriebnahme sichert die Einhaltung der Immissionswerte. * Entscheid: Die Einwände zum Lärmschutz werden abgewiesen.
4.8. Schattenwurf (E. 8) * Argument der Beschwerdeführenden: Die kantonale Einschätzung, dass die Vorschriften nach dem Wegfall der Berner Turbinen eingehalten würden, sei unbelegt. Die Karte der Schattenwurf-Prognosen sei unleserlich, und die automatische Kontrolle sei unzureichend. * Rechtliche Grundlagen: USG (Art. 11-14, 16-18) für Lärmschutz. Für Schattenwurf gelten in der Schweiz mangels eigener Grenzwerte die LAI-Hinweise aus Deutschland (max. 30 Minuten/Tag, 30 Stunden/Jahr). * Begründung des Bundesgerichts: Die Studie EA06 hat eine Schattenwurfanalyse durchgeführt. Das BAFU ist der Ansicht, dass die Bestimmung der Immissionsorte auf der Grundlage des "ungünstigsten Falls" erfolgen sollte und nicht nur des "realen Falls". Das Kantonsgericht hat die Auswirkungen der Reduzierung der Windturbinen im Kanton Bern nicht quantifiziert. Es muss eine neue Liste von Immissionsorten (auf Basis des ungünstigsten Falls) erstellt werden. Ausserdem muss ein automatisches Detektions- und Abschalt-System auf jeder Turbine installiert werden, um die Schattenwurf-Grenzwerte an allen Immissionsorten (nicht nur an E1, wie bisher vorgesehen) einzuhalten. Die Beschwerdegegnerin hat dem bereits zugestimmt. * Entscheid: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der PAC muss dahingehend reformiert werden, dass auf jeder Turbine ein automatisches Detektions- und Abschalt-System zur Einhaltung der Schattenwurf-Grenzwerte an allen Empfangsorten (gemäss ungünstigstem Fall) installiert wird.
4.9. Rückbau der Anlagen (E. 9) * Argument der Beschwerdeführenden: Die Fundamente dürften nicht im Boden verbleiben, da Art. 16b RPG eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlange. * Rechtliche Grundlagen: Art. 16b Abs. 2 RPG (Rückbaupflicht bei zeitlich befristeter Nutzung, insbesondere in der Landwirtschaftszone). * Begründung des Bundesgerichts: Die Relevanz von Art. 16b RPG braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Anforderungen des Raumplanungs- und Umweltschutzrechts erfüllt sind. Der PAC erlaubt es, die Fundamente im Boden zu belassen, sofern sie mit einer mindestens 60 cm dicken Erdschicht bedeckt sind. Der Rückbau soll keine signifikanten Spuren hinterlassen. Die Begründung, dass der vollständige Ausbau der Fundamente eine erhebliche Umweltbelastung durch den Betonabbau und die Entsorgung mit sich bringen und die CO2-Bilanz negativ beeinflussen würde, ist sachgerecht und ausreichend. Betonfundamente gelten als inert und stellen keine Gefahr für Boden oder Wasser dar. * Entscheid: Die Einwände zum Rückbau werden abgewiesen.
4.10. Interessenabwägung (E. 10) * Argument der Beschwerdeführenden: Die Interessenabwägung müsse nach der Reduktion des Windparks und der (angeblich) geringeren Produktion neu vorgenommen werden. Umweltbeeinträchtigungen seien unzureichend kompensiert. * Rechtliche Grundlagen: Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 12 Abs. 3 EnG, Art. 3 OAT. * Begründung des Bundesgerichts: Die vorangegangenen Erwägungen zeigen, dass die Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt begrenzt und zulässig sind. Die Kompensationsmassnahmen sind – mit den durch das Bundesgericht angeordneten zusätzlichen Bedingungen für den Uhu-Schutz und den Schattenwurf – angemessen. Der Windpark liegt nicht in einem BLN-Gebiet und beeinträchtigt ein solches auch nicht wesentlich. * Entscheid: Die Interessenabwägung wird nicht in Frage gestellt.
5. Fazit und Anordnung Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und reformiert das angefochtene Urteil in dem Sinne, dass dem PAC folgende Bedingungen hinzugefügt werden: 1. Ein DT-Bird-ähnliches System ist auf einer der Windturbinen zu installieren, mit einer allgemeinen Reichweite für den gesamten Park und muss auch nachts funktionieren (Schutz des Uhus). 2. Ein automatisches Detektions- und Abschalt-System muss auf jeder Windturbine installiert werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für Schattenwurf an jedem Empfangsort, definiert nach dem ungünstigsten Fall, zu gewährleisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit zulässig, abgewiesen.
6. Kosten und Entschädigung Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu 6'000 CHF und der Beschwerdegegnerin zu 2'000 CHF auferlegt. Die Beschwerdegegnerin erhält eine Parteientschädigung von 4'000 CHF, die von den Beschwerdeführenden solidarisch zu tragen ist (nach Kompensation). Die Sache wird zur Neufestsetzung der kantonalen Kosten und Parteientschädigung an das Kantonsgericht Neuenburg zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt grundsätzlich die Genehmigung des Windparks "Quatre Bornes" durch den Kantonalen Gestaltungsplan (PAC) und die kantonale Vorprüfung. Es erachtet den Richtplan als ausreichende Planungsgrundlage und die Verschiebung der definitiven Windturbinenmodellwahl in die Baubewilligungsphase als zulässig, da die UVP auf den jeweils ungünstigsten Annahmen basiert. Die ursprünglichen Umweltmassnahmen für Fledermäuse und den Steinadler werden als ausreichend befunden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde jedoch teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts reformiert, indem es zwei zusätzliche Auflagen an den PAC knüpft: 1. Uhu-Schutz: Installation eines DT-Bird-ähnlichen automatischen Systems auf einer der Turbinen, das den gesamten Park erfasst und auch nachts aktiv ist. 2. Schattenwurfschutz: Installation eines automatischen Detektions- und Abschalt-Systems auf jeder Windturbine, um die Einhaltung der Schattenwurf-Grenzwerte an allen potenziell betroffenen Empfangsorten gemäss ungünstigstem Fall zu gewährleisten.
Diese Anpassungen stellen sicher, dass die Umweltauswirkungen des Windparks minimiert und die Schutzbestimmungen vollumfänglich eingehalten werden, während gleichzeitig die Realisierung des Projekts zur Windenergieproduktion ermöglicht wird.