Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_227/2025 vom 12. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_227/2025 vom 12. Dezember 2025)

Parteien: * Beschwerdeführer: A.A._, B.A._, C.A._ und D._ Sagl (neu SA), vertreten durch Rechtsanwalt Valerio Reichlin. * Beschwerdegegner: E.__ (Privatbeteiligter), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Alberto Guidicelli, sowie diverse kantonale und kommunale Behörden des Kantons Tessin.

Gegenstand: Anordnung der Einstellung der Arbeiten; nachträgliche Baubewilligung (licenza edilizia a posteriori).

Vorinstanzen: * Municipio di Mendrisio * Consiglio di Stato del Cantone Ticino * Tribunale amministrativo del Cantone Ticino (Urteil vom 18. März 2025)

Entscheidung des Bundesgerichts: Die Beschwerde wird, soweit zulässig, abgewiesen.

I. Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstücks Mappale xxx (8'242 m²) in Mendrisio, Quartier Genestrerio, welches in der Landwirtschaftszone liegt und teilweise bewaldet ist. Auf dem Grundstück befindet sich eine Halle, deren Entstehung auf zwei Baubewilligungen zurückgeht: 1. 1969: Eine erste Bewilligung erlaubte die Sammlung und Demontage von Altautos. Die Halle hatte eine Fläche von 200 m², war offen und nur auf der Nordseite teilweise geschlossen (ca. 5x10m für Büro/Services). 2. 1990: Eine zweite Bewilligung autorisierte eine Erweiterung auf 380 m² und eine Nutzungsänderung. Die Halle wurde komplett geschlossen, mit einem Satteldach versehen und diente als Unterstand für Abschleppwagen und Einsatzfahrzeuge für Unfallservices.

Nach Einstellung der Nutzung als Unterstand für Spezialfahrzeuge wurde die Halle ohne Bewilligung für andere gewerbliche und bauliche Aktivitäten genutzt. Im Jahr 2013/2014 mietete die Firma D.__ Sagl die Immobilie und nutzte die Halle und den Vorplatz als Verwaltungsstandort sowie für Lagerung, Umschlag, Vorbereitung und Montage von Metallfertigteilen für Baustellen. Dies führte zu einer sofortigen Einstellung der Produktionstätigkeit durch das Municipio im März 2014, da auch zwei nicht genehmigte Fertigteilelemente an den Gebäudeseiten angebracht wurden.

A.A.__ reichte am 5. Mai 2014 einen nachträglichen Bauantrag ein, der die Nutzungsänderung von Lagerung zu Metallbauarbeiten umfasste. Eine später eingereichte, reduzierte Variante verzichtete auf die beiden seitlichen Fertigteilelemente (welche zwischenzeitlich abgebaut wurden). Das Municipio verweigerte im November 2015 die nachträgliche Baubewilligung für die Nutzungsänderung, stimmte aber dem Abbruch der beiden Fertigteilelemente zu. Der Regierungsrat des Kantons Tessin (Consiglio di Stato) und in der Folge das kantonale Verwaltungsgericht (Tribunale amministrativo) bestätigten diese Ablehnung. Gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Bezug auf die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für die Nutzungsänderung.

1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1) Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. Die Rügen bezüglich der Annullierung der Regierungsrats- und Gemeindeentscheide wurden als unzulässig erklärt, da diese durch das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts ersetzt wurden (Devolutiveffekt, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdelegitimation von A.A.__ als Baugesuchstellerin ist unbestritten. Die Legitimation der übrigen Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht vertieft geprüft, da sie im Rahmen des Regierungsratsverfahrens nur die Nutzungsuntersagung und nicht die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung angefochten hatten.

2. Massgebende Rechtsgrundlagen für Bauten ausserhalb der Bauzone (Rz. 3.1) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Umnutzung im Lichte von Art. 37a Raumplanungsgesetz (RPG) und Art. 43 Raumplanungsverordnung (RPV). * Art. 37a RPG: Diese Bestimmung ermöglicht ausserhalb der Bauzone gelegenen Gewerbebetrieben, die vor dem 1. Januar 1980 errichtet oder aufgrund späterer Nutzungsplanänderungen zonenwidrig geworden sind, ihre Tätigkeit fortzusetzen, sich zu modernisieren und umzustrukturieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben. * Art. 43 RPV: Diese Bestimmung legt die Voraussetzungen für solche Ausnahmebewilligungen fest: * a) Das Gebäude oder die Anlage muss rechtmässig erstellt oder geändert worden sein. * b) Es dürfen keine neuen erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen. * c) Die neue Nutzung darf nicht aufgrund einer anderen eidgenössischen Rechtsvorschrift unzulässig sein.

3. Prüfung der Rechtmässigkeit der früheren Bauten (Art. 43 Abs. 1 lit. a RPV) (Rz. 3.3.2 - 3.3.4) Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung betraf die Frage, ob die 1990 vorgenommene Erweiterung der Halle rechtmässig war. * Beurteilung durch die Vorinstanz: Das kantonale Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Baubewilligungen von 1990 nicht im Einklang mit dem damals geltenden materiellen Recht (Art. 24 Abs. 2 aRPG und kantonale Vorschriften wie Art. 11 DEPT und Art. 75 LALPT) erteilt wurden. Die Erweiterung wurde nicht als partielle Umgestaltung, sondern als Neukonstruktion eingestuft. * Analyse des Bundesgerichts: * Art. 24 Abs. 2 aRPG (alte Fassung des Raumplanungsgesetzes): Ermöglichte den Kantonen Ausnahmen für die Erneuerung, partielle Umgestaltung oder den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen, sofern diese mit den wesentlichen Anliegen der Raumplanung vereinbar waren. Der Begriff "partielle Umgestaltung" ist bundesrechtlich definiert. * Abgrenzung zur Neukonstruktion: Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine "partielle Umgestaltung" gegeben, wenn der Eingriff keine wesentlichen Änderungen des äusseren Erscheinungsbildes, der ursprünglichen Zweckbestimmung oder erhebliche neue Auswirkungen auf die Bodennutzung, Überbauung und Umwelt mit sich bringt. Eine Erhöhung der nutzbaren Fläche um mehr als ein Drittel gilt als relevanter Eingriff, der über das Konzept der partiellen Umgestaltung hinausgeht (Verweis auf DTF 112 Ib 97). * Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das ursprüngliche Gebäude von 1969 war eine offene Halle mit einer kleinen geschlossenen Fläche von 200 m². Die Erweiterung von 1990 führte zu einem vollständig geschlossenen Gebäude von 380 m² und einer erheblich höheren Kubatur sowie einem veränderten äusseren Erscheinungsbild. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass diese Massnahme eine Neukonstruktion und keine "partielle Umgestaltung" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG darstellte. * Verwerfung der Beschwerdeführer-Argumente: * Willkürliche Volumenbewertung: Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die offene Fläche des alten Schuppens für den Vergleich herangezogen werden müsse. Das Bundesgericht verwarf dies mit der Begründung, dass die neue, vollständig geschlossene Konstruktion eine substantielle Veränderung der Volumetrie und Identität darstellte. * Vereinbarungen mit den Behörden von 1990: Die Beschwerdeführer führten an, dass die Bewilligung von 1990 das Ergebnis von Vereinbarungen mit den Behörden zur Sanierung des Standorts gewesen sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst eine solche Vereinbarung eine materiell rechtswidrige Bewilligung nicht legalisieren könne. Die Rüge der Willkür wurde nicht hinreichend substanziiert. * Zulässigkeit als "Rekonstruktion": Die Rüge, der Eingriff sei als Rekonstruktion zulässig gewesen, wurde ebenfalls abgewiesen. Angesichts des vollständigen Abrisses des Vorgängerbaus und der deutlich unterschiedlichen Merkmale des Neubaus sah das Bundesgericht keine Verletzung des Bundesrechts durch die Verneinung einer Rekonstruktion nach Art. 24 Abs. 2 aRPG (Verweis auf DTF 127 II 209).

4. Prüfung der "neuen erheblichen Auswirkungen" (Art. 43 Abs. 1 lit. b RPV) (Rz. 3.3.1) Das kantonale Verwaltungsgericht hatte diese Frage offen gelassen. Das Bundesgericht deutete an, dass die geplante Umnutzung zu Metallbauarbeiten mit der Bewegung von Material und gelegentlicher Verarbeitung innerhalb und ausserhalb der Halle wohl zu einer relevanten Verschärfung der Auswirkungen auf Raum und Umwelt führen würde. Da die Beschwerde jedoch bereits aufgrund der mangelnden Rechtmässigkeit der 1990er-Baubewilligung abgewiesen werden musste, konnte diese Frage offenbleiben.

5. Anwendung von Art. 24a RPG (Umnutzung ohne bauliche Massnahmen) (Rz. 3.4) Die Beschwerdeführer beantragten hilfsweise eine Bewilligung gemäss Art. 24a RPG, welche eine Nutzungsänderung ohne Umbauarbeiten und ohne neue erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet erlaubt. Das Bundesgericht verneinte die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, da im vorliegenden Fall bauliche Eingriffe vorlagen und neue Implikationen auf das Gebiet entstehen würden.

6. Weitere Nebenrügen (Rz. 3.3.5 und Rz. 4) * Vertrauensschutz/Treu und Glauben: Die Beschwerdeführer machten geltend, dass sie ihre frühere Tätigkeit eingestellt und den Platz saniert hätten, gestützt auf Zusicherungen der Behörden von 1990 bezüglich einer möglichen Einzonung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Gültigkeit oder ein allfälliger Widerruf der 1990er-Bewilligung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Eine vertiefte Prüfung dieser Frage erübrigte sich daher. * Gleichbehandlung (Art. 29 Abs. 1 BV): Eine Rüge der Ungleichbehandlung bezüglich einer benachbarten Parzelle (zzz), bei der eine Nutzungsänderung zugelassen worden sei, wurde vom Bundesgericht als unsubstantiiert abgewiesen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die benachbarte Parzelle als bestandsgeschützt galt, was einen wesentlichen Unterschied zum vorliegenden Fall darstellt. Das Bundesgericht verwies auf das Prinzip, dass bei mehreren unabhängigen und ausreichenden Begründungen alle diese Begründungen angefochten werden müssen.

7. Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Da die 1990 erfolgte Erweiterung der Halle nicht als "rechtmässig erstellt" im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a RPV qualifiziert werden konnte, kann das Gebäude keinen Schutz für erworbene Situationen (Bestandesschutz) beanspruchen. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für die begehrte Nutzungsänderung nicht erfüllt.

III. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für die Umnutzung einer Halle in der Landwirtschaftszone abgewiesen. Ausschlaggebend war die Feststellung, dass die 1990 erfolgte Erweiterung der ursprünglichen Halle von 1969 nicht als "partielle Umgestaltung" gemäss damaligem Raumplanungsrecht, sondern als Neukonstruktion zu qualifizieren war. Da diese Neukonstruktion die Grenzen einer Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone überschritt, wurde sie als nicht rechtmässig erstellt beurteilt. Dies bedeutet, dass die Halle keinen Bestandesschutz im Sinne von Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. a RPV geniessen kann. Die somit fehlende Rechtmässigkeit der Vorbebaung verhinderte die Erteilung der Ausnahmebewilligung für die erneute Nutzungsänderung zu Metallbauarbeiten. Weitere Rügen bezüglich neuer Auswirkungen auf Raum und Umwelt, Art. 24a RPG, Vertrauensschutz und Gleichbehandlung wurden entweder als unmassgeblich erachtet oder mangels Substantiierung abgewiesen.