Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_422/2025)

Datum des Urteils: 3. Dezember 2025 Gericht: Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung Parteien: A.__ (Beschwerdeführerin, russische Staatsbürgerin) gegen Migrationsamt und Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Beschwerdegegner). Gegenstand: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

I. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine 1987 geborene russische Staatsbürgerin, reiste im Juli 2011 in die Schweiz ein, um ein Studium an der Universität Zürich aufzunehmen, wofür sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Juli 2016 heiratete sie den Schweizer Bürger B.__, woraufhin ihr die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs bis zuletzt zum 14. Juli 2022 verlängert wurde. Die Ehe wurde am 17. Februar 2022 geschieden.

Von April 2017 bis November 2023 bezog die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund CHF 157'000.--.

Mit Verfügung vom 15. März 2024 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Dieser Entscheid wurde von der Sicherheitsdirektion und – mit Ausnahme der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das kantonale Verfahren – vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 2. Juni 2025 bestätigt. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin an das Bundesgericht.

II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zulässig, da die Beschwerdeführerin sich in vertretbarer Weise auf einen bundesrechtlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) beruft. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

2. Sachverhaltsprüfung und Noven Das Bundesgericht legte seinem Urteil den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr sei der Sozialhilfebezug ihres Ex-Ehemanns zu Unrecht angelastet worden, wird als Rechtsfrage behandelt. Die Behauptung, sie habe sich per Ende Januar 2025 von der Sozialhilfe ablösen können, konnte nicht berücksichtigt werden, da die entsprechenden Beweismittel (Bestätigung des Sozialdiensts vom 20. Juni 2025) "echte Noven" gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG darstellen, d.h. erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind. Auch der von den Beschwerdegegnern eingereichte Polizeirapport vom 2. September 2025 wurde als unzulässiges Novum unbeachtet gelassen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bleiben somit verbindlich.

3. Gesetzlicher Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG

3.1. Anwendbares Recht Das Bundesgericht hält fest, dass die Revision von Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 für den vorliegenden Fall keine Rolle spielt, da das Ergebnis des Verfahrens unabhängig davon ist, ob die alte oder neue Fassung Anwendung findet (vgl. Urteil 2C_100/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.1).

3.2. Voraussetzungen des selbstständigen Aufenthaltsanspruchs Ein selbstständiger Aufenthaltsanspruch für ehemalige Familienangehörige nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Die Ehedauer von mehr als drei Jahren ist im vorliegenden Fall unbestritten.

3.3. Prüfung der Integrationskriterien Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin primär aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit.

  • Integrationskriterien im Allgemeinen: Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG gehören dazu die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenz sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Art. 77e Abs. 1 VZAE konkretisiert die "Teilnahme am Wirtschaftsleben": Eine Person nimmt teil, wenn sie ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder rechtlich zustehende Leistungen Dritter deckt. Die Rechtsprechung verlangt, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine nennenswerten Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht nennenswert verschuldet (Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.1).
  • Gesamtwürdigung und Abweichungsmöglichkeiten: Die Integration ist im Einzelfall gesamthaft zu würdigen (Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.3). Ist die wirtschaftliche Integration mangelhaft, sind die Gründe dafür zu prüfen (Art. 58a Abs. 2 AIG, 77f VZAE). Fällt eine Abweichung nicht in Betracht, genügt eine mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben grundsätzlich auch allein für die Annahme einer insgesamt erfolglosen Integration.
  • Anwendung auf den Fall der Beschwerdeführerin:
    • Sozialhilfebezug: Der Bezug von Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 157'000.-- über rund 6.5 Jahre (April 2017 bis November 2023) ist erheblich. Familien und Ehepaare sind hierbei als Einheit zu betrachten, weshalb der Sozialhilfebezug des Ex-Ehemanns während der Ehe der Beschwerdeführerin vollumfänglich anzurechnen ist (Urteil 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.4.3). Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin von Februar 2022 bis Oktober 2024 verschärft die Situation. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war sie seit geraumer Zeit nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu decken.
    • Angebliche Hinderung durch Ex-Ehemann: Die Beschwerdeführerin argumentierte, ihr Ex-Ehemann habe sie während der Ehe an der beruflichen Integration gehindert. Das Bundesgericht verwies auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin zwischen November 2017 und Januar 2023 mehrheitlich erwerbstätig war, auch im Betrieb ihres Ex-Ehemanns. Selbst wenn eine Hinderung vorlag, hätte sie nach der Scheidung ihre Integration selbstständig vertiefen können (vgl. Urteil 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.7). Das Bundesgericht sah keinen "gewichtigen persönlichen Umstand" im Sinne von Art. 77f lit. c VZAE, der die mangelnde wirtschaftliche Integration rechtfertigen würde.
    • Bedeutung anderer Integrationskriterien: Die Erfüllung anderer Integrationskriterien (öffentliche Sicherheit, Verfassungswerte, Sprachkompetenz) kann die gravierende und langjährige mangelnde wirtschaftliche Integration nicht kompensieren.
    • Zukunftsgerichtete Betrachtung: Das Bundesgericht wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, Integrationsbemühungen seien vorwiegend zukunftsgerichtet zu würdigen. Die Integration wird in erster Linie auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens geprüft (Urteil 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.5.2). Es sei zudem nicht der Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG), sondern die fehlende Integration als Kriterium für die Nichtverlängerung zu prüfen (Urteil 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.4.1).

4. Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK

4.1. Berücksichtigung von Art. 8 EMRK Die Anforderungen aus Art. 8 EMRK sind bereits im Rahmen der Anwendung von Art. 50 AIG zu beachten (Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.3).

4.2. Voraussetzungen für den Schutzbereich Nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Bei einem kürzeren rechtmässigen Aufenthalt kann dies nur bei einer besonders ausgeprägten Integration der Fall sein (BGE 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9).

4.3. Anwendung auf den Fall der Beschwerdeführerin * Der Studienaufenthalt (Juli 2011 bis Juli 2016) wird gemäss bundesgerichtlicher Praxis für die Berechnung der rechtmässigen Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt (Urteil 2D_5/2025 vom 30. April 2025 E. 4.2.1; BGE 144 I 266 E. 3.9). * Der Aufenthalt seit dem 15. März 2024 (Verweigerung der Verlängerung) gilt nicht als rechtmässig (BGE 149 I 207 E. 5.3.3). * Folglich hält sich die Beschwerdeführerin noch keine zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf. Zudem liegt, wie in den Ausführungen zur Integration dargelegt, keine "besonders ausgeprägte Integration" vor. Daher kann die Beschwerdeführerin sich nicht erfolgreich auf Art. 8 EMRK berufen.

4.4. Verhältnismässigkeit (subsidiär) Selbst wenn der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet wäre, wäre die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig. Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme aufgrund der langjährigen und hohen Sozialhilfeabhängigkeit stehen keine nennenswerten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz entgegen. Die Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem sie aufgewachsen ist und bis zum 24. Lebensjahr lebte, ist ihr zumutbar.

III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird mangels Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Gerichtskosten von CHF 1'000.-- auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Kein selbstständiger Aufenthaltsanspruch: Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, da die notwendigen Integrationskriterien nach Art. 58a AIG, insbesondere die Teilnahme am Wirtschaftsleben, nicht erfüllt sind.
  • Mangelnde wirtschaftliche Integration: Der langjährige (April 2017 bis November 2023) und erhebliche Sozialhilfebezug von ca. CHF 157'000.-- wurde als gravierend gewertet. Ehepaare werden als Einheit betrachtet, wodurch der Sozialhilfebezug des Ex-Ehemanns während der Ehe der Beschwerdeführerin angelastet wird.
  • Keine Rechtfertigungsgründe: Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann habe ihre Integration behindert, wurden als nicht stichhaltig erachtet, da sie nach der Scheidung ihre Integration selbstständig hätte vertiefen können. Ein "gewichtiger persönlicher Umstand" nach Art. 77f lit. c VZAE liegt nicht vor.
  • Kein Schutz durch Art. 8 EMRK: Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf ihr Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK berufen, da sie sich noch keine zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhält und keine "besonders ausgeprägte Integration" vorliegt (Studienaufenthalt wird nicht angerechnet).
  • Verhältnismässigkeit: Auch bei hypothetischer Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK wäre die Nichtverlängerung verhältnismässig, angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts und der Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland.