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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, 8C_656/2024, befasst sich mit einem Fall aus dem Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG). Der Beschwerdeführer, A._, forderte die Zusprechung einer Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung nach einem Arbeitsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) hatte ihm eine Integritätsentschädigung von 17.5 % zugesprochen, einen Anspruch auf Invalidenrente jedoch verneint. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diese Entscheide. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ vollumfänglich ab und bestätigte damit die vorinstanzlichen Urteile.
Sachverhalt und ProzessgeschichteA.__, geboren 1983, war im April 2018 als Plattenleger im Rahmen eines Zwischenverdienstes angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 24. April 2018 rutschte er auf einer Baustelle aus und erlitt ein Kontusions-/Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mit kontusionsbedingter Neuropathie des Nervus saphenus. In der Folge entwickelte sich eine Syndesmoseninsuffizienz mit posttraumatischer OSG-Instabilität, die zwei operative Eingriffe nach sich zog.
Die Suva erbrachte Leistungen für Heilbehandlung und Taggelder. Gestützt auf versicherungsmedizinische Beurteilungen des Suva-Arztes Dr. med. C._ sprach die Suva A._ mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 eine Integritätsentschädigung von 17.5 % zu, verneinte aber einen Anspruch auf Invalidenrente. Dieser Entscheid wurde im Einspracheentscheid vom 3. November 2023 bestätigt. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde am 7. Oktober 2024 ab.
A.__ gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, mit dem Hauptantrag, ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mindestens 50 % zuzusprechen.
Massgebende rechtliche Grundlagen und Vorgehen des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüft im Beschwerdeverfahren um Geldleistungen der Unfallversicherung den rechtserheblichen Sachverhalt nicht nur auf Willkür, sondern ist an die vorinstanzliche Feststellung nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV), zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465, 125 V 351) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrads mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und zum leidensbedingten Abzug (BGE 148 V 174, 135 V 297, 126 V 75) wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Die Frage, ob ein solcher Abzug vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, dessen Höhe jedoch eine Ermessensfrage, die vom Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigiert wird (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Streitpunkte und Begründung des Bundesgerichts1. Anspruch auf Invalidenrente
1.1. Medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Die Vorinstanz stützte sich auf die umfassende Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. C._ vom 17. August 2021. Dieser diagnostizierte eine Syndesmoseninsuffizienz mit posttraumatischer OSG-Instabilität rechts, eine Neuropathie des Nervus saphenus rechts sowie den Status nach zwei operativen Eingriffen. Die angestammte Tätigkeit als Plattenleger erachtete er als nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit definierte er ein spezifisches Belastungsprofil: kein Arbeiten in der Höhe, keine gebückte/gekauert Position, keine Stösse/Vibrationen, kein permanentes Gehen auf unebenem Gelände oder Treppensteigen, kein Heben/Tragen von Lasten über 7-10 kg, keine permanenten Rotationsbewegungen des rechten Beines. Unter Beachtung dieses Profils attestierte Dr. med. C._ eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer vorwiegend sitzenden, jedoch abwechselnd stehenden und gehenden Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer kritisierte, der Suva-Arzt habe die Schmerzsituation, die Schwellneigung des Beines und die Medikamentenunverträglichkeiten nicht ausreichend berücksichtigt, und verwies auf den Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. D._, der lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigte. Das Bundesgericht erwiderte, dass die geltend gemachten Beschwerden im Belastbarkeitsprofil des Suva-Arztes bereits mitberücksichtigt seien, insbesondere durch die Empfehlung einer vorwiegend sitzenden, abwechselnd stehenden und gehenden Tätigkeit. Zudem verwies es auf die Einschätzungen des Schmerzmediziners Dr. med. E._, der eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte und adaptive Schmerzbewältigungsstrategien empfahl, welche jedoch nicht umgesetzt wurden. Das Bundesgericht verneinte daher das Vorliegen auch nur geringer Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
1.2. Ermittlung des Invaliditätsgrades
1.2.1. Valideneinkommen (Einkommen ohne Gesundheitsschaden) Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Üblicherweise wird am zuletzt erzielten Lohn angeknüpft, sofern keine Ausnahmen vorliegen (BGE 144 I 103 E. 5.3). Eine solche Ausnahme besteht bei konkursbedingter Betriebsschliessung (Urteil 8C_756/2023 E. 4.3).
Da die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in Konkurs gegangen war, konnte nicht auf das dort erzielte Einkommen abgestellt werden. Die Vorinstanz ging angesichts der überwiegenden Tätigkeit als Plattenleger seit der Einreise in die Schweiz und der Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nach dem Unfall davon aus, dass A.__ im Gesundheitsfall weiterhin als Plattenleger tätig gewesen wäre. Sie zog zur konkreten Bemessung des Valideneinkommens den für das Plattenlegergewerbe bestehenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) heran, was zu einem Valideneinkommen von CHF 60'710.- führte.
Der Beschwerdeführer wendete ein, aufgrund des Konkurses des Arbeitgebers seien statistische Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen, was zu einem höheren Valideneinkommen von CHF 65'683.50 führen würde. Das Bundesgericht bestätigte, dass auch nach einem Konkurs des Arbeitgebers das Valideneinkommen so konkret wie möglich festzusetzen sei und dazu der Mindestlohn eines GAV herangezogen werden könne, da dieser branchenspezifische Einkommen präziser abbilde als die LSE (Urteil 8C_562/2023 E. 4.1.3). Zudem war das von der Vorinstanz veranschlagte Valideneinkommen bereits deutlich höher als das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz (CHF 45'932.-). Der Einwand des Beschwerdeführers, er erziele aktuell (2024) einen über dem GAV-Lohn liegenden Lohn, wurde vom Bundesgericht als unbehelflich erachtet, da in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt beim Erlass des Einspracheentscheids (3. November 2023) massgebend ist (BGE 132 V 368 E. 6.1).
1.2.2. Invalideneinkommen (Einkommen mit Gesundheitsschaden) Das Invalideneinkommen bemass die Vorinstanz gestützt auf den Tabellenlohn der LSE (Tabelle TA1_triage_skill_level der LSE 2020, Total Männer im Kompetenzniveau 1), was zu einem Einkommen von CHF 65'354.- führte. Für die unfallkausalen Beeinträchtigungen gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 %. Die Vorinstanz erhöhte diesen Abzug um weitere 4 % aufgrund der statistisch erhobenen Lohnminderung für Ausländer (LSE 2020, Tabelle TA12_b), was einen Gesamtabzug von 10 % und ein Invalideneinkommen von CHF 58'819.- ergab.
Der Beschwerdeführer rügte eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens und forderte einen höheren Leidensabzug. Er verwies erneut auf die Einschätzung des Dr. med. D.__ betreffend schmerzbedingte Pausen und die mangelnde Berücksichtigung der Schmerzsituation. Das Bundesgericht verwies auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Schmerzproblematik (E. 4.2) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, ganztags einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Ein 5 % übersteigender Abzug für medizinisch-funktionelle Einschränkungen erschien unter diesen Umständen nicht angezeigt. Auch aus dem Hinweis auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung" (BGE 148 V 174) konnte der Beschwerdeführer keinen höheren Abzug ableiten, da er nicht aufzeigte, inwiefern sich dies im vorliegenden Fall rechtfertigen würde. Den Einwand fehlender Dienstjahre wies das Bundesgericht ebenfalls zurück, da dessen Bedeutung bei niedrigerem Anforderungsprofil abnimmt und ein unterdurchschnittlicher Einstiegslohn allein keinen Abzug rechtfertigt, sondern die Erwartung eines insgesamt unterdurchschnittlichen Lohns über die verbleibende Erwerbsdauer massgeblich ist.
Der zusätzliche Abzug aufgrund der ausländischen Herkunft des Beschwerdeführers wurde vom Bundesgericht nicht materiell geprüft, da die Suva dazu keine Anschlussbeschwerde eingereicht hatte. Im Ergebnis bestätigte das Bundesgericht den Gesamtabzug von 10 % und das Invalideneinkommen von CHF 58'819.-.
Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (CHF 60'710.-) und Invalideneinkommen (CHF 58'819.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
2. Anspruch auf Integritätsentschädigung
Für die Bemessung der Integritätsentschädigung stützte sich die Vorinstanz auf die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. C.__ vom 17. August 2024. Dieser beschrieb eine Druckschmerzhaftigkeit, leicht eingeschränkte Beweglichkeit des rechten OSG, eine diskrete Instabilität ("Aufklappbarkeit"), Minderung der groben Kraft des rechten Beines sowie bildgebend nachgewiesene Veränderungen. Unter Verweis auf die Suva-Tabellen 2.2 (Funktionsstörungen an unteren Extremitäten) und 5.2 (Arthrosen) bezifferte der Versicherungsarzt den Integritätsschaden auf 17.5 %.
Die Vorinstanz erwähnte fälschlicherweise eine "USG-Arthrose" (unteres Sprunggelenk), obwohl die medizinischen Akten ausschliesslich Beeinträchtigungen des rechten OSG aufzeigten. Das Bundesgericht stellte dies als offensichtliches Versehen klar, hielt aber fest, dass dies keine Konsequenzen habe, da die Suva-Tabellen für Arthrosen und Instabilitäten des OSG die gleichen Prozentsätze vorsehen wie für das USG. Wenn neben einer Arthrose eine Instabilität desselben Gelenks vorliegt, ist gemäss Suva-Tabelle 5 derjenige Zustand massgebend, der die höhere Schätzung aufweist. Die Vorinstanz setzte den Integritätsschaden auf den Mittelwert von 17.5 % fest.
Der Beschwerdeführer wendete ein, Dr. med. C._ habe weder eine Minderung der groben Kraft noch eine diskrete Instabilität erwähnt. Das Bundesgericht widersprach dem und hielt fest, dass Dr. med. C._ diese Punkte explizit in seiner Beurteilung genannt hatte. Weiter führte das Bundesgericht an, dass bei Sprunggelenken grundsätzlich nur schwere Instabilitäten zu entschädigen seien und bei gleichzeitigem Vorliegen einer Arthrose in der Regel keine Kumulation erfolge, sondern der Zustand mit der höheren Schätzung massgebend sei (vgl. Suva-Tabelle 6). Eine schwere Instabilität wurde hier weder behauptet noch war sie ersichtlich. Das Bundesgericht erkannte keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz und bestätigte die Integritätsentschädigung von 17.5 %.
SchlussfolgerungDas Bundesgericht wies die Beschwerde in allen Punkten ab. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz, einschliesslich der Anwendung des GAV für das Valideneinkommen und des 10 %-igen Abzugs für das Invalideneinkommen, wurden bestätigt. Ebenso wurde die Höhe der Integritätsentschädigung von 17.5 % als korrekt befunden. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, die Gerichtskosten wurden ihm indes unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht bestätigte die Verneinung eines Rentenanspruchs und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 17.5 % an den Beschwerdeführer. Es befand, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit korrekt sei, die Argumente des Beschwerdeführers zur Schmerzsituation entkräftet wurden und kein höherer Leidensabzug gerechtfertigt war. Für das Valideneinkommen wurde die Anwendung des GAV-Lohnes als zulässig erachtet, und der festgesetzte Invaliditätsgrad lag unter 10 %. Die Integritätsentschädigung wurde auf Grundlage der Suva-Tabellen als angemessen bestätigt, wobei ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz bezüglich des betroffenen Sprunggelenks als ohne Konsequenz erachtet wurde.