Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_201/2025 vom 10. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_201/2025 vom 10. Dezember 2025) befasst sich mit der Beschwerde eines sri-lankischen Ehepaares gegen die Verweigerung der Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme (Status F) in eine Aufenthaltsbewilligung (Status B). Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer reisten 1991 bzw. 1996 in die Schweiz ein, ersuchten um Asyl und wurden 2000 im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 vorläufig aufgenommen. Seit 2012 stellten sie wiederholt Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die jedoch stets unter Hinweis auf die fehlende sprachliche, soziale und berufliche Integration abgelehnt wurden. Ihr jüngstes Gesuch vom 2. November 2023 wurde vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz, vom Regierungsrat und schliesslich vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen. Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin an das Bundesgericht.

2. Kognition und Eintretensvoraussetzungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, obwohl Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG die Beschwerde gegen Bewilligungsentscheide ausschliesst, auf die weder Bundes- noch Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach Art. 8 EMRK einen potenziellen Regularisierungsanspruch im Fall einer über Jahre hinweg vorläufig aufgenommenen Person begründen kann, sofern nicht absehbar ist, dass die vorläufige Aufnahme künftig dahinfallen könnte (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.6 f.; 149 I 72 E. 2.2.1; 147 I 268 E. 1.2.4-1.2.7). Angesichts des Aufenthalts der Beschwerdeführer seit 1991 bzw. 1996 und des unbestrittenen Umstands, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht zur Diskussion steht, bejahte das Bundesgericht das Bestehen eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruchs und somit die Zulässigkeit der Beschwerde.

Die Kognition des Bundesgerichts beschränkt sich bei der Überprüfung von verfassungsmässigen und konventionsrechtlichen Rechten auf Rügen, die in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wurden (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie wurden substanziiert als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend gerügt.

3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation zur Integration im Kontext von Art. 8 EMRK

3.1. Grundsatz des Regularisierungsanspruchs gemäss Art. 8 EMRK Grundsätzlich verleiht die EMRK kein Recht auf Einreise, Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Staaten haben das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen zu regeln. Allerdings bejaht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und in dessen Nachfolge das Bundesgericht einen Anspruch auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die das Privatleben beeinträchtigen (vgl. EGMR Urteile Ghadamian gegen die Schweiz, Aristimuno Mendizabal gegen Frankreich, Kaftaïlova gegen Lettland, Syssoyeva u.a. gegen Lettland; BGE 151 I 62 E. 5.5 f.). Der Status der vorläufigen Aufnahme bringt typischerweise Nachteile mit sich, wie Einschränkungen der internationalen und interkantonalen Mobilität, was einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen kann (BGE 151 I 62 E. 5.9; 150 I 93 E. 6.6; 147 I 268 E. 4.2).

3.2. Rechtfertigung des Eingriffs und Bedeutung der Integration Ein solcher Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens ist rechtfertigungsbedürftig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV). Er erfordert eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und muss verhältnismässig sein. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kommt der Integration eine erhebliche Bedeutung zu. Es wird eine gewisse Integrationsleistung verlangt, damit einer ausländischen Person ein Anspruch auf Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zukommen kann (BGE 151 I 62 E. 6.2; 147 I 268 E. 5.2 f.). Bei der Beurteilung der Integration sind Faktoren wie Alter bei Einreise, Aufenthaltsdauer, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die persönliche Situation (Alter, Gesundheit, Herkunft) und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen.

3.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass den Beschwerdeführern eine Rückreise nach Sri Lanka nicht mehr zugemutet werden kann und somit keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion steht. Die Vorinstanz kam jedoch zu dem Schluss, dass die Integration der Beschwerdeführer trotz ihrer langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz (seit 1991/1996) in einer Gesamtbetrachtung nicht als hinreichend fortgeschritten angesehen werden könne. Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur Integration wurden von den Beschwerdeführern nicht rechtsgenüglich beanstandet und waren daher für das Bundesgericht verbindlich.

Das Bundesgericht prüfte die einzelnen Integrationsaspekte und bestätigte die vorinstanzliche Würdigung:

  • Persönliche/sprachliche Integration: Die Beschwerdeführer verfügen nach einem fast 30-jährigen Aufenthalt in der Schweiz lediglich über Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau (A1). Trotz Hinweisen des Volkswirtschaftsdepartements im Jahr 2012, das Niveau A2 zu erreichen, nahmen sie erst 2018 an einem Sprachkurs teil und erreichten erneut nur A1. Das Bundesgericht erachtete es als nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese mangelnden Deutschkenntnisse als ungenügend bewertete und nicht zugunsten der Integration berücksichtigte (vgl. Urteil 2C_12/2025 E. 6.2.2). Es gab keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen, die ein höheres Niveau verhindert hätten.
  • Soziale Integration: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführer trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts keine überdurchschnittliche gesellschaftliche Verbundenheit zur Schweiz aufweisen könnten. Ihr soziales Leben beschränke sich im Wesentlichen auf den familiären Bereich. Die pauschale Kritik der Beschwerdeführer, die Referenzschreiben seien nicht ausreichend gewürdigt worden, vermochte dies nicht zu entkräften, da sie sich nicht detailliert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzten (BGE 147 I 268 E. 5.3.3).
  • Berufliche/wirtschaftliche Integration: Obwohl der Beschwerdeführer nach einer Kochausbildung Anstellungen hatte und die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft arbeitete, waren sie über längere Zeiträume nicht in der Lage, ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Der Beschwerdeführer bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung und die Familie erhielt von 2008 bis 2010 Sozialhilfe im Gesamtbetrag von CHF 67'676.15. Erst durch die finanzielle Unterstützung ihrer Töchter konnten sie sich von der Sozialhilfe lösen. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Leistungsschwäche trotz des Rentenalters der Beschwerdeführer nicht zugunsten ihrer Integration gewertet werden konnte.

Die Beschwerdeführer versuchten, ihre Integrationsdefizite mit Verweis auf die strukturellen Nachteile des F-Status (z.B. Abschreckung für Arbeitgeber) zu relativieren. Das Bundesgericht wies dieses Argument als pauschal zurück, zumal die Beschwerdeführer diverse Anstellungen innehatten und ein Stellenverlust des Beschwerdeführers unbestrittenermassen selbstverschuldet war. Zudem hielt das Gericht fest, dass eine ausgeprägtere sprachliche Integration auch eine intensivere berufliche Integration ermöglicht hätte.

3.4. Vergleich mit Schutzstatus S Die Beschwerdeführer verwiesen auch auf Art. 74 Abs. 2 AsylG, der Personen mit vorübergehendem Schutzstatus (Status S) nach fünf Jahren einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung einräumt. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass es bereits entschieden habe, dass der Schutzstatus S insgesamt nicht günstiger sei als der Status der vorläufigen Aufnahme (vgl. Urteil 2C_611/2023 E. 4.5). Zudem fehlte hier eine hinreichend begründete Rüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG.

4. Fazit

Die umfassende Würdigung der Integrationsleistungen ergab, dass trotz des jahrzehntelangen Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Schweiz eine zu wenig fortgeschrittene persönliche, soziale und berufliche Integration vorliegt. Demzufolge erachtete das Bundesgericht die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zum jetzigen Zeitpunkt als mit Art. 8 EMRK vereinbar und wies die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde aufgrund der finanziellen Bedürftigkeit und der nicht von vornherein aussichtslosen Rechtslage gutgeheissen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil, dass ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter Regularisierungsanspruch für langjährig vorläufig aufgenommene Personen bestehen kann, wenn keine aufenthaltsbeendende Massnahme absehbar ist und der F-Status Nachteile für das Privatleben mit sich bringt. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängt jedoch massgeblich von der hinreichenden Integration der betroffenen Person ab. Im vorliegenden Fall lehnte das Bundesgericht die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung ab, da die sprachliche (A1-Niveau nach 30 Jahren), soziale (Beschränkung auf familiäres Umfeld) und berufliche/wirtschaftliche Integration (teilweiser Sozialhilfebezug, fehlende Existenzsicherung aus eigener Kraft) der Beschwerdeführer trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts als unzureichend beurteilt wurde. Argumente betreffend struktureller Nachteile des F-Status vermochten die Integrationsdefizite nicht zu rechtfertigen.