Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Parteien, Gericht und Gegenstand:
2. Sachverhalt:
Der 1996 geborene Beschwerdeführer A.__ erhielt bereits in jungen Jahren Leistungen der Invalidenversicherung (IV) aufgrund einer angeborenen Gebrechen. Dies umfasste medizinische Massnahmen (1999) und eine Sonderschulung mit logopädischer Behandlung (2001).
Im Juli 2014 stellte A._ eine dritte Leistungsanmeldung. Nach Einholung medizinischer Unterlagen (Bericht Psychologin B._, Bericht behandelnder Arzt Dr. C.__, Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes SMR) sprach die IV-Stelle ihm eine berufliche Orientierung in Form eines Praktikums zu (Mitteilung vom 11. Juni 2015). Von November 2015 bis Juli 2018 absolvierte er eine berufliche Erstausbildung zum Detailhandelsassistenten mit eidgenössischem Berufsattest (EBA). Mit Verfügung vom 29. März 2019 verweigerte die IV-Stelle ihm einen Rentenanspruch mit einem Invaliditätsgrad von 25.44%. Anschliessend wurde ihm eine Probebeschäftigung von Oktober 2019 bis Februar 2020 gewährt. Ein Abschlussbericht des Reintegrationsdienstes der IV-Stelle vom 10. August 2020 hielt fest, dass die Unterstützung bei der Stellenvermittlung eingestellt werde, da eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht innert nützlicher Frist gelungen sei.
Am 19. Oktober 2023 stellte A._ eine neue Leistungsanmeldung bei der IV-Stelle. Er machte geltend, die Tätigkeit als Detailhandelsassistent sei seinen funktionellen Einschränkungen nicht angepasst, und er könne nur in einer geschützten Werkstatt arbeiten. Er stützte sich dabei auf einen neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 16. Januar 2020 (Dr. D._, E._) sowie einen weiteren Bericht vom 22. April 2024 (Psychologin F._). Nach einer Stellungnahme des SMR, wonach diese Berichte keine neuen Elemente enthielten, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2024 ein Eintreten auf die neue Anmeldung ab.
3. Vorinstanzliches Verfahren:
Die Cour des assurances sociales des Kantons Waadt wies die Beschwerde des Versicherten mit Urteil vom 2. Juni 2025 ab und bestätigte die Nicht-Eintretensverfügung der IV-Stelle. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die Plausibilität einer Zustandsänderung im Vergleich zur Situation bei der Rentenablehnungsverfügung vom 29. März 2019 zu prüfen sei. Die bereits 2014 diagnostizierten "umfassenden Entwicklungsstörungen" (F84.9) und die "leichte Intelligenzminderung" (F60.10) seien in den neuen Berichten von 2020 und 2024 nicht als grundsätzlich neue Diagnosen oder Symptomatologie aufgeführt. Der vom Bericht von 2024 suggerierte leichte Rückgang des Intelligenzquotienten (IQ) von 71 (2014) auf 56 (2024) spiegele keine "erhebliche Änderung der Umstände" wider und stehe nicht im Zusammenhang mit einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Die funktionalen Einschränkungen (Lern-, Verständigungs-, Gedächtnis-, Konzentrations- und Kommunikationsfähigkeit) seien nicht grundlegend anders als früher beschrieben. Die neuen Berichte machten somit keine neuen Beeinträchtigungen oder eine Verschlimmerung der bestehenden plausibel.
4. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:
4.1. Prüfungsrahmen und massgebende Rechtsgrundlage: Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Rechts von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden, es sei denn, dieser wurde offensichtlich unrichtig (willkürlich gemäss Art. 9 BV) oder rechtsverletzend festgestellt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Die zentrale Rechtsgrundlage ist Art. 87 Abs. 2 und 3 der Invalidenversicherungsverordnung (IVV). Diese Bestimmung regelt die Prüfung einer neuen Leistungsanmeldung, nachdem ein Rentenanspruch zuvor wegen eines ungenügenden Invaliditätsgrades abgelehnt wurde. Eine neue Anmeldung darf nur geprüft werden, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich seine Invalidität in einer für seine Ansprüche massgebenden Weise verändert hat. Ziel ist es, die Verwaltung vor wiederholten, unsubstanziierten Anmeldungen zu schützen. Für die Beurteilung der Plausibilität genügen "Indizien" für eine solche Veränderung; eine vollumfängliche Beweisführung ist in diesem Stadium nicht erforderlich (BGE 133 V 108 E. 5.2 f.; BGE 117 V 198 E. 3a). Als zeitlicher Vergleichspunkt dient der Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen, in Rechtskraft erwachsenen Ablehnungsverfügung – im vorliegenden Fall die Verfügung vom 29. März 2019 (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.2. Würdigung der Beschwerde und der vorinstanzlichen Beurteilung:
Der Beschwerdeführer rügte eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV. Er machte geltend, die Berichte von 2020 und 2024 würden eine massgebliche Zustandsänderung belegen. Insbesondere der Rückgang seines IQ von 71 auf 56 sei ein bedeutender Umstand, der seine Rechte beeinflussen müsse. Er verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein solcher IQ-Wert einen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben kann (Urteil 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2). Die Fachleute hätten übereinstimmend festgestellt, dass er nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein könne, sondern auf eine geschützte Werkstatt angewiesen sei – ein Aspekt, der in der Entscheidung von 2019 nicht in Betracht gezogen wurde.
Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer Recht und erachtete die Argumentation als begründet:
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es hob das kantonale Urteil vom 2. Juni 2025 und die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2024 auf. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf die neue Anmeldung vom 19. Oktober 2023 eintritt und eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs vornimmt.
6. Kosten und Entschädigung:
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten von 800 CHF zu tragen und dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von 3'000 CHF für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wurde dadurch gegenstandslos. Das kantonale Gericht hat neu über die Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Nicht-Eintretensverfügung der IV-Stelle und das kantonale Urteil aufgehoben. Es befand, dass der deutliche Rückgang des Intelligenzquotienten (IQ) des Beschwerdeführers von 71 auf 56, der durch neuropsychologische Gutachten dokumentiert wurde, ausreichend plausible Indizien für eine relevante Zustandsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV darstellt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein IQ unter 70 gemäss Rechtsprechung regelmässig eine reduzierte Arbeitsfähigkeit nach sich zieht. Das Bundesgericht rügte die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich und die kurze Stellungnahme des SMR als unzureichend zur Ablehnung der Plausibilität. Die IV-Stelle muss nun auf die neue Leistungsanmeldung eintreten und den Rentenanspruch materiell prüfen.