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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 9C_45/2025 vom 16. Dezember 2025:
Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 9C_45/2025 vom 16. Dezember 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Fall aus der Invalidenversicherung (IV) und der Frage der Revision einer Invalidenrente sowie der korrekten Invaliditätsbemessung. Streitig war, ob die IV-Stelle des Kantons Genf (Beschwerdeführerin) zu Recht die per 1. Januar 2024 erfolgte Aufhebung der halben Invalidenrente der versicherten Person A.__ (Beschwerdegegnerin) bestätigt hatte. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Insbesondere war zu klären, ob das kantonale Gericht rechtsverletzend und willkürlich handelte, indem es als hypothetisches Valideneinkommen den Lohn einer "Peer-Praktikerin im Bereich psychische Gesundheit" anstelle des von der IV-Stelle angenommenen Lohns einer Floristin heranzog.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die 1978 geborene A.__ absolvierte 1998 ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Floristin und übte diesen Beruf zu 80 % aus. Im Juli 2009 beantragte sie Leistungen der Invalidenversicherung. Basierend auf einem psychiatrischen Gutachten von 2011 (Diagnosen: paranoide Schizophrenie, generalisierte Angststörung) wurde ihr per 1. September 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, da eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit verblieb.
Ab dem 1. September 2022 nahm A.__ eine Tätigkeit als Peer-Praktikerin im Bereich psychische Gesundheit zu 50 % auf. Dies veranlasste die IV-Stelle zu einem Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Nach Einholung ärztlicher und lohnbezogener Informationen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Versicherte nicht mehr als Floristin arbeiten konnte, aber als Peer-Praktikerin zu 50 % einsatzfähig war. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 36 %, indem sie den ehemaligen Floristenlohn mit dem Lohn als Peer-Praktikerin verglich. Folglich hob sie die halbe Invalidenrente per 1. Januar 2024 auf.
Das Genfer Kantonsgericht gab der Beschwerde von A.__ statt, hob die Verfügung der IV-Stelle auf und sprach der Versicherten den weiteren Rentenanspruch über den 31. Dezember 2023 hinaus zu. Es vertrat die Ansicht, dass als hypothetisches Valideneinkommen nicht der Floristenlohn, sondern der Lohn einer Peer-Praktikerin hätte herangezogen werden müssen.
Gegen dieses Urteil erhob die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation der Vorinstanz
3.1. Massgebliche Rechtsprechung zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens: Das Bundesgericht erinnert an seine ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG. Dieses ist so konkret wie möglich zu ermitteln, grundsätzlich anhand des zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohns. Es sind jedoch plausible Entwicklungen der Umstände bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs (bei Erstgesuch) oder der Revisionsprüfung (bei Revisionsverfahren) zu berücksichtigen. Solche Entwicklungen, insbesondere ein hypothetischer beruflicher und damit auch Lohnverlauf ohne die Gesundheitsschädigung, müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (cf. ATF 150 V 354 E. 5.1; BGE 9C_271/2022 E. 3.3) ausgewiesen sein.
3.2. Begründung des Kantonsgerichts: Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass sich A._ ohne ihre Schizophrenie sehr wahrscheinlich für eine Ausbildung im sozialen oder Gesundheitsbereich entschieden und dort gearbeitet hätte. Es begründete dies wie folgt: * A._ habe bereits 2009, beim Einreichen ihres IV-Gesuchs, Interesse an einer Umschulung aufgrund des stressreichen Berufs als Floristin gezeigt. * Sie habe ihre Neuorientierung durch Bewerbungen als sozio-pädagogische Assistentin (2015) und den Abschluss der Ausbildung zur Peer-Praktikerin (2022) demonstriert. * Ihre Floristenlehre habe in einem schwierigen persönlichen und familiären Umfeld stattgefunden. * Erste Halluzinationen (2003) und Dekompensationen (2006, 2009) liessen darauf schliessen, dass die Schizophrenie wahrscheinlich bereits vor der definitiven Diagnose präsent war und die ursprüngliche Berufswahl beeinflusst haben könnte. * Ohne die Krankheit wäre die Berufswahl sehr wahrscheinlich anders ausgefallen.
4. Rüge der Beschwerdeführerin (IV-Stelle) und Würdigung durch das Bundesgericht
4.1. Kritik der IV-Stelle: Die IV-Stelle rügte, das kantonale Gericht habe das Recht verletzt und willkürlich gehandelt, indem es vom ursprünglichen Floristenlohn als hypothetischem Valideneinkommen abwich. Sie argumentierte, die Feststellung, A._ hätte ohne ihre Krankheit als Peer-Praktikerin oder im sozialen/gesundheitlichen Bereich gearbeitet, beruhe auf reinen Mutmassungen, die nicht durch objektive Elemente der Akten gestützt würden. Die Floristenlehre sei lange vor dem Auftreten der Gesundheitsschädigung abgeschlossen worden, und es gebe keine Hinweise, dass die Berufswahl durch ein schwieriges Umfeld beeinflusst worden sei. Vielmehr sei die Neuorientierung im Gesundheitsbereich gerade durch die Schizophrenie motiviert gewesen. Sie verwies auf Ärzteberichte (Dr. C._, 2009; Dr. B.__), wonach der Wunsch nach einer Neuorientierung eine "Panikreaktion" oder ein "Fluchtversuch" angesichts ihrer beruflichen Situation und ein Versuch gewesen sei, in einem "geschützten Umfeld" zu arbeiten.
4.2. Analyse und Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schloss sich der Argumentation der IV-Stelle an und stützte seine Entscheidung auf folgende detaillierte Begründung:
5. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der IV-Stelle gut. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts Genf auf und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 29. November 2023, mit der die halbe Invalidenrente per 1. Januar 2024 aufgehoben wurde. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Wesentliche Punkte in Kürze: