Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_45/2025 vom 16. Dezember 2025

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 9C_45/2025 vom 16. Dezember 2025:

Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 9C_45/2025 vom 16. Dezember 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Fall aus der Invalidenversicherung (IV) und der Frage der Revision einer Invalidenrente sowie der korrekten Invaliditätsbemessung. Streitig war, ob die IV-Stelle des Kantons Genf (Beschwerdeführerin) zu Recht die per 1. Januar 2024 erfolgte Aufhebung der halben Invalidenrente der versicherten Person A.__ (Beschwerdegegnerin) bestätigt hatte. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Insbesondere war zu klären, ob das kantonale Gericht rechtsverletzend und willkürlich handelte, indem es als hypothetisches Valideneinkommen den Lohn einer "Peer-Praktikerin im Bereich psychische Gesundheit" anstelle des von der IV-Stelle angenommenen Lohns einer Floristin heranzog.

2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Die 1978 geborene A.__ absolvierte 1998 ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Floristin und übte diesen Beruf zu 80 % aus. Im Juli 2009 beantragte sie Leistungen der Invalidenversicherung. Basierend auf einem psychiatrischen Gutachten von 2011 (Diagnosen: paranoide Schizophrenie, generalisierte Angststörung) wurde ihr per 1. September 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, da eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit verblieb.

Ab dem 1. September 2022 nahm A.__ eine Tätigkeit als Peer-Praktikerin im Bereich psychische Gesundheit zu 50 % auf. Dies veranlasste die IV-Stelle zu einem Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Nach Einholung ärztlicher und lohnbezogener Informationen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Versicherte nicht mehr als Floristin arbeiten konnte, aber als Peer-Praktikerin zu 50 % einsatzfähig war. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 36 %, indem sie den ehemaligen Floristenlohn mit dem Lohn als Peer-Praktikerin verglich. Folglich hob sie die halbe Invalidenrente per 1. Januar 2024 auf.

Das Genfer Kantonsgericht gab der Beschwerde von A.__ statt, hob die Verfügung der IV-Stelle auf und sprach der Versicherten den weiteren Rentenanspruch über den 31. Dezember 2023 hinaus zu. Es vertrat die Ansicht, dass als hypothetisches Valideneinkommen nicht der Floristenlohn, sondern der Lohn einer Peer-Praktikerin hätte herangezogen werden müssen.

Gegen dieses Urteil erhob die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation der Vorinstanz

3.1. Massgebliche Rechtsprechung zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens: Das Bundesgericht erinnert an seine ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG. Dieses ist so konkret wie möglich zu ermitteln, grundsätzlich anhand des zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohns. Es sind jedoch plausible Entwicklungen der Umstände bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs (bei Erstgesuch) oder der Revisionsprüfung (bei Revisionsverfahren) zu berücksichtigen. Solche Entwicklungen, insbesondere ein hypothetischer beruflicher und damit auch Lohnverlauf ohne die Gesundheitsschädigung, müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (cf. ATF 150 V 354 E. 5.1; BGE 9C_271/2022 E. 3.3) ausgewiesen sein.

3.2. Begründung des Kantonsgerichts: Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass sich A._ ohne ihre Schizophrenie sehr wahrscheinlich für eine Ausbildung im sozialen oder Gesundheitsbereich entschieden und dort gearbeitet hätte. Es begründete dies wie folgt: * A._ habe bereits 2009, beim Einreichen ihres IV-Gesuchs, Interesse an einer Umschulung aufgrund des stressreichen Berufs als Floristin gezeigt. * Sie habe ihre Neuorientierung durch Bewerbungen als sozio-pädagogische Assistentin (2015) und den Abschluss der Ausbildung zur Peer-Praktikerin (2022) demonstriert. * Ihre Floristenlehre habe in einem schwierigen persönlichen und familiären Umfeld stattgefunden. * Erste Halluzinationen (2003) und Dekompensationen (2006, 2009) liessen darauf schliessen, dass die Schizophrenie wahrscheinlich bereits vor der definitiven Diagnose präsent war und die ursprüngliche Berufswahl beeinflusst haben könnte. * Ohne die Krankheit wäre die Berufswahl sehr wahrscheinlich anders ausgefallen.

4. Rüge der Beschwerdeführerin (IV-Stelle) und Würdigung durch das Bundesgericht

4.1. Kritik der IV-Stelle: Die IV-Stelle rügte, das kantonale Gericht habe das Recht verletzt und willkürlich gehandelt, indem es vom ursprünglichen Floristenlohn als hypothetischem Valideneinkommen abwich. Sie argumentierte, die Feststellung, A._ hätte ohne ihre Krankheit als Peer-Praktikerin oder im sozialen/gesundheitlichen Bereich gearbeitet, beruhe auf reinen Mutmassungen, die nicht durch objektive Elemente der Akten gestützt würden. Die Floristenlehre sei lange vor dem Auftreten der Gesundheitsschädigung abgeschlossen worden, und es gebe keine Hinweise, dass die Berufswahl durch ein schwieriges Umfeld beeinflusst worden sei. Vielmehr sei die Neuorientierung im Gesundheitsbereich gerade durch die Schizophrenie motiviert gewesen. Sie verwies auf Ärzteberichte (Dr. C._, 2009; Dr. B.__), wonach der Wunsch nach einer Neuorientierung eine "Panikreaktion" oder ein "Fluchtversuch" angesichts ihrer beruflichen Situation und ein Versuch gewesen sei, in einem "geschützten Umfeld" zu arbeiten.

4.2. Analyse und Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schloss sich der Argumentation der IV-Stelle an und stützte seine Entscheidung auf folgende detaillierte Begründung:

  • Fehlende objektive Grundlagen für abweichende Berufswahl: Das kantonale Gericht habe keine objektiven, konkreten Elemente dargelegt, die einen Einfluss des schwierigen persönlichen und familiären Kontexts auf die ursprüngliche Berufswahl als Floristin (Lehrabschluss 1998) nahelegen würden. Die Annahme, die Wahl "könnte" durch diese Umstände diktiert worden sein, sei eine blosse Vermutung.
  • Kein Einfluss der Krankheit auf die ursprüngliche Berufswahl: Ebenso wenig habe das kantonale Gericht konkrete Beweise dafür angeführt, dass die Krankheit die Versicherte bei der Wahl ihrer Karriere beeinflusst haben könnte. Es sei nicht ersichtlich, wie die ersten Symptome der Schizophrenie (Halluzinationen ab 2003) und spätere Dekompensationen (2006, 2009) die Berufsentscheidung, die fast zehn Jahre zuvor getroffen wurde, hätten beeinflussen können.
  • Krankheitsbedingte Neuorientierung: Die Tatsache, dass sich die Versicherte erst ab 2009 für den sozialen und Gesundheitsbereich interessierte (nach Eintritt der Gesundheitsschädigung), sei ebenfalls kein Beweis für eine hypothetische Berufswahl ohne Krankheit. Die von der IV-Stelle zitierten medizinischen Unterlagen (insbesondere der Bericht von Dr. C.__) zeigten klar, dass der Neuorientierungswunsch durch einen konfliktgeladenen beruflichen Kontext und die gesundheitliche Situation der Versicherten motiviert war, die weit nach der ursprünglichen Berufswahl auftraten. Eine solche Neuorientierung sei daher gerade krankheitsbedingt gewesen.
  • Willkürliche Annahme des Kantonsgerichts: Angesichts dieser Umstände sei es willkürlich gewesen, anzunehmen, A.__ hätte ohne die Gesundheitsschädigung sehr wahrscheinlich eine Tätigkeit im sozialen oder Gesundheitsbereich anstelle des Floristenberufs ausgeübt. Die Argumentation der IV-Stelle sei in diesem Punkt begründet.
  • Ablehnung weiterer Argumente der Beschwerdegegnerin:
    • Der Wunsch nach "etwas anderem" vor 2003 (Reisen, Ehrenämter nach 2009) liefere keine Hinweise auf eine hypothetische berufliche oder Lohnentwicklung ohne Krankheit und rechtfertige die Annahme des Peer-Praktikerinnen-Lohns als hypothetisches Valideneinkommen nicht.
    • Die Verwendung des (indexierten) Floristenlohns als hypothetisches Valideneinkommen durch die IV-Stelle war nicht willkürlich oder rechtswidrig, da dies der erlernte und ausgeübte Beruf der Versicherten war und sie diesen auch nach Rentenzusprache weiter ausübte. Dies stelle das "konkreteste mögliche Einkommen" dar (cf. BGE 8C_760/2023 E. 5.2.3). Der Rückgriff auf statistische Daten war daher nicht nötig.
    • Die angeführten geringfügigen Lohnsteigerungen (z.B. 6.20 CHF oder 172.80 CHF monatlich zwischen 2008-2010) seien keine "konsequente" Erhöhung aufgrund wachsender Verantwortung, sondern vielmehr Lohnanpassungen oder Teuerungsausgleich und daher nicht ausreichend, um vom von der IV-Stelle festgesetzten Valideneinkommen abzuweichen.

5. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der IV-Stelle gut. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts Genf auf und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 29. November 2023, mit der die halbe Invalidenrente per 1. Januar 2024 aufgehoben wurde. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Wesentliche Punkte in Kürze:

  • Hypothetisches Valideneinkommen: Das hypothetische Valideneinkommen muss so konkret wie möglich bestimmt werden, in der Regel anhand des zuletzt vor der Gesundheitsschädigung erzielten Lohns.
  • Abweichungen nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit: Eine Abweichung vom ursprünglichen Berufsweg ist nur zulässig, wenn eine andere hypothetische Berufsentwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und basierend auf objektiven Anhaltspunkten zum Zeitpunkt der Gesundheitsschädigung ausgewiesen ist.
  • Krankheitsbedingte Neuorientierung nicht relevant: Ein Neuorientierungswunsch, der nachweislich erst nach Eintritt der Gesundheitsschädigung auftrat und durch diese (oder die daraus resultierenden Probleme) motiviert ist, kann nicht als Grundlage für ein hypothetisches Valideneinkommen ohne Krankheit dienen.
  • Keine Mutmassungen: Die Annahme einer anderen Berufswahl muss auf konkreten Fakten beruhen, nicht auf blossen Vermutungen oder rückwirkenden Interpretationen von Lebensumständen ohne kausalen Bezug zur ursprünglichen Berufswahl.
  • Bestätigung der IV-Stelle: Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der IV-Stelle, wonach der ursprüngliche Floristenlohn (indexiert) die korrekte Basis für den Einkommensvergleich darstellte.