Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_7/2025 vom 19. Dezember 2025
Parteien und Verfahrensgegenstand
Das vorliegende Urteil betrifft eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde von A._ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Gegenstand ist eine negative Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG. Der Beschwerdeführer begehrt die Wegweisung einer Forderung der Insolvenzmasse der B._ mbH (Beschwerdegegnerin) im Umfang von Fr. 135'499'613.06 aus dem Kollokationsplan der D.__ AG (nachfolgend Konkursitin). Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf eine ihm abgetretene Gegenforderung der Konkursitin gegen die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200 Mio., welche er zur Verrechnung bringen will.
Sachverhalt und Vorinstanzen
- Konstellation der Gesellschaften: Die D._ AG, mit Sitz in U._/TG, war eine Beteiligungs- und Muttergesellschaft im Energiesektor. Die B._ mbH, mit Sitz in München/Deutschland, war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der D._ AG. A._ war zu 50 % an der D._ AG beteiligt und Mitglied des Verwaltungsrates der D._ AG sowie einziger Verwaltungsrat der E._ AG, einer weiteren Tochtergesellschaft der D.__ AG.
- Insolvenzverfahren: Am 29. Januar 2019 ordnete das Amtsgericht München eine vorläufige Insolvenzverwaltung über die B._ mbH an. Am 18. Februar 2019 wurde über die D._ AG und die E._ AG in der Schweiz der Konkurs eröffnet. Am 16. Oktober 2019 eröffnete das Amtsgericht München das definitive Insolvenzverfahren über die B._ mbH.
- Kollokationsplan der D.__ AG: Im Konkursverfahren der D._ AG wurde eine Forderung der B._ mbH im Umfang von Fr. 135'499'613.06 in der dritten Klasse kolloziert (Forderung Nr. xxx).
- Negative Kollokationsklage und Abtretung von Ansprüchen: A._, selbst Gläubiger in der dritten Klasse, erhob am 10. Dezember 2020 eine negative Kollokationsklage gegen die B._ mbH mit dem Hauptantrag, deren Forderung Nr. xxx aus dem Kollokationsplan zu weisen. Zuvor, am 23. August 2021, trat das Konkursamt des Kantons Thurgau der B._ mbH die Verantwortlichkeitsansprüche der D._ AG gemäss Art. 752 ff. OR ab. Gleichzeitig trat das Konkursamt Schadenersatzansprüche der D._ AG gegenüber der B._ mbH im Umfang von Fr. 200 Mio. an A._ ab. Diese abgetretene Forderung bildet die Grundlage für die von A._ geltend gemachte Verrechnung.
- Entscheide der kantonalen Instanzen: Das Bezirksgericht Kreuzlingen wies die negative Kollokationsklage von A._ am 7. November 2022 ab. Die dagegen erhobene Berufung von A._ wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 10. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung der Klage. Parallel dazu wurde eine Nichtigkeitsklage bezüglich des Kollokationsplans/der Kollokation der Forderung der B.__ mbH ebenfalls abgewiesen (Urteil 5A_751/2023 vom 29. April 2024; BGE 150 III 268).
Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht behandelt die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), da der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht wird. Die Rüge muss daher die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG), insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), substanziiert darlegen. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 118 Abs. 1 BGG).
1. Rüge der unzureichenden Substanziierung des Schadens
Der Kern der Auseinandersetzung vor dem Obergericht und dem Bundesgericht bildete die von A._ geltend gemachte Gegenforderung der D._ AG im Umfang von Fr. 200 Mio. Diese Forderung basierte auf dem Vorwurf, dass der vorläufige Insolvenzverwalter der B._ mbH sich am 31. Januar 2019 geweigert habe, einer Sanierungsvereinbarung zuzustimmen, wodurch die bilanzierten Kundenwerte der D._ AG und E.__ AG vollständig zerstört und ein Schaden von mindestens Fr. 200 Mio. entstanden sei.
- Obergerichtliche Beurteilung: Das Obergericht wies diese Argumentation ab, da der geltend gemachte Schaden nicht hinreichend substanziiert sei. Es hielt fest, dass die Bilanzen der D._ AG und der E._ AG, die als massgebend erachtet wurden, zeigten, dass die Werte der Kundenstämme bereits per Ende 2018 – und somit einen Monat vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters der B.__ mbH am 29. Januar 2019 und der angeblichen Weigerung am 31. Januar 2019 – abgeschrieben waren. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Berufungsbegründung nicht mit diesem "Abschreibeverhalten" auseinandergesetzt und keine rechtsgenüglichen Vorbringen gemacht, die die Abnahme weiterer Beweismittel, wie z.B. eines Gutachtens zur Werthaltigkeit, gerechtfertigt hätten.
- Bundesgerichtliche Prüfung der Willkürrüge: Der Beschwerdeführer rügte Willkür, indem das Obergericht die Bilanzen falsch interpretiert und die Werthaltigkeit pauschal verneint habe. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Es stellte klar, dass das Obergericht nicht generell behauptet habe, ein in den Bilanzen nicht ausgewiesener Schaden könne nicht existieren. Vielmehr habe es aufgrund der unbestrittenen bilanziellen Abschreibungen per Ende 2018 die hinreichende Substanziierung der behaupteten Vermögenseinbusse per Ende Januar 2019 als fehlend erachtet. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, inwiefern das Obergericht in willkürlicher Weise Tatsachen übergangen hätte, die einen Schaden trotz der bereits erfolgten Abschreibungen belegt hätten.
- Substanziierungslast: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz der Substanziierungslast. Bestreitet der Prozessgegner einen pauschal behaupteten Schaden, muss der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vortragen, welche die Vermögenseinbusse als rechtlich relevanten Schaden qualifizieren; globale Behauptungen genügen nicht (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b). Diese Obliegenheit ist dem Beweisverfahren vorgelagert.
2. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtabnahme von Beweismitteln)
Der Beschwerdeführer machte geltend, das Obergericht habe seine Anträge auf Abnahme entscheidwesentlicher Beweismittel, insbesondere die Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung der Kundenbestände und Nutzungsrechte per 31. Januar 2019, ignoriert und die revidierten Jahresrechnungen 2017 unberücksichtigt gelassen.
- Bundesgerichtliche Beurteilung: Das Bundesgericht verwirft auch diese Rüge. Es führt aus, dass das Beweisverfahren nicht dazu dienen darf, fehlende Behauptungen zu ersetzen. Die Pflicht zur Substanziierung ermöglicht erst die Abnahme von Beweisen. Da das Obergericht ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte zum Schluss gekommen war, dass es an einer genügenden Grundlage für die Substanziierung eines Schadens von Fr. 200 Mio. fehlte, war es nicht willkürlich oder gehörsverletzend, die beantragten Beweismittel nicht abzunehmen.
3. Weitere Forderungen und Eventualerwägung
- Zweite Gegenforderung: Eine weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung im Umfang von mindestens Euro 21.6 Mio. wurde vom Obergericht nicht weiter geprüft, da die Beschwerdegegnerin dargelegt hatte, dass diese bereits bei ihrer Forderungsanmeldung berücksichtigt und abgezogen worden war, wozu der Beschwerdeführer keine Stellung genommen hatte.
- Irrelevanz weiterer Prüfungen: Aufgrund des fehlenden bzw. ungenügend dargelegten Schadens erübrigte sich für das Obergericht die Prüfung weiterer Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs wie Vertragsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden und Gegenseitigkeit der Forderungen (Verrechenbarkeit).
- Eventualerwägung des Obergerichts: Die Kritik des Beschwerdeführers an einer Eventualerwägung des Obergerichts (Ziff. 5.6.7), wonach selbst bei substanziiertem Schaden kein solcher aus den Bilanzen hätte abgeleitet werden können, die der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat zu verantworten hatte, wird vom Bundesgericht als unbehelflich erachtet und nicht weiter erörtert, da die Hauptbegründung (fehlende Substanziierung des Schadens) für die Abweisung der Klage bereits ausreichend und nicht willkürlich war (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Fazit
Das Bundesgericht weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Die obergerichtliche Abweisung der negativen Kollokationsklage wird bestätigt. Die Rügen des Beschwerdeführers wegen Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurden als unbegründet erachtet, da die Vorinstanz die Substanziierungslast korrekt angewendet und ohne Willkür festgestellt hatte, dass der geltend gemachte Schaden nicht hinreichend dargelegt wurde, insbesondere angesichts der bereits vor dem kritischen Zeitpunkt erfolgten bilanziellen Abschreibungen der Kundenwerte.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Gegenstand: Negative Kollokationsklage, die eine Forderung der Insolvenzmasse B._ mbH im Konkurs der D._ AG bestreitet.
- Kernargument des Beschwerdeführers: Eine ihm abgetretene Gegenforderung der D.__ AG von Fr. 200 Mio. (Schadenersatzansprüche wegen zerstörter Kundenwerte) sei zur Verrechnung zu bringen.
- Entscheid der Vorinstanzen und des Bundesgerichts: Die Klage wurde abgewiesen.
- Massgebender Punkt der Begründung: Der geltend gemachte Schaden von Fr. 200 Mio. wurde vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert.
- Entscheidende Feststellung: Die zugrundeliegenden Kundenwerte waren gemäss den Bilanzen bereits Ende 2018 abgeschrieben, d.h. vor dem behaupteten schädigenden Ereignis im Januar 2019.
- Rechtliche Würdigung: Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Anwendung der Substanziierungslast wurden vom Bundesgericht als unbegründet erachtet. Die Nichtabnahme weiterer Beweismittel war rechtmässig, da die notwendigen Tatsachenbehauptungen fehlten.
- Ergebnis: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.