Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_399/2025 vom 19. November 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2025 vom 19. November 2025

Parteien: * Beschwerdeführerin: Helsana Accidents SA * Beschwerdegegner: A.__

Gegenstand: Unfallversicherung (Invalidenrente; Rückforderung)

I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Der Beschwerdegegner A.__, geboren 1957, bezieht von der Helsana Accidents SA eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 %, die seit dem 1. Januar 2023 monatlich 1'672 Franken beträgt.

  1. Helsanas ursprüngliche Verfügung: Am 22. Dezember 2022 wurde A.__ in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin verfügte Helsana am 28. September 2023 (bestätigt per Einspracheentscheid vom 23. November 2023) die Einstellung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2023 und forderte einen Betrag von 15'048 Franken für die vom 1. Januar bis 30. September 2023 zu Unrecht ausgerichteten Renten zurück.
  2. Erstes kantonales Urteil: Die Chambre des assurances sociales des Kantons Genf hiess die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid am 19. Februar 2024 teilweise gut und wies die Sache an Helsana zurück. Helsana sollte prüfen, ob die eingestellten Leistungen dem Unterhalt von Angehörigen dienten.
  3. Helsanas neue Verfügung und Einspracheentscheid: In der Folge reduzierte Helsana die Rente mit Verfügung vom 19. Juli 2024 um die Hälfte für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 (erster Tag des Monats nach Beginn der Untersuchungshaft) bis zum 31. Dezember 2023 (Monat vor der Freilassung am 9. Januar 2024). Die bereits ausgerichteten vollen Renten für Januar bis September 2023 (15'048 Fr.) sollten demnach teilweise zurückgefordert werden. Nach Abzug der drei noch nicht ausgerichteten halben Renten für Oktober bis Dezember 2023 (3 x 836 Fr. = 2'508 Fr.) ergab sich ein Rückforderungsbetrag von 5'016 Franken. A.__s Einsprache gegen diese Verfügung wurde am 24. Januar 2025 von Helsana abgewiesen.
  4. Zweites kantonales Urteil (angefochten): Die Chambre des assurances sociales des Kantons Genf hiess die Beschwerde von A.__ am 10. Juni 2025 teilweise gut. Sie reformierte den Einspracheentscheid dahingehend, dass der Rückforderungsbetrag auf 2'508 Franken festgesetzt wurde. Zudem wies sie die Sache an Helsana zurück zur Prüfung eines Schadenersatzbegehrens gemäss Art. 78 ATSG im Zusammenhang mit einem Bankkontenstreit, ein Punkt, der für die Hauptfrage der Rentenrückforderung als nebensächlich erachtet wird und im Folgenden nicht vertieft wird.
  5. Beschwerde an das Bundesgericht: Helsana legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid zu reformieren und den Rückforderungsbetrag von 5'016 Franken zu bestätigen. A.__ beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Massgebende Rechtsgrundlagen und bisherige Rechtsprechung

  1. Art. 21 Abs. 5 ATSG: Gemäss dieser Bestimmung kann die Ausrichtung von Erwerbsausfallleistungen ganz oder teilweise eingestellt werden, solange eine versicherte Person eine Freiheitsstrafe oder eine behördlich angeordnete Massnahme vollzieht. Ausgenommen sind jedoch Leistungen, die dem Unterhalt von Angehörigen dienen (vgl. Abs. 3). Die Hälfte der Leistungen, die einer versicherten Person zur Abgeltung ihres Erwerbsausfalls ausgerichtet werden, gilt als Leistungen für Angehörige, sofern sie nicht durch spezifische Angehörigenleistungen ergänzt werden (ATF 141 V 466 E. 4.9).
  2. Entwicklung und Ratio Legis: Art. 21 Abs. 5 ATSG basiert auf der früheren Regelung des Art. 13 des Militärversicherungsgesetzes (MVG a.F.). Das Bundesgericht hat in ATF 133 V 1 festgestellt, dass Art. 21 Abs. 5 ATSG die frühere Rechtsprechung zur Leistungseinstellung bei Freiheitsentzug nicht geändert hat.
  3. Anwendung auf Untersuchungshaft:
    • Gleichstellung: Untersuchungshaft wird im Allgemeinen einer Freiheitsstrafe gleichgestellt und rechtfertigt die Einstellung des Rentenanspruchs in gleicher Weise wie andere Formen des behördlich angeordneten Freiheitsentzugs (ATF 133 V 1 E. 4).
    • Teleologische Auslegung: Der Sinn und Zweck (Ratio Legis) von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist die Gewährleistung der Gleichbehandlung von erwerbsfähigen und invaliden inhaftierten Personen, die während des Freiheitsentzugs ihren Erwerb verlieren. Entscheidend ist die Unmöglichkeit für die inhaftierte Person, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (ATF 141 V 466 E. 4.3; 138 V 140 E. 2.2).
    • Dauer der Untersuchungshaft: Eine Einstellung der Invalidenrente ist aus praktischen Gründen nur bei einer Untersuchungshaft gerechtfertigt, die "eine gewisse Zeit angedauert hat". Diese "gewisse Dauer" wird in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV (bezüglich der Frist für die Rentenrevision) auf drei Monate festgelegt (ATF 133 V 1 E. 4.2.4.2). Eine Suspension ist demnach nur gerechtfertigt, wenn die Untersuchungshaft länger als drei Monate dauert (Urteil I 641/06 vom 3. August 2007 E. 3.2).
    • Zeitpunkt der Suspension: Massgebend für den Beginn und das Ende der Suspension ("während dieser Periode" gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG) ist der effektive Beginn bzw. das Ende des Freiheitsentzugs (ATF 138 V 410 E. 5.1). Die Renten sind jedoch für den Monat, in dem der Vollzug der Strafe oder Massnahme beginnt, vollständig geschuldet; ebenso für den Monat, in dem die Freilassung erfolgt (ATF 114 V 143; ANNE-SYLVIE DUPONT, in Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2. Aufl. 2025, N. 80 zu Art. 21 ATSG).

III. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Kantonale Argumentation: Die Vorinstanz ging davon aus, dass A.__ von Dezember 2022 bis Januar 2024 inhaftiert war und keine Erwerbstätigkeit hätte ausüben können. Die teilweise Einstellung der Rente (die Hälfte für Angehörigenunterhalt) war demnach grundsätzlich gerechtfertigt. Bezüglich der Dauer der Einstellung war die Vorinstanz jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die dreimonatige Frist für die Untersuchungshaft nicht berücksichtigt hatte. Demzufolge hätte die Rentenkürzung erst ab dem 1. April 2023 beginnen dürfen. Daraus ergab sich für die Vorinstanz eine Überzahlung von 2'508 Franken.
  2. Rüge der Beschwerdeführerin: Helsana rügte, dass die Renteneinstellung nicht erst ab dem 1. April 2023 beginnen dürfe. Sie argumentierte, die Dreimonatsfrist stelle lediglich die Mindestdauer der Untersuchungshaft dar, welche die Möglichkeit einer Einstellung des Rentenanspruchs begründet, nicht aber eine Schonfrist, während der die Rente ungekürzt geschuldet bliebe. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung, die eine Einstellung vom Beginn der Untersuchungshaft an vorsehe, sofern die Gesamtdauer drei Monate übersteige. Helsana forderte die Einstellung ab dem 1. Januar 2023 und somit eine Rückforderung von 5'016 Franken.
  3. Würdigung des Bundesgerichts:
    • Fehlerhafte Anwendung der Dreimonatsfrist: Das Bundesgericht erachtet die Rüge der Helsana als begründet. Die Auffassung der Vorinstanz, die Einstellung der Rente könne bei Untersuchungshaft erst nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, ist unzutreffend.
    • Korrekturen der Rechtsprechung: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besagt, dass die Einstellung rückwirkend, d.h. ab dem ersten Tag des Monats nach der Inhaftierung, erfolgen kann, sofern die Untersuchungshaft länger als drei Monate dauerte.
      • Beispiele aus der Rechtsprechung: In ATF 133 V 1 begann die Untersuchungshaft am 4. Dezember 2004 und dauerte länger als drei Monate; die Renteneinstellung erfolgte ab dem 1. Januar 2005. In ATF 116 V 323 begann die Haft am 25. Januar 1990 und endete am 19. Juni 1990; die Renteneinstellung wurde für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 1990 angeordnet. Auch im Urteil I 641/06 (3. August 2007) wurde eine Einstellung ab dem 1. September 2004 für eine am 10. August 2004 begonnene Untersuchungshaft als gerechtfertigt erachtet.
    • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Da A.__ im Dezember 2022 inhaftiert und bis Januar 2024 inhaftiert war, dauerte die Untersuchungshaft länger als drei Monate. Helsana war demzufolge berechtigt, die Zahlung der Invalidenrente gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG bereits ab dem 1. Januar 2023 (erster Tag des Monats nach der Inhaftierung) teilweise einzustellen.
  4. Berechnung der Rückforderung:
    • Die Helsana hat im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 neun volle Monatsrenten zu je 1'672 Franken ausbezahlt, was einem Betrag von 15'048 Franken entspricht.
    • Geschuldet gewesen wären für das gesamte Jahr 2023 zwölf halbe Renten zu je 836 Franken, d.h. insgesamt 10'032 Franken.
    • Die Differenz zwischen den ausbezahlten und den geschuldeten Leistungen beträgt somit 5'016 Franken (15'048 Fr. – 10'032 Fr. = 5'016 Fr.). Dieser Betrag ist gemäss Art. 25 ATSG zurückzuerstatten.
  5. Schlussfolgerung: Die Beschwerde der Helsana ist begründet. Der angefochtene kantonale Entscheid ist zu reformieren, und der Rückforderungsbetrag ist auf 5'016 Franken festzulegen.

IV. Kurz-Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Einstellung der Invalidenrente wegen Untersuchungshaft gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG bereits ab dem ersten Tag des Monats nach der Inhaftierung erfolgen kann, sofern die Untersuchungshaft insgesamt länger als drei Monate dauert. Die dreimonatige Frist ist eine Mindestdauer für die Möglichkeit der Einstellung und keine Schonfrist. Im vorliegenden Fall war die Helsana somit berechtigt, die Rente von A.__ bereits ab dem 1. Januar 2023 teilweise einzustellen, da seine Untersuchungshaft im Dezember 2022 begann und über drei Monate dauerte. Dies führt zu einer Rückforderung von 5'016 Franken.