Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_72/2025 vom 11. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (8C_72/2025 vom 11. Dezember 2025) befasst sich mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) und einer höheren Integritätsentschädigung infolge eines Arbeitsunfalls.

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

A.__, Jahrgang 1963, erlitt am 24. November 2017 einen Arbeitsunfall, bei dem er aus einer Höhe von 3.5 Metern auf Beton stürzte. Dabei zog er sich beidseitige, intraartikuläre Fersenbeinfrakturen zu. Die SUVA (Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents – CNA), bei der er versichert war, übernahm den Fall.

Nach einer Operation am linken Fuss und konservativer Behandlung des rechten Fusses sowie einer intensiven Rehabilitation, begann der Beschwerdeführer ab September 2018 eine psychologische Behandlung wegen depressiver und ängstlicher Symptomatik.

Im Februar 2019 stellte der Bezirksarzt der SUVA, Dr. C._, fest, der Gesundheitszustand sei stabilisiert, da keine weitere Besserung durch medizinische Behandlung zu erwarten sei. Eine berufliche Tätigkeit in der bisherigen Form sei nicht mehr möglich, jedoch eine angepasste Vollzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung von Einschränkungen (kein langes Gehen/Stehen, kein unebenes Gelände, kein wiederholtes Heben von Lasten > 5-10 kg, kein wiederholtes Treppen-/Leitersteigen, keine Zwangshaltung der Sprunggelenke). Dr. C._ schätzte den Integritätsschaden auf 20% ein, begründet mit einer insgesamt günstigen Entwicklung, konsolidierten Frakturen, aber anhaltenden Schmerzen, Gleichgewichtsstörungen und einem Risiko für subtalare Arthrose. Die SUVA stellte daraufhin die Taggeldzahlungen per 30. April 2019 ein, sprach eine Integritätsentschädigung von 20% zu, verneinte aber den Anspruch auf eine Invalidenrente.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, das im Juli 2021 die Sache an die SUVA zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens zurückwies. Der beauftragte orthopädische Chirurg Dr. F.__ kam im Januar 2022 zum Schluss, der Zustand sei im Februar 2019 nicht stabilisiert gewesen, da sich eine beidseitige subtalare Arthrose ungünstig entwickle. Er hielt eine Arthrodese für erwägenswert, schätzte die Arbeitsfähigkeit als stark eingeschränkt oder sogar null ein und den Integritätsschaden auf fast 100% (55-60% somatisch, 50% psychisch).

Die SUVA wich von den Schlussfolgerungen des Dr. F._ ab und verneinte mit Entscheid vom November 2022 erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente, erhöhte jedoch die Integritätsentschädigung auf 40%. Sie stützte sich dabei auf die ärztliche Beurteilung ihrer Ärztin Dr. E._ und ihres psychiatrischen Vertrauensarztes Dr. G.__. Sie hielt fest, der Gesundheitszustand sei seit Februar 2019 stabilisiert, eine 100%ige angepasste Tätigkeit sei zumutbar und die psychischen Störungen stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis.

Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde des Versicherten am 11. Dezember 2024 ab und bestätigte die SUVA-Position. Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag auf eine ganze UVG-Invalidenrente und 100% Integritätsentschädigung.

II. Streitgegenstand und relevante rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Vor Bundesgericht war strittig, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht und ob er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 40% hat. Die Frage der Stabilisierung des Gesundheitszustandes war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr umstritten. Das Bundesgericht ist im Bereich der Geldleistungen der Unfallversicherung nicht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG).

Das Bundesgericht prüfte die wesentlichen Punkte: die Beurteilung der somatischen Arbeitsfähigkeit, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen und dem Unfall sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.

  1. Beurteilung der somatischen Arbeitsfähigkeit:

    • Ablehnung der Expertise Dr. F.__: Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an, dass das Gutachten von Dr. F._ nicht als Grundlage für die Beurteilung der somatischen Arbeitsfähigkeit dienen kann. Dr. F._ habe die sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen für die Stabilisierung eines Gesundheitszustands (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1) nicht vollständig verstanden, was seine Einschätzung zur Restarbeitsfähigkeit beeinflusst habe. Zudem habe er die sozialversicherungsrechtliche Definition einer "angepassten Tätigkeit" nicht gekannt. Seine Argumente bezüglich der Unmöglichkeit des Hebens schwerer Lasten, langen Stehens oder Gehens bestätigten lediglich die Unzumutbarkeit des bisherigen Berufs, nicht aber die Arbeitsfähigkeit in einer an die funktionellen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Auch berücksichtigte er das Alter und die psychische Situation des Beschwerdeführers.
    • Bestätigung der Einschätzungen der SUVA-Ärzte: Das Bundesgericht sah keinen Grund, den Schlussfolgerungen der Ärzte Dr. C._ und Dr. E._ nicht zu folgen. Die Kritik des Beschwerdeführers, Dr. E._ habe die Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit der Arthrose nicht berücksichtigt, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da diese Ärztin in ihrem Bericht vom 15. Juni 2020 spezifisch dazu Stellung genommen hatte. Weitere stichhaltige medizinische Gutachten, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der SUVA-Ärzte wecken und eine Ergänzung der Beweisaufnahme rechtfertigen würden, lagen nicht vor. Die Bedenken von Dr. D._ hinsichtlich der Zumutbarkeit einer 100%igen sitzenden oder teilsitzenden Tätigkeit waren zu allgemein gehalten. Das Bundesgericht stützte somit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der somatischen Restarbeitsfähigkeit.
  2. Adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen Störungen:

    • Das Bundesgericht prüfte, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vorliegt. Da der Unfall von der Vorinstanz als mittelschwerer Unfall ("stricto sensu") eingestuft wurde, bedurfte es gemäss der gefestigten Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 10.1; Urteil 8C_21/2021 E. 6.3.3) entweder der Erfüllung von drei der sieben von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien oder einer besonders ausgeprägten Manifestation eines Kriteriums.
    • Prüfung der Kriterien:
      • Schwere oder besondere Art der physischen Läsionen: Trotz beidseitiger Fersenbeinfrakturen vom Typ III/IV nach Sanders und der Einschätzung von Dr. F.__ als "schwer", zeigte das Bundesgericht Skepsis, ob der Schwellenwert der Schwere gemäss der Rechtsprechung (z.B. Vergleich mit Wirbelfrakturen mit Mehrfachoperationen oder Kehlkopftrauma mit Trachea-Ruptur) erreicht sei. Fälle von Fersenbeinfrakturen oder Schienbeinbrüchen mit Plattfuss wurden in der Vergangenheit verneint. Die Frage konnte jedoch offen bleiben.
      • Dauer und Intensität der medizinischen Behandlung: Die Operation, zweiwöchiger Spitalaufenthalt, konservative Behandlung des rechten Fusses und zweimonatige intensive Rehabilitation in der CRR mit Physiotherapie wurden vom Bundesgericht nicht als abnormal lang, mühsam oder invasiv eingestuft (Vergleich mit einem Fall, bei dem eine 2.5-jährige Behandlung mit zwei Operationen und Reha nicht als ausreichend erachtet wurde; Urteil 8C_755/2012 E. 4.2.3).
      • Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (allein aufgrund der physischen Läsionen): Da dem Beschwerdeführer seit dem 30. April 2019 eine angepasste Vollzeittätigkeit zumutbar war, war dieses Kriterium nicht erfüllt. Eine totale Arbeitsunfähigkeit von fast drei Jahren, wie sie für die Erfüllung dieses Kriteriums oft erforderlich ist, lag nicht vor (Urteil 8C_236/2023 E. 3.4.5).
      • Heilungskomplikationen oder wichtige Schwierigkeiten im Heilungsverlauf: Das Bundesgericht verneinte auch dieses Kriterium. Die Entwicklung einer Arthrose wurde nicht als "Komplikation des Heilungsprozesses" der Frakturen (die radiologisch und klinisch konsolidiert waren) betrachtet, sondern als eine sekundäre Folge, die bereits unter dem Kriterium der Schmerzen berücksichtigt wurde (Urteile 8C_196/2016 E. 5.4 und 8C_249/2018 E. 5.2.5).
    • Fazit Kausalzusammenhang: Da maximal zwei der sieben Kriterien erfüllt waren, verneinte das Bundesgericht zu Recht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen des Beschwerdeführers und dem Unfall. Daher kann er keine Leistungen aufgrund dieser Störungen geltend machen.
  3. Höhe der Integritätsentschädigung:

    • Das Bundesgericht bestätigte die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf 40%.
    • Ablehnung der Expertise Dr. F.__: Der Experte Dr. F._ hatte einen Integritätsschaden von 55-60% für die körperlichen Läsionen geschätzt, sich dabei auf Tabelle 2 ("Beeinträchtigung der Integrität infolge funktioneller Störungen der unteren Gliedmassen") bezogen und nahezu gleiche Sätze für beide Füsse (30% links, 25-30% rechts) angegeben. Das Bundesgericht rügte die Ungenauigkeit der Angabe ("25-30%") und kritisierte, dass Dr. F._ keine überzeugende Erklärung für die praktisch identischen Sätze gab, obwohl die objektiven Bildbefunde von 2022 zeigten, dass die Arthrose links signifikant schwerer war als rechts. Das Bundesgericht sah daher relevante Gründe, von dieser Einschätzung abzuweichen. Zudem wäre ein von Dr. F.__ suggerierter Satz von 55-60% Integritätsentschädigung praktisch gleichbedeutend mit dem Verlust beider Füsse gemäss Tabelle 4, was offensichtlich nicht der vorliegenden Situation entspricht.
    • Bestätigung der Einschätzung der Dr. E.__: Dr. E.__ (SUVA) hatte sich auf Tabelle 5 ("Beeinträchtigung der Integrität infolge Arthrosen") bezogen und basierend auf den objektiven Befunden von 2022 Sätze von 25% für den linken Fuss und 15% für den rechten Fuss (im Rahmen der 15-30% für schwere Arthrose) festgelegt. Diese Einschätzung wurde vom Bundesgericht als stichhaltig erachtet.

III. Urteil des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die kantonsgerichtliche Ablehnung einer Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung. Es verneinte die Beweiskraft des von Dr. F._ erstellten unabhängigen Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit aufgrund methodischer Mängel und fehlenden Verständnisses sozialversicherungsrechtlicher Konzepte (Stabilisierung, angepasste Tätigkeit). Für die psychischen Störungen wurde kein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfallereignis festgestellt, da maximal zwei der erforderlichen sieben Kriterien für mittelschwere Unfälle erfüllt waren. Die Höhe der Integritätsentschädigung von 40% wurde bestätigt, da die abweichende Schätzung des Dr. F._ als unpräzise und nicht durch objektive Befunde gestützt erachtet wurde.