Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_455/2025 vom 11. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 9C_455/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts:

Parteien und Streitgegenstand: Die Beschwerdeführerin, A._ AG in Liquidation (vormals B._ SA), legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2025 ein. Streitig sind die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (ZHST) sowie die direkte Bundessteuer (DBST) für die Steuerperioden 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012. Die A._ AG, ursprünglich im Edelmetallhandel tätig, ist seit 2014 in Liquidation. Der Alleinaktionär C._ verstarb 2011.

Sachverhaltliche Ausgangslage und Vorgeschichte: Die Steuerpflichtige hatte 2011 eine Selbstanzeige eingereicht, da Geschäftsvorgänge unvollständig verbucht und deklariert worden seien und höchstwahrscheinlich geldwerte Leistungen an den Alleinaktionär erbracht wurden. Später änderte sie ihre Darstellung und behauptete, das Geschäftsmodell habe nicht im Eigenhandel, sondern in Kommissionsgeschäften für die französische E.__ (an der der Alleinaktionär zu 40% beteiligt war) bestanden. Die nicht verbuchten Bankkonten, die auf ihren Namen lauteten, seien Treuhandkonten gewesen. Das Kantonale Steueramt Zürich (KStA/ZH) blieb bei der Ansicht, die Buchhaltung sei unzureichend, und veranlagte daher nach pflichtgemässem Ermessen. Ein früheres Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2000/2001 bis 2008/2009 hatte bereits zu einer Ermessensveranlagung geführt und wurde vom Bundesgericht (Urteil 2C_688/2021) weitgehend bestätigt. Die vorliegenden Verfahren wurden teilweise informell sistiert, bis die Vorjahresverfahren abgeschlossen waren. Auch für die streitgegenständlichen Perioden 2009/2010 bis 2011/2012 gelangten die kantonalen Behörden zu einer Ermessensveranlagung und rechneten verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand auf, da die Steuerpflichtige den Nachweis des Kommissionsmodells und einer ordnungsgemässen Buchführung nicht erbracht habe.

I. Formelles und Streitgegenstand (Rechtsgrundlagen und Kognition des Bundesgerichts) Das Bundesgericht prüft Bundesgesetzesrecht (einschliesslich harmonisiertes Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden gemäss Art. 128 f. BV) mit uneingeschränkter Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Verfassungsrechtliche Individualrechte (wie das rechtliche Gehör oder Willkür) werden nur geprüft, wenn sie in der Beschwerde ausreichend begründet werden (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit, Art. 106 Abs. 2 BGG), dann aber mit freier Kognition. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) oder anderer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei dies ebenfalls der qualifizierten Rügepflicht unterliegt. Zwischen der direkten Bundessteuer und dem harmonisierten kantonalen Steuerrecht bestehen im hier relevanten Bereich keine materiellen Unterschiede.

II. Steuerperiode 2009/2010: Eintritt der absoluten Veranlagungsverjährung

Rechtliche Argumentation des Gerichts: Die Beschwerdeführerin beantragte primär, für die Steuerperiode 2009/2010 sei die absolute Veranlagungsverjährung eingetreten. Gemäss Art. 120 Abs. 4 DBG bzw. Art. 47 Abs. 1 StHG tritt die absolute Veranlagungsverjährung 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ein. Für juristische Personen ist die Steuerperiode das Geschäftsjahr (Art. 79 Abs. 2 DBG, Art. 31 Abs. 2 StHG). Es ist unbestritten, dass Geschäftsjahre auch gebrochen sein und über den Jahreswechsel hinausgehen können. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Geschäftsjahr 2009/2010 der Steuerpflichtigen vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 dauerte. Entsprechend endete die Steuerperiode am 30. Juni 2010. Die absolute Veranlagungsverjährung trat somit am 1. Juli 2025 ein. Da das vorliegende Urteil am 11. Dezember 2025 erging, war die Verjährung bereits eingetreten. Entscheid für diese Periode: Die Beschwerde wurde bezüglich der Steuerperiode 2009/2010 vollumfänglich gutgeheissen. Die übrigen Einwände der Steuerpflichtigen für diese Periode, wie die angebliche Formungültigkeit der Einsprache, wurden aufgrund des Eintritts der Verjährung irrelevant.

III. Steuerperioden 2010/2011 und 2011/2012: Gehörs- und materiell-rechtliche Rügen

A. Formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs)

Rechtliche Argumentation des Gerichts: Die Steuerpflichtige rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) in zweifacher Hinsicht: 1. Unvollständiges Dossier und unzureichende Würdigung der Vernehmlassung vom 31. März 2021: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Veranlagungsbehörde sei ihrer Aktenführungspflicht nicht genügend nachgekommen, indem eine wichtige Vernehmlassung aus einem früheren Verfahren (31. März 2021, im Nachsteuerverfahren 2000/2001 bis 2008/2009 eingereicht) nicht vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Sie argumentierte, der Sachverhalt sei grundsätzlich für jede Steuerperiode separat festzustellen. Das Bundesgericht verwies auf sein Urteil 2C_688/2021, in dem es die besagte Vernehmlassung bereits gewürdigt und die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz als nicht willkürlich befunden hatte. Es hielt fest, dass die kantonalen Behörden zu Recht davon ausgehen durften, dass die darin enthaltenen Argumente auch für die streitgegenständlichen Perioden keine Relevanz besassen, da die Steuerpflichtige keine grundlegend andere faktische Ausgangslage zwischen den zeitlichen Abschnitten (vorherige und aktuelle Steuerperioden) aufzeigen konnte. Da sie weiterhin das Modell "Kommission" behauptete, aber keine stichhaltigen Beweise (wie einen schriftlichen Treuhandvertrag) erbrachte, waren die Erkenntnisse der Vorjahresverfahren auch für die aktuellen Perioden präjudiziell. Die Aktenführungspflicht verlange lediglich die Aufnahme verfahrensrelevanter Dokumente. 2. Mangelhafte Buchprüfung und verspätete Übermittlung der Ergebnisse: Die Steuerpflichtige bemängelte, die Revision sei für die falschen Perioden erfolgt und die Ergebnisse seien ihr nicht "zeitnah" übermittelt worden, was eine Stellungnahme erschwert habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Revisionsbericht einen klaren Titel hatte, der die streitgegenständlichen Steuerperioden (2009/2010 bis 2011/2012) explizit nannte. Die Steuerpflichtige hatte im Verlauf des langjährigen Verfahrens (u.a. bei Besprechungen im Februar 2014 und September 2023) mehrfach Gelegenheit, sich zu äussern. Sie konnte nicht aufzeigen, dass ihr relevantes Wissen abhandengekommen oder ihr die vertiefte Auseinandersetzung mit der Sache erschwert worden wäre. Ihre Interessenvertretung sei stets gewährleistet gewesen. Entscheid zu den formellen Rügen: Die Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs wurden als unbegründet abgewiesen.

B. Materiell-rechtliche Argumente (Geschäftsmodell "Kommission" vs. "Marge")

Rechtliche Argumentation des Gerichts: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Steuerpflichtige keine Steuererklärungen eingereicht, ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, keinen schriftlichen Treuhand- oder Kommissionsvertrag vorgelegt, keine Unterlagen zur angeblichen Kommittentin (E.__) erbracht und das angebliche Treugut nicht gesondert in ihrer Bilanz ausgewiesen hatte. Sie ging von der "gleichen Konstellation wie im Nachsteuerverfahren der Vorjahre" aus. 1. Subjektive Zurechnung und Beweislast: Das Bundesgericht führte aus, dass die subjektive Zurechnung von Einkommen und Vermögen (bzw. Ertrag und Kapital bei juristischen Personen) ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestandes im harmonisierten Steuerrecht ist und sich grundsätzlich aus dem Zivilrecht ableitet. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Steuerbehörden berechtigt, Rechtsverhältnisse und Rechtsgeschäfte demjenigen zuzuschreiben, auf dessen Namen sie lauten. Behauptet eine steuerpflichtige Person, ein im eigenen Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft sei treuhänderisch für einen Dritten eingegangen worden (Modell "Kommission"), so liegt die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache bei ihr (Normentheorie, Art. 8 ZGB analog). Diese Beweispflicht ist besonders streng, wenn der Treugeber im Ausland domiziliert ist. Das Bundesgericht verweist auf seine konstante Praxis, die sich auf das Merkblatt "Treuhandverhältnisse" der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) von 1967 stützt und u.a. die Notwendigkeit schriftlicher Abmachungen zur Begründung des Treuhandverhältnisses betont. Ohne einwandfreien Nachweis darf die Behauptung eines Treuhandverhältnisses unberücksichtigt bleiben. 2. Fehlender Nachweis durch die Steuerpflichtige: Die Steuerpflichtige konnte auch im vorliegenden Verfahren den Nachweis nicht erbringen, dass sie nach dem Modell "Kommission" vorgegangen war. Ihre Argumente waren appellatorischer Natur und bereits im früheren Verfahren umfassend widerlegt worden. Da sie ihren Nachweis nicht erbrachte, blieb es bei der steuerrechtlichen Qualifikation als Eigengeschäft (Modell "Marge"), wie von den kantonalen Behörden verfassungsrechtlich haltbar beurteilt. Die Ermessensveranlagung wurde bestätigt. Entscheid zu den materiell-rechtlichen Rügen: Die Beschwerde wurde bezüglich der Steuerperioden 2010/2011 und 2011/2012 als unbegründet abgewiesen.

IV. Kostenverteilung

Rechtliche Argumentation des Gerichts: Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG) verteilt. Die Steuerpflichtige obsiegte für die Steuerperiode 2009/2010 (12 Monate) vollständig, unterlag aber für die Steuerperioden 2010/2011 (12 Monate) und 2011/2012 (18 Monate), was einer Gesamtzeit von 42 Monaten entspricht. Dies bedeutet ein Obsiegen von ca. 29% (12/42). Entsprechend wurden die Gerichtskosten im Umfang von 70% der Steuerpflichtigen und zu 30% dem Steueramt des Kantons Zürich (für die DBST als Eidgenossenschaft) auferlegt. Da die Verjährung für 2009/2010 erst im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens eintrat, erübrigte sich eine Neuregelung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Eine Parteientschädigung an die Steuerpflichtige wurde nicht zugesprochen, da lediglich ein Anteil von 29% als nicht überwiegendes Obsiegen gilt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Teilweises Obsiegen aufgrund Verjährung: Für die Steuerperiode 2009/2010 trat die absolute Veranlagungsverjährung am 1. Juli 2025 ein, wodurch die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen und die Veranlagung aufgehoben wurde.
  • Keine Gehörsverletzungen: Die Rügen der Steuerpflichtigen bezüglich unvollständiger Aktenführung und mangelhafter Buchprüfung bzw. verspäteter Stellungnahmefristen wurden als unbegründet abgewiesen. Das Bundesgericht verwies auf die bereits im früheren Nachsteuerverfahren getroffenen Feststellungen und die fehlende Darlegung neuer, relevanter Sachverhalte.
  • Fehlender Nachweis des Kommissionsmodells: Für die Steuerperioden 2010/2011 und 2011/2012 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Steuerpflichtige konnte den Nachweis, dass sie als Kommissionärin (Modell "Kommission") und nicht im Eigenhandel (Modell "Marge") tätig war, nicht erbringen.
  • Strenge Anforderungen an den Nachweis: Das Bundesgericht bekräftigte die hohen Anforderungen an den Nachweis von Treuhand- oder Kommissionsverhältnissen im Steuerrecht, insbesondere bei internationalen Konstellationen und wenn keine schriftlichen Verträge oder eine gesonderte Bilanzierung von Treugut vorliegen. Die Beweislast für steuermindernde Tatsachen liegt bei der steuerpflichtigen Person.
  • Bestätigung der Ermessensveranlagung: Da die Steuerpflichtige ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllte und das Kommissionsmodell nicht beweisen konnte, blieben die Ermessensveranlagungen der kantonalen Behörden für die Perioden 2010/2011 und 2011/2012 bestehen.