Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_472/2025 vom 11. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_472/2025 vom 11. Dezember 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil 9C_472/2025 vom 11. Dezember 2025 mit einer Beschwerde der Erbengemeinschaft des verstorbenen Alleinaktionärs A._ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2025. Streitig waren die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (ZHST) sowie die direkte Bundessteuer (DBST) für die Steuerperioden 2010 und 2011. Im Zentrum stand die Aufrechnung geldwerter Leistungen aus einer Beteiligung an der E._ AG, deren Alleinaktionär der Erblasser war.

Das Verfahren war eng mit dem parallel ergangenen Bundesgerichtsentscheid 9C_455/2025 vom selben Tag verknüpft, welcher die Besteuerung der E.__ AG selbst für die Steuerperioden 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 betraf. Im vorliegenden Fall ging es um die Reflexwirkung der auf Gesellschaftsebene festgestellten geldwerten Leistungen auf die Einkommensbesteuerung des Alleinaktionärs bzw. dessen Erbengemeinschaft.

2. Sachverhalt (relevant für die Begründung des Urteils)

A._ war einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär der E._ AG (früher F.__ SA), die im Handel und in der Wiederverwertung von Edelmetallen tätig war. Er verstarb am 21. Juni 2011 und hinterliess seine drei Töchter als Erbinnen, welche die Beteiligungsrechte an der Gesellschaft übernahmen.

Das Kantonale Steueramt Zürich hatte für die Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 (bis zum Todestag) geldwerte Leistungen in Höhe von CHF 1'740'901.-, CHF 3'247'850.- und CHF 1'962'013.- als Einkommen des Alleinaktionärs aufgerechnet. Diese Aufrechnungen resultierten aus Nachsteuerverfahren bzw. ordentlichen Ermessensveranlagungen gegenüber der Gesellschaft.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte in Bezug auf die Steuerperiode 2009 die Veranlagungsverjährung fest, wies die Rechtsmittel der Erbinnen aber für die Steuerperioden 2010 und 2011 ab.

3. Anträge der Beschwerdeführerinnen

Die Erbengemeinschaft beantragte im Hauptantrag die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der die Gesellschaft betreffenden Veranlagungsverfahren (9C_455/2025). Eventualiter beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Als Subeventualantrag forderten sie, von der Aufrechnung der geldwerten Leistungen für die Steuerperioden 2010 und 2011 abzusehen.

Die Eventualanträge zur Rückweisung begründeten die Erbinnen mit angeblichen Verfahrensfehlern der Vorinstanz, namentlich: * Unterlassene Edition der Akten aus den vorangehenden Nachsteuerverfahren der Gesellschaft und des Alleinaktionärs. * Unterlassene Befragung von drei offerierten Zeugen. * Fehlerhafte Sachverhaltserhebung im Nachsteuerverfahren. * Bundesrechtswidrige Periodenzuordnung der geldwerten Leistungen.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Formelles und Streitgegenstand Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte das Bundesgesetzesrecht (DBG und StHG) mit uneingeschränkter Kognition (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG). Bezüglich des harmonisierten Steuerrechts der Kantone und Gemeinden stellte es fest, dass im interessierenden Bereich keinerlei materielle Unterschiede zur direkten Bundessteuer bestehen, weshalb eine separate Behandlung entfiel.

4.2. Sistierungsbegehren Das Hauptbegehren auf Sistierung wurde als gegenstandslos erklärt, da das Bundesgericht das die Gesellschaft betreffende Urteil 9C_455/2025 am selben Tag fällte und dieses damit in Rechtskraft erwachsen war (Art. 61 BGG).

4.3. Verfahrensrügen (Eventualantrag auf Aufhebung und Rückweisung)

4.3.1. Unterlassene Aktenedition der Nachsteuerverfahrensakten Die Erbinnen rügten sinngemäss eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) aufgrund der unterlassenen Edition der Akten aus den Nachsteuerverfahren. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der Aktenführungspflicht und wies darauf hin, dass die Gesellschaft im Parallelverfahren (9C_455/2025) selbst die Berücksichtigung von Nachsteuerakten als unzulässig bezeichnet hatte – eine widersprüchliche Haltung. Es betonte, dass eine "faktische Verwandtschaft" zwischen den Steuerperioden bestehe und die kantonalen Behörden auf die in den Nachsteuerverfahren gewonnenen Erkenntnisse abstellen durften. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht sei nicht dargetan.

4.3.2. Unterlassene Zeugenbefragung Die Beschwerdeführerinnen beanstandeten, dass drei angebotene Zeugen (H._, Dr. I._, J._) nicht befragt wurden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Einvernahme von Zeugen im verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiäre Bedeutung hat (Art. 14 Abs. 1 VwVG; § 26c VRG/ZH). Behörden können auf eine Zeugenbefragung verzichten, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (antizipierte Beweiswürdigung). Es verwies darauf, dass bei Personen, die der steuerpflichtigen Person nahestehen oder deren Aussagen bereits schriftlich vorliegen, kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Die Vorinstanz durfte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Einvernahme der offerierten Zeugen – insbesondere des ehemaligen Verwaltungsrates H._, der in einem engen persönlichen Verhältnis zum Alleinaktionär stand, und der weiteren Zeugen, deren Beiträge nicht ersichtlich waren – keine neuen relevanten Erkenntnisse liefern würde. Es wurde keine willkürliche Beweiswürdigung festgestellt.

4.3.3. Fehlerhafte Sachverhaltserhebung im Nachsteuerverfahren Diese Rüge wurde mangels substanziierter Begründung als ungenügend (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) abgewiesen.

4.4. Materielle Beurteilung (Subeventualantrag bezüglich der geldwerten Leistungen)

4.4.1. Aufrechnung der geldwerten Leistungen und der zweidimensionale Sachverhalt Das Bundesgericht bekräftigte die Doktrin des "zweidimensionalen Sachverhalts" in Bezug auf geldwerte Leistungen. Es erläuterte, dass zwar kein Aufrechnungsautomatismus zwischen der Veranlagung der Gesellschaft und derjenigen des Anteilsinhabers besteht, aber eine natürliche Vermutung, dass eine auf Gesellschaftsebene festgestellte geldwerte Leistung dem Anteilsinhaber zugeflossen ist. Diese Vermutung ist nicht unwiderlegbar, doch obliegt es dem Anteilsinhaber (oder dessen Erben), Bestand und Höhe der behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Andernfalls darf die Veranlagungsbehörde die Aufrechnung als berechtigt ansehen.

In diesem konkreten Fall stellte das Bundesgericht fest, dass im Urteil 9C_455/2025 die Gesellschaft selbst wegen des Betreibens von Eigengeschäften nach dem "Modell Marge" zur Aufrechnung nicht deklarierter Erträge veranlagt wurde. Da dieses Urteil rechtskräftig war, bildete es den Ausgangspunkt. Mangels hinreichender Entkräftung durch die Erbinnen hatte die rechtskräftige Aufrechnung auf der ersten Ebene (Gesellschaft) eine "reflexweise" Wirkung auf die zweite Ebene (Alleinaktionär). Das Gericht verwies auf sein Urteil 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023, in dem dieser Wirkungsweise bereits hinlänglich dargelegt wurde.

4.4.2. Periodenzuordnung der geldwerten Leistungen Die Erbinnen rügten eine bundesrechtswidrige Periodenzuordnung. Das Bundesgericht wies dies mit Verweis auf das "Soll-Prinzip" (oder "Soll-Methode") ab. Demnach erfolgt die Besteuerung von Einkommen nicht nach dem pagatorischen Geldfluss, sondern nach der Realisation bzw. Fälligkeit des Anspruchs. Für die hier relevanten Steuerperioden ergab sich die folgende korrekte Zuordnung: * Die Steuerperiode 2009/2010 der Gesellschaft endete am 30. Juni 2010. Die Fälligkeit der geldwerten Leistungen fiel somit in die Steuerperiode 2010 des Alleinaktionärs. * Die Steuerperiode 2010/2011 der Gesellschaft endete am 30. Juni 2011. Die Fälligkeit der geldwerten Leistungen fiel somit in die Steuerperiode 2011 des Alleinaktionärs. Die zeitliche Zuweisung erfolgte somit bundesrechtskonform.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen Teilen ab. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, die dafür zu gleichen Teilen und solidarisch haften.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Reflexwirkung der Gesellschaftsveranlagung: Das Bundesgericht bestätigte, dass die rechtskräftige Veranlagung von geldwerten Leistungen auf Gesellschaftsebene (hier: Urteil 9C_455/2025) eine starke Vermutung für deren Besteuerung auf Ebene des beherrschenden Anteilsinhabers (bzw. dessen Erben) begründet. Die Erbengemeinschaft konnte diese Vermutung nicht substantiiert widerlegen.
  2. Abweisung der Verfahrensrügen: Die Rügen betreffend unterlassene Aktenedition und Zeugenbefragung wurden abgewiesen. Das Gericht betonte die subsidiäre Natur von Zeugenbeweisen im Steuerverfahren und die Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Eine fehlerhafte Sachverhaltserhebung wurde nicht ausreichend substanziiert gerügt.
  3. Korrekte Periodenzuordnung: Die Periodenzuordnung der geldwerten Leistungen erfolgte nach dem steuerrechtlichen "Soll-Prinzip", d.h. basierend auf der Fälligkeit der Leistungen im jeweiligen Geschäftsjahr der Gesellschaft, was zur korrekten Zuweisung zu den Steuerperioden 2010 und 2011 des Alleinaktionärs führte.
  4. Verjährung 2009: Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Veranlagungsverjährung für 2009 war nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Überprüfung in diesem Urteil.
  5. Beschwerdeabweisung: Die Beschwerde wurde in allen Teilen abgewiesen, und die Kosten wurden den Erbinnen auferlegt.