Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_204/2025 vom 17. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_204/2025 vom 17. Dezember 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen von A._ und B._ (fortan Beschwerdeführer) gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft C._ und D._ (fortan Beschwerdegegner) zu befinden. Gegenstand des Verfahrens war Stockwerkeigentum, wobei die Beschwerdeführer die Aufhebung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft und die Durchsetzung sachenrechtlicher Abwehransprüche gegen den Beschwerdegegner 2 (Eigentümer des Erdgeschosses mit ausschliesslichem Nutzungsrecht am Garten) begehrten.

Die Parteien sind Stockwerkeigentümer einer Liegenschaft in U.__. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Miteigentumsanteils mit Sonderrecht am Obergeschoss, der Beschwerdegegner 2 am Erdgeschoss mit ausschliesslichem Nutzungsrecht am Garten. An einer Stockwerkeigentümerversammlung vom 2. März 2020 stellten die Beschwerdeführer verschiedene Anträge, die den Rückbau eines Wäschetrockners in der Waschküche sowie das Entfernen oder den Rückschnitt von Pflanzen (Obstbäume, Spalier, Eibe, Föhre, Rottanne, Stechpalme), Zäunen, eines Paravents und von Holzplatten im Gartenbereich betrafen. Diese Anträge wurden vom Beschwerdegegner 2 abgelehnt. Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin an das Bezirksgericht Horgen, welches die Klage abwies, und anschliessend an das Obergericht des Kantons Zürich, das die Berufung abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte. Gegen dieses Urteil des Obergerichts richtete sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Prozessuale Vorfragen: Rechtzeitigkeit der Rechtsschriften

Ein zentraler Teil der bundesgerichtlichen Prüfung betraf prozessuale Fragen der Rechtzeitigkeit von Rechtsschriften, die das Obergericht bereits für die Sachverhaltsgrundlage herangezogen hatte.

  • Replik der Beschwerdeführer: Das Obergericht hatte die Replik der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2022 als verspätet erachtet und unberücksichtigt gelassen. Die Replikfrist von 60 Tagen, angesetzt am 16. August 2022 und eröffnet am 18. August 2022, endete am 17. Oktober 2022. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Die Beschwerdeführer hatten zwar die Art und Weise des Zustellungsnachweises des fristauslösenden Beschlusses vom 16. August 2022 beanstandet (fehlende Zustellung gegen Empfangsschein, blosser Nachweis einer Sendungsnummer), bestritten jedoch im Ergebnis nicht hinreichend den Erhalt des Beschlusses oder eine fehlerhafte Fristberechnung. Mangels effektiver Bestreitung blieben die vorgebrachten Probleme theoretischer Natur, und es bestand kein schutzwürdiges Interesse an deren Klärung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG.

  • Klageantwort der Beschwerdegegner: Die Beschwerdeführer rügten die Rechtzeitigkeit der Klageantwort der Beschwerdegegner vor Bezirksgericht. Die Frist hierfür endete am 10. Januar 2022. Obwohl die Klageantwort laut Poststempel erst am 11. Januar 2022 bei der Erstinstanz einging, hatte das Obergericht aufgrund eines handschriftlichen Vermerks auf dem Briefumschlag, eines Fotos des Einwurfs und eines "Printscreens" den fristgerechten Einwurf am 10. Januar 2022 um 23:55 Uhr als erwiesen erachtet. Das Bundesgericht wies die Rügen der Beschwerdeführer ab. Die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) war erfüllt. Die Rüge der Willkür (Art. 9 BV) in der Beweiswürdigung scheiterte, da die Beschwerdeführer lediglich abstrakt auf die Problematik des "Printscreens" hinwiesen, nicht aber konkret aufzeigten, weshalb die Beweiswürdigung im Einzelfall offensichtlich unzutreffend sei. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB ging ins Leere, da das Obergericht den Beweis als erbracht ansah und die Beweislastfrage somit gegenstandslos wurde.

3. Allgemeine Grundsätze zur Behauptungs- und Substanziierungslast

Das Bundesgericht legte als massgeblichen Rahmen für die Beurteilung der materiellen Ansprüche die Grundsätze der Behauptungs- und Substanziierungslast nach Art. 55 Abs. 1 ZPO dar: * Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihr Begehren stützen, und Beweismittel anzugeben. * Ein Tatsachenvortrag ist schlüssig, wenn er bei Annahme seiner Wahrheit die verlangte Rechtsfolge zulässt. * Wird ein schlüssiger Tatsachenvortrag von der Gegenpartei bestritten, greift eine Substanziierungslast: Die Vorbringen müssen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dargelegt werden, dass darüber Beweis abgenommen oder Gegenbeweis angetreten werden kann (Hinweis auf BGE 127 III 365 E. 2b). * Beweismassnahmen dienen nicht dazu, fehlende Tatsachenbehauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzen hinreichend substanziierte Behauptungen voraus (Hinweis auf BGE 144 III 67 E. 2.1).

4. Materielle Ansprüche

Das Bundesgericht prüfte die einzelnen Begehren der Beschwerdeführer unter Anwendung der oben genannten Grundsätze.

  • Wäschetrockner in der Waschküche: Das Obergericht hatte die Klage abgewiesen, da die Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert hatten, inwiefern die Installation des Wäschetrockners in der (gemeinschaftlichen) Waschküche die gleichmässige Benutzung durch alle Eigentümer verhindere. Es sei unbestritten geblieben, dass keine Veränderung oder Beschädigung gemeinschaftlicher Teile erfolgt sei und der Betrieb des Trockners vollumfänglich zulasten des Beschwerdegegners 2 gehe. Die Ausführungen in der Replik konnten aufgrund deren Verspätung nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführer lediglich die materielle Rechtsverletzung geltend machten, jedoch nicht aufzeigten, warum ihre Klageausführungen den Anforderungen an die Substanziierungslast gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO genügt hätten.

  • Obstbäume und Obstspalier im westlichen Gartenbereich: Das Obergericht erachtete die Behauptungen der Beschwerdeführer in der Klage zu den angeblichen Immissionen der Bäume (Beeinträchtigung von Belichtung und Aussicht, vermehrtes "Hereinwehen" von Pflanzenteilen) als äusserst vage und ungenügend substanziiert. Es genüge nicht, allgemein auf eine Beeinträchtigung zu verweisen, um übermässige Immissionen nach Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB zu beurteilen. Der Antrag auf einen Augenschein könne fehlende Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Bei der Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Immissionen seien Intensität, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, Ortsgebrauch sowie die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen (Hinweis auf BGE 145 II 282 E. 4.1). Hierfür seien genaue Angaben zu der angeblichen Überschreitung des Eigentums notwendig gewesen, die die Beschwerdeführer nicht gemacht hatten. Gleiches galt für eine zweckwidrige Nutzung im Sinne von Art. 712a Abs. 2 ZGB (Hinweis auf BGE 145 III 400 E. 4).

  • Eibe, Föhre, Stechpalme: Auch für diese Bäume erachtete das Obergericht die Klageausführungen zu Schattenwurf, Vermoosung, Verstopfung der Dachrinne, Verwurzelung, Baumhöhe und Weitblick als zu wenig substanziiert. Das Bundesgericht bekräftigte, dass Detailausführungen, die erst im Beweisverfahren erstellt werden könnten, nicht vorab von den Parteien verlangt würden, jedoch hinreichend präzise Behauptungen die Voraussetzung für eine Beweisabnahme seien. Die Beschwerdeführer versäumten es, konkrete Aktenhinweise für ihre Rüge der aktenwidrigen Feststellung bezüglich des Gutachtenantrags zur Föhrenverwurzelung zu geben.

  • Rottanne im südlichen Gartenbereich:

    • Novenrecht: Die Beschwerdeführer hatten in einer Eingabe vom 14. Februar 2024 und an der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 neue Hinweise und Beweismittel vorgebracht. Das Obergericht liess diese als verspätete Noven nach aArt. 229 ZPO unberücksichtigt, da nach Aktenschluss (eingetreten, weil die Replikfrist versäumt wurde) die Voraussetzungen für neue Vorbringen nicht dargelegt wurden. Das Bundesgericht stützte diese Ansicht, da die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren die Anwendbarkeit von aArt. 229 ZPO nicht bestritten und auch nicht aufzeigten, weshalb dessen Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Eine Rüge bezüglich der Nichtbeachtung "gerichtsnotorischer Tatsachen" scheiterte daran, dass diese im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht wurden und das Bundesgericht an den vorinstanzlichen Sachverhalt gebunden ist.
    • Immissionen (Schattenwurf, Wurzelschäden, Umsturzgefahr): Das Obergericht befand, dass die pauschalen Behauptungen zum 20 m hohen Baum (Schattenwurf zur Mittagszeit, Schädigung des Mauerwerks durch Wurzeln, Gefahr des Umstürzens) den Behauptungs- und Substanziierungsobliegenheiten nicht genügten. Das Bundesgericht bestätigte dies und wies darauf hin, dass die Erstinstanz konkrete Angaben (Uhrzeiten, Monate, genauer Umfang der Beeinträchtigung durch Schattenwurf) gefordert hatte. Für Wurzelwerk und Umsturzgefahr fehlten ebenfalls hinreichend substanziierte Angaben.
    • Charakter eines Ziergartens: Das Obergericht hatte festgestellt, dass die Rottanne dem Charakter eines Ziergartens entspreche, da dieser sich dadurch auszeichne, dass keine Nutzpflanzen vorhanden seien, und eine Rottanne keine solche sei. Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO und forderten einen Augenschein. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Obergericht hier materiell über den Anspruch entschieden und diesen nicht wegen mangelnder Substanziierung abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführer hätten darlegen müssen, welche materiell-rechtliche Norm das Obergericht verletzt hat, was sie nicht getan haben. Der Hinweis auf einen Augenschein ohne konkrete Rechtsrüge war unzureichend.
  • Zäune, Paravent, Bodenplatten: Die Begehren betreffend Zäune, Paravent und Bodenplatten wurden ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerdeführer ihre Argumentation ausschliesslich auf die bereits als unbeachtlich erachteten Ausführungen in der verspäteten Replik und weiteren unzulässigen Eingaben stützten.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt, da sie unterlagen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Verspätung der Replik der Beschwerdeführer: Die Replik der Beschwerdeführer wurde von den kantonalen Instanzen und dem Bundesgericht als verspätet erachtet und daher inhaltlich nicht berücksichtigt, was die Grundlage für einen Grossteil ihrer späteren Sachvorbringen entzog.
  2. Rechtzeitigkeit der Klageantwort der Beschwerdegegner: Die Klageantwort der Beschwerdegegner wurde als fristgerecht angesehen, da konkrete Nachweise für den Einwurf vor Fristablauf vorlagen, und die Rügen der Beschwerdeführer hierzu als unbegründet erachtet wurden.
  3. Ungenügende Substanziierung der Ansprüche: Der Hauptgrund für die Abweisung fast aller materiellen Begehren der Beschwerdeführer war die Nichterfüllung der Behauptungs- und Substanziierungslast gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO. Sie hatten die geltend gemachten Beeinträchtigungen und Rechtsverletzungen nicht mit der erforderlichen Detailliertheit und Konkretheit dargelegt, um eine Beweisabnahme zu ermöglichen. Allgemeine oder vage Vorwürfe reichten nicht aus.
  4. Beweismittel ersetzen keine Tatsachenbehauptungen: Das Bundesgericht betonte mehrfach, dass Beweisverfahren (wie Augenscheine oder Gutachten) nicht dazu dienen, fehlende oder ungenügende Tatsachenbehauptungen einer Partei zu ersetzen oder zu ergänzen.
  5. Novenrecht: Später eingereichte Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführer nach Aktenschluss wurden als unzulässige Noven gemäss aArt. 229 ZPO qualifiziert, da die besonderen Voraussetzungen für deren Zulassung nicht dargelegt wurden.
  6. Ziergarten-Charakter der Rottanne: Die materielle Beurteilung der Vorinstanz, wonach eine Rottanne dem Charakter eines Ziergartens entspricht (keine Nutzpflanze), wurde vom Bundesgericht bestätigt, da die Beschwerdeführer keine konkrete Verletzung des materiellen Rechts aufzeigen konnten.

Das Urteil unterstreicht die strikte Handhabung der Prozessmaximen der ZPO durch das Bundesgericht, insbesondere bezüglich der Behauptungs- und Substanziierungslast sowie der Fristen.