Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_204/2025 vom 17. Dezember 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen von A._ und B._ (fortan Beschwerdeführer) gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft C._ und D._ (fortan Beschwerdegegner) zu befinden. Gegenstand des Verfahrens war Stockwerkeigentum, wobei die Beschwerdeführer die Aufhebung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft und die Durchsetzung sachenrechtlicher Abwehransprüche gegen den Beschwerdegegner 2 (Eigentümer des Erdgeschosses mit ausschliesslichem Nutzungsrecht am Garten) begehrten.
Die Parteien sind Stockwerkeigentümer einer Liegenschaft in U.__. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Miteigentumsanteils mit Sonderrecht am Obergeschoss, der Beschwerdegegner 2 am Erdgeschoss mit ausschliesslichem Nutzungsrecht am Garten. An einer Stockwerkeigentümerversammlung vom 2. März 2020 stellten die Beschwerdeführer verschiedene Anträge, die den Rückbau eines Wäschetrockners in der Waschküche sowie das Entfernen oder den Rückschnitt von Pflanzen (Obstbäume, Spalier, Eibe, Föhre, Rottanne, Stechpalme), Zäunen, eines Paravents und von Holzplatten im Gartenbereich betrafen. Diese Anträge wurden vom Beschwerdegegner 2 abgelehnt. Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin an das Bezirksgericht Horgen, welches die Klage abwies, und anschliessend an das Obergericht des Kantons Zürich, das die Berufung abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte. Gegen dieses Urteil des Obergerichts richtete sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Prozessuale Vorfragen: Rechtzeitigkeit der Rechtsschriften
Ein zentraler Teil der bundesgerichtlichen Prüfung betraf prozessuale Fragen der Rechtzeitigkeit von Rechtsschriften, die das Obergericht bereits für die Sachverhaltsgrundlage herangezogen hatte.
Replik der Beschwerdeführer: Das Obergericht hatte die Replik der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2022 als verspätet erachtet und unberücksichtigt gelassen. Die Replikfrist von 60 Tagen, angesetzt am 16. August 2022 und eröffnet am 18. August 2022, endete am 17. Oktober 2022. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Die Beschwerdeführer hatten zwar die Art und Weise des Zustellungsnachweises des fristauslösenden Beschlusses vom 16. August 2022 beanstandet (fehlende Zustellung gegen Empfangsschein, blosser Nachweis einer Sendungsnummer), bestritten jedoch im Ergebnis nicht hinreichend den Erhalt des Beschlusses oder eine fehlerhafte Fristberechnung. Mangels effektiver Bestreitung blieben die vorgebrachten Probleme theoretischer Natur, und es bestand kein schutzwürdiges Interesse an deren Klärung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG.
Klageantwort der Beschwerdegegner: Die Beschwerdeführer rügten die Rechtzeitigkeit der Klageantwort der Beschwerdegegner vor Bezirksgericht. Die Frist hierfür endete am 10. Januar 2022. Obwohl die Klageantwort laut Poststempel erst am 11. Januar 2022 bei der Erstinstanz einging, hatte das Obergericht aufgrund eines handschriftlichen Vermerks auf dem Briefumschlag, eines Fotos des Einwurfs und eines "Printscreens" den fristgerechten Einwurf am 10. Januar 2022 um 23:55 Uhr als erwiesen erachtet. Das Bundesgericht wies die Rügen der Beschwerdeführer ab. Die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) war erfüllt. Die Rüge der Willkür (Art. 9 BV) in der Beweiswürdigung scheiterte, da die Beschwerdeführer lediglich abstrakt auf die Problematik des "Printscreens" hinwiesen, nicht aber konkret aufzeigten, weshalb die Beweiswürdigung im Einzelfall offensichtlich unzutreffend sei. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB ging ins Leere, da das Obergericht den Beweis als erbracht ansah und die Beweislastfrage somit gegenstandslos wurde.
3. Allgemeine Grundsätze zur Behauptungs- und Substanziierungslast
Das Bundesgericht legte als massgeblichen Rahmen für die Beurteilung der materiellen Ansprüche die Grundsätze der Behauptungs- und Substanziierungslast nach Art. 55 Abs. 1 ZPO dar: * Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihr Begehren stützen, und Beweismittel anzugeben. * Ein Tatsachenvortrag ist schlüssig, wenn er bei Annahme seiner Wahrheit die verlangte Rechtsfolge zulässt. * Wird ein schlüssiger Tatsachenvortrag von der Gegenpartei bestritten, greift eine Substanziierungslast: Die Vorbringen müssen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dargelegt werden, dass darüber Beweis abgenommen oder Gegenbeweis angetreten werden kann (Hinweis auf BGE 127 III 365 E. 2b). * Beweismassnahmen dienen nicht dazu, fehlende Tatsachenbehauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzen hinreichend substanziierte Behauptungen voraus (Hinweis auf BGE 144 III 67 E. 2.1).
4. Materielle Ansprüche
Das Bundesgericht prüfte die einzelnen Begehren der Beschwerdeführer unter Anwendung der oben genannten Grundsätze.
Wäschetrockner in der Waschküche: Das Obergericht hatte die Klage abgewiesen, da die Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert hatten, inwiefern die Installation des Wäschetrockners in der (gemeinschaftlichen) Waschküche die gleichmässige Benutzung durch alle Eigentümer verhindere. Es sei unbestritten geblieben, dass keine Veränderung oder Beschädigung gemeinschaftlicher Teile erfolgt sei und der Betrieb des Trockners vollumfänglich zulasten des Beschwerdegegners 2 gehe. Die Ausführungen in der Replik konnten aufgrund deren Verspätung nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführer lediglich die materielle Rechtsverletzung geltend machten, jedoch nicht aufzeigten, warum ihre Klageausführungen den Anforderungen an die Substanziierungslast gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO genügt hätten.
Obstbäume und Obstspalier im westlichen Gartenbereich: Das Obergericht erachtete die Behauptungen der Beschwerdeführer in der Klage zu den angeblichen Immissionen der Bäume (Beeinträchtigung von Belichtung und Aussicht, vermehrtes "Hereinwehen" von Pflanzenteilen) als äusserst vage und ungenügend substanziiert. Es genüge nicht, allgemein auf eine Beeinträchtigung zu verweisen, um übermässige Immissionen nach Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB zu beurteilen. Der Antrag auf einen Augenschein könne fehlende Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Bei der Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Immissionen seien Intensität, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, Ortsgebrauch sowie die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen (Hinweis auf BGE 145 II 282 E. 4.1). Hierfür seien genaue Angaben zu der angeblichen Überschreitung des Eigentums notwendig gewesen, die die Beschwerdeführer nicht gemacht hatten. Gleiches galt für eine zweckwidrige Nutzung im Sinne von Art. 712a Abs. 2 ZGB (Hinweis auf BGE 145 III 400 E. 4).
Eibe, Föhre, Stechpalme: Auch für diese Bäume erachtete das Obergericht die Klageausführungen zu Schattenwurf, Vermoosung, Verstopfung der Dachrinne, Verwurzelung, Baumhöhe und Weitblick als zu wenig substanziiert. Das Bundesgericht bekräftigte, dass Detailausführungen, die erst im Beweisverfahren erstellt werden könnten, nicht vorab von den Parteien verlangt würden, jedoch hinreichend präzise Behauptungen die Voraussetzung für eine Beweisabnahme seien. Die Beschwerdeführer versäumten es, konkrete Aktenhinweise für ihre Rüge der aktenwidrigen Feststellung bezüglich des Gutachtenantrags zur Föhrenverwurzelung zu geben.
Rottanne im südlichen Gartenbereich:
Zäune, Paravent, Bodenplatten: Die Begehren betreffend Zäune, Paravent und Bodenplatten wurden ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerdeführer ihre Argumentation ausschliesslich auf die bereits als unbeachtlich erachteten Ausführungen in der verspäteten Replik und weiteren unzulässigen Eingaben stützten.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt, da sie unterlagen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Urteil unterstreicht die strikte Handhabung der Prozessmaximen der ZPO durch das Bundesgericht, insbesondere bezüglich der Behauptungs- und Substanziierungslast sowie der Fristen.