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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_403/2024 vom 8. Dezember 2025
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. strafrechtliche Abteilung, Präsidierendes Mitglied Muschietti) vom 8. Dezember 2025 befasst sich mit der Beschwerde von A.__ gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. Januar 2024. Gegenstand der Beschwerde sind primär der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) – insbesondere betreffend das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit – sowie die Strafzumessung und die Geltendmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
II. Sachverhalt und Vorinstanzen A._ wurde vorgeworfen, von Januar bis September 2018 drei Kilogramm Kokain erworben, besessen, portioniert und teilweise weiterverkauft zu haben. Ferner wurde ihm Betäubungsmittelhandel mit drei Kilogramm Marihuana und der Besitz weiterer 900 Gramm zum Weiterverkauf von Dezember 2016 bis September 2018 angelastet. Zudem soll er gemeinsam mit einem Mittäter, D._, Erlöse aus dem Drogenhandel durch fiktive Getränkeverkäufe im Kassensystem einer Bar gewaschen haben.
Das Kreisgericht St. Gallen sprach A._ am 31. März 2021 vom Vorwurf der Geldwäscherei frei, verurteilte ihn jedoch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG) sowie eines Vergehens gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (unter Anrechnung von 111 Tagen Haft) und einer Gesamtgeldstrafe. Ein separates Verfahren gegen D._ und C._, welche ebenfalls wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (teilweise im Kontext mit A._) angeklagt waren, führte am 15. Juni 2021 zu deren Schuldsprüchen.
Das Kantonsgericht St. Gallen vereinigte die Berufungsverfahren von A._ und C._ und bestätigte mit Urteil vom 16. Januar 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich.
III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A.__ beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch vom Vorwurf der wegen bandenmässigen Handels qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er verlangte zudem eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 36 Monate (davon höchstens 6 Monate zu vollziehen und 30 Monate bedingt) sowie die explizite Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Urteilsdispositiv.
IV. Erwägungen und Begründung des Bundesgerichts
1. Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit)
1.1. Die Rüge: Der Beschwerdeführer monierte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und rügte die rechtliche Qualifikation seines Handelns als bandenmässige Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.
1.2. Rechtliche Grundlagen zur Willkürprüfung und Bandenmässigkeit: Das Bundesgericht erinnert an seine strenge Praxis bezüglich der Anfechtung von Sachverhaltsfeststellungen: Eine Rüge kann nur erhoben werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist oder auf einem offenkundigen Fehler beruht; die Möglichkeit einer anderen Lösung genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Rüge muss explizit und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Bezüglich der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG hält das Bundesgericht fest, dass diese vorliegt, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Erforderlich sind "Mindestansätze einer Organisation" (z.B. Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens, die von einem "stabilen Team" sprechen lässt. Subjektiv muss der Täter sich des Zusammenschlusses und dessen Zielrichtung bewusst sein (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2).
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung der Bandenmässigkeit auf folgende Punkte: * Geständnis des Beschwerdeführers: Er bezog und veräusserte bzw. besass drei Kilogramm Kokain. Er räumte ein, dass rund 1'000 Gramm Kokaingemisch, das in einer Sporttasche gefunden wurde, ihm gehörte und zum Verkauf bestimmt war. Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. * Zusammenarbeit mit D.__: A._ war Inhaber der Bar B._ und beschäftigte D._ als Geschäftsführer, zu dem ein brüderliches Verhältnis bestand. * Aussagen von D.__: D._ gab an, in der Bar B._ in grossem Umfang Kokain gehandelt zu haben. Er bezog demnach alle zwei bis vier Wochen jeweils 40 Portionen zu 0.7 Gramm Kokain sowie Marihuana von demselben Lieferanten, einem Kollegen. Die Identität des Lieferanten wollte er aus Angst nicht preisgeben. Die in der Sporttasche gefundenen 2x40 Portionen zu 0.7 Gramm Kokaingemisch entsprachen exakt der Menge, die D._ üblicherweise bezog, und A._ räumte ein, dass dieses Kokain ihm gehöre. * Weitere Beweise: Die Vorinstanz zog zahlreiche weitere Beweise heran, darunter Telegram-Chatverläufe, abgehörte Telefongespräche, Aussagen von Drittpersonen und des Beschwerdeführers, die den Kokainbezug von D._ beim Beschwerdeführer und ihre Zusammenarbeit im Drogengeschäft belegten. Es ergab sich, dass D._ Kokain vom Beschwerdeführer bezog, es teilweise in dessen Auftrag und nach Rücksprache mit ihm verkaufte, und dass A._ Drogenkonsumenten an D._ verwies und Erlöse aus den Verkäufen einforderte. Diese Erkenntnisse wurden auch durch den Entscheid im Verfahren gegen D._ gestützt.
1.4. Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung – wie blosse Leugnung, mangelnde Erinnerung oder Verweis auf andere Personen (z.B. C._ als "Organisator") – die strengen Anforderungen einer Willkürrüge nicht erfüllen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz willkürlich handelte, indem sie ein intensives Zusammenwirken zwischen A._ und D.__ sowie eine hierarchische Unterordnung D.__s annahm.
Die Einwände gegen die rechtliche Subsumtion als bandenmässige Tatbegehung wurden ebenfalls verworfen. Die Tatsache, dass die Täter auch im Alleingang oder in anderen Konstellationen agierten, schliesse die Bandenmässigkeit ihrer gemeinsamen Tatbegehung nicht aus. Für die Annahme von Bandenmässigkeit bedürfe es keiner "strikten" oder "klaren" Rollenteilung, sondern lediglich "Mindestansätzen einer Organisation", welche von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt wurden. Auch das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel der Schuldentilgung sei für die Qualifikation der Bandenmässigkeit irrelevant; entscheidend sei der Wille zur gemeinsamen Verübung mehrerer unbestimmter Straftaten.
2. Strafzumessung
2.1. Die Rüge: Der Beschwerdeführer rügte die Höhe der Einsatzstrafe und verlangte eine strafmindernde Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (geregeltes Leben, Freispruch in einem anderen Verfahren) sowie eine erhebliche Strafminderung von mindestens 15 Monaten wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
2.2. Rechtliche Grundlagen zur Strafzumessung: Das Bundesgericht wiederholte die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB. Es greift nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten, rechtlich nicht massgebende Kriterien herangezogen oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1).
2.3. Persönliche Verhältnisse und Nachtatverhalten: Die Vorinstanz berücksichtigte A.__s langjährige Anstellung und sein "eher ruhiges Leben". Sie verneinte jedoch, dass sein Wohlverhalten seit der Tat eine weitere Strafminderung rechtfertige, da dies allgemein vorausgesetzt werde und gemäss ständiger Rechtsprechung neutral zu werten sei (vgl. Urteil 6B_855/2023 E. 2.9.4). Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Der Freispruch in einem separaten Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels vermag ebenfalls keine weitere Strafminderung zu begründen.
2.4. Verletzung des Beschleunigungsgebotes: Der Beschwerdeführer machte eine überlange Verfahrensdauer von sechs Jahren geltend, insbesondere eine Stillstandzeit von über zwei Jahren im Berufungsverfahren. Die Vorinstanz anerkannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Berufungsverfahren aufgrund der Stillstandzeit zwischen Juli 2021 und September 2023 und berücksichtigte dies mit einer Strafminderung von drei Monaten. Das Bundesgericht befand, dass A.__ keine anderen Verletzungen des Beschleunigungsgebotes vor der Vorinstanz geltend gemacht hatte, weshalb insoweit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft war (Art. 80 Abs. 1 BGG) und darauf nicht einzutreten war. Die vorgenommene Strafreduktion von drei Monaten liege im Ermessen der Vorinstanz und sei nicht zu beanstanden (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
Einzig zutreffend sei jedoch, dass die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebotes entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 IV 118 E. 2.2) nicht explizit im Urteilsdispositiv festgehalten hat. Dieser Mangel ist formeller Natur und rechtfertigt keine Rückweisung der Sache, sondern wird vom Bundesgericht selbst im Dispositiv festgestellt.
V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, indem es feststellte, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens auferlegt, jedoch reduziert auf Fr. 1'200.-- unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse. Der Kanton St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: