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Gericht: Bundesgericht, 1. Strafrechtliche Abteilung Entscheid: 6B_612/2025 vom 3. Dezember 2025 Parteien: A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Ministère public de la République et canton de Genève (Intimierte) Betreff: Strafzumessung; Landesverweisung; SIS-Ausschreibung; Willkür
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Der Beschwerdeführer A.__, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, geboren 1977, reiste 1998 oder 1999 in die Schweiz ein und verblieb dort seither illegal. Er ist Vater von fünf Schweizer Kindern aus drei Beziehungen; zwei sind volljährig, zwei minderjährige leben in Frankreich, ein minderjähriges Kind lebt in der Schweiz bei seiner Mutter. Sein Vorstrafenregister weist fünf Verurteilungen zwischen 2007 und 2020 auf.
Das Tribunal correctionnel des Kantons Genf erklärte A.__ am 3. Juli 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls, der Urkundenfälschung, des Versuchs der Urkundenfälschung, des Falschgelds, des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Geldwäscherei, der illegalen Einreise, des illegalen Aufenthalts, der illegalen Erwerbstätigkeit, der Beschimpfung, der Nötigung und des missbräuchlichen Verwendens einer Fernmeldeanlage für schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30 Franken sowie einer Busse von 500 Franken. Zudem wurde eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Die zivilrechtlichen Forderungen der Geschädigten anerkannte der Beschwerdeführer.
Die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf wies die Berufung des Beschwerdeführers am 11. März 2025 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen wesentlichen Punkten.
Die dem Urteil zugrunde liegenden, von der kantonalen Instanz festgestellten und vom Bundesgericht im Wesentlichen übernommenen Sachverhalte umfassen: * Gewerbsmässiger Diebstahl: In 50 Fällen zwischen Februar 2019 und Mai 2020 entwendete oder liess der Beschwerdeführer Briefe (insbesondere Einzahlungsscheine und Zahlungsaufträge), um sich oder Dritten unrechtmässig zu bereichern. * Urkundenfälschung (mehrfach): In 96 Fällen zwischen August 2018 und Mai 2020 verwendete oder liess er Ausweisdokumente Dritter verwenden, um Konten bei Banken oder Kreditkartenunternehmen auf den Namen der usurpationierten Identitäten zu eröffnen oder eröffnen zu lassen, mit dem Ziel, den Ertrag von Straftaten zu empfangen. In 95 Fällen füllte er zudem wahrheitswidrig Formulare im Namen der usurpationierten Identitäten aus und verwendete gefälschte Unterschriften. * Gewerbsmässiger Betrug (mehrfach): In 49 Fällen zwischen Februar 2019 und Mai 2020 modifizierte er Zahlungsaufträge oder ersetzte diese durch gefälschte Einzahlungsscheine zugunsten seiner kontrollierten Konten und reichte diese bei Banken ein, um diese zu täuschen und unrechtmässig Gelder zu transferieren. In 33 Fällen täuschte er Kreditkartenunternehmen, um Kreditkarten unter usurpationierten Identitäten zu erhalten und diese zu nutzen, ohne die Absicht, die Rechnungen zu bezahlen. In 51 Fällen täuschte er Bankinstitute durch falsche Angaben und betrügerische Machenschaften, um Zahlungsaufträge auszuführen und Gelder auf die unter falschen Identitäten eröffneten Konten zu überweisen. * Qualifizierte Geldwäscherei: In 23 Fällen zwischen März 2019 und März 2020 verschleierte er die Herkunft von Vermögenswerten aus Betrügereien durch betrügerische Nutzung von Bankkonten und Kreditkarten unter usurpationierten Identitäten, um Gelder zu empfangen und sofort oder kurz darauf Transaktionen oder Barabhebungen vorzunehmen. * Ausländerrechtliche Verstösse: Zwischen Juni 2018 und Mai 2020 hielt er sich regelmässig illegal in der Schweiz auf und übte ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit aus. * Delikte gegen die Ehre und Freiheit: Im Juli 2022 beschimpfte er eine ehemalige Partnerin ("Pute", "Salope", "pire souillure") und nötigte sie durch zahlreiche Telefonanrufe und Nachrichten, obwohl ein Kontaktverbot bestand.
II. Rügen des Beschwerdeführers und Erwägungen des Bundesgerichts
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils, eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal vier Jahre und sechs Monate, eine Entschädigung für unrechtmässig erlittene Haft, den Verzicht auf die Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung.
1. Verzicht auf Expertise und Beweiswürdigung (Art. 20 StGB, 29 BV, 6 EMRK)
Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, 107 StPO, 6 EMRK) umfasst das Recht auf Beweisanträge, sofern diese erheblich sind. Die Berufungsinstanz erhebt nur notwendige zusätzliche Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO); nicht relevante, notorische oder bereits genügend bewiesene Tatsachen müssen nicht weiter abgeklärt werden (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet die Behörden, alle relevanten Tatsachen zu erforschen, jedoch nicht, neue Beweise zu erheben, wenn die bereits vorliegenden ausreichen. Eine psychiatrische Expertise ist gemäss Art. 20 StGB anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen. Solche Zweifel können bei krassen Widersprüchen zwischen Tat und Täterpersönlichkeit, abnormem Verhalten, früheren psychiatrischen Aufenthalten oder schwerer Sucht bestehen, die zu einer erheblichen Störung des Bewusstseins, der Willensbildung oder der Reaktionsfähigkeit führte. Alleiniger Drogenkonsum reicht nicht aus. Die Feststellung der Schuldfähigkeit ist eine Sachverhaltsfrage, die korrekte Anwendung der Begriffe der Unzurechnungsfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit ist Rechtsfrage.
Begründung der kantonalen Instanz: Die kantonale Instanz lehnte eine Expertise oder die Befragung von Therapeuten ab. Sie führte aus, es gebe keine Anhaltspunkte, ausser den Behauptungen des Beschwerdeführers selbst, dass er an einer Spiel- oder Kokainabhängigkeit leide, die seine Taten begünstigt oder seinen persönlichen Verfall verursacht hätte. Medizinische Berichte hielten lediglich die Erklärungen des Beschwerdeführers fest, ohne eine Diagnose zu stellen. Entzugserscheinungen wurden nicht belegt, und die Suchtbehauptung sei erst spät im Verfahren aufgetaucht. Seine Partnerinnen hätten keine besondere Spielsucht bemerkt. Auch die Feststellung, er habe während "festlicher Abende" Kokain und Alkohol konsumiert, begründe keine medizinisch relevante Abhängigkeit.
Argumentation des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand, die kantonale Instanz habe willkürfrei gehandelt. Sie habe in weiten Teilen anerkannt, dass der Beschwerdeführer häufig Drogen konsumierte und Glücksspielen nachging. Die langen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu seien daher irrelevant. Die Ablehnung der Beweisanträge sei gerechtfertigt, da die Fakten dem Gericht weitgehend bekannt gewesen seien oder keine "erhebliche" Störung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 20 StGB belegt hätten. Der vom Beschwerdeführer stark gewichtete medizinische Bericht vom März 2024 (vier Jahre nach Haftantritt) sei primär eine Wiedergabe seiner eigenen Aussagen und relativiere seine Bedeutung. Der Begriff "Abhängigkeit" in diesem Bericht mache die kantonale Feststellung, der Konsum habe die Taten nicht gefördert oder zum persönlichen Verfall geführt, nicht unhaltbar. Es fehle an Beweisen für eine deutliche Störung des Bewusstseins oder der Willensbildung zur Tatzeit. Der Beschwerdeführer habe zudem an anderer Stelle im Verfahren selbst angegeben, er habe "nicht einmal die Feststellung seiner verminderten Verantwortung beantragt, sondern lediglich die Berücksichtigung seiner Abhängigkeiten für die Bestrafung (...) und seine Ausweisung". Eine Verletzung von Art. 20 StGB, 29 BV, 6 EMRK oder den entsprechenden Bestimmungen der StPO wurde verneint. Rügen bezüglich Art. 56 und 63 StGB (Massnahmen) wurden als unzureichend begründet und daher als unzulässig erachtet.
2. Strafzumessung (Art. 47 StGB)
Rechtliche Grundlagen: Die Strafe wird nach dem Verschulden des Täters bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei sind Vorleben, persönliche Verhältnisse, die Auswirkungen der Strafe auf die Zukunft und die Schuld (Schwere der Rechtsgutsverletzung, Verwerflichkeit der Tat, Beweggründe, Vermeidbarkeit) zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesgericht greift nur ein, wenn der gesetzliche Strafrahmen überschritten, sachfremde Kriterien berücksichtigt, wichtige Aspekte ausser Acht gelassen wurden oder die Strafe offensichtlich unbillig ist (Art. 50 StGB).
Begründung der kantonalen Instanz: Die kantonale Instanz beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Er habe unzählige Rechtsgüter verletzt, über einen langen Zeitraum, mit hoher Frequenz und auf professionelle Weise. Die Zahl der Geschädigten (mind. 64) und die Folgen seien erheblich gewesen. Der entstandene Schaden sei sehr hoch (700'000 Franken durch falsifizierte Einzahlungsscheine, 400'000 Franken durch Kreditkartenbetrug). Die Motive wurden als "zutiefst egoistisch und niederträchtig" bezeichnet. Eine Drohung und Aggression im Januar 2020 wurden als Folge des kriminellen Umfelds gewertet, die ihn nicht von weiteren Taten abgehalten habe. Die persönliche Situation sei so gewesen, dass er anders hätte handeln können. Die Zusammenarbeit wurde als gut, aber nicht kritiklos, bewertet. Eine beginnende Einsicht in die Schwere der Taten (Entschuldigungen, zivilrechtliche Anerkenntnis) wurde festgestellt, jedoch die Versuche, die Verantwortung durch Suchtbehauptungen zu minimieren, bemängelt. Die zahlreichen Vorstrafen (fünf Verurteilungen zwischen 2007 und 2020 zu teils erheblichen Freiheitsstrafen), die ihn nicht abgeschreckt hätten, wurden als erschwerend gewertet. Die kantonalen Richter schlossen im Gegensatz zur ersten Instanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aus, verneinten aber auch dessen Einfluss auf die Strafe (Verbot der reformatio in pejus; Art. 391 Abs. 2 StPO). Unter Berücksichtigung des Konkurses (Art. 49 Abs. 1 StGB) und des Verbots der reformatio in pejus wurde die Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren bestätigt.
Argumentation des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Strafzumessung. Die Rüge, seine Sucht sei nicht als mildernder Faktor berücksichtigt worden, wurde unter Verweis auf die Ausführungen zur Expertise (siehe Ziff. 1.3 und 1.4) als unbegründet abgewiesen. Die kantonale Instanz habe diesen Punkt ausdrücklich behandelt. Angesichts des grossen Ermessensspielraums bei der Strafzumessung sei nicht ersichtlich, dass wichtige Elemente ausser Acht gelassen oder unzulässigerweise berücksichtigt wurden oder eine unzulässige Gewichtung einzelner Elemente vorgenommen wurde. Die Rüge der Verletzung von Art. 47 StGB sei unbegründet. Folglich sei auch die Forderung nach Entschädigung für unrechtmässig erlittene Haft gegenstandslos.
3. Landesverweisung (Art. 66a und 66d StGB, 36 BV, 2, 3 und 8 EMRK, 3 und 9 KRK)
Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB wird der Ausländer, der u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls oder Betrugs verurteilt wird, für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Dies ist hier dem Grunde nach erfüllt. Eine Ausnahme (Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB) ist nur bei einer "schwerwiegenden persönlichen Härte" und wenn das private Interesse des Ausländers die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegt, möglich. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden und orientiert sich an Kriterien wie Integration, Familienverhältnisse (v.a. Kernfamilie), finanzielle Situation, Aufenthaltsdauer, Gesundheit und Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsstaat. Eine schwere persönliche Härte liegt regelmässig vor, wenn die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK darstellt. Bei Art. 8 Abs. 1 EMRK erfordert das Privatleben besonders intensive soziale und berufliche Bindungen, und für das Familienleben eine enge und effektive Beziehung zu einer dauerhaft in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person. Jahre des illegalen Aufenthalts oder Haft werden dabei nur wenig gewichtet. Bei minderjährigen Kindern müssen die Eltern im gemeinsamen Haushalt leben und das Sorgerecht haben; bei erwachsenen Kindern sind besondere Abhängigkeitsverhältnisse erforderlich. Bei Konkubinaten muss die Beziehung einer Ehe gleichkommen. Bei der Interessenabwägung ist die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV, 8 Abs. 2 EMRK) zu beachten, unter Berücksichtigung der Schwere der Tat, der Aufenthaltsdauer, der Integration und der familiären Situation. Für verurteilte Straftäter mit Freiheitsstrafen von zwei oder mehr Jahren ("Zweijahresregel") sind ausserordentliche Umstände erforderlich, damit das private Interesse überwiegt. Das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 66d StGB, 25 Abs. 3 BV, 3 EMRK, 3 Anti-Folterkonvention) verbietet die Ausweisung in einen Staat, wo eine Person Folter oder unmenschlicher/erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt absolut, unabhängig von den begangenen Taten, erfordert aber einen ernsthaften und begründeten Nachweis einer realen, persönlichen Gefahr.
Begründung der kantonalen Instanz: Die kantonale Instanz verneinte das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Härte. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Der einzige minderjährige Sohn in der Schweiz (E._) habe seit 2019 keinen Kontakt zu ihm. Die zwei minderjährigen Kinder in Frankreich (F._ und G._) lebten bei ihrer Mutter (H._), die Beziehung zum Beschwerdeführer habe sich erst nach seiner Inhaftierung erneuert, ein geplantes Zusammenleben in der Schweiz sei unwahrscheinlich. Das angebliche Heiratsprojekt sei nicht verwirklicht. Zu seinen volljährigen Kindern bestehe keine besondere Abhängigkeitsbeziehung. Die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen die privaten Interessen erheblich. Der Beschwerdeführer sei als Erwachsener eingereist und habe nie eine Aufenthaltsbewilligung besessen. Ausser seinen Kindern habe er keine sozialen Beziehungen in der Schweiz aufgebaut, seine Kontakte seien im kriminellen Milieu gewesen. Seine medizinischen Probleme seien relativ gering. Seine Zukunftsperspektiven im Herkunftsland würden nicht schlechter erscheinen als in der Schweiz. Die Landesverweisung von sieben Jahren wurde bestätigt.
Argumentation des Bundesgerichts: * Willkür bei Sachverhaltsfeststellung: Die Rüge, der Beschwerdeführer habe auf ein vorteilhaftes vereinfachtes Verfahren verzichtet, um eine Ausweisung zu vermeiden, sei unbehelflich, da Aussagen in diesem Kontext nicht verwertbar seien (Art. 362 Abs. 4 StPO). Die Tatsache, dass die Alopecie seiner Tochter F._ im Urteil zusammenfassend dargestellt wurde, stelle keine Willkür dar; die Gewichtung sei eine Frage der Verhältnismässigkeit. Der Bedarf des nicht-leiblichen Kindes seiner Partnerin an medizinischer Versorgung in Genf sei irrelevant. Die Haltung der Staatsanwaltschaft zur Haftentlassung sei ebenfalls nicht entscheidungsrelevant für die Landesverweisung. * Härtefallklausel: Das Bundesgericht bestätigte, dass keine schwerwiegende persönliche Härte vorliege. Der lange Aufenthalt in der Schweiz sei durch den illegalen Status und die Einreise als Erwachsener zu relativieren. Eine besondere Integration fehle. Die Voraussetzungen für den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK seien nicht erfüllt. Auch für das Familienleben seien die Voraussetzungen nicht gegeben: Das Konkubinat mit H._ sei nicht stabil und einer Ehe nicht gleichzusetzen; zu den volljährigen Kindern fehle eine besondere Abhängigkeit; zum minderjährigen Sohn in der Schweiz fehle der Kontakt; die minderjährigen Kinder in Frankreich lebten bei ihrer Mutter, und ein Umzug in die Schweiz sei unwahrscheinlich. Eine Trennung der Familie werde durch die Ausweisung nicht bewirkt. * Verhältnismässigkeit: Selbst bei Annahme eines Härtefalls würden die öffentlichen Interessen überwiegen. Die Schwere der Delikte, deren Dauer und Frequenz, die hohe Opferzahl und die mehrfachen Vorstrafen zeigten eine Missachtung der Rechtsordnung und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die "Zweijahresregel" finde Anwendung, und ausserordentliche Umstände zugunsten des Beschwerdeführers lägen nicht vor. Das Kindeswohl sei zwar zu berücksichtigen, doch führe die Ausweisung nicht zu einer Zerreissung der Kernfamilie. Moderne Kommunikationsmittel ermöglichten Kontakte. Art. 9 KRK sei hier nicht einschlägig. * Non-Refoulement-Prinzip: Der Beschwerdeführer habe keine konkrete, persönliche Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in der Demokratischen Republik Kongo dargelegt. Allgemeine Hinweise auf Konflikte und Gewalt, selbst auf DFAE-Reisehinweise, reichten nicht aus, da diese sich auf bestimmte Regionen beschränkten und keine persönliche Betroffenheit belegten. Alter und Gesundheitszustand (geringe Probleme) indizierten ebenfalls keine solche Gefahr. Die Ausweisung betreffe zudem nur ihn, nicht seine Schweizer Kinder oder Partnerin.
Ergebnis: Die kantonale Instanz hat weder Bundesrecht noch Konventionsrecht verletzt, indem sie die Landesverweisung für sieben Jahre anordnete.
4. SIS-Ausschreibung
Rechtliche Grundlagen: Die SIS-Ausschreibung erfolgt nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 21 SIS-II-Verordnung). Sie ist gerechtfertigt, wenn die zugrunde liegende Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist und die Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Dies gilt auch bei Umgehung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (Art. 24 Abs. 2 lit. c SIS-II-Verordnung). Andere Schengen-Staaten können trotz SIS-Ausschreibung in besonderen Fällen eine Einreise erlauben oder ein Visum erteilen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex, Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex). Bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist der ausschreibende Staat zu konsultieren, und die Ausschreibung wird gelöscht (Art. 25 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen).
Begründung der kantonalen Instanz: Angesichts der Schwere der Taten, der verhängten Freiheitsstrafe und der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die SIS-Ausschreibung gerechtfertigt.
Argumentation des Bundesgerichts: Die Schwere der Taten und die verhängte Freiheitsstrafe sowie der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers begründeten die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und rechtfertigten die SIS-Ausschreibung. Der Verweis auf die Anwesenheit seiner Partnerin und Kinder in Frankreich sei unbehelflich. Es liege im Ermessen der französischen Behörden, ob sie ihm trotz SIS-Ausschreibung ein Visum oder ein Aufenthaltsrecht aufgrund familiärer Bindungen erteilen. Das Heiratsprojekt sei noch nicht realisiert und die Absicht der Familie, sich in Frankreich niederzulassen, eher gegeben.
Ergebnis: Die SIS-Ausschreibung ist nicht zu beanstanden.
III. Kurzfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers A.__ vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil der kantonalen Instanz. Die zentralen Punkte des Entscheids sind: 1. Expertise und Schuldfähigkeit: Das Gericht verneinte das Vorliegen einer medizinisch relevanten Sucht, die die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt hätte, und wies die Forderung nach einer Expertise oder weiteren Beweisaufnahmen als unbegründet ab. 2. Strafzumessung: Die verhängte Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren wurde als angemessen erachtet, da das Verschulden angesichts der Vielzahl, Schwere und Professionalität der Delikte sowie der zahlreichen Vorstrafen als schwerwiegend beurteilt wurde. Das Ermessen der Vorinstanz wurde nicht als missbräuchlich befunden. 3. Landesverweisung: Die obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren wurde bestätigt. Eine schwerwiegende persönliche Härte (Härtefallklausel) wurde verneint, da der Beschwerdeführer seit vielen Jahren illegal in der Schweiz lebte, nicht integriert war und keine enge, schützenswerte Kernfamilie in der Schweiz aufwies. Die öffentlichen Interessen an der Ausweisung (Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund der schweren und wiederholten Straftaten) überwiegen das private Interesse des Beschwerdeführers. Eine persönliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung im Herkunftsland wurde nicht glaubhaft dargelegt. 4. SIS-Ausschreibung: Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde als verhältnismässig und rechtmässig befunden, da die Schwere der Taten und die damit verbundene Gefahr für die öffentliche Sicherheit dies rechtfertigen. Die Souveränität anderer Staaten, die trotz SIS-Eintrag Einreise- oder Aufenthaltsrechte gewähren können, bleibt dabei unberührt.
Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege wurden aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse festgelegt.